BVwG L502 1409839-3

L502 1409839-3Tribunale amministrativo federale4 nov 2016

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG L502 1409839-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.1409839.3.01

Spruch

L502 1409839-3/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, FZ. 233161004-1072212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei gemäß § 46 Abs. 1 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung in der Schubhaft im PAZ St. Pölten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung einer Erstbefragung am 25.11.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlicher Einvernahmen am 03.12.2008 sowie am 28.08.2009 vor dem Bundesasylamt wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. XXXX , in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, in Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen dem BF am 21.10.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) erhoben.

2. Dieser hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2009 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, GZ. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Am 29.03.2010 sowie am 11.05.2010 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes langte am 13.04.2010 bei der Außenstelle Traiskirchen ein.

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, FZ. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 18.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Mit Erkenntnis des (seit 01.01.2014 für vormals beim AsylGH anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2014, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit ihrer Zustellung an den Vertreter des BF am 14.08.2014 sowie an das BFA am 20.08.2014 erwuchs diese Entscheidung des BVwG in Rechtskraft.

6. In weiterer Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein.

Am 14.04.2015 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, dazu niederschriftlich einvernommen.

7. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.04.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2015 wurde dem BF iSd § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Der gg. Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit 23.04.2015 zugestellt.

10. Mit 30.04.2015 brachte dieser eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein, mit der die gänzliche Behebung desselben sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG beantragt wurde.

11. Die Beschwerdevorlage des BFA an das BVwG erfolgte mit 05.06.2015 und wurde dieses in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

12. Diese erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS und des Strafregisters den BF betreffend.

13. Mit 16.09.2015 wurde das LG Feldkirch um Übermittlung des Strafaktes des BF ersucht, der mit 23.09.2015 ho. einlangte.

14. Am 10.11.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des BF in dessen Anwesenheit sowie der seines Vertreters durch.

15. Mit 13.11.2015 ersuchte das BVwG das LG Krems um Übermittlung des Strafvollzugsaktes des BF, der am 19.11.2015 einlangte.

16. Mit Eingabe an das BVwG vom 17.11.2015 legte der BF weitere Nachweise für seine aktuellen Wohnverhältnisse, seine bedingte Haftentlassung und seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

17. Das BVwG ersuchte am 17.12.2015 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um Mitteilung allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des BF, die mit Schreiben der Behörde vom folgenden Tag verneint wurden.

18. Eine Anfrage an das BFA dahingehend, ob sich weitere Eintragungen des BF im kriminalpolizeilichen Aktenindex finden, wurde am 04.10.2016 telefonisch von der Behörde verneint. Eine schriftliche Mitteilung gleichen Inhalts langte am 26.01.2016 beim BVwG ein.

19. Eine Anfrage beim Österr. Integrationsfonds vom 21.01.2016 zur Überprüfung des vom BF vorgelegten Sprachprüfungsnachweises bestätigte die Angaben des BF.

20. Das BVwG erstellte abschließend nochmals aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters den BF betreffend.

21. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2016, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 30.04.2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hatte:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 58 Abs. 1 Z. 5, 57 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei gemäß § 46 Abs. 1 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung".

Im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung gelangte das BVwG zu folgenden Feststellungen:

"Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensgemeinschaft, seine Identität steht fest.

Er verließ 1993 im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in der Schweiz als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen. Von 1993 an kam ihm dort vom Status des Vaters abgeleitet ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu, am 31.10.2003 endete die Gültigkeit seiner letzten Niederlassungsbewilligung, mit rechtskräftigem Entscheid des Schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 02.12.2008 wurde das ihm gewährte Asyl als erloschen erklärt.

Am 02.03.2000 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen des Verbrechens des qualifizierten Raubes (Tatbegehung am 20.12.1998) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, rechtskräftig mit Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.11.2001, verurteilt. Unter Anrechnung der seit 07.01.1999 andauernden Vorhaft wurde er unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen. In der Folge lebte er in der Schweiz.

Er wurde aufgrund eines gültigen Haftbefehls des LG Feldkirch vom 07.02.2002 am 19.02.2002 aus der Schweiz nach Österreich ausgeliefert, wo er sich anschließend in Untersuchungshaft befand.

Mit Urteil des LG Feldkirch vom 05.09.2002 wurde er nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG (Tatbegehung am 15.11.1998) - unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilung in der Schweiz - zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs im Gefolge des bei OGH abgeführten Nichtigkeits- und Berufungsverfahrens mit 11.02.2003 in Rechtskraft.

Der BF befand sich im Gefolge seiner Verurteilung in der Strafhaft in der JA Garsten.

Mit Beschluss des LG Feldkirch vom 31.03.2004 wurde dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben und das Urteil vom 05.09.2002 aufgehoben.

Mit Beschluss des LG Feldkirch vom 05.05.2004 wurde gegen den BF wiederum die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des LG Feldkirch vom 30.07.2004 wurde er - neuerlich - nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 13.01.2005 in Rechtskraft.

Der BF befand sich im Gefolge seiner Verurteilung ab 28.06.2006 in der JA Stein. Aufgrund seines Antrags auf vorzeitige bedingte Haftentlassung vom 06.07.2008 (Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der gesamten Haft: 19.02.2010) wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafdauer im Ausmaß von 6 Jahren und 9 Monaten mit Beschluss des LG Krems am 19.11.2008 aus der Haft bedingt entlassen und die weitere Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Die bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des LG Krems vom 27.06.2012 für endgültig erklärt.

Es wurden bis dato keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen, kriminalpolizeilichen Eintragungen oder verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF aktenkundig. Ebenso besteht gegen den BF aktuell weder ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet noch eine Vormerkung im Schengener Informationssystem.

Der BF befand sich im Gefolge der Entlassung aus der Strafhaft von 19.11.2008 bis 24.04.2009 in der Schubhaft.

Er stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung im PAZ St. Pölten einen Antrag auf internationalen Schutz und war im Gefolge der Zulassung seines Verfahrens auf der Grundlage des AsylG für die Dauer seines Verfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2014, in Rechtskraft seit 20.08.2014, wurde dieses Verfahren im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgeschlossen und wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Er war seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF ist seit 30.04.2009 privat wohnhaft und aufrecht gemeldet. Er bewohnt eine Kleinwohnung im Ausmaß von 45 m² und bezahlt eine monatliche Miete sowie Betriebskosten von insgesamt 375, - EUR. Der letzte Mietvertrag vom 01.08.2010 wurde unbefristet abgeschlossen.

Er bezog bis dato keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Zuwendungen seiner Angehörigen aus der Schweiz, im Genaueren seines Vaters und seiner Geschwister, sowie aus geringfügigen privaten Entgelten für die Reparatur von Computern. Er war in Österreich bisher noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über eine Beschäftigungszusage eines Restaurants für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist arbeitsfähig und leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen.

Er ist ledig und alleinstehend, behauptet jedoch die Vaterschaft zu einem im Jahr 2015 geborenen Sohn einer in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen, die ihn mehrmals in Österreich besuchte und mit der er ein gemeinsames Familienleben begründen möchte.

Er spricht neben der türkischen auch die deutsche Sprache und hat am 07.05.2015 die deutsche Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.

In der Türkei halten sich eine Großmutter sowie weitere entferntere Verwandte des BF auf, mit denen er gelegentlich telefonischen Kontakt hat.

Es konnten keine Hindernisse für eine Abschiebung des BF in die Türkei festgestellt werden. Er unterliegt in der Türkei aus Altersgründen - die allgemeine Wehrpflicht endet mit dem 40. Lebensjahr - auch nicht mehr der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes."

22. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 18.03.2016 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2016 a.o. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Zugleich beantragte er derselben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In dieser verwies er insbesondere darauf, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei zuletzt "gerichtsbekannt" verschlechtert habe und er daher als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe mit Verfolgung durch die türkischen Behörden zu rechnen habe.

23. Mit Beschluss des VwGH vom 06.04.2016 wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

24. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, XXXX , wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

In seiner Entscheidungsbegründung rügte der VwGH im Wesentlichen, dass es das BVwG unterlassen habe, vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in der Türkei seit 2015, insbesondere der Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK, die laut Berichten auch zur Eskalation des Kurdenkonflikts und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei insgesamt geführt haben, zu prüfen, ob "sich unter dem Blickwinkel des § 50 FPG für den Revisionswerber in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gegenüber der Beurteilung im Asylerkenntnis vom 08.08.2014 eine relevante Änderung ergeben hat" bzw. ob angesichts des zwar per se unverändert gebliebenen persönlichen Profils des BF, jedoch in der Zusammenschau mit der geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat "die Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei".

Nachdem im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine "positive" Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 46 iVm § 50 FPG - sei es in den Herkunftsstaat des Fremden oder in einen Drittstaat - voraussetzt, folge der Behebung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Türkei auch die Behebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung, wiewohl die in diesem Zusammenhang vom BVwG vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf § 9 BFA-VG grundsätzlich nicht revisibel war.

25. Mit Schreiben vom 28.06.2016 richtete das BVwG ein Auskunftsersuchen an das Schweizerische Staatssekretariat für Migration im Hinblick auf die Möglichkeit einer allfälligen legalen Niederlassung des BF in der Schweiz im Zusammenhang mit dem dortigen Aufenthalt von Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie sowie seines unehelichen Sohnes und dessen Mutter, mit der er eine Fernbeziehung führt.

