G312 2003976-1•BVwG G312 2003976-1
G312 2003976-1Tribunale amministrativo federale4 nov 2016
Bindungswirkung, Dienstverhältnis, Lohnsteuerpflicht,<br/>Pflichtversicherung
G312 2003976-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.03.2010, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.03.2010 wurde ausgesprochen, dass XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: AB) hinsichtlich seiner Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.12.2007 der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt I), und dass die BF als Dienstgeberin gemäß § § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, nachträglich €
14. 522,02 an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen sowie Verzugszinsen nachzuentrichten habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA Prüfung mit Prüfzeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2007 AB aufgrund seiner Tätigkeit als Dienstnehmer eingestuft worden sei, da eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei.
2. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen mit 07.04.2010 datierten und am 12.04.2010 bei der belangten Behörde eingelangten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die betroffene Person zu keiner Zeit als Arbeiter für die BF tätig gewesen sei, sondern nur mittels eines Werkvertrages, er verfüge über eine Gewerbeberechtigung.
3. Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 wurde die Beschwerde dem Landeshauptmann der XXXX samt Stellungnahme und bezugshabenden Verwaltungsakten am 21.05.2010 vorgelegt.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefast aus, dass AB für den Pfannenabbruch und das Heben der Pfanne zuständig gewesen sei, damit diese in weiterer Folge von Dienstnehmern der BF bearbeitet werden konnten. Allein daraus ergebe sich, dass er seine Arbeitsleistung nur im Zusammenwirken mit den an der Pfanne arbeitenden Dienstnehmern erbringen konnte. Eine betriebsfremde Person habe AB nicht vertreten können, da für die Bedienung des Krans neben dem Kranführerschein auch eine eigene Bewilligung der XXXX notwendig gewesen sei. Zudem habe AB seine Arbeitsleistung geschuldet und nicht ein in sich abgeschlossenes Werk. AB habe sich zur Bedienung und Wartung verschiedener Maschinen verpflichtet, somit sei kein sachliches Weisungsrecht gegeben gewesen, sondern eine Weisungsbindung in Form stiller Autorität. Das Merkmal der Arbeitsortbindung könne im konkreten Fall seine Unterscheidungskraft verlieren, da der von AB zu bedienende Kran im XXXX fix an der Decke montiert sei. Aus den vorgelegten Rechnungen habe sich ergeben, dass AB im Schnitt zumindest 34 Stunden pro Woche für die BF tätig gewesen sei, dies entspräche einer Vollbeschäftigung. AB besitze eine Gewerbeberechtigung für Holzschlägerung und -bringung, solche Aufträge habe AB parallel zu seiner Tätigkeit für die BF nur vereinzelt durchgeführt. Die für seine Tätigkeit verwendeten Betriebsmittels wurden AB von der BF zur Verfügung gestellt. Nur vereinzelt habe AB seine eigene Betriebsmittel verwendet. Der Kran wurde der BF von der Edelstahl Breitenfeld AG zur Verfügung gestellt. AB sei nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt worden und zwar unabhängig vom Arbeitserfolg. Die Tatsache, dass AB kein Krankengeld nach seinen Unfall erhalten habe, sei aufgrund seiner Behandlung als selbständiger Unternehmer logisch. Gegenständlich überwiegen die Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen, zudem liege auch die Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG vor. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung werde nicht entgegen getreten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom 10.06.2010 wurde der Vorlagebericht an die steuerrechtliche Vertretung der BF übermittelt und diese aufgefordert, dazu binnen 4 Wochen ihrerseits eine Stellungnahme zu übermitteln.
5. Mit Bescheid vom 10.06.2010 wurde dem Antrag der BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 wurde das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH zu 2012/15/0130 formlos ausgesetzt.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der XXXX am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
8. Am 07.10.2016 teilte der VwGH auf Anfrage mit, dass die Behandlung der Beschwerde zu 2012/15/0130 mit Beschluss vom 27.11.2014 abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufungen gegen die Abgaben- und Haftungsbescheide (inklusive Lohnsteuerpflicht) ist somit rechtskräftig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF betreibt an der Anschrift XXXX, ein Unternehmen, welches den Großhandel mit Baustoffen und Sanitärkeramik durchführt. Die im gegenständlichen Bescheid angeführte Person führte für die BF den Pfannenabbruch mittels Hydraulikbagger, Pfanne mit dem Kran heben - um sie bearbeiten zu können (Bearbeitung wird von den Mitarbeitern der BF durchgeführt), Wartung von Bagger und vom Stapler, Mischer und Spritzmaschinen durch.
Im Rahmen einer GPLA Prüfung für den Zeitraum 01.01.20113 bis 31.12.2007 wurde festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Werkvertrag des AB mit der BF ab 01.03.2007 um ein Dienstverhältnis handelt.
Die zu erbringende Leistung wurde von der BF festgelegt. Die mitbeteiligte Person war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und nahezu ausschließlich für die BF tätig. Die Arbeitszeiten des AB wurden von Ing. AJ, zuständige Ansprechperson, aufgezeichnet, wodurch AB seine vorerst begonnenen Arbeitsaufzeichnungen beendet hat. Eine eventuelle Krankheit hat AB Ing. AJ mitteilen müssen. Bei Verhinderung des AB fährt Ing. AJ mit dem Bagger bzw. werden die Arbeiten auf die anderen Mitarbeiter aufgeteilt. Bei Problemen, Unsicherheiten und Ähnlichem hat AB Rücksprache mit Ing. AJ gehalten, der immer für die letzte Entscheidung zuständig war.
