W208 2100955-1•BVwG W208 2100955-1
W208 2100955-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2016
aufschiebende Wirkung, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,<br/>Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung,<br/>Pauschalkostenbeitrag, Strafverfahren, Verfahrenskosten,<br/>Zahlungsauftrag
W208 2100955-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. med. vet. XXXX , DEUTSCHLAND gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 22.01.2015, XXXX ( XXXX ) betreffend der Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gem. § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (einem Strafverfahren wegen Veruntreuung zu XXXX ) wurde der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der beschwerdeführenden Partei durch das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 09.07.2014, XXXX , als unzulässig zurückgewiesen und der beschwerdeführenden Partei gem. § 196 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von € 90,-- aufgetragen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX (OLG) vom 22.08.2014, XXXX , als unzulässig zurückgewiesen, womit der Beschluss rechtskräftig wurde.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.11.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) diese Kosten zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 98,-- der beschwerdeführenden Partei vor.
3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 17.11.2014 Vorstellung, welche am 18.11.2014 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
4. Mit Schriftsatz an die beschwerdeführende Partei vom 21.11.2014 wurde durch die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, der erhobene Sachverhalt und die Rechtslage der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt sowie dieser Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Am 28.11.2014 (eingelangt beim LG am 01.12.2014) brachte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme ein. Diese richtete sich inhaltlich gegen die Feststellung des OLG, dass die im Grundverfahren vorgeworfene Veruntreuung verjährt sei und führte dazu weitere inhaltliche Argumente an.
6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.01.2015 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben.
In der Begründung wurde zusammengefasst nach Darstellung des Verfahrensganges angeführt, dass im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden seien, die eine andere Entscheidung in der Sache herbeiführen hätten können. Das Justizverwaltungsorgan sei an die Entscheidung des Gerichtes gebunden und könne den rechtskräftigen Bestand der Leistungsverpflichtung nicht mehr - auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichweise geänderten Sachverhaltes - überprüfen.
7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.01.2015) richtete sich die am 30.01.2015 per Fax eingebrachte Beschwerde.
In dieser wurde einleitend angeführt, dass die Frist vollständig ausgeschöpft und die aufschiebende Wirkung beantragt werde. Als inhaltlichen Beschwerdegrund wurde auf den nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht verjährten Strafanspruch verwiesen, eine Entscheidung des BVwG vom 03.09.2014, W176 2011213 sowie eine Reihe von VwGH-Entscheidungen angeführt. Weiters wurden bereits in der Vorstellung erwähnte inhaltliche Behauptungen zum Grundverfahren wiederholt ("Unfall" eines Dressurpferdes, nicht bewiesene Zahlungen, keine Namhaftmachung eines Versicherers etc.).
8. Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
9. In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei einen von ihr verfassten Schriftsatz vom 10.03.2015 im März, Mai und Juli 2015 dem LG zur Kenntnis, welche diesen jeweils an das BVwG weiterleitete. Inhaltlich wurde Schadenersatz für das Dressurpferd und die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden der Republik Österreich begehrt.
Eine weitere Eingabe erfolgte mit Schriftsatz vom 29.08.2015, wo Beschwerde geführt wurde, dass der Name des Reiters des Pferdes bis heute nicht preisgegeben worden sei und eine Entscheidung des Strafgerichtes in der Sache (nach einer Verhandlung) gefordert wurde. Dieser Schriftsatz wurde um weitere inhaltliche Angaben zum Verfahren ergänzt und am 04.02.2016 neuerlich dem LG übermittelt (und von diesem an das BVwG weitergeleitet).
Die bis dato letzte Eingabe erfolgte mit Fax vom 09.10.2016 (vorgelegt vom LG an das BVwG am 10.10.2016). Inhaltlich führte diese eine Vertragsverletzung des im Grundverfahren bei der Staatsanwaltschaft Angezeigten an, weil dieser einen vertragsfremden Reiter auf dem ihm anvertrauten Dressurpferd eingesetzt habe und dessen Name nicht preisgäbe. Im Übrigen werde an dem bisher Gesagten festgehalten.
10. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) unterblieb vorerst eine Erledigung durch das BVwG. Dem nunmehr entscheidenden Richter wurden die Akten am 17.10.2016 zur Bearbeitung zugewiesen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.07.2014 gem. § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von € 90,-- aufgetragen wurde.
Das Ermittlungsverfahren wurde am 21.11.2014 und damit innerhalb von 2 Wochen nach Einlagen der Vorstellung (18.11.2014) eingeleitet (vgl. Punkte I. 3. und 4.)
