W203 2001876-1•BVwG W203 2001876-1
W203 2001876-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensunterhalt,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W203 2001876-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2014, Zl. 831445709 (13 14.457), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.11.2017 erteilt.
III.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 09.10.2013 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan geboren sei. Sein Vater sei verschollen und seine Mutter sowie zwei Schwestern und ein Bruder würden in Teheran im Iran leben. Er habe zusammen mit seiner Familie im Alter von ca. 1,5 Jahren Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen, wo er an verschiedenen Adressen in Teheran gewohnt habe. Er habe ca. 7 Jahre lang die Grundschule in Teheran besucht. Er habe keine Berufsausbildung absolviert und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er wisse nicht genau, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, glaube aber, dass es "wegen der Taliban" gewesen wäre. Ca. im Jahr 2009 sei der Vater des BF nach Afghanistan gereist und seither verschollen. Einmal sei der BF für ca. 2 bis 3 Monate nach Afghanistan gereist, um nach seinem Vater zu suchen, die Suche wäre aber erfolglos geblieben. Den Iran habe er verlassen, weil er für die Lebenshaltungskosten seiner Familie nicht habe aufkommen können. Außerdem habe er Angst vor einer Abschiebung gehabt, weil die Iraner die Afghanen nicht mögen würden.
3. Am 27.11.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er ergänzend zu den bereits im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen an, dass er Nähen könne und im Iran als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig gewesen sei. In Afghanistan würden noch ein Onkel des BF in Kabul und eine Tante in XXXX leben. Er habe aber zu beiden derzeit keinen Kontakt, da er die Telefonnummern vergessen habe. Es würden seinem Wissen nach auch noch andere Verwandte, die er aber alle nicht kenne, in der Provinz Parwan leben. Seine Familie habe keinerlei Besitztümer wie Grundstücke, Geschäfte u.ä. in Afghanistan. Sein Vater habe im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und sei deshalb nach Afghanistan abgeschoben worden. Ende 2012 sei der BF alleine nach Afghanistan gereist, um nach seinem Vater zu suchen. Dabei sei er von seinem Onkel aus Herat, wohin ihn die iranische Polizei angeschoben habe, abgeholt und nach Kabul gebracht worden. Gemeinsam mit seinem Onkel habe er nach seinem Vater gesucht. Nach 3 Monaten habe er zu seiner Familie in den Iran zurückkehren müssen, um diese zu unterstützen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2014, Zl. 831445709 (13 14.457), wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Afghanistan vorgebracht habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Provinz Parwan oder nach Kabul keiner Gefahr einer Bedrohung ausgesetzt sei. Dies würde sich schon daraus ergeben, dass der BF 2 bis 3 Monate in Afghanistan verbracht habe und dabei keine Sanktionen von staatlicher oder privater Seite erfahren oder befürchten habe müssen. Der BF würde in der Lage sein, im Falle einer Rückkehr durch Tätigkeiten - sei es auch als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Er würde auch nicht Gefahr laufen, in eine hoffnungslose Lage zu geraten, zumal er Unterstützung durch seine Großfamilie erwarten könne.
Spruchpunkt III wurde damit begründet, dass nach Abwägung der Interessen eine Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Der BF sei durch den dreimonatigen Aufenthalt in Österreich nicht stark integriert. Vielmehr habe er den Großteil seines Lebens im persisch-afghanischen Raum verbracht und sei daher als in dieser Weltgegend sozialisiert anzusehen. Durch seinen "Heimaturlaub" habe der BF gezeigt, dass er mit den Gegebenheiten vor Ort sowohl in Kabul als auch in der Provinz Parwan vertraut sei.
5. In der gegen diesen Bescheid am 17.02.2014 erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung die Sicherheitslage in Afghanistan verkenne. Die in Afghanistan lebenden Verwandten des BF seien nicht verpflichtet, diesen aufzunehmen und zu unterstützen. Sie hätten ihn lediglich für kurze Zeit bei der Suche nach seinem Vater unterstützt.
Die Feststellung der belangten Behörde, der BF könne selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, sei nicht richtig, da er minderjährig und ohne Berufsausbildung sei.
Der BF wäre in seinem Herkunftsstaat vielen individuellen Gefahren wie Zwangsrekrutierung, Entführung und Ermordung durch die Taliban ausgesetzt. Eine Rückkehr sei ihm nicht zumutbar, die ihm drohenden Gefahren würden sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.
6. Am 07.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie Folgendes angab:
Er sei im Winter 2015/16 für ca. 2 bis 3 Monate obdachlos gewesen, weil er nicht in das Flüchtlingsheim einziehen wollte.
Er unterhalte keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan, zum letzten Mal habe er vom Iran aus Kontakt zu diesen gehabt.
Während des dreimonatigen Aufenthalts in Afghanistan zum Zwecke der Suche nach seinem Vater habe sich der BF nicht frei bewegen können, weil er die Sprache "Dari" nicht gut beherrsche und im Iran aufgewachsen sei. Er habe nur zusammen mit seinem Onkel das Haus verlassen können.
