W182 1263598-2•BVwG W182 1263598-2
W182 1263598-2Tribunale amministrativo federale25 ott 2016
Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W182 1263598-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. IFA:
527811405 VZ: 161309867, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität am 03.03.2003 einen Asylantrag.
Den Asylantrag begründete der BF in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.06.2005 im Wesentlichen damit, dass seine Gattin wegen Herzproblemen Falun Gong praktiziert habe. Er habe seine Gattin insofern unterstützt, als er ihr Falun Gong Kassetten vorgespielt habe. Er sei dann von der Polizei festgenommen, für drei Tage angehalten und misshandelt worden. Er sei dann in ein Krankenhaus eingeliefert und schließlich nach neunTagen freigelassen worden. Seine Gattin sei gleichfalls drei Tage in Haft gewesen. Der BF selbst sei weder Mitglied von Falun Gong, noch habe er diese Religion praktiziert. Er wisse auch nichts über Falun Gong. Im September 2002 habe er China per Direktflug von Peking nach Wien Schwechat verlassen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen. Er sei in China als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2005, Zl. 03 07.564-BAW, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 7 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung des BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei der BF gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des BF wurde zur Gänze als unglaubwürdig erachtet.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2006, Zl. 263.598/0-IV/11/05, in allen Spruchpunkten abgewiesen und die Ausweisung des BF nach China ausgesprochen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Der Bescheid wurde dem BF am 09.05.2006 zugestellt.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 208/01/0665-8, abgelehnt.
1.2. Am 26.09.2016 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem Sportwettenlokal im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Der BF legitimierte sich bei der Kontrolle mit einer Asylkarte nach § 51 AsylG 2005 einer anderen Person. Beim BF wurden u. a. 81,- € an Bargeld, eine XXXX, ein Schlüssel sowie ein Mobiltelefon sichergestellt.
In einer Einvernahme am 27.09.2016 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache eingangs vor, grundsätzlich gesund zu sein, wobei er aktuell an Hämorriden und einem Hautauschlag leide und einen leicht erhöhten Blutdruck habe. Er sei heute bereits beim Arzt gewesen. Wenn er Alkohol getrunken habe, habe er immer einen Juckreiz am Rücken. Er habe anscheinend eine Allergie dagegen. Der Arzt habe ihm Tabletten gegen den Juckreiz sowie gegen den erhöhten Blutdruck gegeben. Zu seiner Wohnadresse befragt, gab der BF an, einmal da und einmal dort wohnhaft zu sein. Er könne auch keine Adresse nennen, wohne aber in einer Wohnung mit drei anderen Leuten. Er habe keinen Schlüssel zu dieser Wohnung. Früher habe er eine Telefonnummer von einem Bewohner gehabt, aber diese habe er nicht mehr. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von der Unterstützung aus der Grundversorgung, er bekomme jedes Monat 200,- €. Familienangehörige würden sich in Österreich nicht aufhalten. Er habe auch keine Lebensgefährtin hier. Im Herkunftsland würden sich seine erwachsenen Kinder sowie seine Ehefrau aufhalten. Auf die Frage, ob er noch Kontakt zu seiner Familie habe, gab er an: "Nur ab und zu telefonieren wir"(vgl. As 35). Die von ihm vorgewiesene Asylkarte nach § 51 AsylG 2005 habe er zufällig auf der Straße gefunden.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz bestehe. Weiters hätten am 19.02.2016 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung für den Flug am 02.03.2016 zu vollziehen, wobei zuvor von der chinesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Der BF habe jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden können und sei somit ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ausgeschrieben worden.
In weiterer Folge stellte der BF in der Einvernahme am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu befragt, warum er den Antrag stelle, gab er an: "Weil ich benötige eine E-Card, um zum Arzt zu gehen. Ich habe keine neuen Gründe."
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2016 wurde gegen den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
1.3. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2016 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache auf die Aufforderung, die Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung zu erläutern, an, dass er eine e-Card haben wolle, weil er eine Hautkrankheit habe und zum Arzt wolle. Der BF habe seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei konfessionslos. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Er sei in China weder vorbestraft, noch werde er verfolgt. Es gebe keine Änderung. Die Frage, ob ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe, wurde vom BF verneint. Zu Beschwerden oder Krankheiten befragt, gab der BF an, an einer Hautkrankheit zu leiden und entzündungshemmende Medikamente einnehmen zu müssen.