Mit Antwortschreiben vom 14.07.2016 replizierte die befragte Behörde, dass es dem BF grundsätzlich offen stehe, bei der schweizerischen Vertretung in Wien ein Gesuch um Erteilung einer Einreiseerlaubnis in die Schweiz zur Wohnsitznahme dort zu stellen, welches von der kantonalen Migrationsbehörde geprüft würde. Eine Entscheidung darüber würde via die schweizerische Vertretung dem BF zugestellt werden.

26. Am 14.09.2016 führte das BVwG eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters durch, in der neben der privaten und familiären Situation des BF auch die vom VwGH aufgeworfenen Fragestellungen mit dem BF erörtert wurden.

27. Mit Eingabe vom 16.09.2016 legte der BF mehrere Fotoaufnahmen in Kopie über seine behauptete frühere Tätigkeit als Techniker bei einem kurdischen TV-Sender vor.

28. Mit 05.10.2016 langte beim BVwG eine Übersetzung in die deutsche Sprache eines vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten persönlichen Schreibens vom 07.03.2016 von Verwandten in der Türkei an den Vater des BF in der Schweiz vor.

29. Das BVwG erstellte abschließend nochmals aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die im Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2016 getroffenen Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Privat- und Familienleben werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

Zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF wird ergänzend festgestellt, dass der BF nach wie vor eine Fernbeziehung mit der in der Schweiz niedergelassenen Mutter seines im Februar 2015 geborenen Sohnes führt, mit beiden steht er im ständigen fernmündlichen und regelmäßigen Besuchskontakt. Er strebt primär einen legalen dauerhaften Aufenthalt mit ihnen auf österr. Bundesgebiet an, wäre aber auch einem solchen in der Schweiz nicht abgeneigt. Diesbezüglich steht ihm grundsätzlich die Möglichkeit eines Gesuchs an die schweizerischen Migrationsbehörden zur Erteilung einer Einreiseerlaubnis und späteren Niederlassung offen. Im Übrigen ist der BF in Österreich weiterhin nicht legal erwerbstätig und genießt neben der bestehenden Unterstützung durch seine Verwandten nunmehr auch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für seinen Lebensunterhalt. Eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des BF wurde nicht aktenkundig.

1.3. Zur allgemeinen Lage in der Türkei wird festgestellt:

2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte. Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet.

Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten.

Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten.

Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten. Laut Medienbeobachtung seitens der OSCE Wahlbeobachtungsmission bevorzugten drei von fünf Fernsehstationen, darunter das öffentlich-rechtliche, die Regierungspartei AKP.

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet. Das innenpolitische Klima hat sich im Zuge der Gewalteskalation verschärft. Führende Regierungspolitiker wie Bülent Arinç sprachen von der "dreifachen Bedrohung" der Türkei, nämlich durch die PKK, die linke Terrorgruppe DHKP-C und durch den sog. Islamischen Staat.

Staatspräsident Erdogan verfolgt weiterhin das Ziel der Umgestaltung des politischen Systems zu einer Präsidialrepublik. Ende Jänner 2016 bezeichnete Erdogan das bestehende parlamentarische System als Anomalie und überholt. Ziel sei es ein Referendum über das Präsidialsystem abzuhalten. Um ein solches abhalten zu können, bedarf es 330 von 550 Stimmen im Parlament. Mit 367 Stimmen kann auch ohne Referendum die Verfassung geändert werden. Szenarien sprechen davon, dass die AKP unter Erdogan, die nach den Novemberwahlen über 317 Sitze verfügt, vorzeitige Neuwahlen ausschreiben könnte, wenn die parlamentarische Opposition ein Referendum verweigert. Anfang Februar 2016 verkündete Ministerpräident Ahmet Davutoglu, dass ein Parlamentsausschuss, zusammengesetzt aus je drei Vertretern der vier Parlamentsparteien, innerhalb von sechs Monaten eine neue Verfassung ausarbeiten soll, die die Überführung in ein Präsidialsystem bilden würde.

Die Sicherheitslage hat sich im Juli 2015 laut Europäischer Kommission dramatisch verschlimmert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Betroffen war in erster Linie der Süd-Osten des Landes.

Den Wendepunkt für den Konflikt zwischen der PKK und der Türkei stellte Ankaras verspätete Reaktion in Hinblick auf die militärische Hilfe der syrischen Kurden in der Grenzstadt Kobane dar. Die Blockade der Hilfe für das vom sog. Islamischen Staat (IS) belagerte Kobane durch die türkische Regierung führte im Oktober 2014 zu Massenprotesten in den mehrheitlich kurdischen Provinzen im Südosten, bei denen 50 Menschen ums Leben kamen. Die Regierung erklärte ihr Zögern damit, dass sie sowohl den sog. IS als auch die PKK und deren syrische Schwesterpartei PYD als Terrororganisationen gleichen Ranges betrachte. Auf kurdischer Seite entstand die gängige Ansicht, dass die türkische Regierung insgeheim den sog. IS unterstütze.

Obgleich die türkischen Behörden in der Vergangenheit erfolgreich Angriffspläne durchkreuzten, bleibt die Terrorbedrohung hoch. Terroristische Gruppen, inklusive kurdische Gruppen, der sog. Islamische Staat und linksextreme Organisationen setzen die Planung und Ausführung von Angriffen fort. Somit sind weitere Anschläge absehbar, die sich mehrheitlich gegen den türkischen Staat richten. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass einige Anschläge auch die Interessen des Westens und den Tourismus zum Ziel haben werden. Landesweit ist weiter mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen.

Bei einem Selbstmordattentat in der mehrheitlich von Kurden bewohnten türkischen Kleinstadt Suru? nahe der syrischen Grenzen wurden am 20. Juli 2015 über 30 Menschen getötet sowie über hundert verletzt. Die Getöteten waren TeilnehmerInnen eines rund 300 Personen zählenden Anti-IS-Treffens, organisiert von der linksgerichteten, pro-kurdischen Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF). Als Reaktion kam es in mehreren türkischen Städten zu Solidaritätskundgebungen mit den Opfern des Anschlages. In Istanbul demonstrierten Zehntausende. Die Polizei nahm hunderte DemonstrantInnen fest und löste - wie auch in anderen Städten - die Kundgebung mit Gewalt auf. Nach dem Bombenanschlag in Suru? und der darauf folgenden Ermordung zweier Polizisten durch die PKK, die sich allerdings später davon distanzierte, eskalierte die Lage. Die türkische Armee griff Stellungen der PKK in der Türkei und im Nordirak an. Kritiker bezichtigten die Regierung u.a. im Kampf gegen das syrische Regime auch radikale Islamisten mit Waffen zu versorgen und die Augen vor Dschihadisten zu verschließen, die über die Türkei nach Syrien reisen. Misstrauen gegenüber der Regierung herrscht vor allem unter den Kurden. Während die Regierung hinter dem Suruç-Massaker einen Vergeltungsanschlag des IS sieht, machten Vertreter der pro-kurdischen Partei HDP und andere Regierungskritiker die Regierung für den Anschlag mitverantwortlich. Zum Misstrauen trug auch bei, dass vier Anschläge auf HDP-Büros im Zuge des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im Juni 2015 nicht aufgeklärt wurden. Bis Ende Juli wurden über 1.300 Personen festgenommen, wobei rund 850 beschuldigt wurden, Verbindungen zur PKK zu haben, aber nur circa 140 dem sog. Islamischen Staat (IS) nahezustehen. Der Staatspräsident forderte das Parlament auf, die Immunität von Abgeordneten aufzuheben, denen er persönlich Verbindungen zur PKK unterstellt.

Selahattin Demirtas, Co-Vorsitzender der HDP, hat mehrfach die türkische Regierung und die PKK zur Einstellung der beiderseitigen Angriffe aufgerufen. Die EU und die USA riefen die Türkei dazu auf, verhältnismäßig auf die PKK-Angriffe zu reagieren und den Friedensprozess nicht zu gefährden.

Der Konflikt eskalierte im September 2015, da nebst den Kampfhandlungen auch die politisch und ethnisch motivierte Gewalt hinzutrat. Als zwischen dem 6. und 8. September 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert. In Istanbul riefen bei einer Demonstration, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker".

Am 10.10.2015 explodierten vor dem Hauptbahnhof in Ankara zwei Bomben, wo sich gerade die Teilnehmer einer Friedenskundgebung sammelten. Rund 100 Menschen wurden dabei getötet und rund 500 verletzt. Die Demonstration wurde vom linksstehenden Gewerkschaftsverband, Konföderation der Revolutionären Arbeiter-Gewerkschaft (DISK), der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten (KESK), sowie der Berufsverbände der Ärzte und Architekten organisiert. Die pro-kurdische Parlamentspartei HDP schloss sich der Kundgebung an. Unmittelbar nach dem Anschlag waren kaum Polizisten vor Ort. Erst nach 15 Minuten seien vermehrt Sicherheitskräfte eingetroffen, berichteten Augenzeugen. Dann hätten sie Tränengas gegen Menschen eingesetzt, die den Verletzten helfen wollten. Im Gegenzug wurden Polizisten von wütenden Demonstranten als "Mörder" beschimpft und mit Holzstangen angegriffen. Der türkische Regierungschef Ahmet Davutoglu verdächtigte unmittelbar nach dem Anschlag den sogenannten Islamischen Staat, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und zwei linksextreme Gruppierungen, nämlich die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Zwei Tage nach dem Anschlag räumte der Regierungschef ein, dass der sogenannte Islamische Staat als Hauptverdächtigter gilt, da es offensichtliche Parallelen zum Selbstmordanschlag in Suru? gäbe.

