BVwG W103 2109570-1

W103 2109570-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W103 2109570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2109570.1.00

Spruch

W103 2109570-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zl. 1015098907-14533637, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 13.04.2014 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, den Entschluss zur Ausreise am 06.09.2013 gefasst zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er nicht mit der Terrorgruppe Al Shabaab habe zusammenarbeiten wollen; diese habe ihn aus diesem Grund bedroht und umbringen wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

Am 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Ich habe keine Identitätsdokumente aber ich kann ärztliche Befunde vorlegen.

Ich habe Diabetes Typ 2a

LA: Wie lange haben Sie Diabetes?

VP: Seit 2011

LA: Wurden Sie im Heimatland deswegen behandelt?

VP: Ja, ich habe Tabletten bekommen.

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Nein

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Staatsangehöriger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Hawiye, Clan Shikhal an und bin Moslem

LA: Haben Sie die Schule besucht? Haben Sie gearbeitet?

VP: Ja. Begonnen habe ich in der vierten Klasse und die Schule bis zur 11 Schulstufe besucht. Das 12 Jahr habe ich angefangen aber nicht abgeschlossen. Ich habe nie gearbeitet.

LA: Lebten oder leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Ich bin verheiratet nach islamischem Brauch, nicht standesamtlich.

LA: Wo befindet sich Ihre Frau?

VP: In Somalia

LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?

VP: Ich habe in Somalia in Mogadishu, Bezirk XXXX gelebt. Ich habe mit meiner Frau zusammen gelebt. Wir haben auch eine Tochter.

LA: Bitte geben Sie Namen und Geburtsdatum Ihrer Frau und Ihrer Tochter an!

VP: Meine Frau heißt XXXX, 21 Jahre alt und meine Tochter XXXX ist am XXXX geboren.

LA: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?

VP: Am 06.09.2013

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

VP: Meine Mutter hat Geld von ihrem Cousin bekommen. Meine Ausreise bis in die Türkei hat meine Mutter durch Grundstücksverkauf finanziert. Für die Weiterreise hat der Cousin bezahlt.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrem Heimatland und wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf?

VP: Meine Frau und meine Tochter, sowie meine Mutter und eine Schwester. Mein Vater ist bereits gestorben.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Wir haben keinen Besitz mehr. Sie leben alle in einer Mietwohnung.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja, wir telefonieren, damit meine ich meine Mutter und meine Frau

LA: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei ihrer Mutter wohnen?

VP: Ja.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Man würde mich töten

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Nein.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Ja. Einmal hat mich die Al Shaabab eingesperrt, das war am 28. Juli 2013 für vier Tage. Danach wurde diese Haftanstalt vom Sicherheitsdienst und Amisom Truppen (afrik. Truppe) angegriffen und alle die in Haft waren wurden befreit und für einen Tag in Untersuchungshaft genommen.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich glaube es war Anfang Juli oder Ende Juni 2013. Ich saß in einem Cafe. Zwei Männer kamen zu mir und haben sich neben mich gesetzt. Sie haben mich begrüßt und gefragt, ob ich in diesem Bezirk wohnte, was ich bejahte. Sie fragten mich, ob ich arbeiten würde. Als ich ihnen mitteilte, dass ich nicht arbeite, haben sie mir eine Arbeit angeboten. Ich war nicht abgeneigt, fragte aber wer sie sind und um welche Arbeit es sich handeln würde. Sie sagte mir, dass sie Mudjahid (Kämpfer für den heiligen Krieg) sind. Als ich das hörte, bekam ich Angst. Als sie meine Entsetzung sahen, erklärten sie mir, dass ich drei Tage Zeit hätte um es mir zu überlegen. Ich ging dann nachhause. Nach drei Tagen habe ich einen Privatanruf erhalten. Ich dachte mich würde mein Bruder aus Saudi Arabien anrufen. Ich habe abgehoben. Es waren die Männer vom Cafe am Apparat und wollten von mir eine Antwort haben. Ich habe sofort aufgelegt. Am selben Abend bekam ich nochmals einen Anruf, dieses Mal mit einer erkennbaren somalischen Nummer. Diese Männer waren wieder dran und wollten eine Antwort. Sie drohten mir und meinten, ich könne mich nicht vor ihnen verstecken. Ich habe dann gleich wieder aufgelegt und bin zuhause geblieben. Ein paar Tage später wurde mein Neffe krank. Ich habe meinen Neffen im Krankenhaus besucht. Als ich von dort nachhause wollte, habe ich bei der Bushaltestelle gewartet, als ein Auto vor mir stehen blieb. Zwei Männer stiegen aus und stellten sich neben mich. Sie haben mich mit einer Waffe bedroht. Sie sagten mir, ich solle mein Leben nicht riskieren und ins Auto einsteigen. Sie brachten mich dann in einer ihrer Gefängnisse. Ich war für vier Tage in diesem Gefängnis, bis die Regierungssoldaten und die Amisom Truppen kamen und uns befreiten.