Dem BF wurde am 03.10.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
In einer Einvernahme am 05.10.2016 im PAZ wurde der BF nach Vorführung aus der Schubhaft im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache sowie eines Rechtsberaters durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner Antragstellung befragt. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise große Probleme mit der Regierung in China gehabt habe. Seine Frau sei Anhängerin von Falun Gong und habe man sie und den BF zwangsweise festnehmen wollen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Der BF dürfe daher nicht nach China zurückkehren. Wenn er zurückkehren würde, würde er sofort ins Gefängnis kommen. In China hätte er nichts mehr. Er wisse auch nicht, wo sich seine Frau aufhalte. Er habe seit zehn Jahren keinen Kontakt mit seiner Frau. Er wisse nicht, wie seine Heimat jetzt ausschaue. Er könne nicht nach China zurückkehren. Er wolle Asyl. Auf Vorhalt, warum er in der Erstbefragung am 29.09.2016 angegeben habe, dass er in China nichts zu befürchten hätte, gab der BF an:
"Ich habe das angegeben. Man hat mich nicht reden lassen. Er hasst Chinesen. Alle kennen diesen. Nachgefragt mein ich damit den Dolmetscher, XXXX. Der Dolmetscher darf das nicht erfahren, was ich gesagt habe. Ich habe das angegeben. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich nicht nach China zurück kann. Die Einvernahme hat im ersten Stock stattgefunden. Ich habe alles gesagt." Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er nicht nach China zurückkehren dürfe, da er sofort festgenommen werden würde. Er wolle in Österreich bleiben. Dem BF gehe es nicht gut. Er habe nicht genug Kraft und glaube, dass er etwas mit der Lunge habe. Aber ohne e-Card habe er nicht zum Arzt gehen können. Er glaube er sei krank. Deswegen wolle er Asyl beantragen, damit er eine e-Card bekomme und zum Arzt gehen könne. In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten und lebe er auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe hier nur Freunde. Der BF spreche kein Deutsch, wolle aber Deutsch erlernen. Auf Vorhalt, dass er dazu bereits zehn Jahre Zeit gehabt habe, gab er an: "Am Anfang habe ich es versucht. Aber mit der Zeit ging es mir gesundheitlich nicht gut. Momentan spreche ich noch kein Deutsch." Auf die Frage, wie er sich bis jetzt seinen Lebensunterhalt in Österreich verdient habe, gab der BF an, dass er monatlich von der Caritas 200,- € bekommen habe. Er habe auch dort gewohnt und habe staatliche Unterstützung erhalten. Er habe in einem Asylheim gewohnt. Der BF habe keinen Vertreter bzw. einen Zustellbevollmächtigten im Asylverfahren. Der BF würde sich laut eigenen Angaben seit 28.09.2016 im Hungerstreik befinden. Er habe den Dolmetscher verstanden, habe der Einvernahme folgen und sich konzentrieren können.
Laut Protokoll vom 05.10.2016 wurde vor der Einvernahme des BF eine Untersuchung durch den zuständigen Arzt im PAZ durchgeführt. Demnach sei der BF einvernahmefähig, seine Blutwerte normal und sein Zucker 100 gewesen.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).
Seitens des Bundesamtes wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF aufgrund der Identifizierung durch die chinesische Botschaft feststehe. Der BF sei Staatsangehöriger der VR China. Er habe den gegenständlichen Antrag mit denselben Gründen wie im Erstverfahren begründet. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der BF habe keinen Familienbezug in Österreich und spreche auch nach 13 Jahren noch immer kein Wort Deutsch. Zur Situation im Herkunftsland wurden umfassende Länderfeststellungen getroffen, aus denen u.a. auch hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei und eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich bestehe. Dazu wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung vorgebracht habe, dass er eine e-Card haben wolle, da er an einer Hautkrankheit leiden würde und zum Arzt wolle. Er hätte keine Fluchtgründe, wäre in China nicht vorbestraft und hätte auch nichts zu befürchten. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2016 habe er allerdings vorgebracht, dass er nicht nach China zurück könne, da er verhaftet werden würde. Bereits in seinem ersten Verfahren sei die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens festgestellt worden. Fakt sei, dass er sich auf ein Vorbringen berufe, über das bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Hinzu komme, dass bereits im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass seine Asylgründe ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zudem widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseres Wissen verschweige bzw. wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneine. Der BF habe auch keinen Familienbezug im Bundesgebiet, wobei in seinem Heimatland nach wie vor seine Ehegattin leben würde. Was das Vorbringen betreffe, dass er angeblich krank wäre, sei darauf hinzuweisen, dass der BF am 05.10.2016 vor der Einvernahme beim zuständigen Arzt des PAZ gewesen sei. Dabei sei festgestellt worden, dass er haft- und einvernahmefähig sei. Zudem könne aber nicht erkannt werden, dass der BF schwer erkrankt sei. Die dem BF betreffende allgemeine asylrelevante maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens auch nicht geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, sowie jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei. Zur Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen Familienbezug im Bundesgebiet habe. Ein Eingriff ins Privatleben liege zwar vor, aber habe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall des BF Priorität. So halte sich der BF zwar bereits 13 Jahre im Bundesgebiet auf, könne allerdings noch immer nicht Deutsch, habe den überwiegenden Teil seines Lebens in China verbracht und sei nicht integriert. Der überwiegende Teil seines Aufenthalts in Österreich sei zudem illegal gewesen. Daher sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Auch Anhaltspunkte dafür, dass auf den BF eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zutreffen würden, seien nicht vorgelegen.
