BVwG W201 2004100-1

W201 2004100-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2016

Regest

Dienstfähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Ruhegenuss

Testo completo

BVwG W201 2004100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2004100.1.00

Spruch

W201 2004100-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert FINK, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 16.04.2010, XXXX/25, beschlossen:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 16.04.2010, XXXX/25, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre.

Die erstinstanzliche Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs 1 iVm § 91 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,42. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines 65. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--.

Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24.08.1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 leg cit betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,98.

Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß § 92 PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß § 93 Abs 3 PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 01.10.2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete.

Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert FINK, Rechtsanwalt, am 04.05.2010 Berufung (die vorliegende Beschwerde).

Begründend wurde ausgeführt, es werde darauf verwiesen, dass nach dem Inhalt des Bescheides vom 27.09.1994 die Einstellung der Bezüge der Sache nach als vorläufige Maßnahme verfügt worden sei, die "mit dem Beginn der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben bzw. mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung" wiederum enden hätte sollen.

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere dagegen, dass der Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt gelassen worden sei. Es sei unzutreffend, dass er unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Vielmehr sei er ungeachtet der Einstellung seiner Bezüge seinen dienstlichen Verpflichtungen als Bundesbediensteter auch weiterhin nachgekommen. Diese hätten nicht vorwiegend in der ärztlichen Versorgung von Patienten, sondern in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) als habilitierter Hochschulassistent bestanden. Auch nach der verfügten Einstellung seiner Bezüge habe der Berufungswerber weiterhin Forschungsaufgaben erfüllt und wissenschaftliche Arbeiten verfasst. Insbesondere sei er auf Grund der Unstimmigkeiten mit dem Vorstand der XXXX, Univ. Prof. Dr. XXXX, durch den damaligen Dekan der XXXX, Univ. Prof. Dr. XXXX, an die XXXX versetzt worden, um dort wissenschaftlich zu arbeiten und das Labor für "XXXX" aufzubauen.

Bemerkenswert sei, dass die Dienstgeberin zu keiner Zeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer auch über den 24.08.1994 hinaus nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) versichert gewesen sei. Es sei keine Unterbrechung der Versicherung gemäß § 7 Abs 1 dieses Gesetzes infolge der Einstellung der Bezüge des Antragstellers erfolgt, ebenso wenig eine Änderungsmeldung. Da der Dienstgeber für den Beschwerdeführer weiterhin Beiträge nach dem B-KUVG entrichtet habe, sei der Antragsteller mit gutem Grund davon ausgegangen, dass die Dienstgeberin ebenso auch die laufenden Beiträge nach dem Pensionsgesetz nach dem 24.08.1994 entrichten würde.

Wenn aufgrund einer Änderung im Dienstverhältnis Änderungen in der Pensionsgrundlage einträten, treffe den Dienstgeber die Pflicht, den Betroffenen darauf hinzuweisen. Im konkreten Fall hätte die Dienstgeberin aufgrund des gegen den Berufungswerber erlassenen Bescheides vom 27.09.1994 diesen somit darauf aufmerksam machen müssen, dass aufgrund der Einstellung seiner Bezüge auch die Beiträge nach dem Pensionsgesetz nicht mehr einbehalten und abgeführt worden seien.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bei der Bemessung des Ruhegenusses auch die im Zeitraum zwischen dem 24.09.1994 und 30.09.2009 erworbenen Versicherungszeiten zugrundegelegt werden; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 07.10.2010, BMF-111301/0153-II/5/2010, wurde diese Beschwerde (damals Berufung) ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, GZ 152.123/108-I/C/10C/94, sei die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.08.1994 gemäß § 13 Abs 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden GehG) verfügt worden und habe sich dieser Bescheid auf das entschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers gestützt. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen worden.

Nach § 22 Abs 1 GehG habe der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen sei ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet worden oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung seien.

Die Pensionsbehörde sowie der Bundesminister für Finanzen seien an den oben angeführten rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, mit dem die Einstellung der Bezüge verfügt worden sei, gebunden. Im Zeitraum vom 24.08.1994 bis 30.09.2009 sei seitens der Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen worden; insbesondere seien die Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt gewesen.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setze sich nach § 6 PG 1965 aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten zusammen.

Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelte nach Absatz 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt habe, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens seien somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit seien daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.08.1994 bis zum Ablauf des 30.09.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG sei für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, zum 01.10.2009, setze sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs 1 iVm § 91 Abs 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Art und Weise der Berechnung werde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 27.09.2011, 2010/12/0199, den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Ruhegenuss des Beschwerdeführers unter der Annahme bemessen worden war, dieser sei zwischen 24.08.1994 und seiner Ruhestandsversetzung unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen, weshalb auch der Vergleichsruhegenuss gemäß § 92 des PG 1965, auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 zu ermitteln sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 gestützt, zumal lediglich der dort enthaltene gehaltsrechtliche Abspruch in Rechtskraft erwachsen sei, nicht aber die Lösung der dort vorweg beurteilten und im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls bedeutsamen Frage der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst.

Zur Frage der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.09.2011 weiters Folgendes aus:

"Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des § 93 Abs 3 PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24.08.1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß § 13 Abs 3 Z 2 bzw. nunmehr gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift."

1.5. Im fortgesetzten Ruhegenussbemessungsverfahren holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Aktivdienstbehörde (XXXX) des Beschwerdeführers zu der nunmehr eigenständig zu beurteilenden Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ein. Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses äußerte sich der Beschwerdeführer am 03.04.2012.

1.6. Am 22.05.2012, BMF-111301/0117-II/5/2012, wies die belangte Behörde die Berufung (vorliegende Beschwerde) des Beschwerdeführers vom 04.05.2010 gegen den erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsbescheid vom 16.04.2010, 3094-021242/25, neuerlich als unbegründet ab.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wieder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.09.2013, 2012/12/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl I Nr 120/2012, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 sei dem § 10 Abs 1 GehG eine Ziffer 4 angefügt worden, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde.

Die in Rede stehende Novellierung zeige, dass vor ihrer Erlassung von einer Wirksamkeit auch von Zeiträumen des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung auszugehen sei. Dies wäre bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zu berücksichtigen gewesen.

Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen und sich mit seinem Vorbringen betreffend das Vorliegen "massiver gesundheitlicher, vor allem psychischer Schädigungen" infolge "Mobbings" auseinanderzusetzen.

1.8. Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. lautet: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 leg.cit lautet: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. Sachverhalt:

Der XXXX geborene Beschwerdeführer stand bis zum 30.09.2009 als Assistenzprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis, seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit Beschluss der zuständigen Personalkommission vom XXXX wurde der Beschwerdeführer, der zuvor an der XXXX ausschließlich wissenschaftlich tätig gewesen war, der Universitätsklinik für XXXX ab sofort zur Dienstleistung zugeordnet. Die bis dahin bestehende Befreiung von Aufgaben in der Krankenversorgung wurde aufgehoben.

Der Vorstand der Universitätsklinik für XXXX erteilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mehrere Dienstanweisungen, die die Dienstzeit (Montag bis Freitag, 8.00 bis 16.00 Uhr durchlaufend inkludierend eine halbstündige Mittagspause), den Arbeitsplatz, den Journaldienst und die Nebenbeschäftigungen (Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine Nebenbeschäftigungen schriftlich darzulegen) betrafen.

Der Beschwerdeführer übte mehrere Nebenbeschäftigungen aus, darunter Tätigkeiten im XXXX sowie die Führung einer Privatordination.

Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, brachte der Beschwerdeführer im Sekretariat des Vorstandes der Universitätsklinik für XXXX zwei Urlaubsgesuche ein. In der Folge forderte der Dekan der XXXX den Beschwerdeführer auf, am 02.08.1993 seinen Dienst anzutreten.