LA: Woher wissen die Männer Ihren Namen?

VP: Sie haben mich bereits im Cafe gefragt wie ich heiße und wo ich wohne.

LA: Woher haben diese Männer Ihre Telefonnummer?

VP: Die Nummer habe ich ihnen nicht gegeben aber wenn sie einen finden wollen, dann finden sie ihn auch.

LA: In welchem Krankenhaus lag Ihr Neffe? Welche Erkrankung hatte Ihr Neffe?

VP: Er bekam schwer Luft und lag im Spital XXXX.

LA: Wie viele Menschen befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch an der Bushaltestelle?

VP: ca. 3 - 4 weitere Personen. Es waren nur Frau noch an der Haltestelle

LA: Waren diese Männer maskiert?

VP: Nein

LA: Waren es dieselben Männer aus dem Cafe?

VP: Nein, es waren andere

LA: Woher wussten die fremden Männer wie sie aussehen. Diese haben Sie doch zuvor nicht gesehen?

VP: Sie haben mich vielleicht beobachtet.

LA: In welches Gefängnis hat man Sie verbracht?

VP: Das weiß ich nicht, aber ich glaube es war im Bezirk XXXX.

LA: Wie weit ist ihr Bezirk von XXXX entfernt?

VP: Ungefähr 40 Minuten zu Fuß

LA: Was können Sie mir über dieses Gefängnis erzählen?

VP: Es war ein Raum mit einem kleinen Gitterfenster.

LA: Waren Sie alleine in dieser Zelle?

VP: Ja.

LA: Wie viele Zellen gab es in diesem Gefängnis?

VP: Es gab nur zwei Zellen. Die anderen Räume waren normale Wohnräume.

LA: Saß in der zweiten Zelle jemand?

VP: Ich weiß es nicht

LA: Sie gaben anfangs an, dass dieses Gefängnis gestürmt wurde und alle die in Haft waren freigelassen wurde. Jetzt schildern Sie, der einzige Häftling gewesen zu sein. Erklären Sie das bitte.

VP: Ich meinte immer nur mich. Es gab keine weiteren.

LA: Was passierte in diesen vier Tagen mit Ihnen?

VP: In der ersten Nacht bin ich eingeschlafen. Am nächsten Tag haben sie mich ausgepeitscht.

LA: Mit was wurden Sie ausgepeitscht?

VP: Mit einer Dressurpeitsche.

LA: Sind noch Narben zu sehen?

VP: Ja, aber ich habe sie nicht ärztlich untersuchen lassen.

LA: Was passierte weiter

VP: Die Regierungstruppen brachten mich in die Polizeistation in XXXX. Sie fragten mich, was ich dort gemacht hätte und warum ich eingesperrt wurde. Ich habe ihnen das gleiche erzählt was ich ihnen erzählt habe.

LA: Sie gaben an, vier Tage eingesperrt worden zu sein, den ersten Tag bzw. Abend haben sie geschlafen, am nächsten Tag wären sie ausgepeitscht worden. Was passierte weiters an diesem und an den nächsten beiden Tagen?

VP: Ich wurde zwei Tage ausgepeitscht und am letzten Tag meinten sie, sie würden nun eine Entscheidung treffen.

LA: Was war das für eine Entscheidung?

VP: Bevor sie sich entschieden haben, wurde ich befreit.

LA: Ihre Befreiung fand Ihren Angaben zufolge also im August 2013 statt. Gab es weitere Vorfälle bis zu Ihrer Ausreise am 13.04.2014?

VP: Nein.

LA: Warum sind Sie dann ausgereist, wenn Sie danach Ruhe hatten?

VP: Die Regierungstruppen haben mich verdächtigt, dass ich mit Al Shaabab arbeite. Sie haben mich damals befragt und habe die Telefonnummer meiner Mutter aufgeschrieben. Sie haben meine Mutter angerufen. Sie kam am nächsten Tag und wurde auch von denen befragt. Sie haben sie auch gefragt ob sie wisse, ob ich mit Al Shaabab zusammen arbeite. Sie hat dies ebenso verneint. Aufgrund dessen durfte ich wieder nachhause. Sie haben uns aber abschließend noch mitgeteilt, dass sie der Sache nachgehen.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Die Al Shaabab hat mich dann wieder angerufen und weiterhin bedroht.