Am 12.1.2016 kamen bei einem Selbstmordanschlag im Zentrum Istanbuls mindestens zehn Menschen, vorwiegend deutsche Touristen, ums Leben. Die türkischen Behörden gingen von einem Attentat der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) aus.

In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden laut Armee seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir Insgesamt 448 PKK-Anhänger getötet. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen wurden mehr als 160 Zivilisten in den Städten, in denen eine Ausgangssperre verhängt wurde, getötet. Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TIHV) wurden seit Mitte August 2015 in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt, wovon rund 1,38 Millionen Menschen betroffen waren. Die Lage hat sich seit Mitte Dezember 2015 verschärft. Innerhalb von 29 Tagen sind mindestens 79 Zivilisten, darunter 14 Kinder, ums Leben gekommen; teilweise in deren Häusern oder Wohnungen, etwa durch Raketenbeschuss; vereinzelt auch außerhalb der Sperrbezirke. Laut Human Rights Watch ist die humanitäre Lage in den betroffenen Gebieten prekär. Die Bevölkerung ist von der medizinischen sowie von der Lebensmittel-, Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten. Staatspräsident Erdogan verkündete in seiner Neujahrsansprache, die PKK "bis zum Ende" bekämpfen zu lassen und mit den Säuberungen weiterzumachen. Laut Erdogan seien 2015

3. 100 Terroristen und 200 Sicherheitskräfte getötet worden.

Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ. Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August und Anfang Februar 58 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,4 Millionen Einwohner betroffen.

Am 17.2.2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Regierungsviertel von Ankara in die Luft. Ziel war ein Militärkonvoi. Bei dem Anschlag kamen 29 Menschen ums Leben. Nur wenige Stunden nach dem Anschlag deuteten Regierungschef Davutoglu und Staatspräsident Erdogan auf die syrische Kurdenmiliz YPG als mutmaßliche Drahtzieher des Attentats und riefen die USA abermals dazu auf, ihre Unterstützung für die YPG einzustellen. Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) bestritten jedoch jedweden Zusammenhang mit dem Angriff. Schlussendlich bekannte sich die PKK-Splittergruppe 'Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zum Anschlag.

Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, sowie der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (deren Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut. Die ordentlichen Gerichte sind für die Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt. Die Verfassung nennt von den Obersten Gerichten: das Verfassungsgericht, den Staatsrat, den Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktgerichtshof. Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind v.a. diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überproportional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Prozesse der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind. Kritisiert wird an den neuen Großen Strafkammern, dass sich an der Art und Weise wie die Verfahren und Untersuchungen durchgeführt werden nur wenig geändert habe. Problematisch sei v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt), und dass zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wird der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer.

Das Verfassungsgericht hat im April 2014 wesentliche Teile des HSYK-Gesetzes, die den Einfluss des Justizministers erweitert hatten, aufgehoben. Kritiker prangerten die Reform als Eingriff in die Gewaltenteilung an. Diese Teile des Gesetzes mussten vom Parlament entsprechend neu gefasst werden. Der damalige Premierminister Recep Tayyip Erdogan und Justizminister Bekir Bozdag bezichtigten das Verfassungsgericht, insbesondere dessen Präsidenten, ein politisch motiviertes Urteil gefällt zu haben.

Der Justizminister als ex officio Präsident des HSYK hat ein Vetorecht in Bezug auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Richter und Staatsanwälte. Beide Gruppen stehen weiterhin unter starkem politischen Druck. Vertreter der Exekutive haben bisweilen die Glaubwürdigkeit der Gerichtsbarkeit unterminiert, indem sie Richter und Staatsanwälte durch Anschuldigungen diskreditiert haben, dass diese Teil einer Konspiration bzw. Mitglieder der sog. "parallelen Struktur" unter dem Einfluss der Gülen-Bewegung seien. Seitdem kam es zu hunderten Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Die Straffreiheit von Polizei, Sicherheitskräften und Regierungsvertretern bleibt ein Problem. Ein im April 2014 verabschiedetes Gesetz gewährt außerdem dem Personal des türkischen Geheimdienstes (MIT) Straffreiheit.

Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen und die elektronische Fußfessel verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Infolge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen für grundrechtsverletzend erklärte, wurde die Maximaldauer für Verbrechen im 5. Justizreformpaket im Februar 2014 auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter. Für Vergehen ist eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen. Die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" wurden durch das 5. Justizreformpaket aufgelöst und die laufenden Verfahren ordentlichen Strafgerichten übertragen. Ihre sachliche Zuständigkeit übernehmen fortan neue regionale "Gerichte für schwere Straftaten".

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Derzeit leisten rund 400.000 Wehrpflichtige ihren Dienst ab. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags.

Hinsichtlich der zivilen Aufsicht der Sicherheitskräfte wird seitens der EU die Situation als stabil erachtet. Das Militär mischt sich nicht in die Politik ein, die zivile Kontrolle über die Pflichten der Jandarma in Bezug auf die Gesetzesvollstreckung wurde erweitert. Allerdings mangelt es an der Rechenschaftspflicht des Militär und der Nachrichtendienste gegenüber dem Parlament.

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, die AKP Regierung konnte seit Sommer 2011 bei einer Reihe von Entscheidungen das Primat der Politik unterstreichen.

Das türkische Parlament hat eine umstrittene Geheimdienstreform gebilligt, die die Befugnisse des nationalen Nachrichtendienstes MIT erheblich ausweitet. So hat der MIT nun weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem werden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen. Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Information vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten.

Das türkische Parlament hat am 27. März 2015 die Änderungen des Sicherheitsgesetzes gebilligt, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch werden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen. Das neue Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen. Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu Agency kann die Polizei auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können.

Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es mit zunehmender Tendenz zu übermäßiger Gewaltanwendung.

Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen. Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Menschenrechtsorganisationen behaupten, dass dies dazu führe, dass Missbrauchsopfer sich scheuen überhaupt eine Klage einzureichen. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben.

Die Polizei ging 2014 nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Protestierende vor. So war es weiterhin üblich, Demonstrierende aus nächster Nähe mit Tränengas anzugreifen, Wasserwerfer einzusetzen und friedliche Protestierende zu verprügeln. Die im Juni und Juli 2013 vom Innenministerium herausgegebenen Leitlinien zur Bekämpfung exzessiver und unnötiger Gewaltanwendung wurden größtenteils ignoriert. In einer Reihe von Fällen setzte die Polizei scharfe Munition gegen Demonstrierende ein, was Todesfälle und Verletzungen zur Folge hatte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Türkei seit September 2014 die Europäische Menschenrechtskonvention in 92 Fällen verletzt hat, darunter gab es auch Fälle, bei denen es um das Recht auf Leben und das Verbot von Folter ging.

Die Türkische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten. Die Umsetzung hat sich im in der vergangenen Dekade merklich verbessert. Allerdings bleiben größere Mängel bestehen. Die Inkraftsetzung von Rechten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte sind bislang nicht vollständig gesichert. In den letzten beiden Jahren kam es zu merklichen Rückschritten, insbesondere im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Die verabschiedeten Gesetze über die innere Sicherheit widersprechen den im Aktionsplan vom März 2014 stipulierten Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies geschieht durch die Gewährung einer breiten Verfügungsgewalt an die Strafvollzugsorgane ohne angemessene gerichtliche oder unabhängige parlamentarische Kontrolle. Die seit Juli 2015 im Osten und Südosten eskalierende Gewalt gibt Anlass zu ernster Sorge hinsichtlich der Verletzung von Menschenrechten. Die in diesem Zusammenhang angewendeten Anti-Terror-Maßnahmen sollten laut Europäischer Kommission verhältnismäßig sein.

Insgesamt hat sich die Menschenrechtssituation seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 und dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und den Sicherheitsorganen markant verschlechtert. Die Medien sind mit einem beispielslosen Druck seitens der Regierung konfrontiert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, sowohl online als auch offline hat merklich gelitten. Das Versammlungsrecht wird weiterhin verletzt. Fälle exzessiven Gebrauchs von Polizeigewalt sowie Misshandlungen in Gefängnissen halten ebenso an wie die Straflosigkeit von Vergehen gegen die Menschenrechte. Die Unabhängigkeit der Gerichte nimmt weiterhin ab.

Die Nicht-Diskriminierung ist unzureichend umgesetzt, sowohl gesetzlich als auch in der Praxis. Die Rechte der am meisten gefährdeten Gruppen sowie Angehöriger von Minderheiten sind nicht ausreichend gewährt. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung und Hassreden gegen Minderheiten sowie die Nichtachtung von Rechten sexueller Minderheiten sind Bereiche, die besorgniserregend sind.

Die Regierung unternahm eingeschränkte Schritte bezüglich der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Mitgliedern der Sicherheitskräfte und anderer Behördenvertreter, welche der Vergehen gegen die Menschenrechte beschuldigt wurden. Straffreiheit ist in diesem Zusammenhang ein Problem.

Religion und ethnische Zugehörigkeit sind weiterhin problematische Themen. Jede Bevölkerungsgruppe, die nicht als "Türken" oder sunnitische Moslems betrachtet wird, wird benachteiligt Nicht-Muslime können weiterhin keine Armeeoffiziere oder Staatsbeamte werden.

Die Meinungsfreiheit wird regelmäßig in Frage gestellt, insbesondere durch eine willkürliche und restriktive Interpretation der Gesetze, durch politischen Druck, Entlassungen sowie durch häufige Gerichtsverfahren gegen Journalisten, was zu Selbstzensur führt.

