I411 2130669-1•BVwG I411 2130669-1
I411 2130669-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Desertion, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Streitigkeiten, psychische Störung, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat
I411 2130669-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Asyl in Not, Währinger Hauptstraße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 14-1000006000-14001775, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 02.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2014 erklärte er, Anfang 2013 mit dem Flugzeug von Algier legal nach Istanbul geflogen zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Von der Türkei sei er über Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Kroatien habe er sich vier Monate aufgehalten. Er sei Ende Dezember 2013 von Kroatien mit dem Zug über Slowenien und Italien bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, schlecht von seinem Vater behandelt worden zu sein.
2. Am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend war.
3. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2014 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
4. Mit 14.09.2015 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer gesund zu sein. Er sei nicht damit einverstanden, dass bezogen auf seine Person Recherchen in Algerien durchgeführt werden. Er habe dort nämlich ein militärisches Problem. Er sei in Algerien Mitglied einer Spezialeinheit namens "Die schwarzen Barette" gewesen. Als der Befehl gekommen sei, sich an der algerisch-malischen Grenze zu stationieren, sei er desertiert. Es erwarte ihn eine Geldstrafe und ein Jahr Gefängnis. Befragt warum auf der vorgelegten Militärbuchseite stehe, dass er abgelehnt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er so lange abwesend gewesen sei und sich nun dem Militärgericht stellen müsse. Er sei nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Außerdem habe sein Vater ihn hinausgeschmissen. Er habe ihn als Sohn verstoßen. Er habe einen Bruder in Frankreich und einen in Villach. Damals bei der Ausreise aus Algerien habe er keine Probleme gehabt. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Hier in Österreich besuche er einen Deutschkurs, arbeite beim Roten Kreuz und habe sich als interkultureller Kinderbetreuer beworben. Er lebe in keiner Partnerschaft. Im Falle einer Rückkehr würde ihm eine Haft- und Geldstrafe drohen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 21.03.2016 eingeräumt um Personalausweis, Geburtsurkunde, Militärbuch und Urlaubsscheine vom Militär im Original vorzulegen.
6. Am 10.03.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von Asyl in Not bei der belangten Behörde ein. Am 16.03.2016 langte eine Stellungnahme zur niederschriftlichen Stellungnahme vom 25.02.2016 ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einvernahme von einer grundlegend ablehnenden Haltung des Einvernahmeleiters geprägt gewesen sei. Im Weiteren wurde das gesamte Einvernahmeprotokoll ausgebessert. Es sei daher zu prüfen, ob ein Fall der Befangenheit vorliege. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei von einer Befangenheit des Einvernahmeleiters auszugehen.
7. Mit Antrag vom 21.03.2016 suchte die rechtsfreundliche Vertretung um Fristerstreckungsantrag bis zum 11.04.2016 an. Am 24.03.2016 wurde dem Antrag stattgegeben und die Frist auf den 04.04.2016 erstreckt.
8. Am 13.04.2016 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei legte der Beschwerdeführer sein Militärbuch, seine Urlaubsbestätigung, seine Bescheinigung über den Ausschluss vom Militär und ein Strafmandat wegen vorzeitiger Dienstquittierung vor. Befragt wann genau er desertiert sei, antwortete der Beschwerdeführer mit "2013". Er meine, dass dies am 30.01.2013 gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass bei Männern im wehrpflichtigen Alter bei der Ausreise via Flughäfen Kontrollen bezüglich des Wehrdienstes gemacht werden, weshalb seine diesbezüglichen Angaben höchst unwahrscheinlich und unglaubwürdig seien. Er gab darauf an, Bestechungsgelder bezahlt zu haben. Er sei mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin verlobt.
9. Am 09.05.2016 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme der namentlich genannten Verlobten des Beschwerdeführers statt. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass sie als Vertrauensperson bei der ersten Einvernahme am 25.02.2016 anwesend gewesen sei und sich Notizen gemacht habe. Danach habe sie ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Die Befragung sei damals nicht korrekt abgelaufen und das Protokoll nicht vollständig gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer im September 2015 kennen gelernt.
