L523 2117919-2•BVwG L523 2117919-2
L523 2117919-2Tribunale amministrativo federale28 ott 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, ersatzlose Behebung, Identität der<br/>Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, res iudicata,<br/>Spruchpunktbehebung, Wehrdienstverweigerung
L523 2117919-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Hans JALOVETZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle XXXX , vom 22.09.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien sowie Spruchpunkt III. und IV des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG, § 59 Abs 5 FPG FPG (Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) sowie § 16 Abs 2 BFA-VG (ex lege keine aufschiebende Wirkung) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Jahren 2008 und 2009 Asylanträge in der Slowakei, welche negativ beschieden wurden.
2. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 11.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. XXXX , gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit der Slowakei nach der Dublin Verordnung gegeben war. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater seit 2000 verschollen sei.
3. Nach Erlassung des Bescheides vom 28.04.2009 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mit, dass sich der Sachverhalt nunmehr geändert habe und stellte für sich und die Kinder mit 12.06.2009 die zweiten Anträge in Österreich. Sie hätte hier inzwischen ihren Ehegatten und Vater der Kinder getroffen. Der Ehegatte befände sich bereits seit 2003 in Österreich und dürfe die Familie nicht getrennt werden. Für den Beschwerdeführer wurde die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe bezog sich der Beschwerdeführer wieder auf die schon im Rahmen des ersten Antrages vorgebrachten Gründe. Demnach sei er geflohen, weil die Mutter Probleme bekommen habe, zumal sich eine ihrer Schülerinnen selbst umgebracht habe. Die Eltern der Schülerin würden die Mutter nun bedrohen. Die zweiten Asylanträge in Österreich wurden mit Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in die Slowakei überstellt, wo er den dritten Asylantrag stellte.
4. Am 11.04.2012 stellte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag in Österreich, da er im Falle der Rückkehr den Militärdienst ableisten müsse und "an der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan" geschossen werde. Im Zuge der weiteren Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der negativen Entscheidung in Österreich in die Slowakei abgeschoben worden sei. Da ihm auch dort die Abschiebung drohte, ging er vorerst in die Ukraine, um von dort wieder nach Österreich zu kommen. In der Ukraine habe er mit dem älteren Bruder gelebt und sei die Wohnung von Verwandten in Armenien finanziert worden. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits hätten dann auch die 8000 US-Dollar für die Schleppung nach Österreich finanziert. Der Vater lebe mit Arbeitsvisum in Österreich, die Ausweisung hinsichtlich der Mutter und dem jüngeren Bruder sei auf Dauer unzulässig erklärt worden. Vom Vater werde er - wenn die Bundesbetreuung nicht ausreicht - finanziell unterstützt.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde auf Dauer unzulässig erklärt. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Mutter und ein Bruder aufenthaltsberechtigt waren und der Beschwerdeführer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte. Es wurden der Entscheidung diverse Länderberichte, auch zur Ableistung des Militärdienstes sowie die vorgelegten Beweismittel (Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung, Deutschkursbestätigung, schrift. Stellungnahme) zugrunde gelegt.
6. Dem Beschwerdeführer wurde mit 16.05.2013 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
7. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung und des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.
8. Mit Urteil vom XXXX , des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat wegen §§ 15, 127 StGB unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
9. Am 05.02.2014 fand eine Hausdurchsuchung bei einer Freundin des Beschwerdeführers statt, zumal er gemäß Erhebungen der Polizei zeitweise dort gewohnt habe und verdächtigt worden sei, Cannabis zu besitzen. Verdächtigt sei der Beschwerdeführer worden, zumal in seinem Zimmer eine Zündholzschachtel mit 0,2 Gramm Cannabis gefunden worden sei und er angegeben habe, täglich 1 g Cannabis zu konsumieren. In der Wohnung seien 1,7 g Cannabis sowie eine Suchtmittelwage und eine DM Plastikbox mit ca. 70 leeren Baggies gefunden worden. Die Freundin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie das Cannabis für den Beschwerdeführer aufbewahre und mit ihm Cannabis rauche. Er schenke ihr das Cannabis immer. Der Beschwerdeführer sei zum Besitz und Konsum von Cannabis geständig gewesen.
