L503 2135686-1•BVwG L503 2135686-1
L503 2135686-1Tribunale amministrativo federale27 ott 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L503 2135686-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 01.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.6.2016 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 34 Abs 2 ASVG sei der BF verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres.
Die Lohnzettel für zwei namentlich genannte Dienstnehmerinnen für das Jahr 2015 seien nicht bzw. nicht fristgerecht eingelangt, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben der OÖGKK an den BF vom 17.11.2015, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass er die Meldungen in Papierform übermittelt habe; dabei möge er beachten, dass ab 1.1.2016 Meldungen und Abrechnungen an die Sozialversicherungsträger ausschließlich mittels ELDA zu erstatten seien (§ 41 Abs 4 ASVG). Diesmal würden die Papiermeldungen noch akzeptiert werden, ab 1.1.2016 sei die OÖGKK jedoch gezwungen, diese als nicht erstattet zurückzuweisen.
Im Akt befinden sich unter anderem zudem drei vom BF handschriftlich ausgefüllte Lohnzettel das Jahr 2015 von drei Dienstnehmerinnen des BF (von denen zwei im unter Punkt 1. dargestellten Bescheid der OÖGKK genannt werden), wobei einer den Eingangsstempel "Gemeinsame Einlaufstelle des Finanzzentrums L., 2. Mai 2016" und den handschriftlichen Vermerk "Kopie an GKK 11.5.16" trägt.
3. Mit Schriftsatz vom 12.7.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.6.2016.
Darin führte der BF aus, er habe "wie alljährlich seit dem Jahr 1980" die Jahreslohnzettel per Post mittels Vordruck an das Finanzamt L. übermittelt. Da seitens des Finanzamts keine weitere Vorlage der Jahreslohnzettel eingefordert worden und auch der Jahresausgleich einer namentlich genannten Dienstnehmerin durchgeführt worden sei, könne von einem Zugang der Lohnzettel beim Finanzamt L. ausgegangen werden. An die OÖGKK seien die Jahreslohnzettel seit 1980 "nie gesondert übermittelt worden". Der Zugang sei offensichtlich immer über das Finanzamt L. erfolgt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Jahr 2016 anders sein sollte, außer man wolle "den Beschwerdeführer bewusst schikanieren". Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid "im vollen Umfang ersatzlos aufzuheben".
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 1.8.2016 wies die OÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.6.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, im Zuge einer Überprüfung habe die OÖGKK festgestellt, dass der BF für die im Erstbescheid angeführten Dienstnehmer den Jahreslohnzettel für das Kalenderjahr 2015 nicht (elektronisch) vorgelegt habe. Wenn der BF im Übrigen geltend mache, dass er die Jahreslohnzettel für das Jahr 2015 am 2.5.2016 an das Finanzamt L. übermittelt habe, so bestätige er schon damit jedenfalls das Vorliegen der Meldeverspätung, da die Jahreslohnzettel bereits spätestens am 29.2.2016 hätten einlangen müssen.
Abgesehen davon sei der BF bereits mehrfach (z. B. mit Schreiben vom 17.11.2015) informiert worden, dass ab Jänner 2016 Meldungen grundsätzlich nur noch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) zulässig seien.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die OÖGKK aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen. Die verspätete Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 über ELDA sei im Übrigen unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben § 113 Abs 4 ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf § 34 Abs 2 ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, die Übermittlung der jährlichen Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu tätigen. Eine andere Meldungsart sei gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den - näher dargestellten - Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.
Subsumierend führte die OÖGKK aus, Lohnzettel seien seit dem 1.1.2016 gemäß den oben angeführten Rechtsgrundlagen grundsätzlich - Ausnahmebestimmungen würden lediglich für Privathaushalte bestehen - über die Datensammelsysteme der österreichischen Sozialversicherung (ELDA) zu übermitteln. Beim BF handle es sich nicht um einen Privathaushalt, sodass die Ausnahmebestimmungen für Privathaushalte, wonach Papiermeldungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien, für ihn nicht zum Tragen kommen würden.
Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Jahreslohnzettel bis spätesten Ende Februar 2016 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln.
Trotz mehrfacher Information des BF sowie auf der Homepage der OÖGKK mit dem Hinweis auf die ab 1.1.2016 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldungserstattung via ELDA habe der BF die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nicht mittels ELDA, sondern in Papierform an das Finanzamt übermittelt; die Meldung der Lohnzettel gelte somit als nicht fristgerecht erstattet. Zudem sei auch die Übermittlung der Papiermeldung an das Finanzamt auf jeden Fall verspätet erfolgt.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 162,00.
Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der Beitragszuschlag sei nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten.