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz, oder auch in Teilen des jüngst verabschiedeten Sicherheitspakets) eingeschränkt. Mit den Änderungen im Anti-Terror-Gesetz und Strafgesetzbuch im Rahmen des 4. Justizreformpakets vom 11.04.2013 werden Meinungsdelikte und Veröffentlichungen nur dann noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie Gewalt oder Drohungen einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung rechtfertigen, loben oder explizit dazu aufrufen. Die Möglichkeit, sich frei im Internet zu äußern, ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Obwohl nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bereits der Zugang zu mehr ca. 80.000 Internetseiten gesperrt ist, wurde im Zuge der Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung im Februar 2014 ein Gesetz verabschiedet, das der Telekommunikationsbehörde nun auch die Möglichkeit gibt, einzelne Sperrungen, anders als zuvor, vorübergehend ohne richterlichen Beschluss durchzuführen. Im jüngst verabschiedeten Sicherheitspaket enthaltene Regelungen gehen darüber noch hinaus.

Im März 2014 erfolgte auf dieser Grundlage nacheinander die Sperrung von Twitter und YouTube. In beiden Fällen wurde die Entscheidung vor Gericht angefochten und vom zuständigen Gericht (in Teilen) aufgehoben. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Telekommunikationsbehörde erfolgte allerdings äußerst schleppend. Hinzu kommt, dass führende Regierungsvertreter in öffentlichen Äußerungen deutlich machen, dass für sie die Bedeutung des Internets für die Verwirklichung elementarer Grundrechte der türkischen Bevölkerung nicht wichtig ist.

Trotz der Verbesserungen durch das 4. und 5. Justizreformpaket enthalten das Strafrecht und das Anti-Terror-Gesetz zahlreiche Paragraphen, die die Meinungs- und Pressefreiheit einschränken. Menschenrechtsorganisationen äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf die übermäßig breite Auslegung des Terrorismusbegriffes sowie dessen unverhältnismäßige Anwendung gegenüber Journalisten, Akademikern, Studenten und Mitglieder der politischen Opposition. Die Behörden haben Journalisten wegen zahlloser Gründe angeklagt, wie der Verweigerung die Quellen offenzulegen, der Teilnahme an regierungsfeindlichen Verschwörungen, der Einflussnahme auf die Justiz, der Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen oder dem Verleiten zur Wehrdienstverweigerung. Darüber hinaus gilt dies auch für die Beleidigung der Türkischen Nation, der Türkischen Republik, des Staatsgründers Mustafa Kemal Ataturk oder der Organe und Institutionen des Staates. Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen räumten ein, dass die Diskussion über einst heikle Themen, vor allem die Kurden- und Armenier-Frage, nun möglich ist. Nichtsdestotrotz riskierten viele, die über sensible Themen schrieben, die die Regierungspartei tangierten, eine behördliche Untersuchung.

Laut Europäischer Kommission sind Gerichtsfälle wegen angeblicher Beleidigung des Präsidenten weit verbreitet, die gegen Journalisten, Schriftsteller, soziale Medien und andere öffentlich agierende Personen eingeleitet wurden. Die Sanktionen reichen bis zu Gefängnisstrafen. Dieses einschüchternde Klima führe zu vermehrter Selbstzensur (10.11.2015). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, verlautbarte Anfang März 2016, dass in 1.845 Fällen eine rechtliche Verfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten anhängig sei.

Laut der Jahresstatistik 2014 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wurde für die Türkei die zweithöchste Zahl an Urteilen, nämlich 101, von allen Mitgliedsländern vermeldet. Von diesen fielen 24 Urteile in die Kategorie: Verletzung der Meinungsfreiheit.

Nahezu alle Medienverbände gehören großen Holding-Firmen mit Verbindungen zu politischen Parteien oder haben geschäftliche Interessen in anderen Bereichen. Die Zentralisierung des öffentlichen Vergabewesens beim Büro des Premierministers unter der AKP-Regierung hat zu einer wachsenden Einflussnahme geführt, mit dem Ziel die Holdings auf Linie der Regierungspartei zu bringen. Durchgesickerte Dokumente und Tonaufnahmen aus den Jahren 2013 und 2014 enthüllten das Ausmaß der Bemühungen seitens der Regierung und des Staatspräsidenten, sich loyale Medien zu schaffen. Dazu gehörten etwa direkte Instruktionen oder Ermahnungen hinsichtlich der medialen Inhalte. Überdies hielten Regierungsmitglieder Manager von Unternehmen an, Kapital zum Kauf von Medienhäusern anzuhäufen. Im Austausch würden diese Firmen lukrative Regierungsaufträge erhalten.

Die Behörden gingen 2015 in zahlreichen Fällen gegen Journalisten, Medienhäuser und Akademiker vor. Strafrechtliche Untersuchungen wurden gegen Dutzende Journalisten, Medienhäuser und Nutzer sozialer Medien eingeleitet. Manche Medienprodukte wurden infolge der Untersuchungen konfisziert. Journalisten berichteten, dass die gegen sie gerichtete Gewalt und die Angriffe auf die Medien zu einer zunehmenden Selbstzensur führten.

Im Mai 2015 leitete die Istanbuler Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf Terrorismus und Spionage Ermittlungen gegen die Zeitung Cumhuriyet ein, weil diese ein Video und einen Bericht veröffentlichte, die Waffenlieferungen an den sog. Islamischen Staat in Syrien zeigten. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan verurteilte aufs Schärfste die Berichte und erhob eine separate Strafanzeige. Im November 2015 wurden zwei Journalisten von Cumhuriyet in Haft genommen. Dem Cumhuriyet Chefredakteur, Can Dündar, und seinem Kollegen Erdem Gül wurden wegen Spionage und Kollaboration mit der Gülen-Bewegung angeklagt. Ihnen droht lebenslange Haft. Dündar und Gül wurden am 26.2.2016 nach einem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nach 92 Tagen Haft freigelassen. Staatspräsident Erdogan erklärte, das Urteil weder zu respektieren noch zu akzeptieren. Erdogan warf dem Verfassungsgericht selbst die Verletzung der Verfassung vor.

Im September 2015 wurde das Gebäude der Zeitung Hürriyet von etwa 150 Anhängern der Regierungspartei AK gestürmt, kurz nachdem Staatspräident Erdogan die Zeitung beschuldigte, ihn falsch zitiert zu haben. Im gleichen Monat haben Staatsanwälte Ermittlungen gegen die regierungskritische Mediengruppe Dogan, zu welcher die Tageszeitung Hürriyet und der Fernsehsender CNN-Türk gehören, wegen "terroristischer Propaganda" eingeleitet.

Im Oktober 2015 stürmte die Polizei die Räumlichkeiten der Ipek Media Gruppe, nachdem die Regierung zwei Tage zuvor die Treuhandschaft über die Koza Ipek Holding übernommen hatte, weil diese laut Regierung die verbotene Gülen-Bewegung unterstütze und unter dem Verdacht der Terrorfinanzierung stünde. Nach Kündigungen in der Belegschaft und der Einsetzung neuer Redakteure wurden die beiden Fernsehsender und die Zeitungen der Holding zu regierungsfreundlichen Medien umgewandelt.

Als im Jänner 2016 1.128 Akademiker von 89 Universitäten einen Aufruf zur Beendigung der Militäroperationen in den kurdischen Städten im Südosten der Türkei unterschrieben, griff Staatspräident Erdogan, unterstützt von regierungsnahen Medien, die Intellektuellen scharf an, indem er ihnen u.a. Terrorpropaganda unterstellte. Es folgten Massenverhaftungen, Anklagen und Entlassungen der Betroffenen.

Am 4.3.2016 wurde die Tageszeitung "Zaman", der ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, unter Aufsicht einer staatlichen Treuhandverwaltung gestellt. Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung wird in der Türkei als Terrororganisation betrachtet. Die Polizei stürmte kurz nach der Anordnung unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern das Verlagsgebäude in Istanbul, vor dem es zu Protesten gegen des Vorgehen der Behörden kam.

Unter Berufung auf eine Studie der OSZE zu inhaftierten Journalisten stellte die OSZE-Beauftragte für die Freiheit der Medien, Dunja Mijatovic, im Juli 2015 fest, dass vorhergehende Reformen nicht umfangreich genug gewesen wären, damit ein pluralistischer Dialog in der Gesellschaft gewährleistet würde. Die Mehrheit der jüngsten Gesetzesänderungen hätten das Reicht auf kritische Meinungsäußerung noch weiter eingeschränkt. Mijatovic forderte die Türkei auf, eine umfassende Reform der Gesetze anzugehen, insbesondere des Straf-, Anti-Terror- und des Internetgesetzes.

Anfang Februar 2016 bezeichnete der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen Zeid Ra'ad Al Hussein die Anzahl der Journalisten und anderer Medienmitarbeiter, welche entweder bereits verurteilt oder den Prozess noch erwarten, als alarmierend. Dies werfe laut Al Hussein die Frage auf, ob die Türkei das Recht auf freie Meinung einhalte, wie dies Artikel 19 des von der Türkei ratifizierten Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte vorsieht. Die Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sollte nicht als Mittel zur Beschneidung der Meinungs- und Pressefreiheit gebraucht werden. Niemand sollte, wie im Falle von Can Dündar und Erdem Gül, für das, was er geschrieben hat, mit lebenslanger Haft bedroht werden. Journalisten und anderer Medienmitarbeiter sollten nicht für das verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, was die legitime Ausübung ihres Berufes darstellt.