10. Am 03.06.2016 fand abermals eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Er könne seine Muttersprache nicht so gut, da er diese zum Teil vergessen habe. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut, er habe Glieder- und Kopfschmerzen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er das Gefühl habe, der Einvernahmeleiter sei befangen. Zu seiner sozialen Verfestigung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer Partnerschaft lebe. In seinem Herkunftsstaat sei er wegen Desertion vorbestraft. Das Gerichtsverfahren habe vor einem Militärgericht stattgefunden. Darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Strafmandat lediglich um ein höfliches Anschreiben handle, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich sehr wohl um ein Strafmandat handle. Die Strafe sei nach wie vor nicht beglichen. Es erwarte ihn darüber hinaus eine Verurteilung vor dem Zivilgericht, da das Militärgericht nicht mehr zuständig sei.
11. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte in Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen mit der Befangenheit des Einvernahmeleiters und der Außerachtlassung von übermittelten Stellungnahmen des Beschwerdeführers Darüber hinaus liege ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vor und leide der Bescheid an einer mangelhaften Beweiswürdigung. Zudem sei auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers außer Acht gelassen worden.
13. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
14. Am 29.08.2016 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Praktikumsbestätigung, zwei Empfehlungsschreiben sowie einen Zeitungsartikel vor.
15. Am 22.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde zum Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist volljährig und Staatsangehöriger Algeriens. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes fest. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.06.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kann nicht von einer nachhaltigen sozialen und integrativen Verfestigung gesprochen werden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer macht einerseits familiäre Probleme durch eine Schlechtbehandlung seitens seines Vaters geltend und andererseits desertierte vom algerischen Militärdienst, weshalb ihm eine Freiheits- bzw. eine Geldstrafe drohen.
Aus seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Situation in Algerien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 09.02.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Identität und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich einerseits auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und andererseits auf die von ihm vorgelegten Identitätsdokumente. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer verneinte bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 04.01.2014 das Vorliegen von Krankheiten. Ebenso bezeichnete er sich bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 25.02.2016 und vom 13.04.2016 als gesund und verneinte er zugleich die Einnahme von Medikamenten und den Besuch jeglicher Therapien. Erstmalig in bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Glieder- und Kopfschmerzen habe und er deswegen seit zwei Tagen nicht mehr schlafen könne. Diesbezüglich legte er einen ambulanten Arztbrief des Klinikum [...] vom 02.06.2016 in Vorlage, welche ihm eine "Bicepstendinitis links" [Entzündung der Biszepssehne Schulter links] attestierten. Dem Beschwerdeführer wurde eine entsprechende Behandlung in medikamentöser Form von "Arthrotec forte", "Mexaen 500mg" verschrieben sowie lokal ein Voltarengel, milde Kälte und Schonung verordneten und ihm im Falle der Beschwerdepersistenz einen Kontrolltermin bei einem Facharzt für Orthopädie aufgetragen. Zugleich legte er einen handschriftlichen Zettel vor, aus dem hervorgeht, dass er "Trittico ret. 75mg" einnehme und war am handschriftlichen Zettel ebenfalls "Psychotherapie bei J [...]" vermerkt. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die in der Einvernahme erwähnten psychischen Leiden. Erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2016 verwies der Beschwerdeführer erneut, dass er sich gegenwärtig in Behandlung beim Psychiater Dr. G [...] befinde und außerdem eine Psychotherapie bei J [...] erhalte. Dort sei ihm auch seit 02.06.2016 "Arthrotec" und "Mexalen" sowie eine Voltarensalbe verschrieben worden. Dahingehend verkennt der erkennende Richter nicht, dass ihm die beiden letzten Medikamente und die Voltarensalbe im Zuge seiner Bizepsentzündung vor rund vier Monaten verschrieben wurden und ihm bei Fortdauer der Bizepsbeschwerde einer allfälligen Nachbehandlung bei einem Facharzt für Orthopädie aufgetragen wurde. Zur Behandlung seiner vermeintlichen psychischen Belastung ist anzuführen, dass vollkommen unsubstantiiert und ohne jeglichen medizinischen Nachweis vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Sonstige gesundheitliche Einschränkungen wurden seinerseits nicht vorgebracht. Somit scheint es sich hierbei offenbar um keine schwerwiegende Erkrankung zu handeln. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der aktuellen Länderfeststellungen, kann dahingehend kein Grund erkannt werden, was einer allfälligen weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat entgegenstünde.
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Einvernahmen durch das Bundesamt. Ebenso leitet sich Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab.
