BVwG W175 2137472-1

W175 2137472-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, staatenlos,<br/>Vorlageantrag

Testo completo

BVwG W175 2137472-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2137472.1.00

Spruch

W175 2137472-1/2E

IM NAMEN DER REUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft

Damaskus vom 23.09.2016, Zahl: Damaskus-OB/KONS/1818/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft

Damaskus vom 09.08.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 26.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann, einem syrischen Staatsangehörigen, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 23.09.2015 in Österreich Asyl gewährt worden. Sie legte einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vor, der von den syrischen Behörden ausgestellt worden sei. Weites legte sie eine Heiratsurkunde vor. In dieser wurde das Geburtsdatum ihres Ehemannes mit XXXX angegeben. Das Datum des Heiratsvertrags mit der Registernummer XXXX wurde mit XXXX angeführt. Die Ehe sei laut diesem Dokument am XXXX in Damaskus registriert worden. Die Urkunde sei am XXXX ausgestellt worden. Ein weiteres Dokument weist das Geburtsdatum des Ehemannes mit XXXX aus. Die BF sei von ihrem Onkel vertreten worden, als Zeugen wurden ein Rechtsanwalt und eine weitere Person angeführt. Die festgelegte Mitgift wurde ausgewiesen. Als Datum der Eheschließung wurde der XXXX angeführt. Ein Ausdruck des Familienregisters vom 10.12.2015 weist das Geburtsdatum des Ehemannes wiederum mit XXXX aus. Die Nummer der Familiy Card der BF weicht von der in der im Heiratszertifikat angeführten Nummer ab.

Der Reisepass der BF wurde von einem Dokumentenberater des BM.I begutachtet. Aus seinem Bericht vom 24.02.2016 geht hervor, dass der Reisepass Fälschungsmerkmale aufweist. Die Sicherheitsmerkmale weisen erhebliche Abweichungen von behördlich ausgestellten Reisepässen auf. Dies weise darauf hin, dass der Pass nicht von einer autorisierten Behörde ausgestellt worden sei. Er könne nicht als visierfähig angesehen oder zur Identitätsfeststellung herangezogen werden.

1.2. Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte das BFA der ÖB Damaskus aufgrund der Übermittlung des Antrages mit Note vom 24.02.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei. Es bestünden Zweifel an der Identität der BF und an der Eheschließung in Syrien.

Der Ehemann der BF habe angegeben, die Ehe sei zwei Jahre vor seiner Ausreise geschlossen worden. Sie sei jedoch erst am XXXX kurz vor seiner Ausreise registriert worden. Dem vorgelegten Dokument sei jedoch zu entnehmen, dass die Ehe am XXXX geschlossen und am XXXX registriert worden sei. Die BF habe angegeben, dass die Ehe kurz vor der Ausreise geschossen worden sei, ein Eheleben habe daher nicht stattgefunden. Dies widerspreche den Angaben des Ehemannes, wonach die Ehe seit zwei Jahren bestand gehabt habe.

1.3. Die ÖB Damaskus forderte die BF mit Schreiben vom 13.07.2016 (übernommen am 14.07.2016) zu einer Stellungnahme auf. Dabei wurde auf die unter Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Gründe des BFA verwiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 21.07.2016 führte die BF durch ihren gewillkürten Vertreter wie folgt aus:

Der Verdacht der Fälschung sei nicht ausreichend konkretisiert, um eine Stellungnahme abgeben zu können. Insbesondere sei nicht ausgeführt worden, welche nicht autorisierte Stelle den Pass ausgestellt habe oder welche diese autorisierte Stelle gewesen wäre. Die BF habe den Pass bei der zuständigen Stelle beantragt und dieser sei wie üblich ausgestellt worden.