LA: Haben Sie es dem Sicherheitsdienst mitgeteilt, dass Sie weiterhin angerufen und bedroht wurden?

VP: Ja natürlich. Sie sagten, sie werden ermitteln und versuchen mich zu schützen.

LA: Also ist man gewillt ihnen zu helfen und sie zu schützen?

VP: Ja.

LA: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? War das ihr Zielland?

VP: Ich wollte nach Österreich

LA: Wenn man doch gewillt war zu schützen, warum sind sie nicht geblieben bzw. warum sind sie nicht in einen anderen Landesteil gezogen - mit Ihrer Familie? Sie hätten auch nach Somaliland gehen können.

VP: Ich hatte Angst vor Al Shaabab

LA: Die Al Shaabab gibt es aber nicht überall

VP: Sie sind keine normalen Menschen, man hat Angst vor ihnen.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Der AW verzichtet auf eine vollständige Übersetzung. Mit dem Dolmetscher werden daher die Feststellungen auszugweise mit dem AW erörtert. Dazu gibt er an:

VP: Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. Der Sicherheitsdienst ist auch tätig und gewillt Leute zu schützen. Auch gibt es Arbeit und die wirtschaftliche Lage ist normal.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, ich bin einverstanden.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?

VP: Ich habe alles gesagt.

V: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge einer gegebenenfalls gleichzeitig mit Ihrem Asylantrag zu prüfenden Rückkehrentscheidung, berechtigt sind, in dessen Rahmen Anträge auf Feststellung des Verbotes der Abschiebung oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Letzteres setzt voraus, dass keine Erteilungshindernisse vorliegen.

V: Dies wird gleichzeitig im Rahmen der Prüfung ihres Asylantrages erfolgen.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

VP: Ja

LA: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

VP: Ja, ich werde hier medizinisch gut versorgt.

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

VP: Ich lerne im Quartier und besuche dort einen Deutschkurs

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein

LA: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?

VP: AW denkt lange nach. Ich komme aus Somalia. Ich wohne in XXXX. Ich habe ein Tochter. Ich bin seit einem Jahr nach Österreich gekommen. Ich bin heiratet und meine Vater ist gestorben und meine Mutter ist Hausfrau und ich lebe Österreich und ich lebe deutsch lernen aber meine Lehrerin ist nicht gut.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich habe keine Einwände, es hat alles gepasst.

(...)"

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zl. 1015098907/14533637, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchen sich Ausführungen zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage (Mogadischu), Al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, Dokumente und Meldewesen, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Migration, Grundversorgung/Wirtschaft, Medizinische Versorgung sowie Rückkehr finden.

Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Es war Ihnen nicht möglich, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Ihre Ausführungen beschränken sich auf bloße Behauptungen Ihrerseits, denen tatsächlich aber keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen Sie selbst beabsichtigte Verfolgung, ausgehend aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, entnommen werden haben können. Die erkennende Behörde kann daher auf Grund des von Ihnen dargelegten unglaubwürdigen Sachverhaltes keine asylrelevante Verfolgung erkennen.

Sie gaben bei der Befragung beim BFA an, das sich Ende Juni, Anfang Juli 2013 zwei Männer neben Ihnen in ein Cafe gesetzt und Ihnen Arbeit angeboten hätten. Als Sie hörten dass diese Männer Mudjahid Kämpfer (Kämpfer für den heiligen Krieg) wären, hätten Sie Angst bekommen und wären nach Hause gegangen. Für eine Entscheidung hätten Sie drei Tage Bedenkzeit erhalten.

Nach drei Tagen hätte man Sie angerufen und wissen wollen, welche Entscheidung Sie getroffen hätten. Sie hätten jedes Mal gleich wieder aufgelegt.

Ein paar Tage später hätten Sie - laut Ihren eigenen Angaben - Ihren Neffen im Spital XXXX in Mogadishu besucht. Auf dem Nachhause Weg, während Sie an der Bushaltestelle warteten, wären Sie von 2 unbekannten Männern mit einer Waffe bedroht worden. Nachgefragt, wird festgehalten, dass es sich bei den beiden Männern nicht um die Gleichen wie im Cafe handelte. Weiteres gaben Sie an, dass diese Männer Sie anschließend in einem Auto in ein Gefängnis im Bezirk XXXX gebracht hätten.