Anfang August meldete sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose "Lumboischialattacke bei ausgeprägter Kyphoskoliose" krank (ärztliches Attest vom 09.08.1993). Mit Schreiben vom 24.08.1993 wurde beim Rektor Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde (im Verdachtsbereich) zur Last gelegt, er sei seit 16.07.1993 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und habe auch trotz Aufforderung durch den Dekan seinen Dienst nicht angetreten. Er habe trotz vorgelegter ärztlicher Atteste im fraglichen Zeitraum voll in seinen Nebenbeschäftigungen (XXXX, Ordination) gearbeitet.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit am 29.11.1993 amtsärztlich untersucht. Laut Gutachten des Amtsarztes des Beschwerdeführers erreicht werden. des XXXX vom 22.12.1993 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung (idiopathische thorakolumbale Kyphoskoliose) derzeit höchstens bedingt dienstfähig. Die Einschränkung sei dahingehend zu verstehen, dass eine zumutbare Dienstfähigkeit nur dann angenommen werden könne, wenn je nach Belastung nach ca. 1 1/2 bis 2-stündigem Arbeiten regelmäßig die erforderlichen Pausen zur Durchführung diverser physiotherapeutischer Maßnahmen eingehalten werden könnten. Zur Frage, wann mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerechnet werden könne, bzw. zu denkbaren Zusammenhängen zwischen der der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers sehr ähnlich gelagerten Nebenbeschäftigungen und der Wiedererlangung (Erhaltung) der Dienstfähigkeit führte der Amtsarzt aus, es sei nicht nur die Schwere der Gesamtdauer der Arbeit des Beschwerdeführers hierfür entscheidend, sondern vielmehr auch der Umstand, ob eine ausreichende Flexibilität bezüglich der angesprochenen zeitlichen Unterbrechungen für entsprechende physiotherapeutisch genützte Pausen am Arbeitsplatz gewährleistet werden könne. Nur so könne voraussichtlich eine langfristige Hintanhaltung bzw. Verzögerung der zu erwartenden Verschlechterung der Beschwerden gewährleistet werden.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 07.03.1994, GZ 152.123/94-I/C/10C/94, wurde die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers untersagt und festgestellt, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.12.1993 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei entsprechend flexibler zeitlicher Diensteinteilung samt den entsprechenden physiotherapeutisch genützten Pausen, eingeschränkt dienstfähig sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit Erkenntnis vom 28.02.1996, 94/12/0109, als unbegründet abgewiesen.

Im Schreiben der oben genannten Behörde vom 28.04.1994 wurden unter Berücksichtigung der festgestellten bedingten Dienstfähigkeit die von der Dienstpflicht umfassten Dienstbereiche aufgezählt und abschließend festgehalten, dass die Dienstpflichten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtigen und eine Dienstleistung in diesem Rahmen zumutbar sei und er mit sofortiger Wirkung den Dienst zu versehen habe.

Nach neuerlicher amtsärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers (am 17.06.1994) erstellte der Amtsarzt sein Ergänzungsgutachten vom 20.06.1994. Darin führte er aus, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers hätten sich seit der Erstattung des letzten amtsärztlichen Gutachtens verschlechtert. Durch die nötige vermehrte Einnahme von Schmerzmitteln sei es zu "medikamenteninduzierten Exanthemen" und vermehrten Beschwerden im Verdauungstrakt gekommen. Außerdem hätten sich die Leberwerte verschlechtert und Parästhesien an beiden Beinen eingestellt. Insgesamt seien diese zusätzlichen Befundänderungen nicht durch aktuelle Befunde belegt.

Mit Schreiben vom 18.08.1994 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, die amtsärztliche Stellungnahme vom 20.06.1994 bringe im Ergebnis nichts Neues, zumal ausdrücklich festgehalten werde, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zusätzlichen Befundänderungen nicht durch aktuelle Befunde belegt würden. Die in dieser Stellungnahme geäußerten Mutmaßungen, ob die gutachterlichen Auflagen im Rahmen der Verwendung des Beschwerdeführers im Dienstbetrieb realisiert werden könnten, und Anleitungen, wie man dies herausfinden könne, fielen nicht in die Zuständigkeit des ärztlichen Gutachters; diesbezügliche Feststellungen seien der Dienstbehörde vorbehalten. Inhaltlich sei aber an diesen Ausführungen richtig, dass eine exakte Abklärung der zu verrichtenden Tätigkeiten zu erfolgen hätte. Diese exakte Abklärung könne aber nur dann stattfinden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Dienstantritt einfinde und vor Ort mit seiner Hilfe abgeklärt werde, welche Tätigkeiten er in welcher Weise verrichten könne. Diese exakte Abklärung sei durch seine beharrliche Weigerung, sich zu irgendeiner dienstlichen Verrichtung an der Klinik einzufinden, nicht möglich. Es würden daher neben disziplinären Schritten die Bezüge des Beschwerdeführers einzustellen sein.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994, GZ 162.123/108-I/10/10 C/94, wurde die Einstellung der Bezüge des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 3 Z 2 GG 1956 mit 24.08.1994 verfügt. Die Bezugseinstellung ende mit der Wiederaufnahme der dienstlichen Aufgaben bzw. mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass trotz der Gewährung der erforderlichen Pausen und der Ermöglichung therapeutischer Maßnahmen während der Dienstzeit weder in der Forschung, noch in der Lehre Dienst versehen werden kann, und auch das persönliche Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung, welche Tätigkeiten in welcher Weise vom Beschwerdeführer verrichtet werden können, nicht möglich ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit Erkenntnis vom 27.03.1996, 94/12/0303, als unbegründet abgewiesen.

