BVwG W113 2132042-1

W113 2132042-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2016

Regest

Beschwerdelegimitation, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,<br/>Bindungswirkung, Einzelfallprüfung, Feststellungsverfahren,<br/>Kumulierung, Nachbarrechte, Projektabsicht, Revision zulässig,<br/>Rodung, Schutzwürdigkeit, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Untersuchung, UVP-Pflicht

Testo completo

BVwG W113 2132042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2132042.1.00

Spruch

W113 2132042-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX , alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14.06.2016, Zl. AUWR-2016-124514/19-Sel/Ki, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben "110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfelden-Kirchdorf" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.03.2016 hat die XXXX , vertreten durch Onz, Onz, Krämmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, (in der Folge: Projektwerberin) den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge feststellen, ob das Vorhaben "110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfelden-Kirchdorf" einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist.

2. Mit angefochtenem Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Sie stützt ihre Entscheidung auf § 3 Abs. 7 und Z 16 und 46 lit. a Anhang 1 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000.

Begründend führt sie aus, dass Z 16 lit. b (Spalte 3) Anhang 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung für 110 kV-Leitungen ab einer Länge von 20 km vorsehe. Da keine Schutzgebiete berührt würden, sei dieser Tatbestand nicht erfüllt, obwohl die Leitungslänge 23,482 km betrage.

Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Rodungsfläche nur 0,4362 ha umfasse. Damit würde weder der Schwellenwert von 20 ha der lit. a leg. cit. erreicht werden noch eine Kumulationsprüfung schlagend, da die Rodungsfläche keine 25 % des Schwellenwertes erreiche.

Kernfrage sei darüber hinaus, ob der projektimmanente Trassenaufhieb eine Rodung iSd UVP-G 2000 darstelle. Nach Besprechung der Entscheidungen des VwGH vom 29.09.2015, 2012/05/0073-8 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, W104 2115704-1/14E, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass es sich beim Trassenaufhieb nicht um eine Rodung handle und diese Flächen daher nicht relevant seien für die Frage, ob der Schwellenwert der Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 erreicht werde.

3. Dagegen erhoben XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , die XXXX , die XXXX , die XXXX und die XXXX , alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH (in der Folge: Beschwerdeführer), Beschwerde.

Zusammengefasst bringen sie vor, sie seien als Nachbarn bzw. Grundstückseigentümer durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gefährdet und daher beschwerdelegitimiert. Sie betonen, dass das Projekt möglicherweise massive Auswirkungen auf die Umwelt habe. Auf Grund dieser möglichen Auswirkungen müsse nach dem EU-Vorsorgeprinzip eine UVP durchgeführt werden.

Betreffend die Z 16 lit. a und b Anhang 1 UVP-G 2000 hätte die belangte Behörde übersehen, dass ihre Vorgangsweise gegen ständige EuGH-Judikatur widerspreche. Danach würden Schwellenwerte nicht dazu dienen, bestimmte Klassen der in Anhang 1 der UVP-RL aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaates in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.

Die tatsächlichen Rodungsflächen seien überdies zu gering bemessen worden. Es sei etwa die Inanspruchnahme von Waldflächen durch Dienstbarkeitsverträge gesichert worden, wobei diese Flächen nicht als Rodungsflächen angegeben worden seien. Im naturschutzrechtlichen Bescheid seien 39 ha für den Trassenaufhieb angegeben worden. Diese Fläche dürfe man unter Hinweis auf VwGH-Judikatur nicht außer Acht lassen. Zudem seien die kumulierenden Auswirkungen nicht berücksichtigt worden.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In einer beiliegenden Stellungnahme der Projektwerberin vom 22.07.2016 verteidigt diese im Grunde die Entscheidung der belangten Behörde. Sie ist der Ansicht, dass der Trassenaufhieb keine Rodungsfläche iSd UVP-G 2000 darstelle. Die Beschwerden mögen abgewiesen werden.

5. Mit Beschwerdemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2016 wurden die Parteien des Verfahrens von den Beschwerden informiert.

6. Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurde die Projektwerberin aufgefordert anzugeben, auf welcher Fläche unterhalb von Leitungen Fällungen geplant sind.

7. Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte die Projektwerberin unter Beilage von Planunterlagen mit, dass das Ausmaß der Flächen, auf denen es zu Fällungen kommen könne, wenn der Mindestabstand zu den Leitungen nicht mehr gegeben ist, rund 17,83 ha betrage. Gemeinsam mit den vorgesehenen befristeten und unbefristeten Rodungen ergebe sich somit eine Gesamtfläche von rund 18,26 ha.

8. Die Beschwerdeführer teilten dazu mit Schreiben vom 25.10.2016 mit, dass sie nach wie vor meinen, die "Fällungsflächen" seien zu den Rodungsflächen zu zählen und dass die Rodungsflächen in Wahrheit größer seien. Dem Schreiben beigelegt war das Tonbandprotokoll zur Niederschrift vom 14.01.2016 des LVwG OÖ zum forstrechtlichen Beschwerdeverfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Allgemeines

Der Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen.

Die Beschwerdeführer sind teils als Nachbarn zu qualifizieren, die eine Verletzung ihrer geschützten Rechte behaupten, teils als Standortgemeinden und einmal als dinglich berechtigte Agrargemeinschaft, deren dingliche Rechte vom Vorhaben betroffen sind. Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.

1.2. Vorhaben

Das Neuvorhaben "110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfelden-Kirchdorf" umfasst die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage auf einer Gesamtlänge von 23,482 km samt Neubau eines Umspannwerks und der Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks. Schutzgebiete werden nicht berührt. Diese unbestritten gebliebenen Feststellungen ergeben sich aus den Projektunterlagen.

Das Gesamtausmaß an Rodungsfläche (befristete und unbefristete Rodungen) umfasst 0,4362 ha. Dies ergibt sich aus den Projektunterlagen und insbesondere der forstrechtlichen Rodungsbewilligung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 26.05.2015, ForstR-100924/81-2015-Sr/Km.

Das Gesamtausmaß der Flächen, auf denen ein Trassenaufhieb stattfinden soll (Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen kann, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt wird) umfasst eine Fläche von rund 17,82 ha. Diese Feststellung ergibt sich aus den Projektangaben. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass diese Fläche eigentlich größer sei (rund 39 ha), da eine Schneise von 40 m Breite für 110 kV-Leitungen erforderlich sei und sich dies aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und den Servitutsverträgen mit den Grundstückseigentümern ergebe. Für den erkennenden Senat sind diese Behauptungen nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar sind die Angaben der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2016, wonach im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Summe sämtlicher Abschnitte, in denen die Trasse über Wald verläuft, gebildet wurde (etwa auch Talüberspannungen). Damit werden dort aber logisch Flächen miteinbezogen, denen keine forstrechtliche Relevanz zukommt. Auch der Verweis auf die Servitutsverträge geht ins Leere, da die Angaben in solchen privatrechtlichen Übereinkommen nicht konkrete Projektangaben ersetzen können.

Gemäß den Angaben der Projektwerberin ist die (forstrechtliche) Bewilligung für Fällungen hiebunreifer Bestände auf der Trasse noch offen. Dieser geplante Trassenaufhieb sieht vor, dass es auf den "Fällungsflächen" projektgemäß immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen kommen kann, wie dies im Rahmen einer forstlichen Bewirtschaftung üblich ist. Aus den Projektunterlagen ergibt sich nicht, dass sämtliche Fällungsflächen bewuchsfrei gemacht werden, damit die Leitungen errichtet werden können. Vielmehr sieht der verfahrensgegenständliche Antrag vom 29.03.2016 vor, dass der sogenannte Seilzug mittels Hubschrauber oder durch Schießen des Vorseiles von Mast zu Mast erfolgt, ohne den Waldboden zu berühren. Ebenso werden die Flächen von den Leitungen nur überspannt und berühren diese nicht. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass der forstliche Bewuchs in der Betriebsphase nicht in die Leitung "hineinwächst". Zu diesem Zweck werden die Bestände - soweit sie nicht aufgrund des Geländeverlaufs in entsprechend großer Höhe überspannt werden können - zum Teil vor Erreichen der vollen Aufwuchshöhe gefällt, wofür eine Bewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b ForstG einzuholen ist. Das Ausmaß der Fällungen kann in der Folge durch gezielte Auspflanzung von niedrig wachsenden Gehölzen minimiert werden. Es wird bei diesen Maßnahmen nach den Angaben der Projektwerberin kein Waldboden in Anspruch genommen und die Bodennutzungsart nicht verändert.

