BVwG L521 2137082-1

L521 2137082-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Miliz, psychische Erkrankung

Testo completo

BVwG L521 2137082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2137082.1.00

Spruch

L521 2137082-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. 1075255605-150740406, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.06.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX geboren und habe vor seiner Ausreise in Bagdad gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe er im Umfang von zwölf Jahren die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen, zuletzt habe er als Elektrotechniker gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad am 01.09.2014 legal im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Im Januar 2015 sei er schlepperunterstützt im Seeweg nach Griechenland gelangt und dort aufgegriffen und etwa dreieinhalb Monate inhaftiert worden. Nach der Entlassung aus der Haft sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg weitergereist, in Ungarn erneut inhaftiert und nach Serbien zurückgeschoben worden, anschließend jedoch nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Irak aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bedroht worden zu sein. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bagdad mit seiner Familie im Haus seiner Frau im Bezirk XXXX gelebt. Die Familie sowie sein Bruder und seine Mutter würden sich nach wie vor in diesem Bezirk aufhalten. Er habe im Irak in den Jahren 2000 bis 2008 in einer Bäckerei gearbeitet und sei seit 2008 als Elektrotechniker tätig gewesen. Seine Ehefrau arbeite als Englischlehrerin. Er sei immer gesund gewesen und bedürfe keiner aktuellen medizinischen Behandlung, er werde derzeit allerdings wegen Schlafstörungen behandelt.

Zum Ausreisegrund befragt legte der Beschwerdeführer dar, er habe als selbständiger Elektrotechniker gearbeitet und sei in seinem Wohnbezirk die einzige Person gewesen, die Stromaggregate reparieren habe können. Milizen hätten ihn aufgesucht und von ihm verlangt, in der Nacht Stromaggregate zu reparieren. Er sei krank gewesen und habe die Reparatur nicht vorgenommen, worauf er schlecht behandelt worden sei. Die Milizen hätte auch nichts bezahlt, er habe Angst gehabt, Geld zu fordern. Auch wegen der allgemeinen Lage habe er den Irak verlassen.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er selbst sei nicht persönlich bedroht worden. Er werde auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt. Insgesamt habe er ein Jahr für die Milizen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer brachte ergänzend zu im Original vorgewiesenen Identitätsdokumenten ein Schreiben des Hochkommissars für Flüchtlingsangelegenheiten der Vereinten Nationen in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seitens des UNHCR-Büros in Ankara aufgefordert wurde, sich im Verwaltungsbezirk XXXX in der Türkei als Asylwerber zu registrieren, ferner legte er Zeugnisse, Ausweise und Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben des Vereins "HEMAYAT - Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende" vor, worin dem Beschwerdeführer seitens einer Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latente Suizidgefahr attestiert werden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer Verfolgung durch irakische Milizen ausgesetzt gewesen sei und auch im Fall einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 17-42 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht plausibel, da im Fall der Unzumutbarkeit der Arbeit für Milizen das sofortige Verlassen des Heimatstaates anzunehmen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung gänzliche andere Angaben getätigt und auf Nachfragen der Behörde bei der Einvernahme lediglich ausweichend geantwortet.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, da die von ihm geschilderte Tat aus kriminellen Motiven erfolgt sei. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 07.10.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach nochmaliger Darlegung der ausreisekausalen Vorfälle vor, die belangte Behörde habe unrichtig festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Behandlung befinde, da dieser einen Befund anlässlich der Einvernahme vorgelegt habe. Die Erstbefragung sei sehr kurz gehalten worden und diene nicht der Aufnahme der näheren Fluchtgründe.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 13.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet sowie Vater dreier Kinder. Er wurde am XXXX in XXXX im Irak geboren und lebte zuletzt in Bagdad im Bezirk XXXX .

Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 01.09.2014 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beilagen sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid die Feststellung, der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Schlafstörungen leide und derzeit in Behandlung stehe. Beweiswürdigend wird hiezu ausgeführt, die Feststellung ergäben sich aus den vom Beschwerdeführer bei der am 26.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Einvernahme gemachten Angaben sowie aus dem Umstand, dass bis zur Entscheidung keine gegenteiligen Befunde in Vorlage gebracht worden wären.

Die beweiswürdigenden Erwägungen sowie die darauf aufbauenden Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gestalten sich indes als aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - anlässlich seiner Einvernahme ein Schreiben in Vorlage brachte, worin ihm seitens einer Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine latente Suizidgefahr attestiert werden. Die belangte Behörde geht insoweit in der Begründung ihrer Entscheidung ein Sachverhalten aus, die sich aus dem Akt nicht in der angenommenen Weise ergeben (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0004).

Da eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Befund auch nicht in Bezug auf die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung erfolgte, liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein in die Verfassungssphäre reichendes leichtfertiges Abgehen vom Inhalt der Akten vor (vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN). Indem die belangte Behörde dieses Beweisstück unberücksichtigt ließ und keine Feststellungen dazu traf, hat sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet.

4.2. Liegt aus Sicht der Behörde - wie offenbar im gegenständlichen Fall - eine durch Urkunden bescheinigten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht vor, ist zur entsprechenden Abklärung von der Behörde ein geeigneter Sachverständiger beizuziehen. Im Anschluss ist eine eingehendere, auf die sachverständige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützte Begründung erforderlich (vgl. VwGH 20.01.2011, Zl. 2007/01/0805). Da die belangte Behörde jedoch - ungeachtet der klaren Anhaltspunkte in Anbetracht der vorgelegten Befundung durch eine Psychotherapeutin - rechtsirrig keinen Sachverständiger beigezogen und sich über das Beweismittel begründungslos hinweggesetzt hat, wurde erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Bestellung eines geeigneten Sachverständigen und allenfalls einer Wiederholung des gesamten Beweisverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4.3. Die Außerachtlassung der im Raum stehenden psychiatrischen Erkrankung hat ferner Folgen für die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er erachte sich in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen von Milizen als bedroht, da diese ihn zur Arbeiten herangezogen hätten und er sich vor den Kämpfern dieser Milizen gefürchtet habe.

Die belangte Behörde vertritt hiezu erkennbar die Auffassung, es bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, da sich ein vernunftbegabter Mensch bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Milizen entzogen hätte und Widersprüche zu den Angaben der Erstbefragung bestehen würden.

Hiezu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Fall psychischer Erkrankungen (Traumatisierungsverdacht, Depressionen) das Aussageverhalten in diesem Lichte zu würdigen ist (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0013; 15.03.2010, Zl. 2006/01/0355 mwN). Derartiges ist im gegenständlichen Fall unterblieben und wird im Fall einer festgestellten psychischen Erkrankung zu berücksichtigen sein.

4.4. Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen zutreffend, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Bei der Entscheidungsfindung wird daher vorrangig auf die Ergebnisse der Einvernahmen vor der belangten Behörde Bedacht zu nehmen sein.

4.5. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde zunächst eingehend mit der im Raum stehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine sachverständige Beurteilung herbeizuführen haben. Der Sachverständige wird auch zu Auswirkungen einer allfälligen psychischen Erkrankung auf das Aussageverhalten zu befragen sein und diese Auswirkungen wären im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

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