BVwG I414 2114649-1

I414 2114649-1Tribunale amministrativo federale3 nov 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG I414 2114649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I414.2114649.1.00

Spruch

I414 2114649-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter nach dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 25.08.2015, Zahl VII-AP1007-15/0123, aufgrund des Antrages von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hüseyin KILIC, Innstraße 28, 6500 Landeck, eingelangt am 07.09.2015 auf Vorlage der Beschwerde vom 14.07.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 30.06.2015, Zahl 18-2015-BW-MS2BN-001ER, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015, Zl. VII-AP1007-15/0123, bestätigt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.06.2015, Zl. 18-2015-BW-MS2BN-001ER, wurde über Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag von € 80,-- verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den monatlichen Beitragsnachweis nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch RA Mag. Hüseyin Kilic (im Folgenden: Vertreterin) rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beitragsnachweis aufgrund der technischen Umstellung von ELDA im Mai 2015 und die damit verbundene Erforderlichkeit eines Kundenpasswortes nicht eher übermittelt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe sich auch wirklich bemüht, fristgerecht habe er es aber trotz Hilfestellung der ELDA-Hotline nicht schaffen können. Dieser sei dadurch kein Mehraufwand entstanden. Außerdem habe der Beschwerdeführer sämtliche Beiträge stets pünktlich beglichen und bisher keine Meldeverstöße begangen.

3. Mit Schreiben vom 17.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, - zur Wahrung des Parteiengehöres - alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

Daraufhin wurde das im Rahmen der Beschwerde erstattete Vorbringen wiederholt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgte keine Stellungnahme.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2015, Zl. VII-AP1007-13/0123, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der verhängte Beitragszuschlag auf € 40,-- herabgesetzt wurde.

Zur Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beitragsnachweis elektronisch bis zum 15.05.2015 hätte übermitteln müssen. Der belangten Behörde sei der Beitragsnachweis jedoch erst am 16.05.2015 durch den Beschwerdeführer per elektronischem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) übermittelt worden. Außerdem sei auch der Beitragsnachweis für den Vormonat ebenfalls verspätet übermittelt worden. In diesem Fall habe die belangte Behörde von der Verhängung des Beitragszuschlages abgesehen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal seine Meldepflicht verletzt.

Das verspätete Einbringen aufgrund von technischen Problemen um einen Tag sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen, zumal er über die Umstellung rechtzeitig und sogar nochmals persönlich im März 2015 informiert worden sei und ausreichend Zeit und Möglichkeit gehabt habe, sich ein Kundenpasswort anzulegen.

5. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei einem Beitragszuschlag nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei.

Die belangte Behörde setze zur Erhebung fehlender Beitragsnachweisungen einen vollen Mitarbeiter ein, dessen Stundenlohn durchschnittlich € 29,04 (Stand: 2015) betrage. Zudem seien mehrere Mitarbeiter im Innendienst mit der Verarbeitung verspäteter Beitragsnachweisungen und der Erstellung amtlicher Beitragsnachweisungen beschäftigt, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 26,57 (Stand: 2015) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit in Zusammenhang stehenden Beitragszuschlagsermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand bei vier Stunden Erhebung und drei Stunden Verwaltung pro Fall, woraus sich basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile ein Verwaltungsmehraufwand in Höhe von € 195,87 ergebe. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG und der Judikatur zum Verwaltungsmehraufwand als zweiter Obergrenze betrage der konkrete Entscheidungsrahmen im Beschwerdefall zwischen € 0,- und € 195,87. Dieser Betrag könne auch als Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, da er die absolute Obergrenze des § 113 Abs. 4 ASVG jedenfalls unterschreite. Als erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal die Übermittlung eines Beitragsnachweises unterlassen und die belangte Behörde in diesem Fall auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet habe. Mildernd sei jedoch berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Meldung nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe und dies lediglich um einen Tag. Unter Abwägung der Erschwernis- sowie Milderungsgründe erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 jedenfalls als gerechtfertigt, und es sei betreffend der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts vorgebracht worden, somit entspreche der verhängte Beitragszuschlag den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.

6. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (Datum ist offensichtlich falsch, weil es vor dem der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung liegt; eingelangt bei der belangten Behörde am 07.09.2015) hat der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und eine mündliche Verhandlung von diesem durchgeführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat den Beitragsnachweis (Lohnzettel) Meldefrist bis zum 15.05.2015 erst am 16.05.2015 an die belangte Behörde übermittelt.

1.2. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei die belangte Behörde bezüglich der ebenfalls zu spät eingelangten Meldung für das Vormonat auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.

1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung von verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweisen entsteht der belangten Behörde durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von € 195,87.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.2. Die festgestellte verspätete Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises folgt aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch dass es sich um die bereits zweite verspätete Übermittlung handelt, ergibt sich daraus.

2.3. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes ergibt sich aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als der verhängte Beitragszuschlag von € 80,-- auf €

40,-- herabgesetzt wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.

3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beitragsgrundlagennachweis anstatt am 15.05.2015 erst am 16.05.2015 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Deshalb kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.4. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 verhängt.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis € 1.620,00 (Jahr 2016) verhängt werden. Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 195,87 begrenzt, da Verzugszinsen mangels Beitragsentganges naturgemäß nicht anfallen können.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestritten hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisung für den fraglichen Zeitraum nachzukommen.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Authentifizierung und Vergabe des Kundenpasswortes mittels Handysignatur oder Bürgerkartenfunktion - trotz Inanspruchnahme eines "Hotline-Beraters" - technisch nicht möglich gewesen wäre, ist diesem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Darüber hinaus ist einzuwenden, dass das Fehlen eines Verschuldens und somit der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht ausschließt.

Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant. Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von 12 Monaten gehandelt hat, kann in der Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen würden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Übermittlung aufgrund technischer Probleme und eines fehlend Kundenkennwortes vorgenommen wurde, führt - wie oben dargelegt - zu keiner anderen Beurteilung.

Der Beschwerde war deshalb teilweise stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Was die Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung und zur Frage betrifft, ob das Verwaltungsgericht über den Ausgangsbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat, ändern diese am Verfahrensergebnis nichts, weil die Beschwerdevorentscheidung den Ausspruch des Ausgangsbescheids bestätigt und davon nicht abweicht und zumal auch vorliegende Erkenntnis dies bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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