W120 2114259-1•BVwG W120 2114259-1
W120 2114259-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2016
angemessene Frist, Beweislast, Einbringung, Einkommensnachweis,<br/>Einlangen, Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,<br/>Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,<br/>Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Postlauf,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Vorhalt,<br/>Zurückweisung
W120 2114259-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18. August 2015, GZ 0001449125, Teilnehmernummer: 1090276667, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 RGG iVm § 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 22. Juni 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurde eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch bis 5. Juni 2015 beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] Danke für Ihren Antrag vom 22.06.2015 auf
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Bitte AKTUELLEN AMS Bescheid ab 5.6.2015 nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[...]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...] an."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 2. September 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er der belangten Behörde die gewünschten Dokumente per Post habe zukommen lassen. Anscheinend hätte es einen "Postverlust" gegeben, weshalb die Sendung des Beschwerdeführers nie angekommen sei.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 9. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 2. September 2016 erging an den Beschwerdeführer folgendes
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes:
"In Ihrer Beschwerde vom 02.09.2015 gegen den Bescheid der GIS
Gebühren Info Service GmbH vom 18.09.2015, GZ: 0001449125,
Teilnehmernummer: XXXX, führen Sie aus, dass Sie die von der GIS Gebühren Info Service angeforderten beizubringenden Unterlagen an die GIS Gebühren Info Service GmbH gesendet hätten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des VwGH). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht. Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen, konkret das Einlagen der von Ihnen behaupteten Unterlagen bei der GIS Gebühren Info Service GmbH unter Beweis zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit eine nicht eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
8. An die belangte Behörde erging folgendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2016:
"In seiner Beschwerde vom 02.09.2015 gegen Ihren Bescheid vom 18.09.2015, GZ: 0001449125, Teilnehmernummer: XXXX, machte der Beschwerdeführer XXXX insbesondere geltend, dass er die angeforderten beizubringenden Unterlagen bereits an Sie gesendet habe.
Ihnen wird hiermit die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Vorbringen, innerhalb einer Frist von
2 Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
9. Von dem Beschwerdeführer langte diesbezüglich keine Stellungnahme beim Bundes-verwaltungsgericht ein.
10. In der hg am 16. September 2016 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Postsendung nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[...]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I Nr 70/2016 lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.1.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtli-cher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufor-dern.
[...]"
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
§ 47 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl I Nr 70/2016 lautet:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt."
3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).
3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer deshalb ua aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. sämtliche weitere Bezüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer ua geltend, dass er der belangten Behörde die gewünschten Dokumente per Post habe zukommen lassen und es anscheinend einen "Postverlust" gegeben habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Absender eines Anbringens zu beweisen, dass dieses Anbringen bei der Einbringungsstelle (bei der Behörde) auch tat-sächlich eingelangt ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I. [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 5 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Von dem Beschwerdeführer wurde der Nachweis, dass das Anbringen bei der Einbringungsstelle auch tatsächlich eingelangt ist (bereits mangels Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2016), nicht erbracht.
Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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