Am 20.03.1996 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979.

In einem Schreiben vom 26.08.1996 teilte das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, GZ 152.123/4-I/C/10C/96, dem Beschwerdeführer mit, für die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 sei der "Erprobungsdienst" unabdingbare Voraussetzung. Da der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen an der Dienststelle nicht gewillt sei, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beizutragen, verletze er seine Verpflichtung, am maßgeblichen Sachverhalt mitzuwirken. Zur Anregung, ein psychiatrisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass jegliche dienstliche Tätigkeit unter dem Vorstand der Universitätsklinik für XXXX unzumutbar und daher ausgeschlossen sei, werde mitgeteilt, die Beurteilung der Zumutbarkeit sei eine Rechtsfrage und sei dies mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 bereits dahingehend beantwortet worden, dass die persönlichen Differenzen mit dem Vorstand die Abwesenheit vom Dienst nicht rechtfertigen. Diese Rechtsansicht sei vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 27.03.1996 bestätigt worden, indem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, dass von vornherein ausschließlich der physische Leidenszustand unter dem Gesichtspunkt des ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Abwesenheit vom Dienst eine Rolle spielen könne.

Am XXXX vollendete der Beschwerdeführer das 65. Lebensjahr und trat gemäß § 13 iVm § 163 des BDG 1979 mit Ablauf des 30.09.2009 in den Ruhestand.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zum Spruchpunkt I:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.09.2013, 2012/12/0146, im Wesentlichen Folgendes ausgesprochen:

"Die belangte Behörde wäre aus dem Grunde des § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Vergleichsruhegenuss im Verständnis des § 93 Abs 3 PG 1965 zu Recht auf Basis jener besoldungsrechtlichen Stellung bemessen wurde, die der Beschwerdeführer vor dem 24. August 1994 erreicht hatte, ...

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass erst mit der Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 dem § 10 Abs 1 GehG (u.a.) eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt werde.

Die in Rede stehende - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte und Vorrückungen des Beschwerdeführers während seines Aktivdienstverhältnisses nicht betreffende - Novellierung zeigt, dass vor ihrer Erlassung von einer Wirksamkeit auch von Zeiträumen des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung auszugehen war. Dies wäre bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zu berücksichtigen gewesen.

Im Übrigen ist zur Frage, ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war, weiters Folgendes auszuführen:

Zunächst gilt, dass sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Annahme einer unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst nicht auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. September 1994 stützen durfte. Dies gilt auch für die dort getroffene "Regelung" über die Dauer des Entfalles der Bezüge.

Dies schloss es jedoch - umgekehrt - nicht aus, dass die belangte Behörde sich bei der von ihr eigenständig zu lösenden Frage der unentschuldigten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst auch auf Begründungselemente des genannten Bescheides bzw. des die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1996 stützen durfte. Der belangten Behörde ist auch insoweit zu folgen, als der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis letztlich deshalb vom Vorliegen einer unentschuldigten Dienstverhinderung ausging, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, auch nur einen "Erprobungsversuch", welcher ihm auf Basis seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung zumutbar war, faktisch anzutreten.

Die belangte Behörde hat aus der diesbezüglichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr offenbar abgeleitet, dass schon allein deshalb weiterhin von einer unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst auszugehen war, weil der Beschwerdeführer auch im Folgenden nicht zu einem solchen "Erprobungsversuch", auf welchem die Aktivdienstbehörde auch noch am 26. August 1996 insistierte, erschienen ist.

Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde freilich die in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 27. März 1996 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. In dem zitierten Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Antritt von "Erprobungsversuchen" ausgegangen, weil diese zur "Feinabstimmung" seiner Tätigkeit auf seinem durch die Verfügungen der obersten Aktivdienstbehörde vom 28. April 1994 bzw. des Dekans vom 17. Juni 1994 modifizierten Arbeitsplatz erforderlich waren.

Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. September 1994 vorgelegenen Ermittlungsergebnisse ging der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere von den Prämissen aus, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der "Feinabstimmung", welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen hat und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophtamologe [sic] nicht ausgeschlossen war. Eine diesbezügliche gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers in der (damaligen) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unterlag dem Neuerungsverbot in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren in seiner Eingabe vom 3. April 2012 zulässigerweise vorgebracht, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch Beweisanträge gestellt. Zu Recht wird in der Beschwerde gerügt, dass die belangte Behörde diesen Beweisanträgen nicht nachgekommen ist. Stünde nämlich - im Gegensatz zu den für die Erlassung des Bescheides vom 27. September 1994 relevanten Verfahrensergebnissen - nunmehr fest, dass ein nach Maßgabe der genannten Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcherart auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein "Erprobungsversuch" zwecks "Feinabstimmung" einer Tätigkeit auf einem solchen "Arbeitsplatz" als zwecklos, sodass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit im Falle ihrer Verletzung bestünde.

Die Verpflichtung an "Arbeitsversuchen" teilzunehmen ist nämlich kein Selbstzweck, sondern besteht lediglich für den Fall einer erforderlichen "Feinabstimmung" der Tätigkeit eines Beamten auf einem ihm nach Maßgabe seines Restleistungskalküls gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe.

Dies vorausgesetzt, durfte sich die belangte Behörde auch nicht über das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verfassung nach Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. September 1994 mit der bloßen Begründung hinwegsetzen, der Beschwerdeführer sei nicht einmal zu einem "Erprobungsversuch" an seiner Dienststelle erschienen. Hätte nämlich die vom Beschwerdeführer - nicht nur im nunmehr anhängigen Verfahren zur Bemessung seines Ruhegenusses, sondern auch bereits in Eingaben gegenüber seiner Aktivdienstbehörde während seines Aktivdienstverhältnisses - geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Erlassung des Bescheides vom 27. September 1994 bewirkt, dass er nicht einmal mehr die Aufgaben seines durch die Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. April 1994 sowie des Dekans vom 17. Juni 1994 neu gestalteten Arbeitsplatzes hätte erfüllen können, wäre auch seine Verpflichtung zur Vornahme von "Erprobungsversuchen" zwecks "Feinabstimmung" auf einem solcherart strukturierten Arbeitsplatz entfallen.

Hinweise auf eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergaben sich etwa aus dem Schreiben des Dr. S vom 26. Juni 1995, wonach (offenbar jegliche) "geregelte Dienstzeit am Arbeitsplatz nicht einhaltbar" sei, aus dem orthopädischen Fachgutachten Dris. A vom 30. Mai 1995, wonach schon eine Stehzeit von über zwei Minuten zu einer Zunahme von Beschwerden führe, sowie - wenngleich für einen beschränkten Zeitraum - aus der ärztlichen Bestätigung des Dr. V vom 20. August 2000, aus welcher sich eine "absolute Arbeitsunfähigkeit" während einer näher genannten Behandlungsdauer ergab.

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen.

Diese Verpflichtung bestand ungeachtet der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 27. März 1996 eine Verpflichtung der dort belangten Behörde zur Aktualisierung des erhobenen Gesundheitszustandes zwischen Dezember 1993 und der Erlassung ihres Bescheides vom 27. September 1994 im Hinblick auf eine unbestritten gebliebene Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Privatordination und in einem Sanatorium verneint.

Diese Beurteilung kann aber nicht - darüber hinaus - für einen Zeitraum von etwa 15 Jahren und trotz der eben aufgezeigten konkreten Hinweise auf eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gelten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. April 2012 auch ein Vorbringen erstattet, weshalb die von ihm durchgeführten Behandlungstätigkeiten mit der Erfüllung seiner Arbeitsplatzaufgaben als Beamter nicht vergleichbar gewesen seien, wobei die belangte Behörde sich auch mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat und den dazu gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen ist.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer im Übrigen auch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit seinem Vorbringen betreffend das Vorliegen "massiver gesundheitlicher, vor allem psychischer Schädigungen" infolge "Mobbings" auseinanderzusetzen. Auch insoweit dürfte die belangte Behörde die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 27. März 1996 verkannt haben. Die dort enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes können wohl nur dahingehend verstanden werden, dass die damals behaupteten bloßen "Beeinträchtigungen" des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses für sich genommen ungeeignet sind, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen.

