BVwG W156 2134824-1

W156 2134824-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W156 2134824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2134824.1.00

Spruch

W156 2134824-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von NXXXX SXXXX gegen den Bescheid der Wiener

Gebietskrankenkasse vom 16.11.2015, Zl.: VA-VR XXXX,

Beitragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl.: XXXX, festgestellt, dass die Dienstgeberin NXXXX SXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 280 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum August 2015 der Kasse nicht vorgelegt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Steuerberater wegen eines erheblichen Zahlungsrückstandes die Arbeit für die Beschwerdeführerin eingestellt habe. Nun könne sie einige Zahlungen leisten, daher seien am 04.11.2015 alle Abrechnungen übermittelt worden. Auch künftig würden alle Abrechnungsunterlagen fristgerecht vorgelegt werden und werde daher darum ersucht, die Beitragszuschläge zu erlassen.

3. Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl.: XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Monat August 2015 nicht rechtzeitig bis zum 15.09.2015 erstattet und somit das Entgelt verspätet gemeldet worden sei. Zum Beschwerdevorbringen sei auszuführen, dass der Dienstgeber persönlich verpflichtet sei, für das Einhalten gesetzlicher Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen. Auch Probleme mit dem Steuerberater würden ihn nicht von seinen Meldepflichten entbinden. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, seien auch nicht angeführt worden. Bei Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate bereits gegen die Meldebestimmungen verstoßen habe, Bedacht genommen worden.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit E-Mail vom 02.12.2015 einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass ihr Steuerberater die Arbeit von Mai bis Oktober wegen erheblicher Zahlungsrückstände eingestellt habe. Aufgrund einiger Ratenzahlungen habe er die Arbeit wieder aufgenommen und am 04.11.2015 die fehlenden und laufenden Abrechnungsunterlagen übermittelt. Angesichts von über € 1.000,00 Beitragszuschlag könne bis 05.12.2015 der geforderte Restbetrag von € 1.200,00 an den Steuerberater nicht geleistet werden und werde die Beschwerdeführerin künftig jeden Monat bei Herrn SXXXX erscheinen und mit dessen Hilfe die Beitragsnachweisung erstellen. Für einen Teilzeitbeschäftigten sei der Verwaltungsaufwand unzumutbar; daher ersuche sie, die Beitragszuschläge für den gesamten Zeitraum zu erlassen.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 03.12.2015 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Monat August 2015 wurde von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht rechtzeitig an die belangte Behörde übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 15.09.2015 abgelaufen.

Die belangte Behörde verzeichnete bereits zuvor gleichartige Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung ist im Verfahren unstrittig geblieben, und wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, dass aufgrund der Probleme mit dem Steuerberater die Abrechnungsunterlagen erst am 04.11.2015 übermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des ASVG lauten:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

3. 2 Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat August 2015 bis längstens 15.09.2015 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Beitragsnachweisung wurde jedoch nicht bzw. verspätet (erst mit 4.11.2015) bei der belangten Behörde vorgelegt.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So wurde festgehalten, dass bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bedacht genommen wurde. Zudem sind im Falle der Beschwerdeführerin bereits gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen gewesen. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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