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2016 vor, dass die geplanten Maßnahmen in physischem Kontakt mit dem Waldboden durchgeführt werden, womit sie darlegen möchten, dass eine Inanspruchnahme von Waldboden entgegen den Ausführungen der Projektwerberin doch stattfindet.

Hinweise darauf, wie sich die geplante Inanspruchnahme von Flächen aus forstfachlicher Sicht darstellt, ergeben sich schließlich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Tonbandprotokoll zur Niederschrift vom 14.01.2016 des LVwG OÖ zum forstrechtlichen

Beschwerdeverfahren: Der dort bestellte forstfachliche

Sachverständige, DI Reisenberger, gibt auszugsweise an: S. 5: "... Weil die Inanspruchnahme von Waldboden nur dort sein kann, wo Wald nicht aufwachsen kann. Es kann allerdings unter der Leitung Wald aufwachsen, auch unter dem unmittelbaren Bereich. ..." S. 10: "... Ich habe aber auch gesagt, dass man unter einer Leitung trotzdem Waldbewirtschaftung machen kann und dann das nicht auch eine dauerhafte Rodung ist. ..."

Ob durch die geplanten Maßnahmen Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur verwendet wird, stellt eine Rechtsfrage dar, die in der rechtlichen Beurteilung besprochen wird.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Parteien gemäß § 19 UVP-G 2000, nämlich um Nachbarn und Standortgemeinden. Gemäß § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ist die Beschwerdelegitimation gegeben. Die Beschwerden erweisen sich als zulässig.

In der Sache:

Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die Tatbestände der Z 16 und 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.

Vorweg ist zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, es sei tatsächlich eine größere Rodungsfläche geplant, wie sich dies aus den Servitutsverträgen mit den Grundstückseigentümern ergebe, und würden sich die Projektunterlagen der materienrechtlichen Einreichungen vom nunmehrigen Vorhaben unterscheiden, auszuführen:

Prüfgegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form (Ennöckl, Raschauer, Bergthaler, UVP-G Kommentar³, § 1 Rz 4). Demnach war die UVP-Behörde und ist das erkennende Gericht auch gegenständlich an das eingereichte Vorhaben gebunden, aus welchem sich klar sowohl die geplante Rodungsfläche als auch die geplanten Fällungsflächen ergeben. Für die Projektwerberin wäre nichts gewonnen, wenn sie zwar einen Antrag auf UVP-Feststellung begehrt, um Rechtssicherheit zur Frage der UVP-Pflicht zu bekommen, aber nicht das wahre, tatsächlich geplante Vorhaben überprüfen lässt. Ein tatsächlich anders geplantes Projekt kann nämlich dazu führen, dass keine Projektidentität und somit auch keine Bindungswirkung der UVP-Feststellungsentscheidung gegeben ist (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 88-89 und § 46 Rz 4; VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172). Auch der Einwand der Servitutsverträge überzeugt nicht, da eine dort geregelte Grundinanspruchnahme keine rechtsverbindliche Ableitung über den Umfang von Rodungs- bzw. Fällungsflächen zulässt. Schließlich haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die geplanten Rodungs- bzw. Fällungsflächen größer sind als im Projekt angegeben ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt.