Freedom House bewertete 2015 den Status der Presse als "nicht frei". Auf der hundertteiligen Skala (100 = schlechtester Wert) wurde die Türkei mit 65 bewertet. In der türkischen Bevölkerung selbst lagen laut einer Umfrage des Pew Research Center vom Herbst 2015 Medien- und Meinungsfreiheit im regionalen Vergleich nicht hoch im Kurs. 43 Prozent fanden es wichtig, dass die Menschen ohne Zensur sagen können, was sie wollen, bzw. 45 Prozent, dass die Medien ohne Zensur berichten können. Lediglich 52 Prozent waren der Meinung, dass öffentliche Kritik an der Regierung möglich sein sollte. 39 Prozent waren dafür, dass die Regierung befähigt sein sollte, die Menschen von ihrer Kritik am Staat abzuhalten.

Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt. Die AKP-Regierung sucht seit 2013, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig führt sie seit Ende 2013 einen Kampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb. Neben dem Vorwurf einer Unterwanderung von Polizei, Justiz und Verwaltung in "parallelen Strukturen" wurden Gülen-Anhänger zuletzt sogar mit nicht nachvollziehbaren Terrorismus-Vorwürfen konfrontiert.

Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen. Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen.

Nachdem die Waffenruhe zwischen der Regierung und der PKK im Juli 2015 kollabiert war, beschuldigten Regierungsvertreter die HDP ein Vertreter der PKK zu sein. Staatspräsident Erdogan rief dazu auf, dass jeder HDP-Parlamentarier mit Verbindungen zur PKK verfolgt werden sollte.

Äußerungen des Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen HDP, Demirtas, Ende Dezember 2015, wonach Kurdistan in diesem Jahrhundert Realität wird, und die Kurden vielleicht einen unabhängigen Staat oder einen föderalen Staat, Kantone und autonome Gebiete haben werden, führten zu Ermittlung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Präsident Erdogan zufolge sind die Forderungen nach einer kurdischen Selbstverwaltung eine klare Provokation und ein Verfassungsverstoß. Die Justiz, so der Staatspräsident, werde der Partei eine Lehre erteilen.

Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Angesichts der Verhandlungen zwischen der Regierung und der PKK sank die Zahl der Fälle von Zensur oder Schikanen seitens staatlicher Behörden deutlich gegen über jenen, die in der Öffentlichkeit die Kurdisch sprachen oder ihre kurdische Identität betonten. Sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis unternahm die Regierung Schritte, um die kurdische Sprache im Bildungssystem, dem Gerichtswesen sowie in den staatlichen Medien und Diensten zu verankern. Das vom Parlament beschlossene Demokratisierungspaket erlaubt es, Privatschulen Unterricht in Minderheitensprachen zu erteilen. Mindestens drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Der Demokratisierungspakt erlaubt außerdem die Rückbenennung von Dörfern auf ihre ursprünglich nicht-türkischen Namen. Politische Parteien und deren Mitglieder haben das Recht, den Wahlkampf in jeder Sprache zu führen. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien treffen weiterhin auf Probleme bei der Ausübung des Versammlungs- und Vereinigungsrechts.

Seit den Parlamentswahlen im Juni 2015, bekräftigt durch die Wahlen im November, vertritt primär die Demokratische Partei der Völker (HDP) die Interessen der Kurden und anderer Minderheiten. In einem Bündnis von linken, liberalen kurdischen, aber auch türkischen Kräften, unter Gewinnung zahlreicher kurdisch-konservativer Clanführer im Südosten des Landes vermochte die HDP die Zehn-Prozent-Hürde, die für den Parlamentseinzug nötig ist, zu überspringen. Geschwächt wurde der Einfluss der AKP unter der konservativen kurdischen Wählerschaft. Die islamistisch kurdische HÜDA-Par, deren Anhänger eine fallweise gewaltsame Feindschaft zu jenen der PKK und der HDP hegen, blieb im Unterschied zu den Lokalwahlen 2014 erfolglos.

Der Friedensprozess kam im Sommer 2015 angesichts der Gewalttaten durch die PKK und der exzessiven Antwort der türkischen Regierung zum Stillstand. Die Europäische Union bezeichnete die Wiederaufnahme des kurdischen Friedensprozesses als unerlässlich und dringend. Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2015 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte.

Nach den November-Wahlen hat die neue Regierung erklärt, dass sie die Gespräche mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan nicht wieder aufnehmen werde. Ihre Strategie ist stattdessen, sich auf den Kampf gegen die PKK zu konzentrieren, im Speziellen bis die jüngst erstarkten städtischen Strukturen der PKK ausgelöscht sind. Währenddessen verfolgt die Regierung einseitig eine Reformagenda hinsichtlich der Kurden-Rechte, wobei die Einbeziehung der kurdischen Bewegung und ihres Hauptakteurs, der HDP, minimiert wird.

Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an. Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück.

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen.

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

1.4. Der BF, der im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei verließ um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in der Schweiz als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen, unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf die Bestimmungen des türkischen Wehrdienstgesetzes aus Altersgründen nicht mehr der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes.

Er unterliegt im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung in der Schweiz und in Österreich wegen der Begehung des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes (vgl. die Feststellungen des BVwG dazu im Vorerkenntnis vom 04.02.2016) bei einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf die Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches nicht der Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung und einer daraus allenfalls resultierenden sog. Doppelbestrafung wegen dieses Deliktes.

Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen des Verdachts der Begehung eines sogen. Staatsschutzdeliktes im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 8 des 4.Teils des 2.Buches des türk. Strafgesetzbuches (Art. 299 bis 343) im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten früheren Tätigkeit als Techniker eines kurdischen Auslands-TV-Senders während eines Aufenthalts in Belgien in der Zeit von 1997 bis 1998.

Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung wegen seiner verwandtschaftlichen Herkunft im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer kurdisch-stämmigen Familie, wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei kurdischen Vereinen in der Schweiz und seiner Beteiligung an deren Aktivitäten, wegen einer ehemaligen politisch-oppositionellen Betätigung oder Einstellung seines Vaters vor 1993 oder der strafgerichtlichen Verurteilung eines Cousins in der Türkei im Jahr 1995 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahrensgang des Beschwerdeverfahrens zum einen durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BVwG. Die Ergebnisse des im vorangegangenen Verfahrensgang vor dem BVwG in der Sache des BF durchgeführten Beweisverfahrens wurden auch den Feststellungen in der gg. Entscheidung des BVwG wie oben dargelegt zugrunde gelegt. Die darüber hinaus gehend unter Pkt. 1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis der im nunmehrigen Verfahrensgang durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme durch Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die weiteren vom BF vorgelegten Urkunden, die Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage in der Türkei sowie die amtswegige Einholung von Auszügen des zentralen Melderegisters und des Strafregisters sowie des Grundversorgungsinformationssystems den BF betreffend.

2.2. Die ergänzend getroffenen Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen aktuellen privaten und familiären Verhältnissen betreffend war im Einzelnen darauf abzustellen, dass sich aus dem persönlichen Vorbringen des BF in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein mit dem bisherigen Vorbringen im ersten Verfahrensgang insoweit in Einklang stehendes Gesamtbild ergab, als die früheren privaten und familiären Verhältnisse des BF eine im Wesentlichen gleichgebliebene Fortsetzung erfahren hatten und sich diesbezüglich auch keine Aspekte als strittig darstellten. Dass er nunmehr auch Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht, war aus dem vom BVwG erstellten Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem zu gewinnen. Die Feststellung, dass er seit der strafgerichtlichen Verurteilung durch das LG Feldkirch bis dato nicht mehr straffällig wurde, resultierte aus dem vom BVwG erstellten jüngsten Strafregisterauszug.

2.3. Dass der BF in der Türkei vor der Ausreise keinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, war aus seinem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem BVwG über seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Zusammenschau mit seinem bloßen Lebensalter bei der Ausreise zu gewinnen, zumal die Wehrpflicht für männliche türkische Staatsbürger erst ab dem 20. Lebensjahr besteht. Dass er mittlerweile der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Türkei aus Altersgründen entwachsen ist, war ebenso aus den im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz herangezogenen und diesbezüglich weiterhin aktuellen länderkundlichen Informationen zu gewinnen, zumal diesen zufolge die Wehrpflicht für männliche türkische Staatsbürger mit dem 40. Lebensjahr endet.

Im nunmehrigen Verfahrensgang trat der BF diesen Feststellungen des BVwG im Einzelnen auch nicht entgegen.

Soweit er in der zweiten mündlichen Verhandlung vermeinte, er würde bei einer Rückkehr von türkischen Sicherheitsorganen danach gefragt werden, weshalb er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe, war für das BVwG nicht erkennbar, in welcher Weise eine solche Frage an den BF Relevanz für das gg. Verfahren haben würde, zumal nicht feststellbar war, dass sich an die Ausreise des BF vor dem Eintritt seiner Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes militärstrafrechtliche Folgen knüpfen würden, da er sich durch die Ausreise zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht der Ableistung des Grundwehrdienstes entzogen hatte bzw. entziehen konnte. Andererseits besteht die Gefahr eines allfälligen Strafverfahrens wegen einer Weigerung, den Grundwehrdienst nunmehr abzuleisten, aus og. Gründen schon nicht.

2.4. Dass er im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung in der Schweiz und in Österreich wegen der Begehung des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes bei einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf die Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches der Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung und einer daraus allenfalls resultierenden sog. Doppelbestrafung wegen dieses Deliktes unterliegen würde, war zwar vom BF nicht ins Treffen geführt worden, und war sohin auch nicht strittig, weshalb es diesbezüglich auch nicht zur Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2016 und Erörterung der Beweismittel mit dem BF kam.

