BVwG W214 2006778-1

W214 2006778-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2016

Regest

Eingabengebühr, ersatzlose Behebung, Forderungsanmeldung,<br/>Gerichtsgebühren, Insolvenzverfahren

Testo completo

BVwG W214 2006778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2006778.1.00

Spruch

W214 2006778-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Berichtigungsantrag (nunmehr: die Beschwerde) der XXXX und XXXX, beide vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX, gegen den Zahlungsauftrag (Bescheid) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX vom 20.11.2013, Zl. 46 S 22/13b-VNR 25, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag (Bescheid) wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beiden Beschwerdeführerinnen, beide rechtsfreundlich vertreten, meldeten im Schuldenregulierungsverfahren des XXXX mit Schriftsatz vom 24.05.2013 Forderungen aus einem Mietverhältnis an. Der Schriftsatz langte beim Bezirksgericht XXXX am 04.06.2013 ein. Im Schriftsatz wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen die Ermächtigung zum Einzug der Gerichtsgebühren von einem näher bezeichneten Konto erteilt.

2. Die Eingabegebühr nach TP 5 lit. b GGG für die Forderungsanmeldung vom EUR 21,00 wurde am 29.05.2013 vom Einzugskonto der rechtsfreundlichen Vertreterin doppelt abgebucht. Daraufhin diese die Rückbuchung einer Abbuchung über EUR 21,00 bei ihrer Bank.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 20.11.2013, zugestellt am 26.11.2013, wurde den Beschwerdeführerinnen von der Kostenbeamtin des BG XXXX eine Eingabengebühr nach TP 5 lit. b GGG von EUR 21,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- und ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21,00, insgesamt EUR 50,-,- vorgeschrieben.

4. Daraufhin stellten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 26.11.2013 einen (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu qualifizierenden) Berichtigungsantrag. Darin führen sie aus, dass die Eingabegebühr nach TP 5 lit. b GGG für die Forderungsanmeldung vom 24.05.2013 doppelt vom Einzugskonto der rechtsfreundlichen Vertreterin abgebucht worden sei. Da die Forderungsanmeldung nur einmal erfolgt sei, habe die rechtsfreundliche Vertreterin die Rückbuchung einer Abbuchung über EUR 21,00 veranlasst.

5. Der Berichtigungsantrag wurde von der Präsidentin XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) weitergeleitet.

6. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurde die Präsidentin XXXX um Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ersucht. Insbesondere wurde um Stellungnahme gebeten, weshalb zweimal der Betrag von EUR 21,00 vom Konto der rechtsfreundlichen Vertreterin abgebucht wurde und warum den Beschwerdeführerinnen (obwohl die rechtsfreundliche Vertreterin nur die Rückbuchung von einmal EUR 21,00 veranlasst habe) die Zahlung eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG aufgetragen wurde.

7. Dazu wurde von der Präsidentin XXXX mit Schreiben vom 11.10.2016 mitgeteilt, dass die Gebühren offenbar zweimal eingezogen wurden, weil es sich um zwei Gläubiger gehandelt habe. Bei näherer Betrachtung des Sachverhaltes könne jedoch die Rechtsansicht der zweimal zu entrichtenden Gerichtsgebühr im hier vorliegenden Fall nicht mehr aufrechterhalten werde. Es handle sich um eine beiden Gläubigern gemeinschaftlich zustehende Forderung und die Aufnahme im Anmeldeverzeichnis sei einmal erfolgt. Einer ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Zahlungsauftrages werde daher nicht entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

TP 5 lit. b GGG lautete zum Zeitpunkt der Anmeldung der Forderung:

Tarif- post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

Eingabengebühren:

a) [...];

[...]

b) Forderungsanmeldungen

21 Euro

§ 31 GGG

lautete zum maßgeblichen Zeitpunkt:

"§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1."

2.2. Zu Spruchteil A)

2.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Pauschalgebühr nach TP 5 lit. b GGG zweimal abgezogen. Wie jedoch auch die Präsidentin XXXX ausführt, kann die Rechtsansicht, die zu dieser Abbuchung führte, aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Die Besonderheit im gegenständlichen Fall liegt darin, dass es sich bei der durch die beiden Gläubiger angemeldeten und im Insolvenzverfahren auch festgestellten Forderung um eine den beiden Gläubigern gemeinschaftlich zustehende Forderung (Judikatschuld) handelt.

b) Tatsächlich erfolgte die Anmeldung der Forderung zwar durch zwei Gläubiger in einem gemeinsamen Schriftsatz, sie betrifft jedoch nur "eine" Forderung. Auch wenn der Umfang des Stimmrechts im Insolvenzverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenpflicht für die Anmeldung der Forderung hat, ist ergänzend auf die Bestimmung des § 144 IO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung steht mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht, nur eine Stimme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und der Präsidentin XXXX an. Demgemäß war die Gerichtsgebühr nach TP 5 lit. b GGG nur einmal zu bezahlen. Dem angefochtenen Bescheid ist somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.

2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis erfolgt in Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zl. 2013/16/0012-5 und entspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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