BVwG W242 2137925-1

W242 2137925-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W242 2137925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W242.2137925.1.00

Spruch

W242 2137925-1/2Z

W242 2137923-1/2Z

W242 2137921-1/2Z

W242 2137927-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX, StA XXXX,

2. ) XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan und 4.) XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, 1.) Zl. XXXX,

2. ) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt:

I.) Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.02.2016 wurde ihnen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens geführt werden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 11.04.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Kroatiens heran und übermittelte ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Ersuchen um Aufnahme.

Am 20.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass diese innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort auf die am 11.04.2016 übermittelte Anfrage erteilt habe und somit Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig geworden sei und die Überstellungsfrist mit dem 13.06.2016 beginnen würde.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens mitgeteilt.

Am 08.08.2016 wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 Kroatien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig die Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu I.)

§ 17 BFA-VG idgF lautet:

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine

Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im konkreten Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

II.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

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