Starkstromfreileitungstatbestand Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000

Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist nach Z 16 lit. a (Spalte 2) Anhang 1 UVP-G 2000 für Starkstromfreileitungen mit einer Nennleistung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km durchzuführen. Z 16 lit. b (Spalte 3) Anhang 1 UVP-G 2000 sieht eine Einzelfallprüfung für 110 kV-Leitungen ab einer Länge von 20 km vor, wenn das Vorhaben in einem Schutzgebiet der Kategorie A oder B liegt.

Der genannte Tatbestand aus Spalte 2 ist nicht erfüllt, da die geplante Starkstromfreileitung nicht eine Mindest-Nennleistung von 220 kV aufweist. Der Tatbestand aus Spalte 3 ist ebenso nicht erfüllt, da, wie sich aus den Feststellungen ergibt, durch das Vorhaben keine Schutzgebiete berührt werden. Dass doch Schutzgebiete betroffen wären, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Einwendungen dazu, diese schon von der belangten Behörde zu Recht vorgenommene Subsumption sei unter Hinweis auf EuGH-Judikatur unionsrechtswidrig, vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführer behaupten, bei Betrachtung des Z 16 lit. b - Tatbestandes seien alle 110 kV-Leitungen von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ausgenommen, wenn sie nicht in schutzwürdigen Gebieten des Kategorien A oder B liegen und eine Mindestlänge von 20 km aufweisen. Damit sei der Ermessenspielraum überschritten worden, über den ein Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL verfüge.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 09.10.2014, 2013/05/0078, welche zur materienbehördlichen Bewilligung nach dem Oberösterreichischen Starkstromwegegesetz und dem Elektrotechnikgesetz über das Vorhaben "110 kV-Freileitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" ergangen ist, ausführte: "... Demgegenüber ist in Bezug auf das vorliegende Projekt (Bau der 110-kV-Freileitung) nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z. 16 des Anhanges 1 iVm Anhang 2 des UVP-G normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde: Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z. 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G hat der Bundesgesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Dass vom gegenständlichen Projekt etwa Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte betroffen wären, ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen. Welche im Anhang III der UVP-RL oder im UVP-G festgelegten Kriterien es dennoch erforderten, im vorliegenden Beschwerdefall eine UVP oder Einzelfallprüfung durchzuführen, ist nicht zu erkennen und wird im Übrigen auch nicht von der Beschwerde näher dargestellt. ..."

Der Verwaltungsgerichtshof sah für eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL im Sinn der von den Beschwerdeführern nun erneut genannten Urteile des EuGH im Beschwerdefall keine Grundlage. Nach ausführlicher Darlegung gelangt er zum Ergebnis, dass die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass keine Notwendigkeit für eine Durchführung einer UVP bestehe, keinem Einwand begegnet.

Nicht überzeugend ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer, es habe sich bei dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Projekt um ein anderes als dem gegenständlichen gehandelt, weshalb diese Entscheidung nicht herangezogen werden könne. Jedenfalls können die maßgeblichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs im zitierten Erkenntnis auch hier herangezogen werden.

Vor diesem Hintergrund gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere, die belangte Behörde habe sich nicht mit den potentiellen Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die Stromleitungen auseinandergesetzt.

Rodungs-Tatbestand Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000

Z 46 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000 sieht für Rodungen auf einer Fläche von 20 ha eine UVP im vereinfachten Verfahren vor. Dieser Schwellenwert wird, wenn man von einer projektbedingten Rodungsfläche von 0,4362 ha ausgeht, nicht erreicht und kommt auch der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil die 25 %-Schwelle nicht erreicht wird.

Die Kernfrage, die von allen Parteien erkannt wurde, ist, ob der ebenfalls projektimmanente Trassenaufhieb eine Rodung iSd UVP-G 2000 darstellt oder nicht. Die Fläche für den Trassenaufhieb beträgt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, 17,82 ha. Die Behörde sieht darin keine Rodung.