Unrichtig sei, dass die Ehe am XXXX registriert worden sei. Dies sei offenkundig ein Schreibfehler, die Ehe sei am XXXX registriert worden, was auch in den Dokumenten vermerkt sei. Die BF habe nie angegeben, dass es aufgrund der Heirat kurz vor der Ausreise kein Eheleben gegeben habe. Sie habe keine Angaben diesbezüglich gemacht und es fände sich auch keine Niederschrift im Akt.

Tatsächlich sei die Ehe am XXXX geschlossen worden, die Hochzeitsfeier habe am XXXX stattgefunden. Die BF habe gemeinsam mit ihrem Mann bei den Schwiegereltern gelebt.

Eine amtliche Meldebestätigung, ausgestellt am 20.07.2016, wurde vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass Frau XXXX, Tochter der XXXX, seit 19.03.2014 im Hause ihres Schwiegervaters lebt.

Weiters wurde eine Bestätigung des Personenstandsgerichtes vom 15.03.2014 über die Eheschließung und den Ehevertrag vorgelegt sowie diverse Fotos und Einladungskarten für die Hochzeit.

Der Ehevertrag (im Übrigen ein anderes Dokument, als von der BF dem Antrag beigelegt worden war) weist das Geburtsdatum des Ehemannes mit XXXX aus. Der erste Trauzeuge stimmt nicht mit dem im anderen Dokument angeführten ersten Trauzeugen überein. Die Mitgift wurde angeführt, als Eheschließungsdatum wird der XXXX ausgewiesen. Das Dokument wurde am 20.07.2016 ausgestellt.

Diese Stellungnahme wurde dem BFA mit Note vom 22.07.2016 übermittelt.

1.5. Mit Schreiben vom 09.08.2016 an die ÖB Damaskus teilte das BFA mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

1.6. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 09.08.2016, zugestellt am 10.08.2016, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.2. festgehaltenen Gründe angeführt.

1.7. Gegen den Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 23.08.2016, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machte, dass die Ehe nach syrischem recht geschlossen worden sei. Die nachträgliche Registrierung sei lediglich ein Fomalakt, der auf die Gültigkeit der Ehe keinen Einfluss habe. Die Registrierung habe zwei Jahre gedauert, da in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Die ausgestellten Pässe würden oft schlampig ausgeführt, seien aber dennoch echt. Auch habe der Onkel als einziges greifbares männliches Familienmitglied anwesend sein müssen, dadurch habe sich die Registrierung verzögert, da der Onkel in Gefangenschaft gewesen sei.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Verwiesen wurde auf die Begründung des BFA (siehe unter Punkt 1.2.).

1.9. Am 23.09.2016 langte bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 18.10.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

(§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist

(§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß

§ 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG . Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 26.01.2016 die der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde ein in Österreich mit Bescheid vom 16.12.2015 anerkannter syrischer Flüchtling angegeben, mit dem die BF verheiratet sei.

Die Identität der BF steht nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Das vorgelegte Reisedokument weist nachvollziehbar Fälschungsmerkmale auf.

Das Datum und der Ort der Eheschließung sowie die Eheschließung der BF mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson konnte nicht belegt werden.

Ein über längere Zeit bestehendes Familienverhältnis zwischen der BF und der Bezugsperson konnte nicht belegt oder glaubhaft gemacht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Botschaft (insbesondere aus den von der BF vorgelegten Unterlagen und aus dem Bericht des BM.I vom 24.02.2016).

Die BF legte bei Antragstellung einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge vor. Aus dem Bericht des Dokumentenberaters vom 24.02.2016 geht hervor, dass der Reisepass Fälschungsmerkmale aufweist. Die Sicherheitsmerkmale weisen erhebliche Abweichungen von behördlich ausgestellten Reisepässen auf. Dies weise darauf hin, dass der Pass nicht von einer autorisierten Behörde ausgestellt worden sei. Er könne nicht als visierfähig angesehen oder zur Identitätsfeststellung herangezogen werden.