Es wird festgestellt, dass sich die Eingaben der beschwerdeführenden Partei, beginnend mit der Stellungnahme vom 28.11.2014, ausschließlich auf das Grundverfahren beziehen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Rechtskraft des Beschlusses vom 09.07.2014 ergibt sich aus der Zurückweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss des OLG vom 22.08.2014 (zugestellt an die beschwerdeführenden Partei am 27.09.2014).
Das von der beschwerdeführenden Partei in ihren Eingaben angeführte Argument der Hemmung der Verjährung und deren sonstige Eingaben betreffen ausschließlich das Grundverfahren, was sich bei verständiger Würdigung eindeutig aus deren Inhalt ergibt.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Der für die Gebührenvorschreibung maßgebliche Sachverhalt wurde der beschwerdeführenden Partei bereits mit dem Parteiengehör (Einleitung des Ermittlungsverfahrens vom 21.11.2014) zur Kenntnis gebracht, wurde nicht substantiell bestritten und steht fest.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Die von der beschwerdeführenden Partei offenbar beabsichtigte neuerliche inhaltliche Prüfung ihres Strafvorwurfes bzw. ihrer Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Verhandlung vor dem BVwG kann nicht erfolgen, weil es sich dabei - im Gegensatz zur Einbringung der verhängten Gebühr gem. § 196 Abs. 2 StPO - nicht um ein Angelegenheit der Justizverwaltung handelt, sondern um ein Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- bzw. Zivilrecht). Die beschwerdeführende Partei ist hinsichtlich ihres Begehrens auf Schadenersatz auf die Möglichkeit einer Klage auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür unzuständig.
Zu A) I.
Gem. § 1 Z 4 GEG sind die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen im Rahmen der Justizverwaltung einzubringen.
Gem. § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz (hier: des LG) für Beträge aus Grundverfahren bei ihrem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gem. § 6a Abs. 2 GEG werden die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid bestimmt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gem. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gem. § 196 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.
Gem. § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht, dass sie den verfahrensgegenständlichen Fortführungsantrag im Grundverfahren eingebracht hat und dieser durch das zuständige LG (bestätigt durch das OLG) zurückgewiesen wurde.
Unstrittig ist auch, dass das LG mit Beschluss vom 09.07.2014 ihr aufgetragen hat den gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrag (€ 90,--) zu entrichten.
In ihrer gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde (sowie den weiteren Eingaben) führt sie sinngemäß an, die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt, bringt zahlreiche Argumente zur Stützung ihrer Behauptung vor und verlangt die Durchführung einer Verhandlung, die Bestrafung des von ihr angezeigten Vertragspartners im Grundverfahren sowie Schadenersatz.
Sie verkennt dabei grundlegend die in Österreich geltende Rechtslage. § 6b Abs. 4 GEG normiert eindeutig, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren (hier: Beschluss durch das LG vom 09.07.2014) rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diesbezüglich auch nach der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047:
"Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden."
Im vorliegenden Fall wurde der Pauschalkostenbeitrag gem. § 196 Abs. 2 StPO rechtskräftig von einem Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Richter) verhängt und war daher von der belangten Verwaltungsbehörde nicht mehr zu überprüfen. Die Vorschreibung des Pauschalkostenbeitrages von € 90,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG erfolgte somit rechtmäßig.
Aus dem angeführten Erkenntnis des BVwG vom 03.09.2014, W176 2011213 sowie den weitere von der beschwerdeführenden Partei zitierten VwGH Entscheidungen (83/02/0139, 92/11/0071, 91/06/0010, 2000/07/0038) ist für deren Argumentation nichts zu gewinnen. In diesen Entscheidungen erfolgte die Aufhebung der Bescheide deshalb, weil binnen der Frist des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von 2 Wochen, kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und die Zuständigkeit der belangten Behörde damit verloren gegangen war. Im vorliegenden Fall wurde hingegen ein Ermittlungsverfahren durch die Einräumung von Parteiengehör zum festgestellten Sachverhalt am 21.11.2014 ausdrücklich eingeleitet und die Präsidentin des LG blieb daher zuständig.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der in Österreich geltenden Rechtslage nicht anzulasten, sodass die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.
Zu A) II.
3.4. Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung
Gemäß § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht von der Behörde ausgeschlossen wurde.
Die belangte Behörde hat die gem. § 13 Abs. 1 VwGVG eintretende aufschiebende Wirkung der Beschwerde an das BVwG nicht ausgeschlossen, sodass der diesbezüglich Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufschiebung ins Leere geht und mangels Beschwerdegrund zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Grundsatzentscheidung des VwGH wird verwiesen.
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