W119 2100014-1•BVwG W119 2100014-1
W119 2100014-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrensdauer
W119 2100014-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 1. 2015, Zl. 791438608/1226848, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. 9. 2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen XXXX auf Dauer unzulässig.
II. Gleichzeitig wird festgestellt, dass bei XXXX die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei beantragte am 17. 11. 2009 die Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 4. 2010, Zl. 09 14.386-BAG wurde sein Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014, Zl. W116 1412891-1/33E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 14. 1. 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich weder in ärztlicher Behandlung befinde, noch Medikamente nehme. In Österreich lebten seine Mutter, seine Schwester und seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind. Er sei nicht am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin gemeldet, weil seine Grundversorgung in Linz "gesperrt" worden sei. Daher sei er bei seiner Mutter in Graz gemeldet. Er halte sich jedoch teilweise bei seiner Lebensgefährtin auf. In der Mongolei lebten noch seine Tante, sein älterer Bruder und sein Vater sowie diverse Freunde und Bekannte. Womit seine Angehörigen (gemeint wohl: in der Mongolei) sich den Lebensunterhalt finanzierten, wisse er nicht. Seine Mutter, seine Schwester und er würden derzeit von staatlicher Unterstützung in Graz leben. Er habe eine Deutschprüfung auf A1 Niveau absolviert und spiele in einem Verein in Linz Basketball. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme seinen mongolischen Inlandspass und einen bis "Ende Februar 2015" gültigen Behindertenpass seiner damaligen Lebensgefährtin (nunmehrigen Ehefrau) vor, mit dem bei ihr eine 50 prozentige Behinderung festgestellt wurde. Zudem legte der Beschwerdeführer ihren Implantat-Pass Hüfte vor, aus dem hervorgeht, dass sie seit dem Jahr 2007 zwei künstliche Hüftgelenke hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 1. 2015, Zl. 791438608/1226848 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar bei seiner Mutter in Graz gemeldet sei und nach eigenen Angaben eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind mit ihr habe, es sich bei diesen jedoch ebenfalls um mongolische Staatsangehörige handle. Deshalb sei es diesen möglich und auch zumutbar, ein gemeinsames Familienleben in der Mongolei fortzusetzen. Auch sei der Beschwerdeführer nur vorübergehend bei seiner Lebensgefährtin in Linz gemeldet gewesen und scheine in der Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes nicht als Vater auf. Die Rückkehrentscheidung stelle somit "keinen Eingriff" in das Recht auf Familienleben dar. Jedoch stelle sie einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei relativiert durch den "erst - bezogen auf ihr Lebensalter - kurzen Aufenthalt" und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages habe erreicht werden können. Ein Organisationsverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer "kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden". Den überwiegenden Teil seines Lebens habe der Beschwerdeführer in der Mongolei verbracht und es sei davon auszugehen, dass er dort Bezugspersonen wie seinen älteren Bruder, seine Tante und deren Verwandte habe. Der Beschwerdeführer habe nur "marginale" Deutschkenntnisse, so habe er in Österreich bisher eine Deutschprüfung auf A1 Niveau abgelegt. An anderer Stelle führte das Bundesamt aus, in der Einvernahme sei festgestellt worden, dass er "grundlegende" Deutschkenntnisse habe. Die Einvernahme habe jedoch nur mittels Dolmetscher abgehalten werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Er wäre nicht gezwungen, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es stünde ihm frei, diese durch briefliche, telefonische oder "elektronische" Kontakte, oder durch gegenseitige Besuche, aufrechtzuerhalten. Aus diesen Gründen sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Betracht gekommen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und legte gleichzeitig eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vor. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 17. 11. 2009 in Österreich aufhalte und sich im Alltag auf Deutsch verständigen könne. Er habe eine Beziehung zu einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten mongolischen Staatsangehörigen und übernehme, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet hätten, wegen gesundheitlicher Probleme seiner Lebensgefährtin zum größten Teil die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Eine Aufenthaltsbeendigung wäre unverhältnismäßig, weil sie einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers und seines Sohnes auf ein Familienleben darstellen würde. Gemäß Artikel 24 Abs. 3 der GRC habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, außer dies stehe seinem Wohl entgegen. In der jüngeren Judikatur des EGMR - verwiesen wurde auf Nunez vs. Norwegen und Udeh vs. Schweiz - werde dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. Der Sohn des Beschwerdeführers wäre von einer Aufenthaltsbeendigung mitbetroffen und es lägen wesentliche Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben der Betroffenen außerhalb Österreichs vor. Die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat seien "quasi nicht existent". Seine einzigen lebenden Angehörigen verbüßten derzeit lange Haftstrafen in der Mongolei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei 2013 gestorben und die Tante sei mit ihrer Familie nach Japan verzogen. Sonstige Kontakte bestünden nicht und es gebe auch keine Adresse, an die der Beschwerdeführer zurückkehren könnte. Da auch nicht davon auszugehen sei, dass Bekannte den Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr unterstützen würden, wäre die Abschiebung für unzulässig zu erklären gewesen. Hingegen lebten in Österreich die Mutter, die minderjährige Schwester und der Lebensgefährte der Mutter. Zudem lebe auch ein namentlich genannter Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst sei in einer Lebensgemeinschaft mit einer mongolischen Staatsangehörigen. Auch wenn er nicht in Linz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet sei, verbringe er möglichst viel Zeit dort, um sich um die Beziehung und das gemeinsame Kind zu kümmern. Seine strafrechtlichen Verurteilungen lägen bereits einige Zeit zurück. Er bereue diese Taten zutiefst. Nach der Judikatur des VwGH komme es im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung bei der Prognose nicht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen als solche an, sondern es sei vielmehr eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus (weiterhin) eine maßgebliche Gefährdung ableiten lasse. Trotz der begangenen Delikte gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Bei richtiger Abwägung der Interessen hätte das Bundesamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK iVm Art 1 BVG über die Rechte von Kindern das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege. Das Bundesamt hätte daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gehabt. In eventu wurde, beantragt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eine neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Am 10. 2. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der er unter anderem eine vom Standesamt Linz am 12. 1. 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft zum am 1. 6. 2012 geborenen, mit seiner nunmehrigen Ehefrau gemeinsamen, Sohn vorlegte. Zudem wurde eine Geburtsurkunde des Sohnes, ebenfalls am 12. 1. 2015 ausgestellt, vorgelegt, in welcher der Beschwerdeführer nunmehr als Vater vermerkt ist. Zudem wurde eine Bestätigung der ASKÖ vom 4. 2. 2015 vorgelegt, welcher zufolge der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 bei einem näher genannten Sportverein als Mitglied und Organisator eines Volleyballturnieres tätig gewesen sei.
Am 26. 9. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit vier Jahren mit seiner nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in Linz lebe. Er sei in Graz gemeldet und beziehe dort die Grundversorgung, wohne aber ständig in Linz. Sein älterer Bruder lebe in der Mongolei. Wo dieser genau wohne wisse er nicht, weil sie kein gutes Verhältnis hätten und er seit vier oder fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Ob seine Mutter Kontakt zu seinem Bruder habe, wisse er nicht. Sein Bruder sei in die Mongolei zurückgegangen, weil dessen Freundin dorthin zurückgekehrt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Sie habe vor kurzem eine Lehre abgeschlossen und werde bald eine Erwerbstätigkeit bei einer Bank aufnehmen. Nachdem das gemeinsame Kind einen von der Mutter abgeleiteten Aufenthaltstitel bekommen habe, habe er sich als Vater in die Geburtsurkunde eintragen lassen können. Er habe versucht, als Saisonarbeiter eine Beschäftigung zu bekommen, es sei jedoch keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch ledig gewesen sei, sehr viele Freunde gehabt habe und es seine Dummheit in jungen Jahren gewesen sei. Er habe getrunken, geklaut und sehr vieles falsch gemacht. Bei einer Rückkehr in die Mongolei wäre es für seine Frau und sein Kind schwierig. Er würde sie nicht mitnehmen können, weil er keinen Platz zum Leben habe. Er wisse nicht, wo er dort leben sollte. Seine Frau mache eine Ausbildung und fange gerade an, normal zu leben. In der Mongolei könnte er ihr als Ehemann nichts bieten. Er habe früher in Ulaan-Baatar gelebt. Seine Familie habe dort kein Eigentum gehabt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Deutsch befragt und gab an, dass er mit dem Freund seiner Mutter Deutsch spreche. Seine Ehefrau spreche auch gut Deutsch. Sein Kind solle Deutsch und Mongolisch lernen. In der Mongolei habe er keinen Beruf erlernt und sei dort neun Jahre zur Schule gegangen. In der Folge wurde die Verhandlung mit dem Dolmetscher fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Linz in einem Basketballverein sei und dort sehr viele Freunde habe. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Mongolei übergeben und seinem anwesenden Vertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Heiratsurkunde der mongolischen Botschaft in Österreich vom 10. 6. 2015 sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung, ein Prüfungszeugnis des Bundesministeriums für Inneres "Deutsch-Test für Österreich", wonach er am 27. 8. 2016 die Prüfung bestanden und ein Gesamtergebnis auf Niveaustufe A2 erreicht habe sowie ein Schreiben der XXXX vom 19. 9. 2016, wonach er bei diesem Unternehmen arbeiten könne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, vor.