Die BF hat Dienstnehmer und AB mittels Werkvertrag beschäftigt. Zwischen AB und der BF wurde ein Werkvertrag mit folgenden Vereinbarungen, deren Umfang sich aus den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Textstellen ergibt:
"1. Dauer und Umfang
Beginn der Tätigkeit: 01.03.2007
Beendigung der Tätigkeit: 31.05.2007
Eine Weiterführung des Vertrages verlängert diesen jeweils um 3 weitere Monate. Die Kündigung ist jederzeit möglich und die Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen.
Bedienung von Kran, Stapler und Ausbruchgerät und gegebenenfalls Verarbeitung von Feuerfest-Materialien im Stahlwerk Breitenfeld.
Der Auftragnehmer verfügt über eine Gewerbeberechtigung.
Der Auftragnehmer ist an keine feste Arbeitszeit gebunden, es steht ihm frei, wann bzw. zu welchen Zeiten er die Arbeiten durchführt. Der Auftragnehmer ist auch an keinen Dienstort und keine persönlichen Weisungen des Auftraggebers für die Erstellung des Werkes gebunden.
Gegebenenfalls kann der Auftragnehmer Arbeiten auch von Dritten durchführen lassen.
Bei der Erstellung des Werkes handelt es sich um die Erfüllung einer Zielschuldvereinbarung.
Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden mit einem Stundenhonorar in Höhe von € 26,00 abgerechnet.
5. Rechtsansprüche aus dem Vertrag
Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb 5 Tagen nach Übergabe des Werkes die Verbesserung oder Abänderung des geleisteten Werkes verlangt. Für die nicht vertragskonforme Abwicklung übernimmt der Auftragnehmer die volle Schad- und Klagloshaltung des Auftraggebers und den Ersatz aller Nebenkosten.
(...)"
Ein undatierter Vertrag zwischen AB und der BF liegt dem erkennenden Gericht vor.
AB verfügt über einen Gewerbeberechtigung für Holzschlägerung und -bringung, darüber hinaus verfügt AB über keine weitere Gewerbeberechtigung.
Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen als Auftraggeber die BF im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum auf.
AB war im entscheidungsrelevanten Zeitraum nur gering mit kleinen Aufträgen für andere Auftraggeber tätig.
Die Arbeitszeit wurde nach Schichtplan vereinbart, diese wurde kontrolliert, sowie die Abwesenheit des AB.
Eine amtswegig eingeholte Abfrage des Hauptverbandes der SV vom 13.05.2016 ergab, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2006-2009) nicht als Dienstnehmer gemeldet war, eine Beschäftigung bei der Firma XXXX ist nicht ersichtlich. Für die - nicht entscheidungsmaßgeblichen - Jahre 2010 und 2011 bestanden jeweils nicht stringent monatlich durchgehende Dienstverhältnisse mit der XXXX
Der BF ist seit 01.07.2003 bis laufend bei der SVA - Landesstelle XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet.
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX wurde Berufungen eingelegt. Diese wurden durch den Unabhängigen Finanzsenat 22.05.2012 abgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde, wonach die von AB ausgeübte Tätigkeit als Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 beurteilt wurde, vollinhaltlich bestätigt. Eine gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2014 abgelehnt. Die Haftungs- und Abgabenbescheide (Lohnsteuerpflicht) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind rechtskräftig.
AB war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die BF als Dienstnehmer tätig.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Person gründen sich auf eine bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung sowie auf niederschriftlichen Einvernahme von AB vom 21.10.2008, dem Akt inliegende Rechnungen und schriftlichen Werkvertrag.
2.3. Aus der amtswegig eingeholten Abfrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2003 - 09.11.2007 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sondern seit 01.07.2003 als gewerblich selbständig Tätiger gemeldet gewesen ist.
2.4. Die Innehabung des Gewerbescheines "Holzschlägerung und -bringung" durch die mitbeteiligte Person ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.
2.5. Die als "Werkvertrag" titulierte schriftliche Vereinbarung beinhaltet zwar unter anderem eine freie Arbeitszeit, keine Bindung an den Arbeitsort, keine Weisungsbindung, Vertretungsbefugnis, dies wurde jedoch im Faktischen nicht gelebt. Es gab keine Vertretung durch Dritte, die Arbeitszeit war nach dem Schichtplan zu richten, bei Verhinderung musste Ing. AJ informiert werden, der den Kran bediente und die weiteren Arbeiten an andere Mitarbeiter der BF aufteilte. Bei Unsicherheiten oder Abklärungen musste Ing. AJ gefragt werden, der entscheidungsbefugt war. Zudem schuldete AB kein Werk, sondern seine Dienstleistung.
An der Echtheit und Richtigkeit der aktenkundigen Rechnungen sind keine Zweifel entstanden und wurden sie auch nicht bestritten.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Beweismittel sowie die Angaben von AB aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung einer selbständigen Tätigkeit der genannten Person um eine Schutzbehauptung handelt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob AB die Tätigkeiten als Baggerfahrer für den Pfannenabbruch, das Heben der Pfanne mit dem Kran und die Wartung von Bagger, Stapler, Mischer und Spritzmaschinen als im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF ausgeübt hat und somit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.
3.1.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. zum Beispiel VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, § 4 RZ 78).
Wie oben bereits ausgeführt hat das Finanzamt mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden für das Kalenderjahr 2007 die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht des als Baggerfahrer für die BF tätigen AB festgestellt und daher ist von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 38 AVG an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.
Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass der BF im Zeitraum von 01.03.2007 - 31.12.2007 auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.4. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen vom BF über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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