Der Vollständigkeit halber nahm das erkennende Gericht jedoch vor der gg. Entscheidungsfindung auch zur Abklärung dieser - theoretisch bestehenden - Möglichkeit Einsicht in das türkische Strafgesetzbuch und kam dabei hervor, dass dieser insbesondere die Bestimmungen der Art. 11 und 149 trk. StGB entgegenstanden, denen zufolge das Delikt des "qualifizierten Raubes" iSd Art. 149 Abs. 1 leg.cit. zwar mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren bedroht ist, der Art. 11 leg.cit. jedoch eine Verfolgung solcher im Ausland begangener Straftaten nur dann vorsieht, "sofern wegen dieser noch kein Urteil im Ausland erfolgt ist", der BF diesbezüglich jedoch schon nach schweizerischem und österr. Recht verurteilt worden war.

2.5. Was nun das Vorbringen angeht, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr liefe einer Strafverfolgung wegen des Verdachts der Begehung eines sogen. Staatsschutzdeliktes im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 8 des 4.Teils des 2.Buches des türk. Strafgesetzbuches ausgesetzt zu sein, zumal man ihm insbesondere im Hinblick auf den von ihm gemeinsam mit anderen verurteilten Straftätern in Vorarlberg verübten bewaffneten Raubüberfall auf ein Speiselokal und die dort anwesenden Gäste vorwerfen könnte, dass diese Straftat indirekt der Unterstützung der PKK dienen sollte, worauf etwa die damalige Berichterstattung in der Tagespresse hingedeutet habe, die einen solchen mutmaßlichen Zusammenhang hergestellt habe, war vorweg auf der Grundlage der genannten Bestimmungen des trk. StGB zu konstatieren, dass es, sofern man dem BF tatsächlich eine solche Motivation für seine Beteiligung am damaligen Tathergang vorwerfen würde, der Art. 13 trk. StGB eine (neuerliche) strafgerichtliche Verfolgung des BF in der Türkei ungeachtet der bereits in Österreich erfolgten Verurteilung ermöglichen würde, sofern man darüber hinaus die finanzielle Unterstützung der PKK aus dem Ertrag eines Raubüberfalls als Sachverhalt dahingehend versteht, dass damit etwa die Tatbestände des 5.Abschnitts des 4.Teils des 2. Buches des trk. StGB (Art. 309 / Verfassungsumsturz, iVm Art. 316 / Verabredung einer Straftat zu diesem Zweck) erfüllt wären.

Dass aber der BF diesem Vorwurf begründeter Weise ausgesetzt sein könnte, war aus Sicht des BVwG aus seinem Vorbringen in der Zusammenschau mit dem sonstigen Akteninhalt nicht zu gewinnen.

Zum einen bestritt er selbst zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2016 ausdrücklich in irgendeiner Verbindung mit der PKK gestanden zu sein bzw. dass der genannte Raubüberfall dem Zweck der finanziellen Unterstützung der PKK gedient haben sollte.

Dass er darüber hinaus noch vermeinte, er sei unschuldig verurteilt worden, weil er zum Tatzeitpunkt gar nicht auf österr. Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, stand zwar in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichtes und war die Frage, ob diese Behauptung des BF zutrifft, im Zusammenhang mit dem gg. Verfahren vor dem BVwG nicht von Relevanz. Im Hinblick auf die Erwägung, ob man dem BF bei einer Rückkehr die vormalige Unterstützung der PKK vorwerfen könnte, sprach aber auch diese Behauptung des BF per se gerade gegen eine solche Annahme.

Soweit er im nunmehrigen Verfahrensgang neuerlich behauptete, er sei während seines Haftaufenthalts in Vorarlberg im Zusammenhang mit dem genannten Raubüberfall von Mitarbeitern des türkischen Konsulats besucht und befragt worden, war in Betracht zu ziehen, dass das im Verfahren vor dem BVwG über den Antrag des BF auf internationalen Schutz durchgeführte Beweisverfahren u.a. zum Ergebnis führte, dass solche Besuche per se nicht feststellbar waren. Jenseits dessen relativierte der BF im gg. Verfahrensgang in der Verhandlung vom 14.09.2016 sein Vorbringen aber auch dahingehend, dass es eigentlich nur ein einziger Besuch eines einzigen Konsulatsmitarbeiters gewesen sei und der BF das Gespräch mit diesem auch vorzeitig abgebrochen habe. Aus der Darstellung des BF in dieser Verhandlung vor dem BVwG war insgesamt jedenfalls kein stichhaltiger Hinweis darauf zu gewinnen, dass es ein tatsächliches Interesse der türkischen Behörden an seiner allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK gegeben hätte.

Gegen eine solche Annahme sprach in maßgeblicher Weise auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren gegen den BF auch nie ein Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden an die österr. Justizbehörden zum Zweck einer eventuellen strafgerichtlichen Verfolgung des BF auch in der Türkei aktenkundig wurde, wiewohl dafür mehr als ausreichend Zeit und - folgt man dem Vorbringen des BF, dass die türkischen Behörden das gegen ihn in Österreich geführte Strafverfahren verfolgt hatten und es auch in der türkischen Tagespresse Erwähnung gefunden hatte - wohl auch Anlaß gegeben hätte, sofern man ihm eine solche Motivation für seine Straftat unterstellt hätte.

Der BF führte darüber hinaus auf Befragen aus, dass er sich zwar zu Zeiten seines Aufenthalts in der Schweiz (Anm.: zwischen 1993 und 2002) im Rahmen seiner Beteiligung an den Aktivitäten kurdischer Vereine für die Anliegen der kurdischen Volksgruppe engagiert habe, seine Aktivitäten hätten sich aber auf die Teilnahme an Demonstrationen und das Sammeln von Unterschriften für Resolutionen sowie soziale Aktivitäten wie den Erwerb von Kenntnissen der kurdischen Sprache, politische Gespräche mit anderen Vereinsmitgliedern und sonstige Freizeitaktivitäten beschränkt. Aus diesen Aktivitäten war für das erkennende Gericht aber nicht abzuleiten, dass er dadurch das Interesse der türkischen Behörden an seiner strafgerichtlichen Verfolgung iSd og. Bestimmungen des trk. StGB auf sich gezogen hätte. Gegen diese Annahme sprachen der untergeordnete Charakter seiner Beteiligung am Vereinsleben sowie der bereits lange zurückliegende Zeitpunkt dieser Aktivitäten in Verbindung mit den dazu herangezogenen länderkundliche Lageeinschätzung oben ("Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können"). Nachdem nicht erkennbar wurde, dass der BF derlei Aktivitäten gesetzt hätte, zumal er weder darlegen konnte in einer führenden oder sonst exponierten Position tätig gewesen zu sein noch überhaupt für eine als separatistisch oder terroristisch angesehene Organisation aktiv gewesen zu sein, war die Gefahr einer Verfolgung durch die türkischen Behörden im Zusammenhang mit diesen früheren Aktivitäten des BF schon aus diesen Gründen nicht als begründet anzusehen.

Gleiches galt für den Hinweis des BF darauf, dass er 1997 und 1998 für einen kurdischen TV-Sender als Techniker tätig gewesen sei, zumal er über diesen bloßen Hinweis hinaus keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorbrachte, dass er dadurch das Interesse der türkischen Behörden an seiner strafgerichtlichen Verfolgung wegen des Verdachts der Begehung eines sogen. Staatsschutzdeliktes hervorgerufen hätte. Auch diesbezüglich war in Betracht zu ziehen, dass die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang offenbar nie eine Strafverfolgung des BF im Wege eines Auslieferungsersuchens an die österr. Behörden anstrengten.

Gleiches galt nach Einschätzung des Gerichtes für seinen Hinweis darauf, dass er einer oppositionellen kurdischen Familie entstamme, wobei sein Vater, der ehemals in der Türkei inhaftiert gewesen sei, vor 1993 in der Schweiz Asyl erhalten habe und ein namentlich genannter Cousin 1995 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, und dem BF daher auch aufgrund dieses verwandtschaftlichen Hintergrunds eine oppositionelle Haltung im politischen Sinne unterstellt werde. Wie schon oben erwogen wurde, war aus dem persönlichen Profil des BF selbst kein stichhaltiger Hinweis darauf zu entnehmen. Auch der bloße verwandtschaftliche Hintergrund des BF in der vorgetragenen Form legte nicht die Annahme nahe, dass dieser Umstand für sich schon die begründete Gefahr einer Verfolgung des BF durch die türkischen Behörden mit sich bringen würde. Weder lagen dem Gericht selbst in diese Richtung gehende länderkundliche Informationen vor noch hätte der BF im gg. Verfahren solche, über bloße Mutmaßungen hinausgehende, stichhaltige Informationen vorgelegt.

