BVwG G302 2004065-1

G302 2004065-1Tribunale amministrativo federale2 nov 2016

Regest

Beitragsrückstand, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

Testo completo

BVwG G302 2004065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2004065.1.00

Spruch

G302 2004065-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 13.06.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.06.2013, GZ: XXXX wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege; seine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 € 3.812.18 betrage; für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 € 464,61 betrage; für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 € 291,63 betrage; für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.03.2010 ein monatlicher Beitragszuschlag in Höhe von € 84,73 anfalle und der BF unter Anrechnung der bis zum 20.04.2013 geleisteten Zahlungen verpflichtet sei, den aushaftenden Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt € 2.164,58 zu bezahlen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX vom 14.06.2012 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum: 17.04.2012) des BF überspielt worden sei. Dieser weise neben Einkünften auf nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.862,30 aus. Der BF sei als "selbständig erwerbstätig" iS § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen. Da dem BF im Jahr 2010 von der belangten Behörde Versicherungsbeiträge in Summe von € 8.574,24 tatsächlich vorgeschrieben worden seien und diese mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 2010 zu summieren seien, ergebe es einen Gesamtbetrag von Einkünften 2010 von € 11.436,54. Die für den BF relevante Versicherungsgrenze von € 4.395,96 (jährliche Geringfügigkeitsgrenze wegen Pensionsbezug) sei somit überschritten (§ 4 Abs. 6 lit b GSVG). Es seien im jeweiligen Beitragsjahr auch vorgeschriebene Beiträge hinzuzurechnen, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren würden.

Die belangte Behörde führte weiters die gesetzlichen Bestimmungen an und stellte die Versicherungsbeiträge und Beitragszuschläge in tabellarischer Form dar.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF einen mit 19.06.2013 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dieser wurde damit begründet, dass der BF zufolge seiner Tätigkeit von 01.01.2010 bis 31.03.2010 als neuer Selbständiger nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG (mangels Überschreiten der Versicherungsgrenzen) unterliege. Wie bereits im Schreiben vom 05.03.2013 ausgeführt und im Bescheid erwähnt, habe er bis 31.12.2009 gewerbliche Einkünfte (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung) und von 01.01.2010 bis 31.03.2010 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Konsulent) gehabt. Die Nachzahlung der Beiträge an die belangte Behörde erfolge aus seiner 2009 beendeten gewerblichen Tätigkeit und nicht aus jener der Konsulententätigkeit. Die Hinzurechnungsbeträge der SVA Beiträge müssten die Qualität von Betriebsausgaben haben. Das Einkommensteuergesetz verbiete jedoch Ausgaben als Betriebsausgaben gelten zu lassen, die keinen Zusammenhang mit den Einnahmen aus einer Tätigkeit haben. Das angeführte VwGH Erkenntnis vom 23.06.1998 ZI 95/08/0303 spreche von Hinzurechnungsbeträgen aus derselben Einkunftsart, die die Eigenschaft als Betriebsausgabe habe, genau diese Eigenschaft hätten die Beiträge nicht (siehe § 4 Abs. 4 EStG 1988: nur solche Aufwendungen seien Betriebsausgaben, die durch den jeweiligen Betrieb veranlasst seien). Für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2010 wären keine SVA Beiträge entrichtet worden und daher gebe es für diese Einkünfte keine Betriebsausgaben und folglich auch keine Hinzurechnungsbeträge. Eine Vermischung von SVA Beiträgen aus Gewerbebetrieb mit solchen aus selbständiger Tätigkeit sei weder im GSVG vorgesehen noch im Einkommensteuerecht möglich. Der BF ersuche den Landeshauptmann (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) daher, die Vorschreibung zu stornieren und den Bescheid aufzuheben, dies insbesondere auch deshalb, weil der Bescheid in der Berechnung Fehler ausweise.

