W212 2135335-1•BVwG W212 2135335-1
W212 2135335-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mutterschutz, psychische<br/>Erkrankung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>Schwangerschaft, Überstellung, Überstellungsrisiko
W212 2135329-1/5E
W212 2135335-1/7E
W212 2135334-1/5E
W212 2135333-1/5E
W212 2135331-1/5E
W212 2135328-1/5E
W212 2135330-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX ,
5. ) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter
XXXX alias XXXX alias XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX und 7.) mj.
XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias
XXXX alias XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils XXXX , Zl.en (1)
XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX , (4) XXXX , (5) XXXX , (6) XXXX , (7)
XXXX , zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 18.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kindes des Ehepaares, die von der Zweitbeschwerdeführerin vertreten werden.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Erstbeschwerdeführers am 11.02.2016 und der Zweitbeschwerdeführerin am 12.02.2016 in Griechenland.
3. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.02.2016 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend vor, sie hätten Afghanistan vor etwa vier Jahren verlassen und seither im Iran gelebt. Die gesamte Familie sei schlepperunterstützt über die Länder Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Kroatien-Slowenien nach Österreich gereist. Sie legten Dokumente der slowenischen Behörden vor.
4. . Am 09.03.2016 erfolgte eine Anfrage gem. § 34 Dublin III-VO an
Slowenien und Kroatien. Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 20.06.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
5. Am 30.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder in Kroatien von der Polizei schlecht behandelt worden seien. Seine Frau sei schwanger, sein jüngster Sohn habe Probleme mit beiden Füßen, diese seien nicht ganz gerade.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie wisse nicht durch welche Länder sie gereist seien. In Kroatien seien sie von den Behörden sehr schlecht behandelt worden. Sie legte einen Mutter-Kind-Pass vor, worin der 27.11.2016 als errechneter Geburtstermin vermerkt wurde. Eine Schwangerschaftsbestätigung wurde ebenfalls vorgelegt.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, sie sei schwanger, leide aber an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden mit Schriftsatz vom 19.09.2016 gleichlautend eingebrachten Beschwerden, in welchen vorgebracht wurde, dass die Behörde als Tatbestand für das Bestehen der Zuständigkeit von Kroatien Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO genannt habe, worin als Voraussetzung ein illegales Überschreiten der Land-, See-oder Luftgrenze aus einem Drittstaat kommend festgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden über die so genannte Balkanroute zum Zweck der Asylantragsstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen. Die Sicherheitsbehörden Österreichs, Sloweniens, Kroatiens, Serbiens und Mazedoniens hätten sich am 18.02.2016 in einer Vereinbarung auf ein gemeinsames Vorgehen betreffend den Umgang mit schutzsuchenden Menschen entlang der Balkanroute geeinigt, wonach diesen Menschen (insbesondere aus Syrien, dem Irak und Afghanistan) das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich gestattet werde, sofern sie ihre Identität nachweisen können und in Griechenland registriert wurden. Daher sei die Frage aufzuwerfen, ob das für eine Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands notwendige Kriterium des illegalen Grenzübertritt gegeben sei, wenn der betroffenen Person - wie hier - auf Basis humanitärer Erwägungen, die ihren Niederschlag etwa in Art. 6 Abs. 4 lit. c des Schengener Grenzkodex oder in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO finden, die Einreise oder Durchreise aufgrund der an diesen Start gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden durch einen anderen Mitgliedstaat gestattet werde. Da ein illegaler Grenzübertritt nicht vorliege, finde Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO keine Anwendung. Nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien keinen Antrag auf internationalem Schutz gestellt hätten, finde Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO Anwendung und ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz.
Weder die mazedonischen noch die serbischen, kroatischen oder slowenischen Behörden hätten den Beschwerdeführern die Einreise gestattet, wenn nicht Österreich zuvor gegenüber diese Staaten erklärt hätte, dass es drittstaatsangehörigen Asylsuchenden zur Antragstellung in Österreich oder Deutschland die Einreise gestatten würde. Durch die so ermöglichte visafreie Einreise finde Art. 14 Abs 2 Anwendung.
Hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, da Österreich durch die sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis - die ihren Niederschlag auch in der Vereinbarung zwischen den österreichischen, mazedonischen, serbischen, kroatischen und slowenischen Sicherheitsbehörden gefunden habe - seine Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bereits im Vorfeld anerkannt habe.
