BVwG I410 1416894-2

I410 1416894-2Tribunale amministrativo federale27 ott 2016

Regest

Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, EU-Bürger,<br/>Familienangehöriger, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG I410 1416894-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.1416894.2.00

Spruch

I410 1416894-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe mit der gemeinsamen Zustelladresse Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zl. 13-533499304/160624250, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.12.2010, Zl. 10 09.683, abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

2. Mit Erkenntnis vom 07.09.2013, Zl. A10 416.894-1/2010/8E, bestätigte der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zl. 10 09.683, in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und behob den Spruchpunkt III (Ausweisung nach Nigeria) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zl. 10 09.683, da der Beschwerdeführer am 02.03.2013 die deutsche Staatsangehörige A.B. am Standesamt Reutte geheiratet hat. Bereits vorher, am 28.10.2012 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, L.B., geboren.

3. Am 20.12.2013 stellt die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mit Gültigkeit bis zum XXXX aus.

4. Am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX teilweise Folge gegeben und ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, XXXX.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden. Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers verfügt seit dem XXXX über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Sie ist nach Deutschland verzogen.

6. Nachdem der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 NAG zur Vorsprache zwecks Überprüfung des Fortbestandes der Voraussetzungen gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG mit Ladungsbescheid vom 06.04.2016 geladen wurde, sprach dieser am 12.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX vor und legte unter anderem den Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts

XXXX vor. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorlägen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.

7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig geworden sei, um etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, da die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorlägen und dass er sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet befände. Aufgrund dessen sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen und im Anschluss an die Haft eventuell die Schubhaft zu verhängen. Gleichzeigt wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen dazu sowie zu verschiedenen im Schreiben aufgelisteten Punkten betreffend seine Lebensumstände eine Stellungnahme abzugeben.

8. Am 31.05.2016 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er vorbrachte, dass er seit 2010 in Österreich sei, sein Kind bei seiner geschiedenen Frau in Deutschland lebe und er Kontakt zu beiden habe. Er habe bereits vor seiner Haft in der Küche eines Restaurants gearbeitet. Er habe noch seine Mutter, seine drei Brüder und seine vier Schwestern, die in Nigeria leben. Er sei gesund und arbeite auch in der Anstaltsküche der Justizanstalt. Nach seiner Haft wohne er wieder an seiner früheren Adresse. Er möchte unbedingt weiter in Österreich bleiben.

9. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.09.2016 hat die belangte Behörde Folgendes entschieden:

I. Gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.

III. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 28.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Mit bei der belangten Behörde per Fax am 17.10.2016 eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den bekämpften Bescheid Beschwerde wegen eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird zunächst auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen und des Weiteren Folgendes festgestellt:

1.2. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit seiner geschiedenen Frau hat er eine minderjährige Tochter, geb. am XXXX.

1.3. Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers lebt mit der gemeinsamen Tochter seit dem XXXX wieder in Deutschland.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt.

1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau für schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX teilweise Folge gegeben und ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, XXXX.

1.6. Vom XXXX verbüßte der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX.

1.7. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und die in Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.3. Die §§ 31 Abs. 1 Z 2 und 52 Abs. 4 Z 1 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lauten wie folgt:

"Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. ..

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. ....

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."

3.4. Die §§ 66 und 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 2016, lauten:

"Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3)....

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

3.5. Die §§ 52, 54 und 55 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015, lauten:

"Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

"Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

"Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

3.6. Die belangte Behörde hat die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

3.6.1. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer "rechtmäßig" im Bundesgebiet aufhält, da er über eine am XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG mit Gültigkeit bis zum XXXX verfügt. Zum einen legt § 31 Abs. 1 Z 2 FPG ausdrücklich fest, dass sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er (u.a.) auf Grund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalts berechtigt ist. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof aus den Bestimmungen des NAG abgeleitet, dass bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet ist (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

3.6.2. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich eine Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten "Aufenthaltstitels" entgegengestanden wäre. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 52 Abs. 4 Z 1 FPG auf jene Drittstaatsangehörigen, denen zunächst ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 oder nach dem NAG erteilt wurde und sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nachträglich allerdings ein Versagungsgrund eben in Bezug auf den bereits erteilten Aufenthaltstitel auftritt oder bekannt wird.

In einer Konstellationen wie der vorliegenden, in der sich der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach § 54 NAG ausgestellten Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die Erlassung einer auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes jedoch nicht zulässig. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG nicht um einen (konstitutiven) "Aufenthaltstitel" nach dem NAG oder AsylG 2005 handelt, sondern um eine (deklaratorische) Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Die Frage einer Aufenthaltsbeendigung wäre im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers verfügt, hingegen anhand des speziellen Regelungsregimes, das die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen unionsrechtliche aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige regelt, konkret anhand von § 66 FPG und §67 FPG, zu prüfen (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; 15.12.2015, Ra 2015/22/0078). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 FPG, der auf die Bestimmung in § 55 Abs. 3 NAG Bezug nimmt, wäre auch zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, und auch das Recht begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen.

3.6.3. Da der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers nach dem NAG verfügt, kommt die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verbundenen Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FPG nicht in Betracht.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.7. Die vorliegende Entscheidung schließt nicht aus, dass die belangte Behörde in Bezug auf den Beschwerdeführer die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Titel einer anderen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlage (insbesondere einer Ausweisung nach § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG) prüft.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht beantragt und konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen waren die im § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG genannten Voraussetzungen gegeben, wonach die mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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