3. Die belangte Behörde legte am 03.07.2013 dem Landeshauptmann der Steiermark den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 01.07.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch aus, dass bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze im Kalenderjahr über- oder unterschritten seien, nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) abgestellt (siehe § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) werde. Die belangte Behörde weise darauf hin, dass im jeweiligen Beitragsjahr auch vorgeschriebene Beiträge hinzuzurechnen seien, die aus einer Nachvorschreibung für frühere Kalenderjahre resultieren würden. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, ob diese wie vom BF differenziert werde Beiträge aus Gewerbebetrieb und/oder Beiträge aus selbständiger Arbeit seien. Vielmehr werde auf eine Erwerbstätigkeit abgestellt. Ob und in welchem Jahr die Versicherungsbeiträge (GSVG bzw. ASVG) tatsächlich steuerlich geltend gemacht worden seien, sei für die Bildung der Beitragsgrundlage fürs jeweilige Beitragsjahr nach § 25 GSVG irrelevant, da jene Versicherungsbeiträge den Einkünften hinzugerechnet werden würden, die im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr vorgeschrieben worden seien. Dass dabei aus verwaltungspraktikablen Gründen auf das Jahr der Beitragsvorschreibung und nicht auf die tatsächliche einkommenssteuerliche Geltendmachung bzw. Absetzung abgestellt werde, würde vom VwGH als nicht unsachlich beurteilt werden, da das allein praktische Abstellen auf die Vorschreibung zu keinen nicht sachgerechten Ergebnissen führe, weil sich die daraus ergebenen Inkongruenzen in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg ausgleichen. Daran habe sich auch im Zuge der Umstellung auf das Direktbemessungssystem ab 1998 nichts geändert. Die zuletzt ergangene Judikatur des VwGH bekräftige diese Ansicht (VwGH 28.02.2008, GZ: 2005/08/0208). Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 13.06.2013 vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Zu dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2013 langte seitens des BF eine mit 15.07.2013 datierte Stellungnahme ein. Der Vorlagebericht der belangten Behörde berücksichtige nicht die Bestimmungen des § 25 GSVG. Er habe zwar im Jahr 2010 Beiträge an die belangte Behörde gemäß Aufforderung vom 07.04.2010 für 2008 nachbezahlt, die Nachbelastung für 2007 wäre mit € 4.571,75 am 05.02.2010 nachbezahlt worden; diese Beiträge würden aber keine Betriebsausgaben bilden. Welche Ausgaben Betriebsausgaben darstellen würden, bestimme nicht das GSVG sondern das Einkommensteuergesetz 1988 im § 4. Darin seien Ausgaben nur dann Betriebsausgaben, wenn sie bei derselben Einkunftsart anfallen (krass ausgedrückt kann z.B. ein Landwirt, der gleichzeitig ein Gasthaus betreibe, den Ankauf eines Traktors, den er in der Landwirtschaft nutzen würde, nicht als Betriebsausgabe bei der Gastwirtschaft ansetzen, weil das Einkommensteuergesetz das nicht zulasse). Genau denselben Tatbestand habe er im Jahr 2010: Er hätte Beiträge an die belangte Behörde nachzahlen müssen, die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit stammen würden und könnte diese Beiträge bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht absetzen. Für solche Tatbestände seien im § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG als zurechnungsfähig nur solche vorgeschriebenen Beiträge verankert, "soweit sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit a gelten". Seine Nachzahlungen wären keine Betriebsausgaben gewesen. Folge man den Ausführungen der belangten Behörde, so wäre der Absatz 2 Z 2 des § 25 GSVG völlig überflüssig, denn die belangte Behörde sei der Ansicht, dass sämtliche Zahlungen an Beiträgen zuzurechnen wären. Dies habe der Gesetzgeber im § 25 Abs. 2 Z 2 jedoch ausdrücklich verneint. Der BF ersuche daher, seinen Ausführungen zu folgen und die Zurechnungen unberücksichtigt zu lassen (er habe durch die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe 2010 ohnehin schon steuerliche Nachteile gehabt).

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 25.07.2013 wurde dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 11.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 wurden der BF und die belangte Behörde vom bisherigen Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Die belangte Behörde verwies in der Eingabe vom 25.08.2016 auf ihre bisherige Rechtsansicht.

9. Mit Eingabe vom 05.09.2016 übermittelte der BF einen chronologischen Verlauf des Verfahrens aus seiner Sicht und ergänzte, dass die Darstellung der belangten Behörde, dass sich die vereinfachte Zurechnung der Beitragszahlungen über einen längeren Zeitraum ausgleichen in Leere gehe, weil sein Einzelunternehmen beendet worden sei und es hier nicht um eine laufende Zahlung von SVA-Beiträgen handeln würde sondern um eine Nachzahlung. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so entstünde allein schon durch die Nachzahlung der SVA-Beiträge eine Beitragspflicht auch dann, wenn überhaupt keine selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt worden wäre, das wäre seiner Ansicht nach nicht die Absicht des Gesetzgebers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hatte bis 15.07.2010 eine Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung" inne. Diese Berechtigung hat er ab 31.12.2009 ruhendgemeldet.

Der BF hat sein Einzelunternehmen in die XXXX GmbH (XXXX), XXXX (im Folgenden: A) eingebracht. Der BF erhielt von A für Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Einbringung seines Einzelunternehmens bis zu seinem Pensionseintritt eine Entschädigung in Höhe von € 3.500,00.

Im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX vom 14.06.2012 wurde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2010 (Bescheiddatum: 17.04.2012) überspielt. Dieser weist neben Einkünften auf nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.862,30 aus.

Im Jahr 2010 wurden dem BF von der belangten Behörde Versicherungsbeiträge in Summe von € 8.574,24 vorgeschrieben.

