BVwG W131 2129030-2

W131 2129030-2Tribunale amministrativo federale28 ott 2016

Regest

Antragsänderung, Ausscheidensentscheidung, Einstellung,<br/>Feststellungsverfahren, formlose Einstellung, lex specialis,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,<br/>Rahmenvereinbarung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren

Testo completo

BVwG W131 2129030-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2129030.2.00

Spruch

W131 2129030-2/52E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den seitens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) gestellten Gebührenersatzantrag im Zusammenhang mit einem Nachprüfungs- und einem eV - Antrag betreffend eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren der ASFINAG Maut Service GmbH (= AG) "Go Maut 2.0 Zentralsystem" und danach generell betreffend das Nachprüfungsverfahren W131 2129030-2 beschlossen:

A)

I. Der Antrag der XXXX, gerichtet darauf, der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von € 18468,-- zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreter zu ersetzen, wie im Nachprüfungsverfahren W131 2129030-2 protokolliert, wird abgewiesen.

II. Danach wird das am 29.06.2016 eingeleitete Nachprüfungsverfahren zur Verfahrenszahl W131 2129030-2 gemäß § 331 Abs 4 BVergG formlos mit einem verfahrensleitenden Beschluss eingestellt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A)I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen Spruchpunkt A)II. ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin stellte am 29.06.2016 einen Nachprüfungsantrag gegen eine Entscheidung über die Auswahl eines Rahmenvereinbarungspartners, protokolliert beim BVwG zu W131 2129030-2, und verband damit einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV).

2. Am 29.07.2016 wurde, nachdem zuvor eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt vom BVwG bestätigt worden war, das vom BVwG ursprünglich mit eV erlassene Verbot des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mündlich verkündet aufgehoben und gleichzeitig ein historisch eventualiter gestellter Antrag auf ein Zuschlagsverbot abgewiesen; und teilte danach die AG unstrittig den Rahmenvereinbarungsabschluss und die darauffolgende Zuschlagserteilung mit.

3. Das BVwG teilte ua auch der ASt - nach entsprechenden Urkundenvorlagen der AG - am 19.08.2016 zwecks Klarstellung des Verfahrensruhens gemäß § 331 Abs 4 BVergG mit, dass der Zuschlag erteilt worden wäre, nachdem zuvor die Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden wäre, OZ 49Z des Gerichtsakts W131 2129030-2.

4. Die ASt stellte, ohne Bestreitung des vorstehenden Sachverhalts, binnen sechs Wochen ab dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung vom 19.08.2016 keinen auf § 331 Abs 4 BVergG zu stützenden Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren; und langte idS beim BVwG bis dato kein derartiger Weiterführungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten zu W131 2129030-1 und zu W131 2129030-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig.

Über den Pauschalgebührenersatz gemäß § 319 BVergG entscheidet dabei gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 der Einzelrichter.

Gemäß § 6 BVwGG iVm dem BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG generell mangels Sonderbesetzungsvorschriften in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

A) Zur Abweisung des Gebührenersatzantrags

3.2. Der § 319 BVergG lautet idgF in den hier interessierenden Teilen:

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

3.3. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht obsiegt hat und rücksichtlich der nicht beantragten Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren niemals in einem gegenständlich denkmöglich gewesenen Folge - Feststellungsverfahren obsiegen wird, konnte dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz betreffend die nach §§ 318, 320 Abs 1 und 328 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren nicht stattgegeben werden, was in Spruchpunkt A) I. auszusprechen war.

3.4. Wenn der Gesetzgeber in § 28 Abs 1 VwGVG von der "Einstellung" des Verfahrens spricht und der VwGH insoweit von der Pflicht zu Erlassung eines anfechtbaren Beschlusses ausgeht - siehe insoweit VwGH Zl Fr Fr 2014/20/0047, jedoch der gleiche Gesetzgeber nach Erlassung des VwGVG im zuletzt mit BGBl I 2016/7 novellierten BVergG in dessen §§ 328 Abs 4 und 331 Abs 4 - abweichend davon - von einer Pflicht zur bloß "formlosen Einstellung" spricht, ist das BVergG insoweit als lex specialis zum VwGVG zu sehen und war daher das Nachprüfungsverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung nicht mit einem anfechtbaren "Vollbeschluss" iSv VwGH Zl Fr 2014/20/0047, sondern vom Einzelrichter allein mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen - § 9 Abs 1 BVwGG, zumal dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er aktuell bei einer Einstellung nach Antragszurückziehung gemäß § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 ausdrücklich Einzelrichterzuständigkeit zwecks Verfahrensökonomie anordnet und abweichend davon bei einer besonders normierten, sogar "formlosen" Einstellung gemäß § 292 Abs 1 BVergG eine Senatszuständigkeit - eben zwecks formloser Einstellung eines gemäß § 331 Abs 4 BVergG ruhenden Verfahrens - normieren würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A)I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Abweisung des Gebührenersatzbegehrens eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Die Unzulässigkeit der Revision gegen den verfahrensleitenden Beschluss gemäß Spruchpunkt A)II. ist in aus § 25 Abs 3 VwGG normiert (, gleichwie insoweit eine VfGH - Beschwerde gemäß § 88a Abs 3 VfGG unzulässig erschiene).

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