Daran vermochte auch der Inhalt des von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2016 vorgelegten Briefes eines Verwandten in der Türkei an seinen in der Schweiz lebenden Vater, dem zufolge Erstgenannter dem Vater von einer Rückkehr in die Türkei dringend abriet, da das allgemeine politische Klima sich dort zunehmend repressiver gestalte, nichts zu ändern. Erstgenannter engagierte sich dem Inhalt des Briefes folgend offenbar schon seit vielen Jahren in politischen Funktionen, so in einem überregionalen Gremium der pro-kurdischen Partei DTP, weshalb er auch mehrmals einem Strafverfahren unterworfen und inhaftiert, wenn auch in weiterer Folge wieder freigesprochen worden sei, auch der Vater des BF war dem Vorbringen zufolge vor 1993 in der Türkei in Haft, der BF selbst verließ demgegenüber jedoch schon als junger Mann die Türkei im Wege der Familienzusammenführung in die Schweiz, ohne dass in diesem Zusammenhang der Ausreise vorausgehende, gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungshandlungen bzw. konkrete politische Aktivitäten seiner Person in herausragender Form feststellbar gewesen wären (vgl. dazu auch die Feststellungen in den Vorerkenntnissen des BVwG), auch seit der Ausreise waren solche Aktivitäten, wie oben schon dargestellt wurde, nicht feststellbar. Angesichts dessen war für den BF aus dem vorgelegten Schreiben nichts zu gewinnen.

In all diese Erwägungen bezog das Gericht, nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben des hg. Erkenntnisses vom 24.05.2016, auch die aktuellen Entwicklungen der allgemeinen Lage in der Türkei mit ein. Diesbezüglich wurde jedoch nicht erkennbar, dass etwa die Aufkündigung des Waffenstillstandes zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Jahr 2015 und die seither auftretenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen Konfliktparteien im Grenzgebiet im Osten der Türkei oder die vereinzelten Anschläge von Splittergruppen der PKK auf türkische Sicherheitseinrichtungen konkrete Auswirkungen auf die Perspektiven des BF bei einer Rückkehr in die Türkei haben würden. Weder hätte sich eine abweichende Einschätzung aus der bloßen Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe als solche noch aufgrund seines persönlichen Profils ergeben.

Dafür, dass im Lichte der aktuellen Lage Kurden in der Türkei an sich der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären, haben sich weder Hinweise aus den aktuellen länderkundlichen Informationen des BVwG ergeben, nicht zuletzt auch angesichts der Gesamtzahl an Kurden in der Türkei im Ausmaß von mindestens 15 Mio. Menschen, noch hätte der BF selbst konkrete Hinweise darauf erbracht, vielmehr unterblieb auch im Gefolge der jüngsten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme des BF dazu, wiewohl ihm diese Möglichkeit eingeräumt worden war.

Auch sein persönliches Profil, das im Zusammenhang mit seinem verwandtschaftlichen Hintergrund, seinen Vereinsaktivitäten in der Schweiz, seiner früheren Tätigkeit als Fernsehtechniker eines ehemaligen kurdischen TV-Senders und seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zu betrachten war, erfuhr in der Zusammenschau mit der aktuellen Entwicklung der allgemeinen Lage in der Türkei keine von der bisherigen Einschätzung abweichende Bewertung. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei oben zeigten zwar auf, dass die Türkei eine - von Staatspräsident Erdogan und der von ihm geführten Regierungspartei AKP - sukzessive betriebene Umgestaltung in einen autokratisch-regierten Staat islamistischer Ausrichtung erlebt, die von einer gezielten und systematischen Ausschaltung (potentieller) Gegner dieser Politik begleitet wird. Als solche gelangten bekannter Weise hohe Vertreter des türkischen Militärs, das historisch stets das Prinzip eines laizistischen türkischen Staates vertreten hat, unter dem Vorwurf des beabsichtigten Staatsstreichs ins Visier der Regierung Erdogans und der seine politische Ausrichtung unterstützenden Teile des Behördenapparates, der Justiz und der Medien, desgleichen Mitglieder der Zivilgesellschaft, der Medienlandschaft, von Behörden und Gerichten, denen die Unterstützung des früheren Weggefährten und nunmehrigen Gegners Erdogans und islamischen Predigers F. Gülen unterstellt wird, sowie prominente Vertreter der pro-kurdischen politischen Szene wie etwa der Führungsriege der pro-kurdischen, auch im Parlament vertretenen Partei HDP oder kurdische Bürgermeister im Osten des Landes wie jener von Diyarbakir, was massenweise Entlassungen der Betroffenen aus dem Dienst und/oder Festnahmen und Anhaltung in Haft nach sich zog. Einen konkreten Konnex seiner Person zu diesen Gruppen vermochte der BF in seinem Vorbringen jedoch nicht einmal ansatzweise darzulegen, ebenso wie einen solchen zur PKK oder deren Splittergruppen, die ihrerseits von der Regierung Erdogans nicht zuletzt auch mit militärischen Mitteln bekämpft werden. Auch der in den länderkundlichen Informationen des BFA zur allgemeinen Lage in der Türkei enthaltene allgemeine Verweis auf eine "markante Verschlechterung der Menschenrechtssituation" in der Türkei, auf den der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016 hinwies, bezog sich den Ausführungen im Länderinfo-Blatt des BFA zufolge genau auf jene eben erwähnte sukzessive Umgestaltung der türkischen Gesellschaft und politischen Landschaft, die von Einschränkungen der Medienarbeit, der freien Meinungsäußerung und des Versammlungsrechts bis hin zu offenbar willkürlichen Massenverhaftungen begleitet wird, sowie auf weiterhin auftretende Fälle von exzessiver Polizeigewalt und Misshandlungen in Haft und deren Straflosigkeit. Dafür, dass der BF gerade von derlei behördlichen Maßnahmen bei einer Rückkehr betroffen wäre, haben sich im Lichte der Erwägungen des Gerichtes oben aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben, sodass folgerichtig der BF auch vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen Lage in der Türkei im Falle einer auch unfreiwilligen Rückkehr dorthin keinem maßgeblichen Risiko einer Verletzung seiner individuellen Rechte ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstücks des FPG 2005 und des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sowie § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. § 10 AsylG 2005 lautet:

(1) ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ...

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Die Einreise des BF aus der Schweiz, wo er seit 1993 legal aufhältig war, nach Österreich am 19.02.2002 erfolgte im Zuge eines Auslieferungsverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich bis zur bedingten Haftentlassung am 19.11.2008 entweder in Untersuchungs- oder in Strafhaft und von 19.11.2008 bis 24.04.2009 in Schubhaft.

Dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2008 folgend wurde das Verfahren dazu vom Bundesasylamt mit 24.04.2009 zugelassen und kam dem BF damit ab diesem Zeitpunkt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu, das mit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2014, in Rechtskraft seit 20.08.2014, endete.

Seither ist der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des BF als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG war nicht feststellbar.

3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die belangte Behörde hatte somit gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG vorweg von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen.

Dem Verfahrensakt ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgelegen wären.

Die belangte Behörde kam in Ansehung dessen zu Recht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, dies jedoch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, zumal diese Entscheidung mit einer Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz "zu verbinden" gewesen wäre, sondern in Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

4.1. Die belangte Behörde verneinte in ihrer Entscheidung vom 14.04.2015 einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK im Wesentlichen zum einen mit dem Hinweis darauf, dass der BF zuletzt nur aufgrund eines letztlich als unbegründet rechtskräftig abgewiesenen Antrags auf internationalen Schutz zwischenzeitig aufenthaltsberechtigt war, und zum anderen darauf verweisend, dass er zwar seit 2002 in Österreich aufhältig sei, aber hier weder über Familienangehörige, eine legale Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Kursen, Studien oder Vereinsaktivitäten oder sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale verfüge, dies ungeachtet auch der festgestellten Kenntnis der deutschen Sprache auf Seiten des BF. Allfällige Abschiebungshindernisse seien bereits vom BVwG verneint worden und seien seither auch keine maßgeblichen Änderungen in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eingetreten.

In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid verwies der BF demgegenüber neuerlich auf seinen seit 2002 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, seine sehr guten Deutschkenntnisse und eine - nicht näher ausgeführte - gute (soziale) Integration, auch sei er seit nunmehr 23 Jahren im deutschen Sprachraum aufhältig bzw. nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen. Darüber hinaus befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Im Übrigen würde sich der Großteil seiner Verwandtschaft als Asylberechtigte (gemeint wohl: in europäischen Ländern) aufhalten, in der Türkei bestehe demgegenüber für seine Familie noch immer Verfolgungsgefahr.

Im Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2016 wurde im Hinblick auf iSd 8 EMRK wie folgt erwogen:

"Der BF wurde im Februar 2002 zum Zweck der Strafverfolgung aus der Schweiz, wo er sich seit 1993 mit seinen Angehörigen rechtmäßig aufgehalten hatte, nach Österreich ausgeliefert. In den folgenden Jahren wurde er hierorts entweder in Untersuchungshaft oder in Strafhaft angehalten, bis er am 19.11.2008 aus der Haft bedingt entlassen, allerdings unmittelbar anschließend daran in Schubhaft genommen wurde, aus der er wiederum erst am 24.04.2009 aufgrund der Zulassung seines Verfahrens wegen des von ihm am 25.11.2008 gestellten Antrags auf internationalen Schutz entlassen wurde. In Summe befand er sich sohin ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung nach Österreich etwas über sieben Jahre lang bzw. ca. die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts hierorts von insgesamt vierzehn Jahren in Haft. Dieser Zeitraum vermochte in Anbetracht der Umstände der Anhaltung in Haft daher keine maßgebliche integrative Wirkung zu entfalten, was dem Hinweis in der Beschwerde, der BF halte sich bereits seit 2002 im Bundesgebiet auf, entgegenzuhalten war (vgl. auch VwGH, 08.11.2006, 2006/18/0323: "die belangte Behörde hat bei einer Prognoseentscheidung nach § 60 FPG 2005 auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen").

Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem 24.04.2009 bis zum 20.08.2014, dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines Begehrens auf internationalen Schutz, war wiederum lediglich auf eine bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG gestützt und insoweit seine Zukunftsperspektive betreffend unsicher. Seit dem 20.08.2014 war er bis dato wiederum unrechtmäßig aufhältig.

Allfällige in diesem Zeitraum entstandene Integrationsmerkmale waren daher grundsätzlich in ihrem Gewicht für eine Interessensabwägung zugunsten des BF gemindert, so im gg. Fall eine ohnehin nur gering gebliebene soziale Anbindung und die weitere, wenn auch auf schon vor der Einreise bestehende Sprachkenntnisse gestützte Verfestigung der Deutsch-Kenntnisse des BF.

Eine Integration des BF in den Arbeitsmarkt oder anderweitige Integrationserfolge in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. waren für diesen Zeitraum nicht festzustellen.

Familiäre Bindungen des BF bestehen demgegenüber alleine zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen sowie zu einem aus einer außerehelichen Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen stammenden Sohn, nicht jedoch im österr. Bundesgebiet, wo sich auch keine sonstigen Verwandten des BF aufhalten.

Den sohin im Lichte dieser Erwägungen insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF im Bundesgebiet steht die Tatsache gegenüber, dass er mit Urteil des LG Feldkirch vom 30.07.2004 nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Zuvor schon war er am 02.03.2000 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen des Verbrechens des qualifizierten Raubes zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Bei seiner Strafzumessung wertete das LG Feldkirch erschwerend, dass es Bezug nehmend auf die Vorverurteilung in der Schweiz zu einer Tatwiederholung und im Übrigen zu einer Vielzahl von Opfern verbunden mit einer brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise der Täter mit mehreren Verletzten sowie einer hohen Raubbeute gekommen war. Dem festgestellten Sachverhalt war auch zu entnehmen, dass der BF als Mitglied einer "auf die Begehung insbesondere von Raubtaten ausgerichteten kriminellen Vereinigung" handelte.

Aus diesen Feststellungen würde per se - noch unter Außerachtlassung des Zeitpunkts der Enthaftung bzw. Verbüßung der Haftstrafe und des daran anschließenden über einen bestimmten Zeitraum hin zu beobachtenden Verhaltens des Betroffenen - ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit resultieren. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).

Das BVwG verkennt im gg. Zusammenhang nicht, dass der BF im Gefolge seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft sowie der nachfolgenden Entlassung aus der Schubhaft ab dem 24.04.2009 - wenn auch auf der Grundlage eines unberechtigten Antrags auf internationalem Schutz - auf freiem Fuß war, die strafgerichtliche Reststrafe mit 27.06.2012 endgültig nachgesehen wurde und er seither weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich noch kriminalpolizeilich aufgefallen war, d.h. sich seither wohlverhalten hat. Der hg. Judikatur folgend bedarf es in Anbetracht einer vormaligen schweren Straffälligkeit eines Fremden grundsätzlich eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit um zu einer günstigen Zukunftsprognose zu gelangen (vgl. u.a. VwGH, 2205.2014, Ra 2014/21/0014). Aus diesem Wohlverhalten des BF war sohin im Hinblick auf die schweren Straftaten der Vergangenheit auf einen offenbar zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel zu schließen.

Dennoch konnte auch unter Berücksichtigung dieses mehrjährigen Wohlverhaltens des BF seit der Enthaftung nicht gänzlich außer Acht bleiben, dass er in der Vergangenheit zweimal wegen des schweren Verbrechens des bewaffneten Raubes verurteilt wurde und dabei der zweite Vorfall in eine achtjährige unbedingte Haftstrafe mündete, wobei eine besonders brutale und rücksichtslose Tatausführung (auch) durch den BF selbst festzustellen war.

Letztlich war auch noch in Betracht zu ziehen, dass der BF die ersten achtzehn Jahre seines Lebens in der Türkei verbrachte, sohin auch dort sozialisiert wurde und die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau spricht. Ebenso war festzustellen, dass er dort noch über verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügt, mit denen er gelegentlichen Kontakt pflegte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Stellt man nun in einer Gesamtbetrachtung der oben wiedergegebenen Aspekte des gg. Falles dem zugunsten des BF zu wertenden privaten Interesse an der Fortsetzung des seit der Enthaftung bestehenden ca. siebenjährigen faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet, der sich allerdings nur auf einen unbegründeten, weil letztlich rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützte und sohin von vornherein unsicher war, und den ebenso - wenn auch angesichts der bereits bestanden habenden Vorkenntnisse in nur eingeschränktem Maße - zu berücksichtigenden guten Sprachkenntnissen des BF gegenüber, dass er demgegenüber keine maßgeblichen Integrationsschritte in beruflicher oder sozialer Hinsicht vollzogen hat, hierorts über keine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Anbindung verfügt, vielmehr seine maßgeblichen Beziehungen zu Angehörigen in der Schweiz hat, und schließlich in gravierender Weise strafffällig geworden war, wenn auch diese Straffälligkeit in seinem Gewicht durch das seit der Enthaftung zu konstatierende Wohlverhalten des BF herabgesetzt war, so war im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK der erstinstanzlichen Behörde im Ergebnis insoweit beizutreten, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder allenfalls vorübergehend unzulässig sei, rechtfertigen würden."

4.2. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016 über die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene a.o. Revision erachtete der VwGH die vom BVwG vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf § 9 BFA-VG grundsätzlich als nicht revisibel und wies die Revision (auch) in Bezug auf den Ausspruch des BVwG nach § 55 AsylG als unzulässig zurück.

4.3. Im nunmehrigen Verfahrensgang hat der BF über sein im vorangegangenen Verfahrensgang erstattetes Vorbringen hinaus keine maßgeblichen Neuerungen in seinem Privat- und Familienleben vorgebracht, was auch den Feststellungen oben unter Pkt. 1.1. zugrunde zu legen war.

Auch der Umstand, dass seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 04.02.2016 acht weitere Monate verstrichen sind, nahm angesichts der Kürze dieses Zeitraums keinen maßgeblichen Einfluss auf die im Vorerkenntnis des BVwG getroffene Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK in der Form, dass alleine dieser zeitlicher Aspekt nunmehr zu einem anderen Gesamtergebnis geführt hätte.

4.4. Aus Sicht des BVwG war sohin zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 iVm § 9 BFA-VG weiterhin zulässig bzw. rechtskonform.

5. Wie schon oben im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensverlaufs dargelegt wurde, rügte der VwGH in seiner Entscheidungsbegründung vom 24.05.2016 im Wesentlichen, dass es das BVwG unterlassen habe, vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in der Türkei seit 2015, insbesondere der Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK, die laut Berichten auch zur Eskalation des Kurdenkonflikts und zu einer Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei insgesamt geführt habe, zu prüfen, ob "sich unter dem Blickwinkel des § 50 FPG für den Revisionswerber in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gegenüber der Beurteilung im Asylerkenntnis vom 08.08.2014 eine relevante Änderung ergeben hat" bzw. ob angesichts des zwar per se unverändert gebliebenen persönlichen Profils des BF, jedoch in der Zusammenschau mit der geänderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat "die Annahme, dem Revisionswerber drohe in der Türkei keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei".

5.1. Auf der Grundlage seiner auf das Vorbringen des BF und die von Amts wegen dazu eingeholten länderkundlichen Informationen abstellenden Beweiswürdigung gelangte das Gericht oben unter Pkt. 1.4. zu folgenden Feststellungen:

"Der BF, der im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei verließ um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in der Schweiz als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen, unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf die Bestimmungen des türkischen Wehrdienstgesetzes aus Altersgründen nicht mehr der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes. Er unterliegt im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung in der Schweiz und in Österreich wegen der Begehung des Verbrechens des schweren (bewaffneten) Raubes bei einer Rückkehr in die Türkei im Hinblick auf die Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches nicht der Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung und einer daraus allenfalls resultierenden sog. Doppelbestrafung wegen dieses Deliktes. Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen des Verdachts der Begehung eines sogen. Staatsschutzdeliktes im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 8 des 4.Teils des 2.Buches des türk. Strafgesetzbuches (Art. 299 bis 343) im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten früheren Tätigkeit als Techniker eines kurdischen Auslands-TV-Senders während eines Aufenthalts in Belgien in der Zeit von 1997 bis 1998. Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung wegen seiner verwandtschaftlichen Herkunft im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer kurdisch-stämmigen Familie, seine frühere Mitgliedschaft bei kurdischen Vereinen in der Schweiz und seine Beteiligung an deren Aktivitäten, eine ehemalige politisch-oppositionelle Betätigung oder Einstellung seines Vaters vor 1993 oder die strafgerichtliche Verurteilung eines Cousins in der Türkei im Jahr 1995 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der PKK."

Aus diesen Feststellungen war folgerichtig auch nicht auf das Vorhandensein eines realen Risikos für den BF, im Falle einer Abschiebung in die Türkei der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte iSd § 50 FPG ausgesetzt zu sein, zu schließen.

Auch anderweitige Gründe für die Annahme eines solchen realen Risikos, etwa im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Lebensgrundlage für den BF ebendort, waren schon mangels eines entsprechenden Vorbringens nicht festzustellen.

6. Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 46 iVm § 50 FPG vorlagen, war die Beschwerde dahingehend spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

7. In Ansehung des § 55 FPG legte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 14.04.2015 eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des BF fest und kamen bis zum gg. Entscheidungszeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass diesbezüglich eine abweichende Regelung angezeigt gewesen wäre.

8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, dies mit der Maßgabe der Anwendung der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.