Bei diesen beiden Vorfällen ist es äußert zweifelhaft bzw. kaum glaubhaft, dass es einen Zusammenhang geben könnte, da erstens Mogadishu eine Stadt mit ca. 2 Millionen Einwohnern ist, und zweitens diese beiden Männer nicht dieselben waren wie jene im Cafe.

Auf diesen Vorhalt hingewiesen, meinten Sie nur lapidar: "Sie haben mich vielleicht beobachtet."

Wie sie weiteres selbst angaben, hätten Sie den beiden Männern ihren Namen und ihre Adresse im Cafe gegeben. Hätten diese Männer tatsächlich vorgehabt, Sie zu verfolgen, wäre es für sie daher wesentlich einfacher gewesen, Sie zuhause aufzusuchen. Derartiges haben Sie aber mit keinem Mal erwähnt.

Weiteres beschrieben Sie das Gefängnis dahingehend, dass dieses lediglich aus zwei Zellen bestand. Alle weiteren Räume wären Wohnräume gewesen. Nachgefragt, ob in der zweiten Zelle auch Gefangene waren, gaben Sie an, es nicht zu wissen. Auf den Widerspruch hingewiesen, zumal Sie zu Beginn der Einvernahme behaupteten, dass all jene die in Haft gewesen wären, vom Sicherheitsdienst und den Amisom Truppen befreit wurden und in U-Haft kamen, meinten Sie lediglich: "Ich meinte immer nur mich. Es gab keine weiteren."

Ihre beiden Angaben wiedersprechen sich eklatant und sind nicht glaubhaft. Ebenfalls ist es sehr eigenartig, dass Sie nicht wussten, dass sich eine oder mehrere Personen in der zweiten Zelle aufhielten, jedoch wussten Sie dass die anderen Räume als normale Wohnräume genutzt werden.

Nach Ihren weiteren Angaben war die Zelle ein Raum mit einem kleinen Gitterfenster. Sie erzählten weiter, dass Sie am 1 Tag eingeschlafen wären und am zweiten Tag mit einer Dressurpeitsche ausgepeitscht wurden. Bei der Nachfrage was an den anderen beiden Tagen geschehen ist, gaben Sie steigernd an, an zwei Tagen ausgepeitscht worden zu sein und am letzten Tag hätten diese Männer eine Entscheidung treffen wollen. An diesem Tag hätte Sie die Regierungstruppe allerdings befreit und in U-Haft gebracht.

Auf die Frage: "Gab es weitere Vorfälle bis zur Ausreise am 13.04.2014" antworteten Sie explizit mit "Nein". Bei der abschließenden Frage, ob Sie alle Fluchtgründe genannt hätten, antworteten Sie jedoch" Die Al Shaabab hat mich dann wieder angerufen und weiterhin bedroht".

Diese beiden Antworten sind massiv gegensätzlich und unglaubhaft. Solche Drohungen versetzen einen in große Angst, und sind in einem tief verwurzelt. Daher ist ein verdrängen oder vergessen dieser Ereignisse grundsätzlich auszuschließen, außer es hätte sie nie gegeben.

Sie erzählten weiters, dass die Regierungstruppen Sie bei der Befreiung verdächtigten mit Al Shaabab zusammen zu arbeiten. Ihre Mutter wurde auch diesbezüglich dazu befragt und als auch Sie dies verneinte konnten Sie nachhause gehen.

Es ist nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, warum eine Person die angeblich von den Al Shabaab eingesperrt und gefoltert wurde von den Befreiern verdächtigt wird mit denen zu kooperieren.

Ihre eklatanten und massiven Wiedersprüche bei den von Ihnen erzählten Vorfällen kann daher in keiner Weise Glauben geschenkt werden.

Hätte es seitens der Al Shabaab tatsächlich eine Verfolgung gegen Sie gegeben, dann hätten Sie Schutz bei der Volksgruppe der Hawiye und dem Clan der Sheikhal suchen können, da Sie bei der Einvernahme die Zugehörigkeit zu diesen Gruppen selbst angaben. Laut unserer Information sind beide Gruppen eng miteinander assoziiert und beschützen die Angehörigen dieser Clans. Ebenso wird festgehalten, dass die Hawiye eine der größten Gruppen in ihrem Heimatland sind und ihr Verbreitungsgebiet in und um Mogadishu liegt.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

In der Gesamtheit betrachtet, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, gibt es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie somit nicht glaubhaft.