Der BF habe im Übrigen nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage des Jahreslohnzettels um den dritten Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten. Der OÖGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der OÖGKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) möglich gewesen. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 40,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.
5. Mit Schriftsatz vom 17.8.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 22.9.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab, in der darauf hingewiesen wurde, dass es den BF betreffend zu gleich gelagerten Sachverhalten bereits zwei Entscheidungen des BVwG gebe, in denen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt worden sei. Im Übrigen wurde auf die Begründung im Erstbescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und beantragt, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung bestätigen und den Vorlageantrag abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Rechtsanwalt und beschäftigt an seinem Kanzleisitz Dienstnehmer.
Der BF hat (zumindest) die Lohnzettel für 2015 seiner Dienstnehmerinnen J. K. und L. P. (lediglich) mit ausgefülltem Formular (erst) am 2.5.2016 dem Finanzamt L. übermittelt.
Aufgrund der mangelnden Übermittlung einer Beitragsnachweisung vom Februar 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung war dem BF bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80 vorgeschrieben worden, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L513 2127825, bestätigt wurde; aufgrund der mangelnden Übermittlung einer Beitragsnachweisung vom März 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung war dem BF bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von € 120 vorgeschrieben worden, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom 11.8.2016, Zl. L 513 2130449, bestätigt wurde; aufgrund der mangelnden Übermittlung einer Beitragsnachweisung vom April 2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung war dem BF bereits ein Beitragszuschlag in Höhe von € 160 vorgeschrieben worden, wobei dies mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L 503 2135684, ebenfalls bestätigt wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK bzw. den zitierten Entscheidungen des BVwG, aus denen sich die obigen Feststellungen völlig unstrittig ergeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
§ 34 (2) [...] Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
§ 41 (4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
[...]
§ 113 (4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
4. Einschlägige Rechtsprechung:
Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
5. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass der BF (zumindest) die Lohnzettel für 2015 seiner Dienstnehmerinnen J. K. und L. P. (lediglich) mit ausgefülltem Formular (erst) am 2.5.2016 dem Finanzamt L. übermittelt hat. Bereits der Umstand, dass die Übermittlung erst am 2.5.2016 erfolgte, belegt unzweifelhaft einen Meldeverstoß des BF, zumal gem. § 34 Abs 2 vierter Satz ASVG die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat, sodass die Lohnzettel durch den BF bis spätestens 29.2.2016 vorzulegen gewesen wären.
Vor diesem Hintergrund kann hier im Übrigen gänzlich dahingestellt bleiben, ob § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG als lex specialis zu § 41 Abs 4 ASVG angesehen werden könnte, und zwar mit der Wirkung, dass sich hinsichtlich der Vorlage der Lohnzettel auch Nicht-Privathaushalte auf eine Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen berufen könnten, wobei aber die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) ihrem Wortlaut nach Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch im Hinblick auf Lohnzettel nur für Privathaushalte statuieren (arg.
§ 2 Abs 1 RMDFÜ 2005: "Meldungen [...] nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet [...]"). Abgesehen davon hat der BF im gegenständlichen Verfahren aber auch nicht geltend gemacht, dass ihm eine elektronische Übermittlung unzumutbar gewesen wäre, sondern sich nur auf die von ihm seit 1980 geübte Praxis der Übermittlung händischer ausgefüllter Formulare an das Finanzamt berufen.
Es ist aber nochmals zu betonen, dass all diese Fragen hier nicht relevant sind, da der BF bereits dadurch unzweifelhaft einen Meldeverstoß begangen hat, dass er jedenfalls bis zum 29.2.2016 (sei es nun an das Finanzamt oder die OÖGKK, sei es nun elektronisch oder "konventionell") keine Vorlage der Lohnzettel getätigt hatte.
Folglich hat der BF die gesetzlich vorgesehene Frist für die Vorlage der Lohnzettel nicht eingehalten und wurde seitens der OÖGKK zu Recht ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG vorgeschrieben.
Ein der OÖGKK unterlaufener Ermessensfehler ist hier schließlich nicht ersichtlich. Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann der Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; die gegenständlich vorgeschriebenen € 40 bewegen sich jedenfalls im untersten Bereich dieses Rahmens. Die OÖGKK hat auch zutreffend auf die bisherigen Meldeverstöße des BF im Jahr 2016 hingewiesen.
Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid gem. § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der BF hat unzweifelhaft einen Meldeverstoß begangen, da er keine Vorlage der Lohnzettel innerhalb der in § 34 Abs 2 ASVG normierten Frist getätigt hatte und besteht hinsichtlich der Konsequenzen in Form eines Beitragszuschlags eine klare gesetzliche Regelung und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.