BVwG G312 2129439-1

G312 2129439-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Scheinanmeldung,<br/>Wohnsitz, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG G312 2129439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2129439.1.00

Spruch

G312 2129439-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichteinnen Mag. Birgit KLÖCKL und Mag. Kerstin ISAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, Verein Zebra, vom 09.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 26.02.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2016 und 26.02.2016 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 24 AlVG ab 01.02.2016 eingestellt und die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.10.2015 bis 16.01.2016 sowie vom 17.01.2016 bis 31.01.2016 in der Höhe von XXXX und XXXX gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angegebenen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da eine Wohnsitzüberprüfung ergeben habe, dass ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich nicht vorliege, der Lebensmittelpunkt in XXXX liege und der Leistungsbezug aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zu widerrufen und rückzufordern sei.

2. Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 18.03.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seinen Hauptwohnsitz bis 08.03.2016 in der XXXX hatte und er dort auch tatsächlich gewohnt habe. Jedoch gebe es durch einen Firmensitzumzug Probleme mit der Postzustellung. Es werde nicht bestritten, dass der BF immer wieder für einige Tage seine Familie in XXXX besucht habe. Er lebe seit vielen Jahren in Österreich und lege als Beweis den Therapieplan des XXXX vor, woraus ersichtlich sei, dass er vom 29.10. bis 18.11.2015 regelmäßig in Therapie gewesen sei. Überdies verweise er auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0282 wonach sich aus dem Gesetz nicht die Rechtsfolge ableiten lasse, dass das Fehlen eines Wohnsitzes zu einer Einstellung des Leistungsbezuges führe.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidungen, datiert mit 06.06.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, als der Notstandshilfebezug ab 01.02.2016 eingestellt werde, sowie dass der Leistungsbezug in der Zeit vom 31.01.2015 bis 02.11.2015, 06.11.2015 bis 10.11.2015, 14.11.2015 bis 15.11.2015 und 19.11.2015 bis 31.01.2016 in der Höhe von 2.589,18 widerrufen und rückgefordert werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sich aufgrund der Wohnsitzüberprüfung ergeben habe, dass der BF an der XXXX nicht angetroffen werden konnte, das Quartier einen verlassenen Eindruck gezeigt habe, auch keine anderen Personen angetroffen werden konnten und der BF aufgrund falscher Angaben bei der Antragstellung zur Rückzahlung verpflichtet sei.

4. Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte seine bereits in der Beschwerde erhobenen Einwendungen. Zudem könne er sich nicht mehr erinnern, wo er sich an den angeführten Tagen aufgehalten habe. Es sei nicht richtig, dass er bewusst falsche Angaben gemacht habe, er versuche intensiv eine neue Arbeitsstelle zu erhalten. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil, wie ein beeideter Dolmetscher.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte unter anderem am 28.12.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe, davor war der BF immer wieder in den Monaten November bis März der jeweiligen Jahre arbeitslos und stand im Arbeitslosengeldbezug.

In den Anträgen auf Notstandshilfe, zuletzt am Antrag vom 28.12.2015 gab der BF als ordentlichen Wohnsitz XXXX,an.

Die Notstandshilfe wurde dem BF unter anderem ab 10.12.2014 bis 22.06.2015, vom 30.06.2015 bis 01.07.2015, vom 0807.2015 bis 10.09.2015, vom 17.09.2015 bis 20.09.2015, vom 25.09.2015 bis 05.11.2015, vom 11.11.2015 bis 13.11.2015, vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 und vom 19.11.2015 bis 26.01.2016 in der Höhe von täglich € 31,27 zuerkannt und monatlich ausbezahlt.

Der BF ist seit 12.03.2012 an der Adresse XXXX mit Unterkunftgeber XXXX mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet.

1.2. Der BF ist XXXX Staatsbürger und hat in XXXX über ein Einfamilienhaus in der Größe von ca. 72 m2 mit 800 m2 Grund. In diesem Haus, das ihm gehört, lebt der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Dieses Haus liegt ca. 320 km weit weg vom angegebenen Wohnsitz in XXXX des BF.

1.3. Aufgrund der Retournierung der Postsendungen der belangten Behörde erhielt diese davon Kenntnis, dass der BF und 20 anderen Personen an der genannten Adresse der XXXX gemeldet sind. Bei der persönlichen Vorsprache des BF am 15.01.2016, nachdem der Bezug des BF mit 30.10.2015 eingestellt worden war, erklärte der BF, dass die Adresse korrekt sei.