Am 11. 10. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollzugsinformation der Justizanstalt Linz ein. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. 10. 2016 eine Strafhaft angetreten habe und am 31. 10. 2016 aus der Strafhaft entlassen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er beantragte am 17. 11. 2009 die Gewährung von internationalem Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 4. 2010 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. 11. 2014 wurde seine Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen, wobei das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. 1. 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn sind ebenfalls mongolische Staatsangehörige. Sie hat eine erstmals am 6. 3. 2012 erteilte Rot-Weiß-Rot Karte Plus, welche zuletzt am 6. 3. 2014 verlängert wurde und bis 6. 3. 2017 gilt.
Sie hat einen 50 prozentigen Grad der Behinderung aufgrund von zwei künstlichen Hüftgelenken.
Am 27. 8. 2016 erlangte der Beschwerdeführer ein Deutsch-Sprachdiplom auf Niveaustufe A2. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26. 9. 2016 hat er Deutschkenntnisse gezeigt, welche ihm die alltägliche Kommunikation problemlos ermöglichen.
Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben eines Konzertveranstaltungsunternehmens vorgewiesen, aufgrund dessen ihm für den Fall der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung eine Erwerbstätigkeit möglich sein wird.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 21. 1. 2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach §§ 12, 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. 4. 2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nach §§ 15, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 5 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 11. 10. 2012, XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nach § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Wochen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr vom 4. 10. 2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4 Euro verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 21. 10. 2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 15, 141 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.
Als Datum der der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Tat scheint im Strafregister der 30. 12. 2014 auf.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 26. 9. 2016.
Der Beschwerdeführer hat seine mongolische Staatsangehörigkeit durch einen mongolischen Inlandspass nachgewiesen.
Die Feststellung zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf der vorgelegten Heiratsurkunde und Geburtsurkunde seines Sohnes.
Die Feststellung zum Aufenthaltstitel der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Statusinformation vom 24. 10. 2016 des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zu ihrer Behinderung beruht auf ihrem vorgelegten Behindertenpass und ihrem Implantat-Pass Hüfte.
Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzeugnis des Bundesministeriums für Inneres vom 27. 8. 2016 auf Niveaustufe A2 vorgelegt und in der Verhandlung am 26. 9. 2016 für den Alltag notwendige Deutschkenntnisse zeigen können.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10. Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte im November 2009, somit vor beinahe sieben Jahren, die Gewährung von internationalem Schutz. Wenn auch dieser Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 11. 2014 rechtskräftig abgewiesen worden ist, so wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt während dieses langen Zeitraumes nicht rechtskräftig über eine allfällige Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer abgesprochen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.10.2010, B 950/10) liegt es anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzung zu schaffen, um das Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, sieben Jahre verstreichen.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27. 11. 2014 hinsichtlich des Beschwerdeführers festgehalten, dass die im gegenständlichen Fall (damalige) fünfjährige Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den internationalen Schutz nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Dies muss umso mehr zutreffen als nunmehr sieben Jahre vergangen sind und es nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, dass während dieses langen Zeitraumes nicht rechtskräftig über eine allfällige Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung gegen ihn abgesprochen wurde.