10. Mit Urteil des LG XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 130, 127 iVm 15, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 2, 3, und 130 4. Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
11. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die belangte Behörde der JA
XXXX mit, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen.
12. Mit Schreiben vom 25.11.2014 wurde von der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag aus der U-Haft gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass vorgelegt oder finanzielle Mittel nachweisen können. Vielmehr habe er Sozialhilfe zwischen 01.08.2013 und 01.04.2014 bezogen. Angefragt wurde, ob von der belangten Behörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden.
13. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 22.12.2014 mit, dass wegen § 9 BFA-VG nicht beabsichtigt sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden einzuleiten.
14. Am 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen.
15. Am 22.09.2015 wurde eine Berichterstattung über die Festnahme des Beschwerdeführers am selben Tag aufgrund einer Festnahmeanordnung der StA XXXX samt Einlieferung in die JA XXXX übermittelt. Demnach wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Diebstahl mit Einbruch oder durch Waffen in drei Fällen zwischen 11.07.2015 und 13.07.2015 begangen zu haben. Damals seien DNA-Spuren sichergestellt worden, welche den Beschwerdeführer als den Beschuldigten belegen würden.
16. Mit Schreiben vom 26.10.2015 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot eingeleitet wurde und in diesem nunmehr Parteiengehör gewährt werde. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuletzt am 10.07.2014 nach zwei Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und nunmehr aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls wiederum die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt und wurden ihm Länderfeststellungen übermittelt. Zusätzlich wurden die gesetzlichen Bestimmungen angeführt und konkrete Fragen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK angeführt.
17. Mit Schreiben vom 06.11.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er Anfang 2012 nach Österreich gekommen sei. Seitdem lebe er gemeinsam mit zwei Brüdern in Kärnten bei den Eltern. Er habe 4 Monate lang einen Deutschkurs besucht, welchen er erfolgreich absolviert habe. Auch habe er eine XXXX begonnen, welche er beenden wolle. Seit der Ankunft sei er über die GKK in Kärnten krankenversichert und beziehe derzeit "einen Tagessatz von EUR 16,-- monatlich", er bemühe sich aber, eine Arbeit zu finden. Die Taten bereue er sehr. Da in seinem Land Armenien bzw. Karabach Krieg herrsche und Korruption das Land regiere, sei er sehr ängstlich und befürchte, in den Krieg gehen zu müssen. Da er sich in Österreich wegen der Familie und dem sozialen Umfeld sehr sicher fühle und die Wirtschaft hier Arbeitsplätze biete, bitte er höflichst, auf ihn Rücksicht zu nehmen. Vorgelegt wurde ein Schreiben des AMS vom 29.05.2015 in welchem der Bezug von Arbeitslosengeld - Schulung mit täglich EUR 18,86 plus Beihilfen zu Kurskosten und Deckung des Lebensunterhalts von EUR 6,33 festgehalten ist. Weiters wurde ein Dienstvertrag - XXXX vom 1.04.2015 (Beginn des Dienstverhältnisses 28.04.2015) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer einen Brutto-Verdienst von EUR 405,98 aufgrund geringfügiger Beschäftigung verdient hätte. Zusätzlich wurde ein Informationsschreiben über Betriebspraktikum bzw. Kursmaßnahme Pflichtschulabschluss des AMS durch die VHS vorgelegt, welches undatiert war bzw. keinen Hinweis auf die Kursdauer aufwies.
18. Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurden von der Niederlassungsbehörde Kopien der armenischen Reisepässe der Eltern (Ablauf 2021 bzw 2023) sowie des jüngeren Bruders (Ablauf 2014), eine Geburtsurkunde des älteren Bruders und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt.
19. Dem Beschwerdeführer wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde die Rückkehrberatung angeordnet.
20. Mit Bescheid des BFA 13.11.2015, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Das BFA hielt in seiner Entscheidung neben dem Verfahrensgang die zahlreichen Anzeigen und Verurteilungen mit jeweiliger Sachverhaltsdarstellung sowie Anführung der Strafzumessungsgründe fest.
Weiters traf es Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2012 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, und sich somit Freunde und Bekannte hier befänden. Weiters sei der Beschwerdeführer ledig und habe keine Kinder oder Sorgepflichten. Die Freundschaften und Bekanntschaften seien als zweifelhaft anzusehen, da der Beschwerdeführer immer wieder mit den gleichen Mittätern Straftaten begangen habe, somit das Umfeld durchaus als kriminell bezeichnet werden könne.