Eine telefonische Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016 ergab, dass das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers mit der Zahl: IFA 1020540409, Verfahren 14678066, bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Nachweislich hat der Bruder des Beschwerdeführers das Bundesgebiet am 11.05.2016 freiwillig verlassen.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 25.10.2016.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte als Fluchtgründe in der Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - einerseits familiäre Probleme und andererseits seine Desertion vom algerischen Militär angegeben.
Im Hinblick auf seine familiären Probleme mit seinem Vater ist anzumerken, dass es sich bei seinem diesbezüglichen Vorbringen um eine Privatverfolgung handelt, dem keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.
Zu seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Desertation eine staatliche Verfolgung zu befürchten habe, ist anzumerken, dass die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, nur dann asylrelevant sein kann, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.1999, Zl. 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner (neueren) Rechtsprechung weiters die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. etwa das Erk. des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/0124).
Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Wehrdienst indem er sich selbst freiwillig verpflichtete.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den offenbar gewordenen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten durchaus Gewicht haben. Nachdem das Vorbringen aber von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur behaupteten Befangenheiten des Dolmetschers und des Organwalters der belangten Behörde ist wie folgt auszuführen:
Ein allfälliger Verfahrensmangel aufgrund der Mitwirkung eines befangenen Organwalters im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht. Durch die Befangenheit liegt grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verfahren vor, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - Verwaltungsgerichtes zu sanieren ist. (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2015/05/0007)
Es ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dolmetschers in seiner Erstbefragung. Zumal sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichtlich beeideter Dolmetscher bedienen und diesen die Konsequenzen einer falschen Übersetzung bewusst sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer eingangs seiner Einvernahme über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen informiert und bestätigte er, dass er gegen diese und somit auch gegen den Dolmetscher keine Einwände habe. Der erkennende Richter verkennt auch nicht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das Erstbefragungsprotokoll - wie am Protokoll ersichtlich - in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Diese Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift und der Paraphierung jeder einzelnen Protokollseite. Dahingehend gehen die Ausführungen hinsichtlich seiner behaupteten Dolmetscherprobleme ins Leere.
Im Hinblick auf die behauptete Befangenheit des einvernehmenden Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist anzumerken, dass Beschwerdeführer im Allgemeinen aus verfahrenstaktischen Gründen eine Befangenheit vorbringen und damit häufig der Versuch unternommen wird, das Verfahren zu verzögern und eine Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich herbeizuführen. Der erkennende Richter wertet hierbei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits mit dem Dolmetscher aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 04.01.2014 Probleme gehabt habe. Dass er in weiterer Folge mit der rigiden Ermittlungsart des Einvernahmeleiters ebenfalls Probleme habe, verhärtet den Verdacht, dass durch diesen Einwand eine Verfahrensverzögerung herbeiführen möchte. Es wäre ihm in beiden Fällen bereits bei den Einvernahmen offen gestanden und möglich gewesen, seine Bedenken über den Dolmetscher und den Einvernahmeleiter kundzutun bzw. wäre dem in seinen weiteren Einvernahmen rechtsvertretenen Beschwerdeführer die Beantragung eines Wechsels des Einvernahmeleiters durchaus möglich gewesen. Aus der Physiognomie eines Einvernahmeleiters (im konkreten Fall die markante und "bedrohlich wirkende" Stirnfalte des Organwalters der belangten Behörde) lässt sich per se keine Befangenheit ableiten. Sofern das harsche Ermittlungsverfahren bemängelt wird, obliegt es dem jeweiligen Einvernahmeleiter in welcher Art und Weise er die Einvernahme ausgestaltet. Die Gesamtbetrachtung des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sowie der Umfang des Aktes zeigen jedoch, dass sich der Einvernahmeleiter ein äußerst ausführliches Ermittlungsverfahren vorgenommen hat. Er hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich substantiiert auseinandergesetzt und hat er seine Entscheidung akribisch und detailliert ausgearbeitet sowie inhaltlich hinreichend begründet. Ungeachtet dessen wird eine allfällige Befangenheit durch das Beschwerdeverfahren saniert. Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht konnte - wie nachstehend unter Punkt A)4. ausgeführt - unterbleiben.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. -der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
5. -das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht asylrelevant ist, da einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung nur dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa durch die Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111 und 2003/20/0210; 21.03.2002, 99/20/0401; 08.04.2003, 2001/01/0435).