In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet, eine Frau mit mongolischer Staatsangehörigkeit geheiratet und mit ihr eine Familie gegründet. Seine Frau hat eine Rot Weiß Rot Karte plus, welche zuletzt am 6. 3. 2014 verlängert wurde und vorerst bis 6. 3. 2017 gilt. Dieser Beziehung entstammt ein am 1. 6. 2012 geborenes Kind. Das Familienleben besteht somit bereits seit mehr als vier Jahren und ist, obwohl der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum nicht mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse gemeldet war, bereits aufgrund des Umstandes, dass er seit langem mit ihr und dem gemeinsamen Kind faktisch zusammenlebt, von hoher Intensität.
Die Schutzbedürftigkeit des Familienlebens wird durch den Umstand verstärkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund von zwei künstlichen Hüftgelenken eine 50 prozentige Behinderung hat und wegen dieser Beeinträchtigung bei der Betreuung des gemeinsamen Kleinkindes in einem höheren Ausmaß als üblich, auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund wäre eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei ein besonders starker Eingriff in dessen Familienleben. Der gesundheitlich beeinträchtigten Ehefrau des Beschwerdeführers - die trotz ihrer Behinderung gerade dabei ist, sich in Österreich eine berufliche Existenz aufzubauen - kann anders als einer gesunden Frau mit mongolischer Staatsangehörigkeit, nicht zugemutet werden, ihrem Ehemann in die Mongolei zu folgen und dort das gemeinsame Familienleben fortzuführen. Damit würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich die Beendigung des Familienlebens und des persönlichen Kontaktes zwischen ihm und seinem Kind zur Folge haben.
Der EGMR hat in seinen jüngeren Entscheidungen, vom 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen Nr. 55597/09 und vom 16. 4. 2013 Udeh gegen die Schweiz, Nr. 12020/09 dem Kindeswohl und dem es verwirklichenden Recht eines Kindes auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen ein hohes Gewicht beigemessen.
Vergleicht man insbesondere die Situation des Beschwerdeführers mit jener von Kinsley Chike Udeh, so fällt auf, dass Herr Udeh eine schwächer ausgeprägte Beziehung zu seinen beiden Zwillingskindern hatte als der Beschwerdeführer zu seinem Kind, weil er zwischenzeitlich längere Zeit in Deutschland im Gefängnis war und in dieser Zeit seine Kinder kaum sehen konnte. Später, nachdem die Ehe mit der Kindesmutter geschieden war, hatte Herr Udeh nur mehr alle zwei Wochen ein Besuchsrecht. Gerade das Recht der beiden Kinder, auch mit ihrem Vater aufzuwachsen und die Unzumutbarkeit für die inzwischen geschiedene Mutter, nach Nigeria zu ziehen um den Kontakt zu ermöglichen, waren der Hauptgrund, weshalb der EGMR eine Ausweisung des Herrn Udeh aus der Schweiz als Ermessensüberschreitung des Staates angesehen hatte. Dies, obwohl die von ihm begangene Straftat des Drogenhandels und die mit ihr verbundene 42 monatige Freiheitsstrafe schwer wogen.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer zwar fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, was an sich schwer wiegt, es handelt sich jedoch ausschließlich um Straftaten mit geringem Strafrahmen, welche er fast alle beging als er Jugendlicher oder junger Erwachsener war. Daher kann man, vergleicht man den Fall Udeh, dem der EGMR aufgrund einer schweren Straftat im Erwachsenenalter (sowie einer länger zurückliegenden geringfügigen im Jugendlichenalter) und eines anschließenden knapp fünfjährigen Zeitraums, in dem er sich wohl verhalten hatte, keine große kriminelle Energie konstatiert hat, auch dem Beschwerdeführer, der ausschließlich Straftaten mit einem niedrigen Strafrahmen begangen hat und dessen letzte Straftat aus Dezember 2014 stammt, sich bei ihm somit in den letzten beiden Jahren eine Verhaltensänderung abzeichnet, keine große kriminelle Energie zuschreiben.