Der weitere Aufenthalt widerstreite den öffentlichen Interessen, da der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde und eine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Es wurde eine Interessensabwägung anhand der Kriterien der Judikatur durchgeführt und wurden die für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte (Aufenthaltsdauer, tatsächliches Bestehen eines Familienlebens, Schutzwürdigkeit des Privatlebens, Grad der Integration, Bindungen zum Heimatstaat, strafgerichtliche Vorgeschichte, Frage des Zeitpunktes des Entstehens des Familien- und Privatlebens, Behördenverschulden) mit den öffentlichen Interessen abgewogen.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers werde sowohl die Sicherheit von Personen als auch Eigentum sowie die Rechte Dritter massiv gefährdet. Weiters sei er nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Er begehe regelmäßig Diebstähle, sei auch nach der letzten Haftentlassung sehr schnell rückfällig geworden und bestreite den Lebensunterhalt aufgrund der Lebenssituation durch diese Einbrüche, weshalb er auch verurteilt worden sei. Die Achtung des Eigentums und der Rechte dritter Personen sei ihm nicht wichtig, was die mehrfach begangenen Straftaten, welche zumeist vorsätzlich in Bereicherungsabsicht begangenen wurden, zeigen würden. Auch die Tatausführungen und die schnellen Rückfälle würden eindeutig in diese Richtung weisen. Aufgrund dieses Verhaltens ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Eigentum von Personen beeinträchtigen und Personen in ihren Rechten schädigen werde.
Explizit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Eltern und Brüdern in einer Wohnung gelebt habe, nunmehr aber in der JA XXXX sei. Auch der Bruder XXXX sei in Haft. Der Beschwerdeführer habe keine Lebensgefährtin oder Kinder, halte sich seit 3 Jahren in Österreich auf, habe keine Ausbildung abgeschlossen und lebe von Sozialleistungen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass die Begehung neuer Straftaten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen werde und nahm er durch deren Begehung eine Trennung von der Familie und von sozialen Kontakten in Kauf bzw. habe er sich zumindest damit abgefunden. Im Verfahren seien keinerlei Hinweise auf eine Änderung des Lebensstiles hervorgekommen, wie etwa eine Therapierung der Probleme oder der Versuch, eine Arbeit zu finden und sich darüber zu finanzieren. Auch habe er nicht aufgehört, Straftaten zu verüben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der letzten Festnahme und Anzeige um ein laufendes Verfahren handle. Gemäß Polizeibericht würden die Taten als erwiesen gelten. Es handle sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers jeweils um die öffentliche Sicherheit besonders gefährdende und beeinträchtigende Verhaltensweisen. Bemerkenswert seien die Wiederholung der Deliktshistorie und der rasche Rückfall nach der letzten Entlassung. Dies deute auf fehlende Einsicht hin, sich durch Verurteilungen oder Haftzeiten von der Begehung weiterer Delikte abhalten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe somit den Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer zeige sich in keinster Weise gewillt, seinen Lebensweg zu ändern und könne daher nicht von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung wieder in den alten "modus operandi" zurückfallen werde.
Der Beschwerdeführer könnte auch in Armenien eine Beschäftigung finden. Er sei jung, gesund, arbeitsfähig und könnte in Armenien aktiv am Arbeitsleben teilnehmen, wobei die Mehrsprachlichkeit das Fortkommen begünstigen würde. Dem Mittäter des Beschwerdeführers sei bereits der Asylstatus aberkannt worden und sei gegen ihn ebenfalls eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden. Somit hätte der Beschwerdeführer mit der Verhängung derartiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen müssen und habe er die damit verbundene Trennung von Eltern und Geschwistern sowie sozialem Umfeld bewusst in Kauf genommen. In einer Gesamtabwägung würden daher die Gründe für das Verlassen des Bundesgebietes bei weitem die Gründe für den Verbleib überwiegen. Für den Verbleib würden lediglich der 3-jährige Aufenthalt und die Tatsache, dass die gesamte Familie in Österreich sei, sprechen. Ein Bruder sei aber ebenfalls in Strafhaft und habe mit einer Abschiebung zu rechnen. Da sich der Beschwerdeführer selbst wiederum in Strafhaft befände, bestünde bereits eine Trennung von den weiteren Angehörigen sowie dem sozialen Umfeld. Die Behörde verkenne zwar nicht, dass der Beschwerdeführer hohe familiäre Bindungen aufweise, doch sei die Gefährdung, welche von ihm ausginge, so massiv, dass ein Verbleib ihrer Person in Österreich unmöglich erscheine, zumal sie bereits rückfällig wurde und gewusst habe, dass mit neuen Straftaten eine Außerlandesbringung einhergehe.