Mit Schreiben der SVA vom 28.11.2012 wurde der BF verständigt, dass er von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2013 mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig mit 31.03.2010 ende.

Anfang Februar 2013 ging dem BF eine Beitragsvorschreibung zu, die unter Berücksichtigung von Zahlungen bis 24.01.2013 einen Beitragsrückstand in Höhe von € 3.031,26 mit Fälligkeit 28.02.2013 aufweist.

Am 11.04.2013 ging eine Zahlung durch Pensionseinbehalt in Höhe von € 914,13 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, sofern diese Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung begründet. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid etc. nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die im maßgeblichen Kalenderjahr in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschreiten werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2010 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten dabei die Einkünfte iS des EStG 1988. Beitragsgrundlage ist sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten. Diese betragen für den Zeitraum:

01.01. 2010 bis 31.03.2010: 16,25 % der Beitragsgrundlage.

Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 01.01.2010 bis 31.03.2010 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z 1, § 27a, § 27d GSVG).

Gemäß § 35 (1) GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. (3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen. (4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend. (4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen. (5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. (5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung. (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.862,30 vor. Der BF erhielt von A bis zu seinem Pensionseintritt, dem 01.04.2010, eine Entschädigung in Höhe von € 3.500,00.

Dem BF wurden im Jahr 2010 von der belangten Behörde Versicherungsbeiträge in Summe von € 8.574,24 tatsächlich vorgeschrieben und sind diese mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut dem Einkommensteuerbescheid 2010 zu summieren. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von Einkünften 2010 von € 11.436,54. Die für den BF relevante Versicherungsgrenze von € 4.395,96 (jährliche Geringfügigkeitsgrenze wegen Pensionsbezug) ist somit überschritten (§ 4 Abs. 6 lit b GSVG). Mangels Bestehen einer anderen Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit bei A ist die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.03.2010 auch ohne die Berücksichtigung der Hinzurechnungsbeträge 2010 von € 8.574,24 bestehen würde, da die relevanten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2010 von € 2.862,30 bzw. € 954,10 monatlich allein schon im oben dargelegten Zeitraum für den BF relevanten Versicherungsgrenze von € 366,33 monatlich überschreiten würden.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, stellt § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG lediglich darauf ab, ob diese Beiträge vorgeschrieben wurden, nicht jedoch darauf, ob sie tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Etwaigen Stundungen oder Ratenzahlungen, auf die die Aktenlage hinweist, kommt daher keine Relevanz zu. Entgegen der Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder wegen unterbliebener Zahlung geltend gemacht werden konnten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung diente bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") ist nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/006).

Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ist nicht entscheidend, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder - wegen unterbliebener Zahlung - geltend gemacht werden konnten. Der Umstand, dass die in einem Jahr vorgeschriebenen und daher zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechneten Beiträge - aus welchen Gründen immer - von Versicherten trotz gesetzlicher Verpflichtung in der Folge überhaupt nicht entrichtet werden oder infolge einer Insolvenz nicht entrichtet werden können, macht die Norm nicht verfassungswidrig. Überdies stünde es Steuerpflichtigen frei, zur Vermeidung der Nachteile der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stattdessen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. 5 EStG überzugehen (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032).

Insofern der BF in der Beschwerde ausführt, dass es in der Berechnung des Beitragsrückstandes zu einem Fehler gekommen sei, geht dieser Einwand insofern ins Leere, als das der BF den offenen Rückstand und die angefallenen Zinsen nicht berücksichtig hat. Zu Recht führt die belangte Behörde aus, dass in Anbetracht der im Februar 2013 zugegangenen Beitragsvorschreibung unter Berücksichtigung der bis 24.01.2013 geleisteten Zahlungen, per 28.02.2013 ein offener Rückstand im Sinne des § 35 Abs. 1 und 2 GSVG in Höhe von € 3.031,26 bestanden hat und dieser am 28.02.2013 fällig war. Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG sind Teilzahlungen immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Weiters stellen die Beiträge zur Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung und der Beitrag nach dem BMSVG (§ 35 Abs. 1 GSVG iVm. § 52 Abs. 2 BMSVG) eine einheitliche Schuld dar, sodass Zahlungen immer anteilsmäßig auf den jeweiligen Beitrag aufzuteilen sind. Unter Berücksichtigung der letzten Zahlung vom 11.04.2013 (€ 914,13 = Pensionseinbehalt) ergibt sich, dass zum 20.04.2013 ein Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt € 2.164,58 inklusive Verzugszinsen von 19.03.2013 bis 19.04.2013 von 8,38 % p. a. in Höhe von € 18,82 und einen Kostenanteil in Höhe von € 28,63 unberichtigt aushaftet. Weiters fallen für die Dauer des Zahlungsverzuges ab dem 20.04.2013 weitere Verzugszinsen an.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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