Ihr Fluchtgrundvorbringen stellt sich daher in der Gesamtheit als ausschließlich zur Asylerlangung vorgebracht, ohne ausreichende Realkennzeichen, dar.

Wie Sie bei der Einvernahme im BFA angaben sind Sie an Diabetes Typ 2 seit 2011 erkrankt. Ebenso gaben Sie an, in ihrem medizinisch versorgt worden zu sein. Ihre Angaben Laut Länderfeststellung ist die durchgehende medizinische Versorgung in Mogadishu gesichert.

Da Ihnen - wie bereits erörtert - im Herkunftsstaat keine glaubhafte Verfolgung droht, Sie weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Weiters gibt es eine Entscheidung des EGMR, welche wie folgt lautet:

"Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)"

Verstärkt wird diese Entscheidung durch die aktuellen Länderfeststellungen vom 04.11.2014, welche besagt, dass die Sicherheitslage in Mogadischu sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014 hat.). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte.

Bei Ihnen handelt es sich um arbeitsfähigen Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.

Wie sie selbst beim BFA angaben (Frage: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Ihrer Mutter wohnen? Antwort: "Ja") hätten Sie die Möglichkeit, bei einer Rückkehr, in Ihrem gewohnten Umfeld zu leben.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 25.06.2015 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe eine individuelle Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den verfügbaren herkunftslandspezifischen Informationen verabsäumt. Anhand des Einvernahmeprotokolls lasse sich schließen, dass die Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkenne. Der Beschwerdeführer habe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ins Treffen geführt, in deren Zusammenhang er bereits Opfer einer Verschleppung und anschließenden Inhaftierung geworden sei. Infolge einer Befreiungsaktion durch AMISOM-Truppen sei er freigekommen und in diesem Zusammenhang polizeilich befragt worden. Der Beschwerdeführer fürchte nun Verfolgung durch die Al Shabaab aufgrund einer von dieser vermuteten Weitergabe von Informationen an die Polizei. Wie bereits in ähnlichen Sachverhaltskonstellationen durch das BVwG festgestellt (u.a. W211 1435572-1, W211 1427672-2) stelle sich die Situation bezüglich der Al Shabaab-Miliz folgenermaßen dar: als unzweifelhaft erwiese sich, dass - obwohl Mogadischu nominell unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungstruppen stehe - Al Shabaab auch in der Stadt nach wie vor im Untergrund mit Guerillaaktivitäten präsent sei. Der Bezirk Kaaran, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hätte, sei durch eine starke Al Shabaab-Präsenz geprägt, die dortige Sicherheitslage erweise sich als prekär. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, doch seien viele Somalier aus Angst vor "Besteuerungen" durch die Al Shabaab aus den Gebieten geflüchtet, in welchen diese weiterhin aktiv sei. Unter dieser Annahme müsse auf Basis der verfügbaren Länderinformationen davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab in der Lage sein würde, den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens unmittelbar vor der Flucht als Gegner zu identifizieren und zu verfolgen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Präsenz von Al Shabaab in der Gegend und deren Strategie, erklärte Gegner gezielt zu verfolgen, müsse von einer ausreichend aktuellen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Von einer Schutzfähig- und -willigkeit der somalischen Behörden könne hierbei nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die belangte Behörde die individuellen Schilderungen des Beschwerdeführers anzweifle, erweise es sich als nicht nachvollziehbar, weshalb diesem auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre. Aus den Länderinformationen sei eine nach wie vor schwierige Versorgungslage ersichtlich, Mitte 2014 seien über einer Million Menschen von Nahrungsmittelnot betroffen gewesen. Aus den Länderberichten zu Somalia lasse sich eine zwar verbesserte, jedoch immer noch problematische, Sicherheitslage ableiten, von einer effektiven Staatsgewalt könne nach wie vor nicht gesprochen werden. Mogadischu sei als Hauptstadt nach wie vor völlig überlastet, es mangle an einer funktionstüchtigen Infrastruktur, von einer gesicherten Versorgung könne keine Rede sein. Dazu komme das alltäglich präsente Terror-Problem, wobei kein Ende in Sicht zu sein scheine. Von einer Befreiung Mogadischus könne angesichts der täglichen Auseinandersetzungen nicht gesprochen werden, auch stünde dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal es diesem angesichts des dortigen Clansystems nicht möglich wäre, sich in einem anderen Teil Somalias niederzulassen und erwiese sich die Sicherheitssituation ohnedies im gesamten Staat als prekär. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Al Shabaab zu gewärtigen hätte, jedenfalls würde diesem eine reale Gefahr einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung drohen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er aufgrund seiner Weigerung, für die Terrormiliz Al Shabaab zu arbeiten, Verfolgung durch selbige befürchte. In diesem Zusammenhang habe er bereits eine Inhaftierung erlitten, aus welcher er durch AMISOM-Truppen befreit worden wäre. Anschließend sei er polizeilich befragt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete jenes Vorbringen als unglaubwürdig, wobei es sich auf Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. die Seiten 46 ff des angefochtenen Bescheides).

