BVwG W151 2114542-1

W151 2114542-1Tribunale amministrativo federale28 ott 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Aufenthaltsberechtigung,<br/>Ausländerbeschäftigung

Testo completo

BVwG W151 2114542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2114542.1.00

Spruch

W151 2114542-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz 2, 1030 Wien, GZ: XXXX, vom 09.06.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs.8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), mit welcher festgestellt werden sollte, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von 3 Monaten in Anspruch genommen hat und dauerhaft wieder nach Österreich zurückgekehrt ist, nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege.

2. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2015 diesen Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht der Ehegatte einer EU-Bürgerin sondern einer kosovarischen Staatsbürgerin. Er sei der Schwiegersohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers. Der Schwiegersohn sei nicht als "Verwandter" im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG und nicht als "Familienangehöriger" gemäß Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzusehen.

3. Mit Beschwerde vom 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei serbischer Staatsbürger und verfüge über eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 24.09.2019. Die Gattin des Beschwerdeführers verfüge ebenfalls über eine Aufenthaltskarte, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei österreichischer Staatsbürger, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Unrecht erfolgt, da der Richtlinie nicht zu entnehmen sei, dass der Schwiegersohn nicht als Familienangehöriger zu sehen sei. Auch die belangte Behörde begründe nicht näher, wie sie zu dieser Rechtsansicht gelangt sei bzw. worauf sie sich hierbei stütze. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 2 lit d der Richtlinie, worin Schwiegereltern ebenfalls als Familienangehörige definiert seien, sodass auch umgekehrt gelten müsse, dass nämlich auch Schwiegerkinder Familienangehörige im Sinne der Richtlinie seien, sofern Unterhalt gewährt werde, was im vorliegenden Fall zutreffe.

Im Übrigen sei die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung der Aufenthaltsbehörde, die durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zum Ausdruck komme, gebunden. Mit der Ausfolgung der Aufenthaltskarte im Sinne des §§ 54 NAG habe die zuständige MA 35 rechtskräftig über die aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers abgesprochen und bestätigt, dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Es handle sich hierbei um eine Vorfrage im Sinne des §§ 38 AVG. Die belangte Behörde sei an diesen rechtskräftigen Bescheid der MA 35 gebunden und nicht berechtigt, über diese Frage nochmals zu entscheiden.

Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass seine Gattin und er über eine Aufenthaltskarte verfügten schlechter gestellt als Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien. Wäre die Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus und nicht einer Aufenthaltskarte, so hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach dem §§ 46 NAG zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AusländerBG wäre in einem solchen Fall nicht notwendig. Für eine derartige Ungleichbehandlung sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, sodass der bekämpfte Bescheid auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, Zl. W201 2114542-1/4E wies dieses die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und des AuslBG, da er Schwiegersohn eines Unionsbürgers sei und weder von diesem noch von seiner kosovarischen Ehefrau ein Recht auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit ableiten könne. Der Regelungsinhalt von § 54 NAG und § 3 AuslBG sei nicht ident und deshalb gehe auch die behauptete Bindungswirkung der Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Situation ins Leere.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26. April 2015, Zl. Ra 2015/09/0137-9 aufgrund der Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt 4. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Bindungswirkung des AMS aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte des Revisionswerbers nach § 54 NAG vorliege, da damit bloß eine Anmeldebescheinigung mit bloß deklarativer Wirkung gegeben sei und im Verfahren nach § 3 Abs 8 AuslBG daher die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich aber ohne mündliche Verhandlung nicht mit diesen Voraussetzungen auseinandergesetzt, das Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG aber festgestellt.

6. Das unter Punkt 5. genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ging am 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am 12.Mai 2016 zugeteilt.

7. Am 28. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, wann mit einer mündlichen Verhandlung zu rechnen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am 02.02.1986, ist serbischer Staatsbürger und mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet. Er ist der Schwiegersohn eines österreichischen Staatsbürgers.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Folglich tritt durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2015, Zl. W201 2114542-1/4E, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2015, Zl. Ra 2015/09/0137-9, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes befunden hat und ist damit die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid des AMS vom 09.06.2015, GZ: XXXX unerledigt.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einem Ausländer, der gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit.l leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR- Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z. 1 gilt nicht.

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:

"Begriffsbestimmungen

.....

2. "Familienangehörige"

...

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird."

In der Sache:

Zur monierten Bindungswirkung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem, diesem Verfahren zugrundeliegenden Erkenntnis klargestellt, dass eine solche aufgrund der ausgestellten Aufenthaltskarte des Revisionswerbers nach § 54 NAG nicht vorliege, da damit eine Anmeldebescheinigung mit bloß deklarativer Wirkung gegeben sei. Im Verfahren nach § 3 Abs. 8 AuslBG sei jedoch vielmehr zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen gemäß § 54 NAG vorliegen, was nunmehr im fortgesetzten Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht obliegt.

Drittstaatsangehörige sind gemäß § 54 Abs. 1 NAG unter folgenden Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt:

a) Sie sind Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR- Bürgern (§ 51)

b) und sie erfüllen die Voraussetzungen ( Arbeitnehmer oder Selbständige; ausreichende Existenzmittel und Versicherungsschutz oder Berufsausbildung) , die in § 52 Abs. 1 Z. 1 bis 3 NAG genannt sind

Zu a) Angehörigenbegriff:

Dem Wortsinn der hier anzuwendenden Bestimmungen des Art.2 der Richtlinie 2004/38/EG und den darauf basierenden Regelungen des AuslBG ist eindeutig zu entnehmen, dass als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Bestimmungen lediglich Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners zu sehen sind sowie Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartners. Die Richtlinie und das darauf basierende Gesetz billigen also ausschließlich Blutsverwandten in gerader Linie des Unionsbürgers bzw. Blutsverwandten von dessen Ehegatten oder Lebenspartner die sie begünstigenden Rechte zur Familienzusammenführung zu. Wie aus diesen Bestimmungen eindeutig hervorkommt, sind von diesen Begünstigungen selbst Geschwister und auch Schwiegerkinder nicht umfasst.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Schwiegersohn des Unionsbürgers. Also nicht um einen Blutsverwandten in gerader auf- oder gerader absteigender Linie.

Der Beschwerdeführer fällt daher nicht unter diesen Angehörigenbegriff, da er lediglich der Schwiegersohn des Unionsbürgers ist.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist kosovarische Staatsbürgerin und somit keine Unionsbürgerin und scheidet daher als Ankerperson aus.

Der Beschwerdeführer scheitert bereits an der ersten Voraussetzung des § 54 Abs. 1 NAG, es erübrigt sich somit die weitere Prüfung der allfälligen Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgrund der Bescheinigung seiner Aufenthaltskarte.

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft eine Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG versagt bleibt.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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