Aufgrund der illegalen Einreise nach Griechenland sei dieses Land zuständig, eine Endigung der Zuständigkeit sei nicht eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise in Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Sollte also das Gericht die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertreten, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig.
Laut Rechtsansicht des Generalanwalts Villalon sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der EU nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Union verlassen habe wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führte, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestand, die Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebiets bedeute jedenfalls nicht automatisch die Auflösung der Zuständigkeit Griechenlands, diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht.
Eine Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 3 Abs 2, im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedsstaat, könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger Mitgliedstaat bestimmt werde.
Art 27 Abs 1 der Dublin-III-Verordnung normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Dies ergebe sich auch aus der systematischen Einordnung von Art 27.
Die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, der für die Verwaltungsgerichte eine Verpflichtung sehe, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Weiters wurde der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Die Beschwerdeführer seien nicht einmal 24 Stunden in Kroatien aufhältig gewesen. Ihnen sei eine problemlose Weiterreise nach Österreich in Aussicht gestellt worden. Der Zustand in Kroatien sei aufgrund der Vielzahl an Flüchtlingen chaotisch, gefährlich und menschenunwürdig gewesen.
Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallzusicherung Kroatiens erforderlich, damit eine menschenwürdige Unterbringung und der Zugang zu einem Asylverfahren gewährleistet seien.
Weiters wurden mehrere Länderberichte beigefügt, welche auf die schwierige Situation für Asylwerber angesichts der Flüchtlingskrise des letzten Jahres hindeuten würden. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig, teilweise nicht mehr aktuell und es werde kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Ausnahmesituation für Flüchtlinge geübt.
Hätte die belangte Behörde aktuellere und objektive Länderberichte zur tatsächlichen Situation von AsylwerberInnen in Kroatien herangezogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern in Kroatien eine reale Gefahr einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung drohe, weshalb sie vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, von wo die reale Gefahr einer Abschiebung in ihr Heimatland bestehe.
Es sei zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Kroatien systemische Mängel aufweisen würden, weshalb der Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen sei.
Die Beschwerdeführer seien von den Polizeibeamten in Kroatien schlecht behandelt worden. Darüber hinaus befinde sich die Zweitbeschwerdeführerin in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium ihrer Schwangerschaft und sei psychisch belastet.
Es wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Am 11.10.2016 wurde ein Schreiben des LKH Graz übermittelt, aus dem hervorgeht, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Sie könne den Alltagstätigkeiten momentan nicht nachgehen, weshalb ihr Ehemann die Versorgung der Kinder übernehme.
Am selben Tag wurde eine "Psychotherapeutische Stellungnahme" des "Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums ZEBRA" übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme der Antragsteller basiert, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben, auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuvor erstmals in Griechenland in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist waren, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Zwar ergibt sich aufgrund der illegalen Einreise von der Türkei nach Griechenland zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, dort nach wie vor vorherrschenden, systemischen Mängel im Asylwesen nicht in Betracht. Für diese Fälle normiert Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen ist, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. auch schon zur Rechtslage nach der Dublin II-VO EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Dies ist im vorliegenden Fall Kroatien.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit dieses Staates in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels ausreichend enger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idgF, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Gerichts auch auf Rückkehrentscheidungen im Asylrecht übertragbar (z.B. AsylG 23.02.2010, S13 306.762-4/2010/2E; BVwG 28.04.2014, W212 2006959-1; 30.04.2014, L518 2006411-1; 30.06.2015, W212 2107993-1).
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde als voraussichtlicher Geburtstermin für ihr ungeborenes Kind im - insofern unbedenklichen - Mutter-Kind-Pass der 27.11.2016 errechnet. Der Zeitpunkt einer möglichen Überstellung liegt daher unter Einhaltung aller notwendigen Fristen innerhalb des oben angeführten 8-wöchigen Zeitraums eines absoluten Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist daher bei der Zweitbeschwerdeführerin und dem ungeborenen Kind jedenfalls von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs entgegensteht.
Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist ihr momentan nicht möglich sich um ihre Kinder zu kümmern. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren nach Ablauf der Mutterschutzfrist zunächst den tatsächlichen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien, die Frage noch offener Überstellungsfristen, weiters die Frage der gesicherten Übernahme der Beschwerdeführer und des neugeborenen Kindes als Familie prüfen müssen. Letztlich wird sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, insbesondere mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.