BVwG L512 1427317-2

L512 1427317-2Tribunale amministrativo federale4 nov 2016

Regest

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG L512 1427317-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1427317.2.00

Spruch

L512 1427317-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 14.09.2016, Zl. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA), vom 31.05.2012, Zahl 12 06.211-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.11.2012, E12 427.317-1/2012-6E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 18.07.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wies mit Bescheid vom 14.09.2016, Az.: XXXX , den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.

In der gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX erhobene Beschwerde wurde unter anderem dargelegt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 23.09.2016 zugestellt worden wäre. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener Frist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG idgF. Zudem wurden Erörterungen getroffen, warum die novellierte Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-VG verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Beschwerde langte am 07.10.2016 beim BFA ein.

I.3. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 18.10.2016 wurde dem BF der Umstand, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX verspätet ist, schriftlich zur Kenntnis gebracht und wurde diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme wurde ein Irrtum hinsichtlich des Zustellungsdatums eingeräumt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angekündigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde durch Hinterlegung am 21.09.2016 zugestellt.

Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX langte am 07.10.2016 beim BFA ein.

2. Beweiswürdigung:

Soweit der BF vorbringt, dass ihm der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX nicht am 21.09.2016 sondern am 23.09.2016 zugestellt wurde, wird auf der im Akt befindlichen Zustellbestätigung verwiesen.

Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

§ 17 ZustellG "Hinterlegung" lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Az.: XXXX wurde durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am 21.09.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 21.09.2016 zu laufen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 05.10.2016.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.10.2016 beim BFA ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (05.10.2016) eingebracht.

Dieser Umstand - der Verspätung - wurde dem BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und wurde diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme wurde ein Irrtum hinsichtlich des Zustellungsdatums eingeräumt und zeitgleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verfassungswidrig sei, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. zweifellos eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlässt, entspricht die zweiwöchige Beschwerdefrist jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn der BF vermeint, die Frist sei verfassungswidrig, fehlt den Ausführungen eine inhaltlich nachvollziehbare Begründung. Demnach war dem Antrag, festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist verfassungswidrig sei, nicht zu folgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.

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