W140 2013220-1•BVwG W140 2013220-1
W140 2013220-1Tribunale amministrativo federale31 ott 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W140 2013220-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Alice HÖLLER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, brachte am 04.03.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Zuge seiner Erstbefragung am 04.10.2010 und im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 10.03.2010 und am 22.04.2010 zusammengefasst vor, er habe Probleme mit den Taliban und der Regierung aufgrund seiner Tätigkeit in der Apotheke seines Bruders gehabt und seien seine Eltern bei einem Bombenangriff getötet worden.
1.2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2010, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und wies ihn unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. C1 414299-1/2010/25E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche er nicht nachvollziehbar zu klären vermocht habe. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde erläutert, dass nicht erkannt werden könne, dass dem erwerbsfähigen und relativ gebildeten Beschwerdeführer - der in Kabul durch seine Familienangehörigen auch über ein soziales Netz verfüge - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, sowohl seine Frau als auch seine Schwester (und deren Familie) würden weiterhin in Kabul leben (vgl. S 28). Nach Ausführungen zur Lage im Raum Kabul wurde erläutert, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte dahin gehend hervorgekommen seien, dass es dem jungen, erwerbsfähigen Beschwerdeführer, nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Afghanistan zurückzukehren, sich in Kabul niederzulassen und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine in Kabul ansässigen Verwandten - im Rahmen der diesen zur Verfügung stehenden, allenfalls beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten - erhalten würde (vgl. S 32).
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz
2.1. Am 17.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am selben Tag erstbefragt wurde. Befragt nach den Gründen für eine neuerliche Asylantragstellung, führte er aus, die Lage in Afghanistan werde immer schlechter und werde der Bezirk XXXX von den Taliban beherrscht. Im Dezember 2012 hätten die Taliban seinen Cousin erschossen. Angesichts des bevorstehenden Abzuges ausländischer Truppen aus Afghanistan befürchte er eine Machtübernahme der Taliban und eine Verschlechterung der politischen Lage. Seit 2012 sei die Lage in seinem Heimatland noch schlimmer geworden.
2.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2013 führte der Beschwerdeführer unter anderem ins Treffen, er könne nicht in seiner Heimat leben, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Die Lage verschlechtere sich immer mehr und seine Ehefrau lebe nunmehr in Pakistan. Sein Cousin sei im April 2012 bei seiner Flucht von Helmand nach Nangarhar von den Taliban angeschossen worden. Ansonsten halte er seine Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang zur Gänze aufrecht.
2.3. Mit Bescheid vom 02.07.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Situation in Afghanistan fest, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens am 14.09.2012 nicht wesentlich geändert habe. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz führte es beweiswürdigend aus, dass es sich um einen Sachverhalt handle, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei, und das gegenständliche Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung gewertet werde. Die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen würden sohin nicht den Tatsachen entsprechen.
2.4. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 12.07.2013, Zl. B3 414.299-2/2013/2E, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter gleichzeitigem Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 20.06.2012, Zl. U 202/12-14, im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid werde zwar festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.09.2012 die Lage im Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe, doch fänden sich im Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen würden. Vielmehr sei aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass das Bundesasylamt im gesamten Verfahren überhaupt keine Länderfeststellungen herangezogen habe. Die belangte Behörde werde daher für ihre Beurteilung - unter Einbeziehung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und Wahrung des Parteiengehörs - aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen haben.
2.5. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2013 niederschriftlich einvernommen und gab unter anderem an, dass im Falle einer Ausweisung sein Leben in Gefahr sei, weil er von den Taliban getötet werde. Es sei bekannt, dass die Provinz Helmand unsicher sei und dort die Taliban verbreitet seien.
2.6. Mit Bescheid vom 14.09.2013, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt neuerlich den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil II.). Begründend wurden dieselben Erwägungen wie zuvor im Bescheid vom 02.07.2013 getroffen.
2.7. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. B3 414.299-3/2013/2E, stattgegeben und die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf fehlende Länderfeststellungen und Feststellungen zur persönlichen Situation, insbesondere zur Rückkehrsituation, behoben.
Darin wird ausgeführt:
"2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nach wie vor nicht der Fall:
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 m.w.N.).
Im angefochtenen Bescheid wird wieder festgehalten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshof vom 14. September 2012 die Lage im Herkunftsland nicht wesentlich geändert hat, doch finden sich weiterhin keine nachvollziehbaren Feststellungen, die dies begründen. Auch aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob und welche Länderfeststellungen das Bundesasylamt zur Beurteilung heranzog und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte. Es traf auch nach wie vor keine Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Rückkehrsituation (vgl. wieder VfGH 20.6.2012, U 202/12-14).
