BVwG G302 2005504-1

G302 2005504-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2016

Regest

betriebliche Tätigkeit, Pacht, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG G302 2005504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2005504.1.00

Spruch

G302 2005504-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, in 8734 Lobmingtal, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 27.11.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.11.2013, GZ: XXXX wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit von 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Die monatliche Beitragsgrundlage betrage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 25 GSVG für 2010: € 647,96 monatlich, für 2011: € 605,40 monatlich und für 2012:

€ 550,47 monatlich. Der BF sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 49,57 monatlich, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 46,32 monatlich und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 42,11 monatlich zu entrichten. Der BF sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von € 105,29 monatlich, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von € 105,95 monatlich und für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von € 96,33 monatlich zu entrichten. Der BF sei gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG verpflichtet, von 01.01.2010 bis 31.12.2010 Beiträge in der Höhe von € 9,91 monatlich, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 Beiträge in der Höhe von € 9,26 monatlich und von 01.01.2012 bis 31.12.2012 Beiträge in der Höhe von € 8,42 monatlich zur Selbständigenvorsorge zu entrichten. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG werde für das Beitragsjahr 2010 ein Beitragszuschlag in Höhe von € 172,80, für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von € 169,93 und für das Beitragsjahr 2012 ein Beitragszuschlag in Höhe von € 154,56 festgestellt.

Begründend führte die belangte Behörde an, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 überspielt worden wären. Auf diesen Bescheiden würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der für diese Jahre geltenden Versicherungsgrenzen (Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres) aufscheinen. Da es sich in diesem Fall um tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 handle, werde die selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Die belangte Behörde führte die gesetzlichen Bestimmungen an und stellte die Versicherungsbeiträge und Beitragszuschläge in tabellarischer Form dar.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine mit 30.12.2013 datierte Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass keine betriebliche Tätigkeit sondern eine außerbetriebliche Einkunftsart vorliege. Grundlage der Erzielung betrieblicher Einkünfte (aus einer betrieblichen Tätigkeit) wäre das Vorliegen eines Betriebes. Ein Betrieb liege aber definitionsgemäß nicht mehr vor. Die Basis der Einkünfte bilde über den gesamten fraglichen Zeitraum ein Bestandsvertrag zwischen der Bestandnehmerin und dem Bestandgeber. Die Bestandnehmerin unterliege mit ihren Einkünften aus einer betrieblichen Tätigkeit dem GSVG. Der Bestandgeber unterliege mit seinen außerbetrieblichen Einkünften nicht dem GSVG. Unter Betrieb könne im Allgemeinen die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisierten Einheit verstanden werden. Ein Betrieb in diesem Fall würde die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers im Rahmen des Betriebes (menschliche Arbeitskraft) und der Handel mit Waren (sachliche Produktionsmittel) erfordern. Beide Kriterien würden nicht vorliegen. Daher könne auch nicht ein Betrieb unterstellt werden. Damit falle die Grundlage der Einordnung unter betriebliche Einkünfte weg. Eine selbständige Erwerbstätigkeit könnte schon aus sachlichen Gründen nicht vorliegen. Unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung würden im Wesentlichen die Erträge aus der Nutzungsüberlassung folgender Vermögenswerte fallen:

Unbewegliches Vermögen (Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen; auch Erträge aus Untervermietungen), Sachinbegriffe (insbesondere die Verpachtung ganzer Betriebe oder die Vermietung von Produktionsanlagen). Es werde in den Aufstellungen zu den Steuererklärungen eindeutig von einer Vermietung und Verpachtung und von Erlösen Pacht 20% gesprochen. Der Begriff Betriebsausgaben entspreche in diesem Fall inhaltsgleich dem Begriff Werbungskosten und die angeführten Werbungskosten würden in jedem Fall jeder anderen Vermietung und Verpachtung entsprechen. Aus den Beilagen zu den Steuererklärungen könne somit nur von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Die betriebliche Tätigkeit wäre beendet und die Versicherungspflicht nach § 2 (1) Z 4 GSVG unterbrochen worden, es komme nicht darauf an, dass der Betriebsinhaber und Versicherte (iSd § 4 (1) Z 3 GSVG) eine ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung beruhende Kammermitgliedschaft besitze oder besessen hätte. In sämtlichen Zeiträumen liege eine passive, rein vermögensverwaltende Tätigkeit vor, die mangels eines aktiv geführten Betriebes keine betriebliche Tätigkeit begründen könne. Der VwGH sehe eine Pflichtversicherung nur als gegeben an, wenn die betriebliche Tätigkeit auch aktiv ausgeübt werde. Es würden bereits höchstgerichtliche Entscheidungen vorliegen, die bei passiven Einkünften aus einer vorübergehenden oder dauernden Verpachtung des Betriebes das Vorliegen einer Pflichtversicherung ausschließen würden. Die Beschwerde umfasse sämtliche im Bescheid vom 27.11.2013 angeführten Feststellungen, Beiträge, Beitragszuschläge und Vorschreibungen jeder Art. Es würden daher die Anträge gestellt werden, den angefochtenen Bescheid vom 27.11.2013 in allen Punkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, die sofortige Gutschrift der bereits einbehaltenen Beiträge und Verzinsung der zu Unrecht einbehaltenen Beiträge der belangten Behörde aufzutragen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Die belangte Behörde legte am 19.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurden der BF und die belangte Behörde vom bisherigen Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Es erfolgten keine Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX wurden der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2010, 2011 und 2012 überspielt. Auf diesen Bescheiden scheinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der für diese Jahre geltenden Versicherungsgrenzen (Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres) auf.

Dabei handelt es sich um Einkünfte, welche aufgrund der Verpachtung seines Betriebes erzielt wurden. In der Gewinnermittlung wurden Betriebsausgaben geltend gemacht.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kann keine betriebliche Tätigkeit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11.10.1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

.....

3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

.....

Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) lauten:

§ 22 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte und Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter und Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

c) Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, der Tätigkeit als Hebamme, der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961.

Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen, sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muss er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied). Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.

4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

§ 23 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist sohin, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde. Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte (iSd § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG) eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird in einem solchen Fall die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet und die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen, so kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass der Betriebsinhaber und Versicherte (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 GSVG) eine ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung beruhende Kammermitgliedschaft besitzt (VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122).

3.4. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben für die Jahre 2010 bis 2012 geltend gemacht hat. Der BF hat stets bestritten, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Gewerbebetriebes (auf Grund dessen seine Einkünfte iSd § 23 EStG 1988 steuerlich zugerechnet worden sind) als selbständig erwerbstätige Person auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte bezogen zu haben. Es habe im maßgeblichen Zeitraum in den Jahren 2010 und 2012 "eine passive, rein vermögensverwaltende Tätigkeit" vorgelegen, die "mangels eines aktiv geführten Betriebes aber keine betriebliche Tätigkeit" habe begründen können. Dass der BF - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - weiterhin eine betriebliche Tätigkeit ausüben würde, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die mit der Verpachtung verbundene (zeitlich befristete) Beendigung der betrieblichen Tätigkeit hat nach dem Gesagten aber zur Folge, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bestanden hat (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 GSVG).

Den Feststellungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass der BF ein fortlaufendes und über die Wertminderung des überlassenen Bestandsobjektes hinausreichendes Unternehmerrisiko tragen, er nach dem Vertrag oder Gesetz über unternehmerische Mitwirkungsbefugnisse im Pächter/Übernehmerbetrieb im Sinne einer rechtlichen Einflussnahme bei zur laufendem Geschäftsführung zählenden Maßnahmen des Pächters/Übernehmers verfügen würde oder er vertraglich zur Erbringung nicht mit der ordnungsgemäßen Erhaltung des Bestandsobjektes verbundenen Nebenleistungen beziehungsweise zur Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistungserbringung an den Pächter/Übernehmer verpflichtet sei beziehungsweise er tatsächlich laufend auf solche Weise im Pachtbetrieb mitwirke (vgl. Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, 5. Auflage 2016, Rz 75 zu § 2 GSVG).

Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht bestanden hat, ist der BF auch nicht verpflichtet für die Jahre 2010 bis 2012 Krankenversicherungsbeiträge, Pensionsversicherungsbeiträge, Beiträge zur Selbständigenvorsorge und Beitragszuschläge zu entrichten.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, war dieser daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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