Der Beschwerdeführer sei eigenständig und nicht mehr auf den Familienverband angewiesen. Auch bei einem Aufenthalt in Armenien hätten die Brüder und Eltern die Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu besuchen und den persönlichen Kontakt zu wahren. Die heutigen Kommunikationsmittel würden überdies ermöglichen, zusätzlich einen kostengünstigen und grenzüberschreitenden Kontakt und Kommunikation völlig ortsungebunden aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer sei mit Regelmäßigkeit immer wieder straffällig geworden und habe lediglich in der Zeit, während er in Haft war, keine Straftaten begangen. Weder eine Änderung der Lebenseinstellung, noch ein Ende der Taten oder eine Änderung des sozialen Umfeldes bzw. ein erkennbarer Wille, Arbeit aufzunehmen oder sich in Therapie zu begeben seien absehbar und auch nicht einmal ansatzweise behauptet worden.
Es lägen damit die Voraussetzungen für eine Gewährung eines Schutzes nach § 55 AsylG nicht vor und habe die Behörde gleichzeitig gemäß § 52 Abs 9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Mangels positiver Zukunftsprognose und aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen sei ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.
Es seien keine Gründe iSv § 50 Abs 1 FPG ersichtlich und habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Lage in Armenien wurden die dem Beschwerdeführer bereits übermittelten Länderfeststellungen, insbesondere zur Sicherheitslage, zum Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst, wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, in den Krieg ziehen zu müssen, würde sich nicht mit den Länderfeststellungen decken. Den Länderfeststellungen sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Die Lage im Grenzgebiet sei nach wie vor angespannt, doch herrsche aktuell kein Kriegszustand. Aus den Länderfeststellungen ergäbe sich zudem, dass es mittlerweile die Möglichkeit gebe, Zivildienst zu beantragen und dass diese Anträge auch genehmigt werden würden, weshalb diesen Befürchtungen nicht gefolgt werden könne. Rückkehrer würden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert werden und hätten Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Sie hätten überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt werden, seien nicht bekannt.
21. Mit Schreiben vom 25.11.2015 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Er wolle in Österreich bleiben, weil die Familie hier sei. Die Eltern hätten viele Operationen in Österreich gehabt und sich um ihn gekümmert. Jetzt müsse er um die Eltern kümmern. Er bereue die Taten und die schlechte Gesellschaft sehr und habe dies in jungen Jahren nicht ernst genommen. Mit Hilfe der Familie könne er sich ändern und habe er nur mit ihr eine Zukunft. Ohne die Familie hätte sein Leben keinen Sinn und habe er keine Kontakte in Armenien. Er sei dreizehn bis vierzehn Jahre gewesen, als er Armenien verlassen habe.
Im Falle der Rückkehr müsse er zum Militär und gäbe es in Nagorny Karabach mehrfache Zusammenstöße. Es drohe eine Eskalation des Konflikts und könne jeden Tag Krieg ausbrechen. Für den Beschwerdeführer sei es lebensgefährlich in Armenien, er habe sehr große Angst, zurückzukehren. Es regiere Korruption und wolle er bei seiner Familie in Österreich bleiben. Er habe in Österreich gearbeitet, wolle eine XXXX machen und mit seiner Familie in Sicherheit leben. Im Falle der Rückkehr werde er durch die korrupte Regierung misshandelt.
Das Einreiseverbot sei für den gesamten Schengen Raum erlassen, wodurch das Familienleben mit der Familie gemäß Art. 8 EMRK gefährdet sei.
Gestellt wurden die Anträge, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer zu reduzieren und in eventu auf das Hoheitsgebiet von Österreich zu reduzieren.