Bei der durchgeführten Wohnsitzüberprüfung durch die belangte Behörde wurden an der Adresse XXXX keine Personen angetroffen. Es wurde festgestellt, dass es sich um ein Firmenquartier handelt, die Eingangstüre komplett aus Glas ist, wie bei einem Geschäftslokal und nicht versperrt ist. Trotz mehrmaligem Rufen und Klopfen an den Zimmern konnte keine Person angetroffen werden. Das Quartier ergab einen verlassenen Eindruck. Es besteht aus mehreren Zimmern, in welchem mindestens vier oder mehr Betten zur Benutzung vorhanden sind. Es gibt einen Aufenthaltsraum, einen gemeinsamen Waschraum mit zwei Duschen und einer gemeinsamen WC-Anlage. Ein Raum ist zur Küche umfunktioniert worden, dort steht ein Kühlschrank, ein Tisch mit einer Zweier-Kochplatte, auf dem Kühlschrank steht eine Pfanne, ein Kochtopf und in der Ecke eine Abwasch.

Eine niederschriftliche Befragung des BF konnte seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt werden, da der BF nicht angetroffen werden konnte und die Post mit dem Vermerk "verzogen" retourniert wurde.

Die Wohnsitzerhebungen an der neuen Adresse des BF, die er der belangten Behörde bekannt gegeben hatte, ergab ebenfalls, dass der BF auch dort nicht wohnt.

1.4. Der BF verfügt über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 44 AlVG in Österreich.

Das vom BF im maßgeblichen Zeitraum in Österreich angegebene bewohnte Zimmer mit 5 Betten in der XXXX diente lediglich als Meldeadresse, ohne dass dieses tatsächlich als Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt vom BF genutzt wurde.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

1.5. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung - immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist täglich zwischen Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat gependelt, gilt daher als echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

1.5. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld des BF ist der Wohnsitzstaat XXXX zuständig.

1.6. Der BF hat die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes vom 31.10.2015 bis 16.01.2016 sowie vom 17.01.2016 bis 31.01.2016013 in der Höhe von XXXX und XXXX durch unwahre Angaben verursacht und ist daher zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zum mangelnden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beruhen auf den Ergebnissen der Wohnsitzerhebungen der belangten Behörde sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der BF erklärte unter anderem, dass der BF als Hilfsarbeiter für die Firma XXXX gearbeitet und sein Chef ihm "schwarz" das Zimmer bei der Firma XXXX besorgt hat Die Beschäftigung wurde befristet abgeschlossen. Alle seien nach Hause gefahren und dann wieder zurückgekommen.

Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Wahrnehmungen der mündlichen Verhandlung, in der eine Dolmetscherin übersetzen musste. Zudem gab der BF selbst an, nicht deutsch zu sprechen.

Die Feststellungen zur echten Grenzgängereigenschaft ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF an, dass er in der Zeit, als er gearbeitet hat, jedes Wochenende in Bosnien war und sonst auch, wenn er länger nicht gearbeitet hat, sich in XXXX aufgehalten hat.

Für den erkennenden Senat steht es unzweifelhaft fest, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hat. Er lebt mit seiner Familie in XXXX, bewohnt dort mit ihr ein eigenes Haus. Ebenso steht zweifelsfrei fest, dass der BF wöchentlich von Österreich nach XXXX gefahren ist.

Zudem ergab das Beweisverfahren, dass die in Österreich angegeben Adresse kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des BF darstellt, sondern nur angemietet wurde, um Leistungen in Österreich zu erhalten. Dies wird durch die Aussage des Zeugen bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF mangels Wohnsitz in Österreich die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht ausbezahlt erhalten hat und diese unrechte Auszahlung durch unwahre Angaben verursacht hat, deshalb die Leistung zu widerrufen und der BF zur Rückzahlung zu verpflichten ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz JN an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.

Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich gemäß § 66 Abs. 2 JN ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031)

Die belangte Behörde qualifiziert in ihrer Entscheidung die mangelnde Zuständigkeit damit, dass der vom BF angegeben Wohnsitz in Österreich als Scheinwohnsitz zu werten ist.

Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Beschäftigung und Arbeitslosigkeit immer in Österreich und gibt an, nach Österreich gekommen zu sein, da er hier bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz sieht.