Nach Beendigung der Suche nach dem Vater habe der Onkel des BF diesem nahegelegt, zu seiner Familie in den Iran zurückzukehren, da er selbst kaum in der Lage sei, seine eigene Familie zu ernähren, und somit nicht fähig wäre, auch noch für den BF zu sorgen.
Es wäre ihm nicht möglich, ohne Ausbildung und als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara eine Arbeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu finden. Es sei ihm daher nicht möglich, in Afghanistan zu leben. Wäre es dort sicher für ihn, würde er gerne wieder nach Afghanistan zurückkehren.
Am Ende der mündlichen Verhandlung zog die Vertreterin des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück und ersuchte um Gewährung von subsidiärem Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist nicht verheiratet, kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er hat Afghanistan im Kleinkindalter Richtung Iran verlassen, in Teheran mehrere Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Im Iran war er zuletzt als Näher von Damenmänteln und Bauhilfsarbeiter tätig.
Der Vater des BF ist seit dessen Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2009 verschollen. Die restliche Familie des BF lebt nach wie vor im Iran, in Afghanistan leben ein Onkeln und eine Tante des BF, zu denen er seit Jahren keinen Kontakt hat.
Abgesehen von einem etwa drei Monate lang dauernden Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2012, während dem der BF mit Unterstützung seines Onkels nach seinem verschollenen Vater gesucht hat, hat der BF bis zu seiner Einreise in Österreich sein ganzes selbstbestimmtes Leben im Iran verbracht.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 07.10.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgezogen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass es zu Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen gegen den BF oder dessen Familie gekommen wäre, bevor dieser Afghanistan verlassen hat.
Zur Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Zur Lage der Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes und zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):
Da der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides im Zuge der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, ist ausschließlich über die verbleibende Beschwerde gegen die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimat aus folgenden Erwägungen nicht zumutbar: Der BF hat auf Grund des Umstandes, dass er Afghanistan bereits als kleines Kind verlassen und seitdem - mit einer kurzen Ausnahme - nicht mehr betreten hat, keinen Bezug zu diesem Land, und würde sich dort nur schwer zurecht finden. Er hält sich mittlerweile drei Jahre lang in Österreich auf und hat die deutsche Sprache gut erlernt.
Der BF verfügt über keinen engen familiären Anschluss in Afghanistan. Zwar leben nach wie vor ein Onkel und eine Tante des BF in Kabul bzw. in der Provinz Parwan, doch hatte und hat der BF zu diesen nie einen besonders engen und seit mehreren Jahren gar keinen Kontakt mehr, sodass es unwahrscheinlich erscheint, dass sie den BF, der den Großteil seines Lebens im Ausland, eine längere Zeit davon im westlich geprägten europäischen Ausland, verbracht hat, langfristig aufnehmen und unterstützen würden. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Onkel des BF diesen bei der Suche nach dem Vater für ein paar Monate unterstützt hat, nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser bereit wäre, den BF auch im Falle einer dauernden Rückkehr nach Afghanistan langfristig zu unterstützen und für dessen Lebensunterhalt aufzukommen. Zum einen könnte der Onkel des BF selbst ein Interesse an der Wiederfindung des Vaters des BF gehabt haben, sodass die Unterstützung des BF zu diesem Zweck durchaus auch aus eigennützigen Motiven erfolgt sein könnte, und zum anderen hat er - den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung folgend - gegenüber dem BF klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser nach dem erfolglosen Abbruch der Suche wieder in den Iran zurückkehren solle, da er nicht in der Lage sei, neben seiner Familie auch noch für den BF aufzukommen. Auch der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass ein dreieinhalbmonatiger Aufenthalt einer Person bei einem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür sein könne, dass diese Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weil sich daraus keinesfalls ergebe, dass ihr ausreichend Unterstützung zuteilwerden würde (VfGH 06.06.2013, U144/2013). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Rückkehrfall eine seinen Lebensunterhalt gewährleistende Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Verwandten erhalten würde.
Der BF verfügt auch nur über eine geringe schulische Ausbildung und über keine Berufsausbildung und hat bislang nur Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten im Iran ausgeübt, ohne einer geregelten Berufstätigkeit nachzugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF äußerst schwer fallen dürfte, in Afghanistan eine Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.
Es ist daher weiters davon auszugehen, dass sich der BF in der mittlerweile ihm fremden Welt in Afghanistan - ohne familiären Anschluss, ohne entsprechende Sprachkenntnisse und ohne Aussichten, sich seinen Lebensunterhalt selbst ausreichend finanzieren zu können - auf Grund von "Entwurzelung" nur schwer bis gar nicht zurechtfinden würde. Dies gilt mangels eines sozialen Netzwerkes für ganz Afghanistan. Es besteht in diesem Sinne somit auch keine für den BF zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) I. zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.
3.4. Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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