W198 2122829-1•BVwG W198 2122829-1
W198 2122829-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2016
Rechtslage, Zurückweisung, Zuständigkeit
W198 2122829-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.01.2016, BZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantrage am 15.12.2015 bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) einen Bescheid aufgrund des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, in dem seine Auffassung, wonach die Arbeiterkammer-Niederösterreich als Partei anzusehen sei und in der Folge das Abzugsverbot des § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit anzuwenden sei, festgestellt werde. Begründend führte er aus, dass aufgrund der Vorschriften des Arbeiterkammergesetzes der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Arbeiterkammer-Umlage vom Lohn einzubehalten und mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, dass der Abzug der Arbeiterkammer-Umlage gegen das Gesetz zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit verstoße. Das Gesetz enthalte das Verbot eines Abzuges für Parteibeiträge. Die Arbeiterkammer-Niederösterreich habe die Züge einer Teilorganisation der SPÖ-NÖ angenommen. Es komme bei der Beurteilung des Parteibegriffs nicht auf die rechtliche Organisation, sondern auf das tatsächliche Auftreten in der Öffentlichkeit an. Die Arbeiterkammer verwende dieselbe rote Farbe wie die SPÖ. Zwischen den Organen der Kammer und der Partei herrsche sichtbar Personenidentität. Die Arbeiterkammer vertrete Auffassungen, die mit jenen der Partei gleichzusetzen seien, die aber den Aufgaben einer Interessenvertretung völlig widersprechen, und daher die in einer Pflichtgemeinschaft vertretenen Mitglieder schädigen würden.
2. Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 21.01.2016, BZ XXXX, den Antrag des Beschwerdeführer vom 15.12.2015 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gemäß § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nur die Rechte und Pflichten aus dem ASVG, nicht auch aus anderen verwandten oder angelagerten gesetzlichen Rechtsgrundlagen feststellungsfähig nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG seien. Da gegenständliches Anbringen vom 15.12.2015 nicht auf die Feststellung unmittelbar aus dem ASVG entspringender Pflichten, sondern vielmehr auf die Feststellung der Rechtskonformität von im Arbeiterkammergesetz normierter Pflichten abziele, entziehe sich gegenständliches Anbringen vom 15.12.2015 der Entscheidungskompetenz der NÖGKK. Das Anbringen sei daher aufgrund der außerhalb des ASVG gelagerten Rechtsfragen und der daraus resultierenden mangelnden Entscheidungskompetenz der NÖGKK als unzulässig zurückzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er aus, dass § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG Dienstgebern ein Antragsrecht auf die Erlassung eines Bescheides in Verwaltungssachen für Angelegenheiten einräume, zu deren Behandlung der Versicherungsträger nach § 409 ASVG berufen ist. § 409 ASVG ordne im zweiten Satz an, dass als Angelegenheiten auch jene Verwaltungssachen gelten, die den Versicherungsträgern zur Einhebung obliegen, soweit sie Beiträge für Versicherte betreffen. Darunter würden auch die Arbeiterkammer-Umlagen, zu deren Einhebung die Versicherungsträger verpflichtet seien, fallen. Aufgrund der Zuständigkeit der NÖGKK habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, dass die NÖGKK feststellen möge, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Abfuhrverpflichtung als Arbeitgeber und die Einhebungsverpflichtung der NÖGKK, § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit entgegenstehe, weil nach Auffassung des Beschwerdeführers die Arbeiterkammer wie die SPÖ-NÖ nach außen auftrete. § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit ordne zwingend ein Abzugsverbot für Parteibeiträge vom Arbeitslohn an. Wenn nun die Arbeiterkammer von der SPÖ nicht mehr zu unterscheiden sei, dann [wörtlich:] "habe der Arbeitgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes als beachtlich zu erkennen". Es sei nicht nur die politische Arbeit der Arbeiterkammer, die sie verwechselbar mit der SPÖ mache; es seien auch Werbekampagnen, die sie für die SPÖ durchführe und mit der Partei verwechselbar mache. Der Parteienbegriff sei auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu sehen, der im Bereich der Vereinigungsfreiheit nicht darauf abstelle, ob eine Vereinigung als öffentlich bezeichnet werde, sondern die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtige. Daher sei für die Einhebung der Arbeiterkammer-Umlage zu prüfen, ob nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, die Kammer als der SPÖ so nahe einzuordnen sei, dass sie wie die Partei selbst zu behandeln sei, und ein Erhebungsverbot bestehe.
4. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 07.03.2016 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beantrage am 15.12.2015 bei der NÖGKK einen Bescheid aufgrund des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, in dem seine Auffassung, wonach die Arbeiterkammer-Niederösterreich als Partei anzusehen sei und in der Folge das Abzugsverbot des § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit anzuwenden sei, festgestellt werde.
Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 21.01.2016 den Antrag des Beschwerdeführer vom 15.12.2015 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gemäß § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK. Darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht notwendig, da der Sachverhalt als unstrittig zu werten ist und letztendlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Sache des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 15.12.2015 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen in der jeweils maßgeblichen Fassung lauten:
§ 61 Arbeiterkammergesetz lautet:
(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der anzuwendenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG
(5) - (7)...
§ 2 des Bundesgesetzes vom 05.04.1930 zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit lautet:
(1) Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen in einem Betrieb, die Zwecken der Versorgung, der Hilfeleistung in Notfällen und Notständen, der Beihilfe für Urlaub und der Entschädigung für den Verdienstentgang an arbeitsfreien Tagen gewidmet und ausschließlich für Personen, die dem Betrieb angehören oder angehört haben oder für deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Betriebsangehörige das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit vom Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen oder in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
(3) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 widersprechen oder eine über die in den Abs. 1 und 2 hinausgehende Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im ersten Satz des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten, vom Arbeitgeber abgezogenen oder in Empfang genommenen Beiträge und Spenden stellen ein ihm anvertrautes Gut dar.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch die Angestellten des Bundes sowie die im § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, genannten Lehrer anzusehen, selbst wenn sie mit behördlichen Aufgaben betraut sind.
(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und für Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
§ 1 Parteiengesetz lautet:
(1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
(3) - (6)...
3.4.2. Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger gemäß Z 7 in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Arbeiterkammergesetz haben die Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
Damit ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Einbehaltung der Arbeiterkammer-Umlage nicht aus dem ASVG ("aus diesem Gesetze" im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG), sondern aus dem Arbeiterkammergesetz ableitet.
Die NÖGKK hat daher den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2015 auf Erlassung eines Bescheides zu Recht gemäß § 13 Abs. 6 AVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG aufgrund der außerhalb des ASVG gelagerten Rechtsfragen und der daraus resultierenden mangelnden Entscheidungskompetenz der NÖGKK als unzulässig zurückgewiesen.
Des Weiteren wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Schuldner der Arbeiterkammer-Umlage der Arbeitnehmer ist, da die Arbeiterkammer-Umlage gemäß § 61 Abs. 3 Arbeiterkammergesetz von den Arbeitgebern für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer von deren Lohn oder Gehalt einzubehalten ist und gemäß § 61 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz, die vom Arbeitgeber abgezogene Arbeiterkammer-Umlage, ein ihm anvertrautes Gut darstellen.
Es ist festzuhalten, dass die Arbeiterkammer keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist, weil sie nicht nach dem Parteiengesetz eingerichtet ist, sondern ihre "Existenz" und Rechtsstellung auf dem Arbeiterkammergesetz gründet.
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, wonach für den Parteienbegriff im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit "die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen" seien, ist voranstehender Absatz zu entgegnen.
Das gleiche gilt für das Argument, dass für die Einhebung der Arbeiterkammer-Umlage auf die "tatsächlichen Verhältnisse" abzustellen sei. (Wie bereits dargelegt ist die Arbeiterkammer-Niederösterreich keine Partei - weder im Sinne des Parteiengesetzes noch im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit).
Daher ist die Arbeiterkammer-Umlage auch kein Parteibeitrag und verstößt die Einhebung der Arbeiterkammer-Umlage somit nicht gegen § 2 des Gesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken (Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter) nicht und wird der Beschwerdeführer diesbezüglich an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem liegt vorliegend eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird diesbezüglich auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 05.03.1991, Geschäftszahl 89/08/0147, vom 19.03.1993, Geschäftszahl 92/09/0106 sowie vom 21.12.2005, Geschäftszahl 2003/08/0015 verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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