Jedoch irrt der BF, wenn er vermeint, allein aufgrund seines Dienstverhältnisses und einer Wohnsitzanmeldung in Österreich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF ist es für den erkennenden Senat erwiesen, dass der BF weder einen ordentlichen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Er ist lediglich zum Zweck der Ausübung seiner Beschäftigung in Österreich gewesen und ist dann - belegt durch seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - täglich nach Hause gefahren. Ein Wohnsitz ist Österreich war für den BF faktisch nicht erforderlich, diesen hat er nur "gemeldet", um zB Leistungen in Österreich zu erhalten.

Auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann nicht gesprochen werden, da er in Österreich lediglich einer Beschäftigung nachgeht, seine sonstigen Lebensinteressen jedoch in XXXX sind. Er arbeitet unter der Woche, schläft dort, wo es für ihn gerade möglich ist und kehrt dann zumindest einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurück. Somit ergeben auch die äußeren Umstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

3.1.4. Unter Wohnort iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jener Ort zu verstehen, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).

Unter Wohnort iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jener Ort zu verstehen, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Gegenständlich war festzustellen, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004, also seinen Lebensmittepunkt, während der Beschäftigung und während seiner Arbeitslosigkeit immer in XXXX hatte.

3.1.5. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Gegenständlich war festzustellen, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004, also seinen Lebensmittelpunkt, während der Beschäftigung und während seiner Arbeitslosigkeit in XXXX hatte.

Für den erkennenden Senat ist erwiesen, dass der BF zwischen seinem Heimatstaat und dem Beschäftigungsstaat zumindest wöchentlich bzw. öfters gependelt ist und das angegebene Zimmer nur angemietet hat, um eine Meldeadresse vorweisen zu können.

3.1.5. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. j der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung sowie der Feststellungen aus der mündlichen Verhandlung, wonach bewiesen ist, dass der BF einerseits keine ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und während seiner Beschäftigung täglich nach XXXX zurückgekehrt ist (die Möglichkeit bestand jedenfalls, ob er davon Gebrauch gemacht hat, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz), ist der BF somit ausgehend von der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. der BF als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, für den die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates XXXX zu bejahen ist. Zudem besteht auch aufgrund des mangelnden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - keine Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG in Österreich.

3.2. Ferner war gegenständlich zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht die bereits gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und vom BF rückfordert.

Mit der hier ergangenen Entscheidung wurde festgestellt, dass die angegebene Adresse in Österreich ein Scheinwohnsitz ist, da sich der BF dort nicht aufhält und nicht wohnt. Der BF hat jedoch - unwahr - bei der Antragstellung diese Adresse als seinen Wohnsitz angegeben.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Der BF hat bei seiner Antragstellung einen ordentlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich behauptet, welcher sich jedoch nur als "Meldeadresse" bzw. "Scheinwohnsitz" herausgestellt hat.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Unstrittig ist, dass der BF in den maßgeblichen Zeiträumen im Bezug des Arbeitslosengeldes stand. Den Erhalt des Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung im gegenständlichen Zeitraum wurde von der belangten Behörde ebenfalls nachgewiesen und vom BF nicht bestritten.

Da erwiesen ist, dass die angegebene Adresse lediglich als Schweinwohnsitz zur Erhaltung von Leistungen in Österreich angemietet wurde, sich dort jedoch keinesfalls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des BF befindet, hat der BF durch unwahren Angaben die unrechte Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX und XXXX für den Zeitraum 31.10.2015 bis 16.01.2016 sowie vom 17.01.2016 bis 31.01.2016 verursacht und ist zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG IM VORLIEGENDEN FALL

NICHT ZULÄSSIG WEIL DIE ENTSCHEIDUNG NICHT VON DER LÖSUNG EINER

RECHTSFRAGE, DER GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT, ABHÄNGT. WEDER

WEICHT DIE GEGENSTÄNDLICHE ENTSCHEIDUNG VON DER BISHERIGEN

RECHTSPRECHUNG DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AB, NOCH FEHLT ES AN

EINER RECHTSPRECHUNG; WEITERS IST DIE VORLIEGENDE RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES NICHT AUS UNEINHEITLICH ZU BEURTEILEN UND

ES LIEGEN AUCH KEINE SONSTIGEN HINWEISE AUF EINE GRUNDSÄTZLICHE

BEDEUTUNG DER ZU LÖSENDEN RECHTSFRAGE VOR.

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