Eine negative Prognose ist daher für den Beschwerdeführer, der sich in der mündlichen Verhandlung von seinem früheren Verhalten distanziert gezeigt hat - bei Berücksichtigung des noch nicht langen Zeitraums seines Wohlverhaltens - ebenfalls nicht anzunehmen. Dies auch, weil sich in den (oben wiedergegebenen) Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 26. 9. 2016 ein Verantwortungsbewusstsein für seine Ehefrau und sein Kind wiederspiegelt.
Berücksichtigt muss auch werden, dass der Beschwerdeführer, der mit der Kindesmutter in einer Ehe lebt, ein deutlich intensiveres Verhältnis zu seinem Kind hat, als es Udeh zu seinen Zwillingskindern im Entscheidungszeitpunkt des EGMR aufgrund der Scheidung mit deren Mutter haben konnte. Im gegenständlichen Fall wäre das Recht des vierjährigen Kindes des Beschwerdeführers, das bereits eine Bindung zu seinem Vater aufgebaut hat, auf ein Zusammenleben mit seinem Vater bei dessen Abschiebung noch stärker negativ betroffen.
Obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers, anders als im Fall Udeh, mit ihm eine Familie gegründet hat, als der Beschwerdeführer bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen hatte und sie somit von der Unsicherheit des weiteren Zusammenlebens wissen musste, ist bei der Berücksichtigung des Kindeswohls dieser Umstand nicht von entscheidender Bedeutung.
Grundsätzlich ist bei der Berücksichtigung des Kindeswohls immer die Perspektive des Kindes einzunehmen. Es kann bei der Betrachtung des Kindeswohls (...) daher nicht darauf abgestellt werden, ob ein Kind zu einem Zeitpunkt auf die Welt gekommen ist, an dem seinen Eltern oder einem Elternteil die Unsicherheit des Aufenthaltes bewusst sein musste. Auch kann einem Kind nicht ernsthaft der unsichere Aufenthalt eines Elternteiles entgegengehalten werden. Im Fall Nunez war der Mutter jederzeit die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst, weil sie unter Angabe einer falschen Identität nach Norwegen eingereist war und unter diesen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erschlichen hatte. Dennoch stellte das Kindeswohl ihrer beiden Töchter den ausschlaggebenden Aspekt in der Beurteilung dar. (Chmielewski, Die Bedeutung des Kindeswohls in der Rechtsprechung des EGMR bei der Aufenthaltsbeendigung eines Elternteiles, migraLex 2013, 66 (69-70); Vgl. Czech, Bleiberecht zur Wahrung des Kindeswohls, FABL 2/2011-II, 18 (22); siehe auch EGMR 31.1.2006, Rodrigues Da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande Nr. 50435/99, Z 44.).
Vor dem Hintergrund der jüngeren EGMR-Rechtsprechung zur Bedeutung des Kindeswohls und des Rechts eines Kindes mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, und angesichts der Unzumutbarkeit für die Kindesmutter, die eine 50 prozentige Behinderung hat, mit dem Beschwerdeführer in der Mongolei das Familienleben fortzusetzen, was zur Folge hätte, dass das gemeinsame Kind ohne seinen Vater aufwachsen müsste, um das sich der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung der Mutter intensiv kümmert, erweist sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig.
Das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, das durch dessen fünf - jedoch geringfügige und fast ausschließlich im Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenenalter begangenen - Straftaten erhöht ist, wiegt im Entscheidungszeitpunkt weniger schwer als das dargestellte Kindeswohl und das Recht auf Achtung des Familienlebens. In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des nunmehr beinahe siebenjährigen Verfahrens ohne, dass es zu einer rechtskräftigen Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer kam, nicht vom Beschwerdeführer verschuldet wurde. Dieser Umstand relativiert wiederum das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Nachweis einer absolvierten Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 des Europarates das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Rechts auf Familienleben und des Interesses seines Kindes, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, auch bei Vorliegen eines allfälligen Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, sowie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen), gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 iVm 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 würde sich aufgrund der dargelegten Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen.
Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens und des Rechts seines Kindes, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die oben wiedergegebene, jüngere Rechtsprechung des EGMR zum Kindeswohl bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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