BVwG W120 2138753-1

W120 2138753-1Tribunale amministrativo federale7 nov 2016

Regest

Berichtigungsantrag, Bezirkswahlbehörde, Hauptwohnsitz,<br/>Staatsbürgerschaft, Wählerevidenz, Wahlsprengel

Testo completo

BVwG W120 2138753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2138753.1.00

Spruch

W120 2138753-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den 21. Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom 2. November 2016 ausgefertigten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 2. November 2016 betreffend Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 26b BPräsWG iVm § 23 Abs. 1 und § 21 NRWO iVm § 5 Abs. 2 BPräsWG als unbegründet abgewiesen.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beim Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk (im Folgenden Magistratisches Bezirksamt) am 24. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 28 NRWO hinsichtlich XXXX (im Folgenden Beschwerdegegnerin) den Antrag "auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wiederholungswahl des zweiten Wahlganges zur Bundespräsidentenwahl 2016" und begründete diesen wie folgt:

"An der Adresse XXXX ist XXXX eingetragen. Ich gehe davon aus, dass diese Person nicht die österr. Staatsbürgerschaft besitzt und begründe dies wie folgt:

XXXX hat vor ca. 2 Jahren im Zuge eines Gerichtsverfahrens (BG Floridsdorf ZI. XXXX) einen Dolmetsch beantragt und auch bewilligt bekommen. Wenn jemanden die österr. Staatsbürgerschaft verliehen wird, muss er nach Sprache und Lebensart integriert sein. Wer allerdings einen Dolmetsch bei Behörden benötigt, ist sicherlich nicht hinsichtlich der deutschen Sprache integriert, weshalb ich zur Rechtsvermutung neige, dass sie diese nicht besitzt.

Leider werden mir als österr. Staatsbürger darüber keine Auskünfte erteilt bzw. muss sie mir als Hauseigentümer das gar nicht sagen. Somit kann ich leider keine Überprüfung durchfuhren. Die Zweifel sind vor allem deshalb berechtigt, da ich von einer korrekten Verleihungspraxis der Staatsbürgerschaft in Wien ausgehe. Die mir bekannte Staatsangehörigkeit von XXXX war zuletzt XXXX.

Ich beantrage die Berichtigung des o.a. Wählerverzeichnisses."

2. Am 2. November 2016 wurde von der Bezirkswahlbehörde für den 21. Wiener Gemeindebezirk (im Folgenden Bezirkswahlbehörde) im Rahmen deren Sitzung bezüglich des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers der Beschluss gefasst, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei.

3. Am 2. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes ua Folgendes mitgeteilt:

"Die Bezirkswahlbehörde hat Ihrem Berichtigungsantrag betreffend die Streichung der XXXX aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX

4. Dagegen wendet sich die vorliegende und rechtzeitige Beschwerde, in der Folgendes ausgeführt wurde:

"Beschwerde gegen die Entscheidung vom 2.11.2016; XXXX Streichungsbegehren Nr. 8 zum Wählerverzeichnis der BPräs.Wahl

Ich erhebe

Beschwerde gegen die Entscheidung

der Wahlbehörde vom 2.11.2016. Die Entscheidung ist nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar. Als mündiger Staatsbürger habe ich ein Recht auf eine Begründung warum die Wahlbehörde meinem Standpunkt nicht gefolgt ist. Der Antrag wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Ich beantrage die Berichtigung des o.a. Wählerverzeichnisses."

5. Am 3. November 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin folgendes Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes vom selben Tag zugestellt:

"[...] Die Bezirkswahlbehörde hat dem Berichtigungsantrag betreffend Ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX - keine *) - Folge gegeben. Sie werden daher aus dem Wählerverzeichnis - nicht *) - gestrichen. [...]"

6. Mit Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes vom selben Tag wurde die Beschwerdegegnerin von der am 3. November 2016 eingelangten Beschwerde informiert.

7. In der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese seit 28. September 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.

8. Mit hg am 4. November 2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte das Magistratische Bezirksamt den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

9. Am 7. November 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdegegnerin ein Strafregisterauszug eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdegegnerin wurde am XXXX in XXXX, geboren. Seit dem XXXX besteht hinsichtlich der Beschwerdegegnerin in XXXX, eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung.

Die Beschwerdegegnerin besitzt seit dem XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen bezüglich des Hauptwohnsitzes der Beschwerdegegnerin beruhen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2016 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdegegnerin ergeben sich einerseits aus der schriftlichen Auskunft des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Staatsbürgerschaft, in 1200 Wien, Dresdner Straße 93, und andererseits aus der am 4. November 2016 erfolgten Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht. Zudem werden diese Feststellungen durch die im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vorhandene handschriftliche vermerkte telefonische Auskunftserteilung durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Staatsbürgerschaft, vom 24. Oktober 2016 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2016 gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die §§ 4 und 5 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl. Nr. 57/1971 idF BGBl. I Nr. 86/2016, normieren:

"§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

"§ 5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7)."

3.2. Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 41/2016, lauten auszugsweise:

"II. HAUPTSTÜCK

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

§ 22

2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 23

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

§ 24

Ort der Eintragung

§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 25

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.

§ 26

Kundmachung in den Häusern

§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

§ 27

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 27. (1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 28

Berichtigungsanträge

§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 29

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 30

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 31

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 32

Beschwerden

§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.

§ 33

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 33. [...]

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 34. [...]

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 35. [...]

Teilnahme an der Wahl

§ 36. [...]

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§ 37. [...]"

3.3. § 26b BPräsWG lautet überschriftet wie folgt:

"Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016

§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.

(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.

(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).

(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.

(6) Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes ‚mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX' der Wortlaut ‚mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte' zu treten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden."

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 NRWO ist jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bis dato seit dem XXXX, also auch am gemäß § 26b BPräsWG relevanten Stichtag des 27. September 2016, ihren (tatsächlichen) Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX, hat.

3.5. Gemäß § 4 BPräsWG sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, wahlberechtigt. § 5 Abs. 2 BPräsWG erklärt hinsichtlich der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis ua § 23 NRWO für anwendbar. Nach § 23 Abs. 1 NRWO sind die Wahlberechtigten gemäß § 21 Abs. 1 NRWO in das Wählerverzeichnis einzutragen. Gemäß § 21 Abs. 1 NRWO sind alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Nach § 21 Abs. 2 NRWO erfolgt die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 NRWO vorliegen (abgesehen vom Wahlalter), nach dem als maßgeblich festgesetzten Stichtag. § 26b BPräsWG legt als relevanten Stichtag für die Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 den 27. September 2016 fest.

Folglich sind nur österreichische Staatsbürger in das Wählerverzeichnis zur Bundespräsidentenwahl einzutragen, die zum maßgeglichen Zeitpunkt gemäß § 26b BPräsWG im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft waren.

3.6. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nachweislich der schriftlichen Auskunft des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Staatsbürgerschaft, bis dato seit dem XXXX im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge eines Gerichtsverfahrens die Beigabe eines Dolmetschers beantragte.

Dass ein Wahlausschließungsgrund vorliegt, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.

3.7. Gegenständlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 32 NRWO binnen vier Tagen zu entscheiden hat, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht kommen wird (vgl. zu diesem Gedanken zB VwGH 27.01.2016, Zl. Ro 2015/03/0042).

3.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass die Bezirkswahlbehörde zu Recht dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Streichung der Beschwerdegegnerin aus dem Wählerverzeichnis des Wahlsprengels XXXX in Wien zur Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 nicht beitrat.

Die Beschwerde war folglich abzuweisen.

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