22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2016, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, § 55 AsylG, § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs 9, 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG und § 18 Abs 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG zu erteilen war, warum eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und weshalb die Ausweisung nach Armenien sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes zulässig sei.
23. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2016 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.
24. Am 31.05.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er derzeit Insasse der JA XXXX sei und den Antrag stelle, weil er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Seine Eltern würden in Villach wohnen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zum Militär zu müssen.
25. Am 21.09.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Der Grund für seinen Antrag sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien den Militärdienst ableisten müsse. In Armenien müsse man mit achtzehn Jahren zum Militär und würde er an der Grenze zu Aserbaidschan stationiert werden. Zudem halte sich seine gesamte Familie in Österreich auf. In Armenien hätte er niemanden. Mittlerweile würde an der Grenze geschossen werden und könne jeden Tag etwas passieren.
26. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA hielt fest, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft dargelegt habe und dass ein solcher auch nicht feststellbar gewesen sei. Weder an der allgemeinen noch an der individuellen Lage des Beschwerdeführers in Armenien habe sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides etwas nachteilig geändert. Die Furcht vor einem möglichen Militärdienst sei bereits beim letzten Antrag auf internationalen Schutz behandelt worden und gebe es nach wie vor die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes. Das BFA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz aus taktischen Gründen gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren bzw. der drohenden Abschiebung nach Armenien zuvorzukommen.
In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass den nunmehr geltend gemachten Gründen die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegenstehe. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein Privatleben in Österreich, der Eingriff in sein Familien- und Privatleben sei jedoch gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiege das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Da gemäß § 55 Abs 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, war von der Erteilung der Frist abzusehen. Zudem würden die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 und 6 BFA-VG vorliegen, weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.
27. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.09.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
28. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur firstgerechten Ausreise gemäß § 58 FPG mitgeteilt.
29. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.09.2016 wurde gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dem Beschwerdeführer die Verpflichtung mitgeteilt, bis 07.10.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
30. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 06.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Es sei zwar richtig, dass ab 2013 in Armenien ein Wehrersatzdienst eingeführt worden sei, allerdings seien die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht religiösen Gründen noch zu spezifizieren. Diesbezüglich habe sich seither offenbar nichts Wesentliches geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass es bei Verweigerern aus Gründen der Weltanschauung oder dergleichen nicht automatisch zum Wehrersatzdienst komme. Seit April 2016 komme es auch zu Gefechten in Berg Karabach, wobei es zu Opfern unter den militärischen Einheiten, aber auch unter Zivilpersonen gekommen sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Militärdienst eingezogen, sondern auch im Kriegsgebiet rund um Berg Karabach stationiert werde.
Darüber hinaus liege ein mangelhaftes Verfahren vor, zumal sich das BFA nicht mit der Sicherheitslage im Herkunftsland im entsprechenden Ausmaß auseinandergesetzt habe. In die Entscheidung seien nur Berichte bis zum April 2016 eingeflossen und nicht die jüngsten Entwicklungen in Armenien und im Gebiet von Berg Karabach.
Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
31. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen des Verfahrensganges.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des BFA an.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des Bundesverwaltungsgerichtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Die seitens des BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen.
Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände bzw. Sachverhaltsänderungen, deren Berücksichtigung im gegenständlichen Fall zulässig wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht vorzubringen.
Der Sachverhalt wurde seitens des BFA nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und umfassenden Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung richtig festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Grunde nach die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A):
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung gem. § 68 AVG)
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.2. Der dritte vom Beschwerdeführer am 11.04.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 abgewiesen, die Ausweisung aus dem Österreichischen Bundesgebiet jedoch auf Dauer unzulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2012 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31.05.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im dritten - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.
1.3. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Armenien zurückkehren könne, weil er im Falle einer Rückkehr den Militärdienst ableisten müsse und dann an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt werden würde, wo wieder geschossen werde und jeden Tag etwas passieren könne.
Auch im Verfahren anlässlich seines vorangegangenen dritten Asylantrages brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 vor, wegen dem bevorstehenden Militärdienst und der Befürchtung in Berg Karabach eingesetzt zu werden, nicht nach Armenien zurückkehren zu wollen.
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz daher auf Umstände, welchen bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb sich an diese Behauptung keine positive Entscheidungsprognose knüpfen lässt.
Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes vorliege, weil zwar im Jahr 2013 in Armenien ein Wehrersatzdienst eingeführt worden sei, dies allerdings nur für die Wehrdienstverweigerung aus religiösen Gründen möglich sei und bei Wehrdienstverweigerern aus Gründen der Weltanschauung oder dergleichen nicht automatisch genehmigt werde, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im seit April 2016 stark umkämpften Gebiet Berg Karabach eingesetzt werden würde, ist Folgendes anzumerken:
Bei dem Konflikt in Berg Karabach handelt es sich nicht um eine neue Tatsache, welche erst im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf internationalen Schutz hervorgekommen ist, zumal der Konflikt nunmehr schon fast 100 Jahre andauert und es sich bei den Kampfhandlungen im April 2016 lediglich um Ereignisse handelt, welche im Rahmen eines schon zuvor andauernden Konfliktes stattgefunden haben.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Gefecht in Berg Karabach im April 2016 lokal begrenzt gewesen ist und letztendlich durch eine Waffenstillstandsvereinbarung beendet wurde. Aufgrund dieses einmaligen und lokal begrenzten Vorfalls ist somit nicht von einer dauerhaften Gefährdungslage auszugehen. Der Konflikt in Berg Karabach wurde auch in der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 als notorisch bekannt festgestellt und stellt vor diesem Hintergrund somit keine maßgebliche relevante Neuerung dar.
Da sich somit auch der im nunmehrigen Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der vorangegangenen abweisenden Entscheidung bezog, war keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der vorangegangenen abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes zur Frage einer allfälligen Asylgewährung umfasst war.
Angesichts der Identität des Vorbringens war der Beschwerdeführer im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesasylamtes im vorangegangenen Verfahren zu verweisen und lag im gegenständlichen Verfahren res iudicata vor.
1.4. Einer meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung stand somit hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen war.
1.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Vorverfahren, noch im nunmehrigen Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Aufgrund dessen, dass auch im nunmehrigen Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Armenien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, welche ein Abschiebehindernis nach Armenien darstellen würde.
Entsprechend den Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG):
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 "abgewiesen", so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. "Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
In Entsprechung des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ...
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ...
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2012 durchgehend im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt entsprechend der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3. Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Ausweisung im angefochtenen Bescheid:
§ 59 Abs. 5 FPG idgF lautet wie folgt:
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2016, GZ: XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 13.11.2015, Zl. XXXX , mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) wurde, bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2016 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Im gegebenen Fall sind daher eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent.
Der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) zur einschlägigen Thematik folgend darf auf die diesbezüglichen Rechtssätze, welche nach Ansicht der erkennenden Richterin auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, verwiesen werden, welche wie folgt lauten:
Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:
Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).
Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da § 59 Abs 5 FrPolG 2005 insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FrPolG 2005 andererseits und somit auch die § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FrPolG 2005. Existierten nach wie vor Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, hat mit der Abweisung des Antrags der Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 keine wiederholte Rückkehrentscheidung - bzw. gegebenenfalls, wenn die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 für den Fall der Verhängung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 MRK ergeben hätte, kein Abspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - zu ergehen. Es besteht auch kein "erhebliches Rechtsschutzdefizit". Es steht einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen. Für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101) besteht kein Bedürfnis. Das würde letztlich auch dem sich aus § 58 Abs 6 AsylG 2005 ergebenden Grundsatz der Antragsbindung zuwiderlaufen.
Im gegenständlichem Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 wird sohin klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.
4. Die Behebung der Rückkehrentscheidung sowie der Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunktes II. und des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs 1 und 2 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (keine Frist für die freiwillige Ausreise) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung der Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben kann.
5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18 Abs 1 BFA-VG lautet auszugsweise:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn ...]"
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht vor, zumal es sich bei der Entscheidung des BFA vom 22.09.2016 um einen zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG handelt und nicht um eine abweisende Entscheidung iSd § 18 Abs 1 BFA-VG.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid des BFA war somit nicht rechtmäßig und folglich zu beheben.
Gemäß § 16 Abs 2 BFA-VG kam im konkreten Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin ex lege nicht zu.
§ 16 Abs. 2 lautet:
" § 16 (2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist
2. Ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht ...
...kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 17 BFA-VG) der Beschwerde im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.