Der Verwaltungsgerichtshof führte zu dieser Thematik in seinem Erkenntnis zur 110 kV-Leitung Finkenstein vom 29.09.2015, 2012/05/0073 aus:

"Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL sieht den UVP-rechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL u. a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß § 17 FG 1975 zu verstehen ist (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, S. 1106, Rz 1 zu Z. 46 Anhang 1; siehe auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) S. 917). Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des § 17 FG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000, S. 917) und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVP-G 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Der verfahrensgegenständliche Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung erfolgt im Sinn der in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 verankerten Ausnahmeregelung vom Verbot von Kahlhieben sowie von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen gemäß § 80 Abs. 1 FG 1975 "zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage", für die er nach dieser Bestimmung erforderlich sein muss. Bei einem solchen Trassenaufhieb für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes wird der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Die Ausnahmeregelung in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 in Verbindung mit dem in § 80 Abs. 1 FG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit diese Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 qualifiziert werden könnten. Der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde, dass diese Trassenaufhiebe im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in § 81 FG 1975 nicht unter den Begriff Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 fielen und sie daher auch nicht unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren seien, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Trassenaufhieb stellt auch ohne Zweifel eine "Abholzung" im Sinn der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL dar. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes Rodung in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 spricht dafür, die angeführten Trassenaufhiebe unter diesen Begriff zu subsumieren."

Die Projektwerberin führte dazu aus, in dieser Entscheidung sei der Verwaltungsgerichtshof sachverhaltsbezogen von der Annahme ausgegangen, dass Trassenkahlhiebe im Anlassfall "eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur" umfassen. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht nach Erhebungen in seiner Entscheidung vom 09.12.2015, W104 2115704-1/14E, aus:

"Aus den angeführten Ergebnissen des Lokalaugenscheins und der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass zwar zu Zwecken der Leitungserrichtung und in der Folge immer wieder während des Betriebs der Leitung forstlicher Bewuchs geschlägert wird, vom Vorhaben Waldboden aber nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge des Vorhabens Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gemäß Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie erfolgen, und zwar auch nicht in vorübergehender Art und Weise. Es ändert sich zwar die Waldzusammensetzung und -bewirtschaftung, dies spielt jedoch für die Qualifikation als Wald bzw. für die Frage, ob eine Rodung oder eine Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart stattfindet, keine Rolle (vgl. auch Lindner/Zankl, in Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 413f zit. Judikatur, wonach Schlägerungen noch keine Rodung darstellen).

Es ist - aufgrund des präzisierten Projekts, wie es auch bereits teilweise errichtet wurde und sich in natura darstellt - nicht ersichtlich, zu welch anderen Zwecken der auf der Trasse liegende Waldboden verwendet werden sollte. An der Verwendung als Waldboden ändert sich durch die Überspannung durch die Leitung nichts. Der Waldboden wird weder zu anderen Zwecken als für die Waldkultur i.S. des ForstG verwendet, noch findet eine andere Bodennutzung i.S. der UVP-RL statt." In der Revisionszulassungsbegründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nicht klar, von welchem Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen sei. Der vorliegende Beschluss komme aufgrund eines Lokalaugenscheins und einer sachverständigen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis.

Der erkennende Senat kann den Ausführungen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts nicht beipflichten. Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände sind nach § 80 ForstG 1975 grundsätzlich verboten. Gemäß § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erteilt werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 29.09.2015, bezogen auf die dort zu Grunde liegende Sache, ausführt, bei einem Trassenaufhieb für die Errichtung einer Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes wird der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, trifft das im vorliegenden Fall nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters allgemein ausführt, kann für die Frage, was unter einer Rodung iSd Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 zu verstehen ist, grundsätzlich auf den forstrechtlichen Begriff der Rodung abgestellt werden, der weiter geht, als der Begriff der "Abholzungen" iSd UVP-RL. Zu beachten ist dabei aber auch, dass mit der Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 die angeführte RL umgesetzt werden sollte, weshalb im Zweifel ein Tatbestand des Anhangs 1 des UVP-G 2000 richtlinienkonform auszulegen ist. Unter Rodung iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist nicht bereits die Beseitigung von Bewuchs zu verstehen, sondern die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Ein Wesensmerkmal der Rodung ist somit die tatsächliche Nutzung des Waldbodens.