3. Da im gegenständlichen Fall Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, kann i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch dessen Spruchteil II. keinen Bestand haben."
2.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.04.2014, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 und 3 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verhängt.
2.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt. Insbesondere erwähnte er, dass seine Frau und seine minderjährigen Kinder in Pakistan leben würden und er zuletzt im August 2013 mit ihnen telefonischen Kontakt gehabt habe. Seine Schwester wohne mit ihrer Familie in Kabul und habe der Beschwerdeführer 2012 mit ihr einmal telefoniert.
2.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. XXXX, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die beschwerdeführende Partei erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der an Depressionen leidende Beschwerdeführer verheiratet sei, zwei Kinder habe und seine Familie in Pakistan leben würde. Von der belangten Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die seine Person betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, das nunmehrige Vorbringen werde als Ergänzung zum Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren gewertet und sei von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen. Alle jetzigen Rückkehrbefürchtungen würden sich auf Sachverhalte stützen, welche sich bereits vor der rechtskräftig ergangenen Entscheidung im Vorverfahren zugetragen hätten. Hinsichtlich der vorgebrachten Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan werde auf die Länderfeststellungen und die Anstrengungen Afghanistans, sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln, verwiesen. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei keine Änderung eingetreten, denn der Beschwerdeführer erhalte derzeit dieselbe medikamentöse Behandlung wie zur Zeit des Vorverfahrens.
Unter Zugrundelegung von Länderberichten aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 kam das Bundesamt rechtlich zum Schluss, dass weder in den Fluchtgründen, noch im Gesundheitszustand, noch zur Lage im Heimatland wesentliche Änderungen erkannt worden seien. Der Anschlag auf den Cousin des Beschwerdeführers werde als Ergänzung zum Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren gewertet. Dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers stehe sohin die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 entgegen, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan rechtlich ausgeführt, es würden derzeit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen und seien die Krankheiten "in Pakistan" behandelbar und auch die Medikamente erhältlich. "Es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer Rückführung nach Pakistan die Existenzgrundlage fehlen würde, bzw. eine Reintegration ausgeschlossen ist auch unter dem Aspekt, dass sich Ihre gesamte Familie in Ihrer Heimat befindet." Der Berichtslage sei nicht entnehmbar, dass eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.
2.11. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.10.2014 monierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich nicht konkret mit der Situation in seiner Heimatprovinz Helmand auseinandergesetzt. Die Berichte würden zeigen, dass die Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den vergangenen Jahren zugenommen hätten. Auch die behördlichen Feststellungen zum Thema "Depression" seien nicht einheitlich und nicht nachvollziehbar.
2.12. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 21.10.2014, Zl. W140 2013220-1/2Z, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
2.13. Mit Schreiben vom 22.07.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer für die freiwillige Rückkehr angemeldet habe. Am 08.09.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine freiwillige Rückkehr widerrufen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe.
Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens der Bescheid des Bundesamtes ist, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, Zl. C1 414299-1/2010/25E, heranzuziehen.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung des Beschwerdeführers indizieren können.
Der Beschwerdeführer begründet seine neuerliche Antragstellung kurz zusammengefasst damit, dass sich die Lage in seinem Heimatstaat, insbesondere in seiner Heimatprovinz Helmand, verschlechtert habe und sein Cousin im Jahr 2012 von den Taliban er- bzw. angeschossen worden sei. Mag der Beschwerdeführer auch wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben und mögen die von der belangten Behörde gemachten Ausführungen bezüglich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu dem Vorfall mit seinem Cousin im Jahr 2012 plausibel erscheinen, so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren trotz zweimaliger Behebung der zuvor erlassenen Bescheide mangelhaft geführt wurde.
2.3. Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers bloß ansatzweise ermittelte und das diesbezügliche Parteivorbringen ignorierte. Zwar wurden dem angefochtenen Bescheid - wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 verlangt - Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2014 auch persönlich ausgefolgt, jedoch wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation nicht eingehend befragt, obwohl schon zuvor im besagten Erkenntnis des Asylgerichtshofes auf die Bedeutung der Prüfung der Rückkehrsituation im vorliegenden Fall hingewiesen worden war und der Beschwerdeführer zu seinem gegenständlichen zweiten Asylantrag wiederholt anlässlich seiner Befragungen vorbrachte, die Situation in Afghanistan und in seiner Heimatprovinz Helmand habe sich seit dem Jahr 2012 verschlechtert.