Selbst wenn man den Pass nicht als alleiniges Indiz für die Vorlage ge/verfälschter Unterlagen annehmen will und man davon ausgeht, dass auch einer ausstellenden Behörde Fehler unterlaufen können, ist festzuhalten, dass nahezu sämtliche von der BF vorgelegte Dokumente grobe Widersprüche aufweisen.

Der bei Antragstellung vorgelegte Ehevertrag weist eine Eheschließung am XXXX auf. Die Ehe sei laut diesem Dokument am XXXX in Damaskus registriert worden, das Dokument sei am XXXX ausgestellt worden. Die Bezugsperson hält sich seit 23.09.2015 in Österreich auf. Ein mehrjähriges Eheleben kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein weiteres Dokument (mit abweichendem Geburtsdatum der Bezugsperson) gibt an, dass die BF von ihrem Onkel vertreten worden sei, als Zeugen wurden ein Rechtsanwalt und eine weitere Person angeführt. Die festgelegte Mitgift wurde ausgewiesen. Als Datum der Eheschließung wurde ebenfalls der XXXX angeführt. Ein Ausdruck des Familienregisters vom 10.12.2015 weist ein falsches Geburtsdatum des Ehemannes und eine falsche Nummer der Familiy Card der BF auf.

Mit Schreiben vom 21.07.2016 führte die BF durch ihren gewillkürten Vertreter aus, dass die Ehe am XXXX registriert worden sei. Dies wiederspricht dem Inhalt der bei Antragstellung vorgelegten Dokumente. Der mit der Stellungnahme vorgelegte Ehevertrag (ein anderes Dokument, als von der BF dem Antrag beigelegt) weist ein falsches Geburtsdatum des Ehemannes auf. Der erste Trauzeuge stimmt nicht mit dem im anderen Dokument angeführten ersten Trauzeugen überein. Als Eheschließungsdatum wird der XXXX ausgewiesen. Das Dokument wurde am XXXX ausgestellt, ein Registrierungsdatum ergibt sich aus dem Dokument nicht.

Die ursprünglich vorgelegten Unterlagen belegen somit eine Eheschließung kurz vor Ausreise der Bezugsperson, ein signifikantes Eheleben kann somit nicht stattgefunden haben. Der Inhalt der nachfolgenden Unterlagen widerspricht - unbeschadet des Neuerungsverbotes - massiv diesen dem Antrag beigelegten Unterlagen und ist nicht geeignet, eine Eheschließung im Jahr 2014 glaubhaft zu machen. Selbst die "amtliche Meldebestätigung" ist derart schlampig abgefasst, dass der Name der BF mit dem ihrer Mutter verwechselt wurde.

Es mag sein, dass einer Behörde ein Fehler unterläuft. Wenn nahezu sämtliche vorgelegten Schriftstücke grobe Widersprüche und Fehler aufweisen kann nicht von einem zufälligen Irrtum oder vom Wahrheitsgehalt des Inhaltes der Schriftstücke ausgegangen werden. Die widersprüchlichen Schriftstücke wurden von der BF selbst unkommentiert in Kenntnis der Zweifel der ÖB Damaskus und des BFA vorgelegt. Ein weiterführendes Parteiengehör war daher nicht erforderlich.

Die Fotos und Einladungskarten haben mangels Aussagekraft keinen Beweiswert.

Da BVwG schließ sich daher der Ansicht des BFA und der ÖB Damaskus an, dass die Identität der BF nicht durch geeignete Unterlagen belegt werden konnte und dass die Angaben hinsichtlich der Eheschließung in Syrien nichtglaubhaft sind.

Die Voraussetzungen des § 35 AsylG sind nicht gegeben. Ein länger andauerndes Zusammenleben konnte nicht glaubhaft gemacht werden, vielmehr widersprechen die von der BF ursprünglich vorgelegten Unterlagen der Annahme, dass zwischen ihr und der Bezugsperson ein länger andauerndes, iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienverhältnis bestanden hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.