Im gegenständlichen Fall erfolgt aber weder eine ausschließliche noch eine bloß vorübergehende Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Der vorliegende Fall ist jenem der Entscheidung des BVwG vom 09.12.2015, W104 2115704-1/14E, ähnlich gelagert. Auch dort wurde festgehalten, dass durch die geplanten Fällungen Waldboden nicht zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur in Anspruch genommen wird. Es kommt gegenständlich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, auf den "Fällungsflächen", welche von den Leitungen überspannt sind, zwar immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen. Damit bewegen sich die projektgemäßen Eingriffe aber im Rahmen einer üblichen forstlichen Bewirtschaftung. Bei diesen Maßnahmen wird kein Waldboden in Anspruch genommen, wie es für die Einordnung als "Rodung" erforderlich wäre.

Daraus ergibt sich aber auch, dass nicht jeder Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 erforderlich ist, automatisch als Rodung iSd UVP-G 2000 qualifiziert werden kann. Vielmehr würde eine solche Sichtweise nach Ansicht des erkennenden Senates der Intention des Gesetzgebers des ForstG 1975 widersprechen. Wie den Materialien zur Forstgesetznovelle BGBl I Nr. 1987/576 zu entnehmen ist, sollte im Interesse der Walderhaltung die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, Flächen, die für die Errichtung oder Erhaltung energiewirtschaftlicher Leitungsanlagen benötigt werden, als Wald zu erhalten. Fällungsbewilligungen für Trassenaufhiebe führen seit dieser Novelle daher gerade nicht zum Wegfall der Waldeigenschaft. Die Trasse bleibt Wald im Rechtssinn.

Auch die geforderte richtlinienkonforme Interpretation des Rodungstatbestandes führt zu keinem anderen Ergebnis. Der unionsrechtliche Tatbestand der "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" verlangt ebenso die Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart. Eine Abholzung ohne eine solche Zweckumwandlung in Form des Trassenaufhiebs in der erklärten Absicht der Walderhaltung kann daher nach Ansicht des erkennenden Senates auch bei richtlinienkonformer Interpretation des Rodungsbegriffs in Z 46 Anhang I UVP-G 2000 nicht als Rodung qualifiziert werden.

Die geplanten Rodungen auf einer Fläche von 0,4362 ha erfüllen somit nicht den Tatbestand der Z 46 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000. Über das Vorhaben ist somit keine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Festzuhalten ist, dass selbst in dem Fall, in dem man die Fläche des Trassenaufhiebs als Rodung qualifizieren wollte, womit man auf eine Gesamtrodungsfläche von 18,26 ha kommen würde, der erforderliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht wird und auch so der genannte Tatbestand nicht erfüllt wäre.

Auch eine Einzelfallprüfung auf Grund des Kumulationstatbestandes gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nicht erforderlich, da das beantragte Vorhaben mit einer Fläche von 0,4362 ha weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, es sei keine ordentliche Kumulationsprüfung durchgeführt worden, geht daher ebenso ins Leere.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung könnte von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen:

Die maßgeblich zu lösende Rechtsfrage, nämlich, ob es sich beim geplanten Trassenaufhieb um Rodungen iSd UVP-G 2000 handelt, ist insbesondere durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.09.2015, 2012/05/0073, geprägt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass ein Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 ForstG 1975 notwendig ist, als Rodung zu qualifizieren ist. Gegenständlich konnte aber festgestellt werden, dass bei den geplanten Fällungen Waldboden nicht zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur in Anspruch genommen wird, womit die Maßnahmen auf den "Fällungsflächen" nicht als Rodungen einzuordnen waren. Obwohl die gegenständliche Entscheidung insbesondere auf Grund der hier vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurde, ist eine Diskrepanz zur oben angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs evident, weshalb die Revision zuzulassen war.

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