Diese Ausführungen sind aber keinesfalls dahingehend zu verstehen und wäre ihnen auch insoweit für die Auslegung des § 6 Abs 2 Z. 1 PG 1965 nicht zu folgen, dass selbst "massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen", wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. April 2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde hätte sich daher auch mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen gehabt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid - soweit er die Entschuldigung der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst verneint - mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall, nicht berücksichtigt, dass die [im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (wie unter Punkt 4.1. ausgeführt) ausführlich erörterte] Bestimmung des § 10 Abs 1 GehG (erst) durch die Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 novelliert und ihr eine Ziffer 4 angefügt wurde, wonach die Vorrückung durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes gehemmt wird. Der Beschwerdeführer ist jedoch im September 2009 in den Ruhestand getreten (somit vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Novelle) und wäre daher auch der Zeitraum des eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Vorrückung und folglich bei der Bemessung des Vergleichsruhegenusses im Falle des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.

Bezüglich der Beurteilung der Vorfrage des vorliegenden Verfahrens - nämlich ob der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war - ist auszuführen, dass zwar der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27.09.1994 in Rechtskraft erwachsen ist, der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides vorgelegenen Ermittlungsergebnisse insbesondere von den Prämissen ausgegangen ist, dass der so modifizierte Arbeitsplatz (vorbehaltlich der Feinabstimmung, welcher der Arbeitsversuch dienen sollte) grundsätzlich dem medizinischen Leistungskalkül des Beschwerdeführers entsprochen hat und dort auch eine ordnungsgemäße Dienstleistung des Beschwerdeführers als Ophthalmologe nicht ausgeschlossen war. Im gegenständlichen Ruhegenussbemessungsverfahren (in seiner Eingabe vom 03.04.2012) brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass sich eine unter Berücksichtigung des (damaligen) Restleistungskalküls organisierte Arbeit des Beschwerdeführers mit einem geregelten Arbeitsbetrieb an einer Universitätsklinik, insbesondere mit einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung, nicht hätte vereinbaren lassen und zum Beweis dieses Vorbringens auch entsprechende Beweisanträge gestellt.

Würde nämlich nunmehr feststehen, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bzw. des Dekans eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung als Universitätsassistent ausschlösse und solcher Art auch nicht einem ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte, erwiese sich auch ein Erprobungsversuch zwecks Feinabstimmung einer Tätigkeit als zwecklos, so dass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit bestünde. Somit wäre dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachzukommen

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 94/12/0303, die damals behaupteten "bloßen Beeinträchtigungen" des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers infolge des zwischen ihm und dem Klinikvorstand herrschenden Spannungsverhältnisses seien für sich genommen ungeeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst zu begründen, sind keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass selbst "massive gesundheitliche, vor allem psychische Schädigungen", wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.04.2012 behauptet wurden, unter dem Gesichtspunkt der Frage der Entschuldigung einer Abwesenheit vom Dienst völlig bedeutungslos wären. Die belangte Behörde müsste auch dieses Vorbringen bei der Beurteilung der vorliegenden Vorfrage berücksichtigen.

Sollte sich aus den Sachverständigengutachten und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine anders lautende Beurteilung der Vorfrage und in der Folge die Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes für die Ruhegenussbemessung ergeben, müsste dieser gänzlich neu berechnet werden.

Die belangte Behörde hat - aufgrund der von ihr vertretenen, wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, unrichtigen Rechtsansicht - keine Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch des Beschwerdeführers maßgeblichen Feststellungen getätigt. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist.

Mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die direkte Entscheidung kostengünstiger oder schneller als durch die Behörde getroffen werden könnte, zumal dieser ein umfassender Zugriff in die Datenbanken des Personalmanagements und der Besoldung zur Verfügung steht.

4.2. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber traf eine klare Regelung, die keiner Auslegung bedarf. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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