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer kein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Gründe behauptet. Er erklärte vielmehr, er sei desertiert, da er in eine Region geschickt worden sei, die sehr gefährlich sei. Unabhängig von einer Beurteilung der Berechtigung dieser Befürchtung steht außer Zweifel, dass die vorgebrachte Gefährdung eines Soldaten, welcher im Heer seinen Dienst versieht, unabhängig von seiner politischen oder religiösen Überzeugungen besteht.
Eine Wehrdienstverweigerung könnte auch dann zu einem Flüchtlingsstatus führen, wenn die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen würde, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen (EuGH mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd). Nun kann der Kampf der algerischen Regierung gegen auf dem Staatsgebiet agierende Terroristen nicht als Kriegsverbrechen qualifiziert werden bzw. wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dieser Rechtfertigungsgrund entfällt daher auch.
Die Bestrafung einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion mit einer Freiheitsstrafe wird generell auch nicht als überschießend betrachtet (EuGH mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd). Nur unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH, 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124).
Das gegenständliche Vorbringen war daher nicht geeignet, Asylrelevanz aufzuzeigen. Auch die Gefahr eines völligen Verlusts jeglicher Existenzgrundlage konnte nicht festgestellt werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war bislang zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande, sodass er sich im Falle seiner Rückkehr durch die Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen im Stande sein sollte. Hinzu kommt, dass sich seine Familie - in Form seiner Eltern und eines Teiles seiner Geschwister - nach wie vor in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Der Beschwerdeführer behauptet keinen Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt bzw. erwähnte er seine psychischen Leiden im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht mehr.
Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.
Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eventuell ein Strafverfahren wegen Desertion erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, auch Haftstrafen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein sind nicht ausreichend (VwGH 5.4.2002, 2001/18/0255). Laut den Länderfeststellungen ist ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen gewährt. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gg Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die drohende Haftstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr wirtschaftliche Probleme zu fürchten und von Obdachlosigkeit bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 02.01.2014 nicht ganz drei Jahre gedauert hat und sein Aufenthalt lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich basiert (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und ein allfälliges Privat- und Familienleben zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Außerdem fußt ein maßgeblicher Teil seines bisherigen Aufenthaltes auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Des Weiteren berücksichtig der erkennende Richter auch den Umstand, des Untertauchen des Beschwerdeführers von über mehr als eineinhalb Jahre und die damit einhergehende Verletzung seiner Mitwirkungspflicht.
Zu seiner familiären Verfestigung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 07.06.2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Eheleute nach wie vor über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner jetzigen Ehefrau und einer deutschen Staatsangehörigen verlobt war. Diese Verlobung mit der deutschen Staatsangehörigen scheiterte jedoch daran, dass die deutsche Staatsangehörige noch ein Jahr mit der Eheschließung habe zuwarten wollen, was dem Beschwerdeführer jedoch zu lang gewesen war. Weiters ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei Begründung dieser Ehe wusste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und dass er nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist (lediglich) zu berücksichtigten, dass er Deutsch lernt, er als Rettungssanitäter beim österreichischen Roten Kreuz tätig ist und er zuletzt eine Ausbildung zum Kinderbetreuer absolvierte.
Zudem kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer reiste erst im Jahr 2013 aus Algerien aus und bestätigte er selbst, dass sein Eltern und ein Teil seiner Geschwister nach wie vor in Algerien aufhältig sind.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sein dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines eineinhalbjährigen Untertauchens, nicht durch das bloß kurzzeitige Bestehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, Deutschkenntnissen einer Tätigkeit beim österreichischen Roten Kreuz sowie einer Ausbildung zum Kinderbetreuer aufgewogen werden können.
Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, wobei es ihr darüber hinaus offen steht, den Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Algerien zu begleiten.
Vor diesem Hintergrund kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter A)
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1) und "das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" (Z 5).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz sind, nachdem Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Zudem zeigt die belangte Behörde ausführlich und äußerst akribisch auf, inwiefern sie seinem Vorbringen keinen Glauben schenkte. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch relativiert zu betrachten, nachdem selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens seinen Fluchtmotiven keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Die Beschwerde erweist auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als wahr unterstellt. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).
Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde erklärt, gerne bereit zu sein, in einer mündlichen Verhandlung Rede und Antwort zu stehen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit machen könne. Wie bereits ausgeführt kann dies im gegenständlichen Fall aber unterbleiben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt worden war.
In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wurde und der Sachverhalt somit aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die Rsp. des VwGH zur Hypothetischen Wahrunterstellung, zB VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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