Wie der Niederschrift zur Einvernahme am 05.09.2014 zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich eine Frage gestellt, die jedoch nicht ausreichte, ein umfassendes Bild zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers darzustellen. Schon angesichts der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragen müssen, um zu einer haltbaren Begründung zu kommen, warum sich die maßgebliche Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Aus den Länderinformationen geht nämlich klar hervor, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Helmand "relativ unsicher" ist und im ersten Quartal 2013 die Vorfälle um 127% angestiegen sind. Wie die abgebildeten Landkarten zeigen, zählt diese Provinz auch zu den am stärksten von Sicherheitsvorfällen betroffenen Provinzen in Afghanistan. Im angefochtenen Bescheid ist jedoch erkennbar, dass die Verschlechterung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde nicht beachtet und ohne nähere Begründung lediglich festgestellt wurde, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat "seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert" habe (S 11 des angefochtenen Bescheides). Angesichts des Parteivorbringens, den damals vorliegenden Länderfeststellungen und dem zweimaligen Hinweis des Asylgerichtshofes auf die Bedeutung der Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Lage in seiner Heimatprovinz in Hinblick auf mögliche Änderungen der tatsächlichen Umstände umfassend befragen müssen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass das als Vergleichsentscheidung heranzuziehende Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 stammt und es als notorisch anzusehen ist, dass die Sicherheitslage in Afghanistan ständigen Änderungen unterworfen ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012-10; VfGH 27.11.2013, U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13; VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, U 370/2012-17; VfGH 11.12.2013, U 2643/2012-10).
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zudem in geeigneter Weise, jedenfalls unter Hinweis auf die in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Länderfeststellungen, vorhalten müssen, weshalb sich - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die maßgebliche und die ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht geändert habe. Um zu einer derartigen entscheidungsrelevanten Schlussfolgerung zu gelangen, ist es jedoch erforderlich, sich mit der aktuellen und nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren allenfalls geänderten Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen und diese sodann mit dem Antragsteller auch ausreichend zu erörtern. So hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer etwa darlegen müssen, welche maßgeblichen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen aus ihrer Sicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffen worden waren und weshalb diese Feststellungen nunmehr im Vergleich zur aktuellen Situation in Afghanistan keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren hätten und daher von der Rechtskraft der bereits entschiedenen Sache umfasst wären.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur unterließ es das Bundesamt zudem, sich ausreichend mit der Frage auseinanderzusetzen und dahin gehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer - so wie es in der Vergleichsentscheidung des Asylgerichtshofes angenommen wurde - nach wie vor eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht oder ob diesbezüglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zur Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, wurde der Beschwerdeführer überhaupt nicht befragt und wurden diesbezüglich im angefochtenen Bescheid auch keine Feststellungen getroffen. In Bezug auf den subsidiären Schutzstatus wurde lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass betreffend die Person des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand und die Lage im Heimatland keine wesentlichen Änderungen erkannt worden seien (S 95 des angefochtenen Bescheides). Diesbezüglich beachtete die belangte Behörde jedoch das mehrmals wiederholte Parteivorbringen nicht, wonach sich die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul, sondern in Pakistan aufhalten würden. Laut gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers - anlässlich seiner Befragung zu seinem zweiten Asylantrag - sei in Kabul nur mehr seine Schwester samt deren Familie aufhältig, was vom Bundesamt auch auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde. Anlässlich dieser offensichtlichen Änderung der familiären Verhältnisse im Heimatstaat, hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, jedenfalls befragen und auch abklären müssen, inwiefern seitens seiner Schwester mit Unterstützung zu rechnen sei bzw. inwiefern er auf Einkünfte aus seiner angeblich eigenen Landwirtschaft zurückgreifen könne. Zur Frage der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul wären auch Länderinformationen einzuholen gewesen, aus denen hervorgeht, inwiefern es alleinstehenden Rückkehrern mit psychischen Beschwerden ohne Anschluss zur Kernfamilie (und womöglich ohne jegliche ausreichende familiäre Unterstützung) - wie im Falle des Beschwerdeführers - möglich ist, sich in Kabul eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Diese Ermittlungsschritte betreffend die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul wurden vom Bundesamt jedoch unterlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach im fortgesetzten Verfahren zunächst die oben angeführten Ermittlungen zu führen haben, im Zuge dessen die Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Sicherheitslage, zur medizinischen Versorgung, zur Lage in seiner Heimatprovinz und zur Möglichkeit einer Niederlassung in Kabul, zu aktualisieren und dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen haben, um schließlich nach umfassender Auseinandersetzung und Prüfung beurteilen zu können, ob bzw. inwiefern von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung auszugehen ist.
2.4. Unter den soeben aufgezeigten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen zur Rückkehrsituation bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers einschließlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer derartigen Entscheidung geeignet. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zur Rückkehrsituation bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers einschließlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Zurückweisung gemäß § 68 AVG vorgenommen hat. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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