W240 2137101-1•BVwG W240 2137101-1
W240 2137101-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W240 2137097-1/6E
W240 2137104-1/6E
W240 2137099-1/6E
W240 2137101-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 21.09.2016, Zl. 1115799104-160713333, (ad 1.), Zl. 1115799202-160713350 (ad 2.), Zl. 11157999409-160713384 (ad 3.), und Zl. 1115801910-160713368 (ad 4.), beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Afghanistan und gelangten gemeinsam mit am XXXX geborenenen - somit bei Antragstellung in Österreich volljährigen - Sohn XXXX nach Österreich und stellten gemeinsam am 20.05.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer wurden laut EURODAC-Treffer-Ergebnissen ebenso wie der volljährige Sohn in Griechenland am 17.02.2016 erkennungsdienstlich behandelt (GR2...) und sie stellten alle in Ungarn am 07.05.2016 einen Asylantrag.
Im Rahmen der Erstbefragungen in Österreich gaben die Eltern sowie der volljährige Sohn XXXX die gleiche Adresse als letzte Heimatadresse in Afghanistan an und schilderten die gemeinsame Einreise nach Österreich, welche vom Erstbeschwerdeführer organisiert worden sei.
Am 28.06.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn hinsichtlich der Beschwerdeführer und hinsichtlich des volljährigen Sohnes XXXX.
Hinsichtlich des volljährigen Sohnes XXXX teilten die ungarischen Asylbehörden mit Schreiben vom 12.07.2016 mit, dass sich Ungarn unter Verweis auf die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland im Sinne der Dublin III-Verordnung nicht für diesen zuständig erklärt.
Mit Schreiben vom 14.07.2016 forderte das BFA die ungarischen Dublinbehörden dazu auf, den gegenständlichen Fall neu zu überprüfen, da die Einschätzung der ungarischen Behörden vom BFA nicht geteilt werde.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung der vorliegenden Asylanträge hinsichtlich der Beschwerdeführer eingetreten sei.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 01.09.2016 gab dieser hinsichtlich des volljährigen Sohnes an, dass dieser wie die Beschwerdeführer in derselben Asylwerberunterkunft lebe. Ein Leben ohne seinen Sohn könne er sich nicht vorstellen, wobei eine existenzielle Abhängigkeit verneint wurde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 01.09.2016 hinsichtlich des volljährigen Sohnes XXXX an, er befinde sich in der selben Asylwerberunterkunft wie die Familie und sei ein Kind von ihr wie all die anderen. Die Frage, ob ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis zum volljährigen Sohn bestehe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Sie verwies darauf, dass sie diesem, obwohl er erwachsen sei, auch nach wie vor das Frühstück mache.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte Befunde hinsichtlich ihrer Erkrankungen ("Diabetes mellitus II und Thalassämie") vor.
Hinsichtlich des minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde eine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt. Hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurden ärztliche Bestätigungen voegelegt, wonach dieser an "TIC und Thalassämie" leide.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.09.2016, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde zum volljährigen Sohn festgehalten, dass offensichtlich keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität bestehe. Zweifelsfrei stehe für das BFA fest, dass bei der Beziehung der Eltern zum volljährigen Sohn von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und daher die Außerlandesbringung aus Österreich nach Ungarn der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Laut BFA lebe auch keine sonstige Person mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt.
Gegen die Bescheide hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in Ungarn nicht genug zu essen, keinen Schlafplatz sowie keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Es wurde moniert, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da mangelhafte Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden enthalten wären. Insbesondere sei in Ungarn nicht auf die Diabeteserkrankung der Zweitbeschwerdeführerin Rücksicht genommen worden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der volljährige Sohn XXXX mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebe und eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Trennung vom volljährigen Sohn bedeuten würde. Das Interesse der Beschwerdeführer ihr Privat- und Familienleben in Österreich aufrechtzuerhalten hätte man dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesbringung gegenüberstellen müssen. Wobei davon auszugehen sei, dass das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig....
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Ungarn gemäß Art 18 Abs. 1lit b Dublin-III-VO für die Führung der gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist.
2.3. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.
Im Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde zum volljährigen Sohn festgehalten, dass offensichtlich keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität bestehe. Zweifelsfrei stehe weiters für das BFA fest, dass bei der Beziehung der Eltern zum volljährigen Sohn von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und daher die Außerlandesbringung aus Österreich nach Ungarn der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Laut BFA lebe auch keine sonstige Person mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt.
Dieser Feststellung in den angefochtenen Bescheiden ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem am XXXX geborenenen - somit bei Antragstellung in Österreich 21jährigen - Sohn XXXX den Herkunftsstaat verlassen hatten, gemeinsam nach Ungarn gelangt waren, wo sie am selben Tag einen Asylantrag gestellt hatten und weiter nach Österreich gelangt waren, um gemeinsam am 20.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Im Rahmen der Erstbefragungen in Österreich gaben die volljährigen Beschwerdeführer sowie der volljährige Sohn XXXX die gleiche Adresse als letzte Heimatadresse in Afghanistan an und schilderten die gemeinsame Einreise nach Österreich, welche vom Erstbeschwerdeführer organisiert worden sei. Laut aktuellen ZMR-Auskünften lebt der volljährige Sohn auch in Österreich an derselben Adresse wie die Beschwerdeführer und gab die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich auch an, diesen das Frühstück zu machen. Somit würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Trennung vom volljährigen Sohn bedeuten, dessen Zulassungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Die ungarischen Asylbehörden hatten mit Schreiben vom 12.07.2016 dem BFA mitgeteilt, dass sich Ungarn unter Verweis auf die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland im Sinne der Dublin III-Verordnung hinsichtlich des volljährigen Sohnes nicht für zuständig erklären.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.
In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden und bei den Beschwerdeführern vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses auszugehen ist.
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.
Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern und den volljährigen Sohn XXXX zu deren familiären Beziehungen genau zu befragen haben und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen haben.
Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der volljährige Sohn zufolge den offenkundig schon bisher von der Behörde zu Grunde gelegten Angaben seit seiner Kindheit und bis zur gemeinsam mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern erfolgten Einreise nach Österreich immer im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt hat und auch in Österreich an derselben Adresse wohnt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin III-Verordnung, der Sicherstellung der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung durch die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung und der Zulässigkeit der Abweichung von verbindlichen Zuständigkeitskriterien aus humanitären Gründen oder in Härtefällen im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung geboten.
Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Ungarn - obwohl Ungarn die Zuständigkeit für den volljährigen Sohn mit Schreiben vom 12.07.2016 nicht anerkannte und sich dieser nach wie vor im Zulassungsverfahren in Österreich befindet - zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.
3. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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