Ihrer Entscheidung legte die Behörde einen allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welchem sich keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab entnehmen lassen. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in Mogadischu treffenden individuellen, von Al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet Mogadischu's sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die Al Shabaab verweigert haben, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, durch die anlässlich der Haft erlittenen Auspeitschungen -nach wie vor sichtbare - Narben davongetragen zu haben (Verwaltungsakt, Seite 121). Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass die Behörde dieses Vorbringen in irgendeiner Form gewürdigt bzw überprüft hätte. Der Behörde wäre es jedoch ein leichtes gewesen, diesen Umstand einer objektiven Überprüfung zu unterziehen um derart den Wahrheitsgehalt der geschilderten Vorfälle zu ermitteln.

Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten sind der Behörde darüber hinaus unzureichende Feststellungen in Hinblick auf die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erwartende Situation anzulasten. So wird zwar nicht bestritten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu, verglichen mit anderen Teilen Somalias, als weniger bedenklich erweist. Dennoch wären auf Basis des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers Feststellungen zu den diesen im Falle einer Rückkehr konkret erwartenden Gegebenheiten erforderlich gewesen, insbesondere auch im Hinblick auf dessen gesundheitliche Situation. Der Beschwerdeführer brachte vor, an Diabetes Typ 2 zu leiden, was er durch entsprechende medizinische Befunde belegte. Die Behörde unterließ es jedoch, den Beschwerdeführer näher zu seiner gesundheitlichen Situation und dem erforderlichen Behandlungsbedarf sowie allenfalls benötigter Medikamente zu befragen. Ebensowenig wurden im Rahmen des angefochtenen Bescheides konkrete Feststellungen zu Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes in Mogadischu getroffen. Die Feststellungen zu jenem Themenkomplex beschränken sich auf einen Verweis darauf, dass laut Länderbeichten flächendeckende medizinische Versorgung in Mogadischu verfügbar sei und die Angabe des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat "Tabletten" bezüglich seiner Erkrankung erhalten zu haben. Die Begründung der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten basiert im Übrigen vorwiegend auf kursorischen Ausführungen, welche einen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers weitgehend vermissen lassen (vgl. Seiten 48 f des angefochtenen Bescheides).

Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im vorliegenden Fall einerseits keine ausreichenden Ermittlungen in Hinblick auf das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen Rückkehrsituation (insbesondere seinen Gesundheitszustand) getätigt hat, den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt und zudem insbesondere keine ausreichenden Feststellungen in Hinblick auf die ihn im Falle einer Rückkehr konkret zu erwartende Lage getroffen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller, auf das individuelle Vorbringen bezugnehmender, Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dessen individuelle Rückkehrsituation zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Im Ergebnis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, nämlich die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Ebenso ist dem angefochtenen Bescheid eine unzureichende Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation, zu entnehmen. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Im Hinblick auf die durch die Behörde vorgenommene Beweiswürdigung bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass der seitens der Behörde als eklatant erachtete Widerspruch dahingehend, ob es im Zeitraum zwischen Befreiung des Beschwerdeführers aus der Gefangenschaft und dessen Ausreise am 13.04.2014 weitere Vorfälle gegeben hätte, auf einer aktenwidrigen Annahme beruht, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Heimat bereits Anfang September 2013 endgültig verlassen zu haben (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 11, 115). Die darüber hinaus aufgezeigten Widersprüche erweisen sich nach Ansicht des Gerichts nicht als derart schwerwiegend, als dass aus diesen per se auf die Unglaubwürdigkeit des geschilderten Sachverhaltes geschlossen werden könnte und wäre es an der Behörde gelegen, durch vertiefende Nachfragen sowie Vorhalt der aufgetretenen Unstimmigkeiten auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuwirken.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab sowie der den Beschwerdeführer erwartenden Rückkehrsituation, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.