1.5. Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift ersuchte der BF um die Möglichkeit, in Österreich bleiben zu dürfen. Er lebe seit 2003 in Österreich und sei seit 13 Jahren nicht mehr in China gewesen. Er habe vorgebracht, dass er nicht nach China zurückkehren dürfe, weil die chinesischen Behörden ihn ins Gefängnis bringen würden. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Frau und wisse nicht einmal, ob sie am Leben sei. Er selbst sei derzeit krank. Er habe Nieren-Probleme und seine Füße würden "sehr weh tun". Er brauche dringend eine Krankenversicherung. Wenn er nach China abgeschoben werde, werde er dort keine medizinische Versorgung bekommen und im Gefängnis sterben. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen, b) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben,
c) dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sowie der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
1.6. Laut aktuellem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem hat der BF zuletzt von 01.12.2014 bis 25.02.2016 Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Krankenversicherung sowie Taschengeld) bezogen und wurde dann wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Seit 17.10.2016 ist er wieder als Grundversorgungsbezieher gemeldet (Unterbringung, Taschengeld und Krankenversicherung). Laut Melderegisterauszug zum Stichtag war der BF von Juni 2011 bis April 2016 unter seiner Alias-Identität in einem Heim XXXX gemeldet, wobei er seit 19.10.2016 wieder an dieser Adresse gemeldet ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der VR China. Seine Identität steht fest.
Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.03.2003 unter einer Alias-identität einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, das er wegen des Verdachts, wie seine Frau die Religion Falun Gong praktiziert zu haben, von der chinesischen Polizei vorübergehend angehalten und misshandelt worden sei. Der Antrag wurde in zweiter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2006, Zl. 263.598/0-IV/11/05, abgewiesen und die Ausweisung des BF nach China ausgesprochen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Der Bescheid wurde dem BF am 09.05.2006 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010, Zl. 208/01/0665-8, abgelehnt.
Der BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieben, wurde am 26.09.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktkontrolle festgenommen und in ein PAZ überstellt, wo er am 27.09.2016 im Rahmen einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Abschiebung neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei zusätzlich u.a. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt I.1.4. verwiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag vom 02.05.2006 (zugestellt am 09.05.2006) ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte.
Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der BF an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Er verfügt im Herkunftsland über Familienangehörige (Frau und erwachsene Kinder).
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in der VR China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der BF ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2002/2003 nicht mehr ins Herkunftsland zurückgekehrt und hat sich im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige des BF auf. Der BF führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebte bisher von der Grundversorgung bzw. karitativer Unterstützung. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage des Aktes des Bundesamtes sowie des unabhängigen Bundesasylsenates zur Zl. 263.598/0-IV/11 getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die vom Bundesamt im Akt herangezogenen Protokolle der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahmen beim Bundesamt am 27.09.2016 und 05.10.2016, der Beschwerdeschrift sowie einer Meldeauskunft und einem aktuellen Grundversorgungsauszug, die zum Stichtag eingeholt wurden.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in der VR China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen sowie dem Umstand, dass für ihn von der chinesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat auf den an erster Stelle im Spruch genannten Namen samt Geburtsdatum ausgestellt wurde. Hierbei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im bekämpften Bescheid - auf Grund eines offensichtlichen Schreibfehlers- den Familiennamen eingangs fälschlicherweise nur mit XXXX und nicht - wie auch dann in den Feststellungen des bekämpften Bescheides - mit XXXX wiedergegeben hat.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Antragsgründen ist - wie dies auch bereits vom Bundesamt betont wurde - hervorzuheben, dass der BF in einer Erstbefragung am 29.09.2016 seinen (neuerlichen) Antrag ausschließlich damit begründete, dass er eine e-Card haben wolle, weil er eine Hautkrankheit habe und verneinte neue Fluchtgründe ausdrücklich. In einer Einvernahme am 05.10.2016 begründete er seinen Antrag zusätzlich damit, dass man ihn vor seiner Ausreise wegen seiner Frau, die Anhängerin von Falun Gong sei, festnehmen habe wollen, weshalb er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte, ins Gefängnis zu kommen.
Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, bezieht sich das Vorbringen des BF, wonach dieser befürchte, bei einer Rückkehr nach China von der Polizei festgenommen zu werden, ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung bestanden haben. Im Übrigen ging damals sowohl das Bundesasylamt als auch der unabhängige Bundesasylsenat von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus. Hinzu kommt, dass der BF bei der Erstbefragung am 29.09.2016 noch ausdrücklich erklärte, in China keine Verfolgung zu befürchten. Das Bundesamt konnte in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar dartun, dass dem neuen Vorbringen bereits im Kern die Glaubwürdigkeit fehlt.
Was die die gesundheitlichen Probleme des BF betrifft, ist festzustellen, dass er weder im Verfahren beim Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung dartun konnte. Hinzu kommt, dass der BF in der Schubhaft vom zuständigen Arzt des PAZ betreut und untersucht wurde, und davon auszugehen ist, dass dieser dem BF bei Vorliegen einer derartigen Erkrankung einer entsprechenden medizinischen Behandlung zugewiesen hätte. Aber auch die Angaben des BF zu seinen angeblichen gesundheitlichen Problemen sind diffus und weichen stark voneinander ab. So gab er etwa bei der Erstbefragung nur an, an einer Hauterkrankung zu leiden, in der Einvernahme am 05.10.2016 behauptete er, zu glauben, dass er "etwas mit der Lunge" habe, laut Beschwerdeschrift hätte er nunmehr Nierenprobleme und würden ihm seine Füße sehr weh tun. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dem BF hinsichtlich seines Status als Asylwerbers der Zugang zu medizinischer Versorgung, so etwa auch ein Arztbesuch, bei entsprechendem Leidensdruck bzw. Bedarf offen stand und steht. Vom BF wurden bis dato aber keinerlei Befunde, Arztbesuchsbestätigungen oder ähnliches vorgelegt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet bzw. stationär behandelt wird. Somit liegen aber hinsichtlich des BF keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Erkrankung vor.
Die vom Bundesamt zur Lage in der VR China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Darüber hinaus lässt sich daraus - ohne ein dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gefährdung des BF ableiten. Weiters geht aus den herangezogenen Berichten hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert (vgl. etwa BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E).
Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 49-jährige, grundsätzlich arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, umso mehr als der BF im Herkunftsland über Familienangehörige verfügt (Ehefrau, erwachsene Kinder). Hinsichtlich des nachträglichen Vorbringens des BF in der Einvernahme vom 05.10.2016 sowie in der Beschwerde, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, konnte das Bundesamt nachvollziehbar von einer Schutzbehauptung ausgehen, zumal er noch in der Einvernahme am 27.09.2016 einem Organ des Bundesamtes auf Nachfragen ausdrücklich bestätigt hatte, gelegentlich telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben (vgl. As 35).
In der Beschwerdeschrift wurden keine entscheidungswesentlichen Neuerungen dargetan und der Beweiswürdigung des Bundesamtes keine hinreichend substantiierten Argumente entgegengehalten.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.05.2006, Zl. 263.598/0-IV/11/05, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz fast ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt für sein Vorbringen, wonach er wegen Vorfällen, dich sich vor seiner Ausreise ereignet hätten, Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden seines Herkunftslandes befürchten würde. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können (vgl. dazu aber die Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG).
Unabhängig davon ist aber dieser behaupteten Bedrohung - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde -auch im Kern keine Glaubwürdigkeit zugekommen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr in die VR China Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu etwa BVwG 05.09.2016, Zl. W171 2005033-1/10E; BVwG 18.08.2016, Zl. W119 2107327-1/7E; BvWG 27.06.2016; W182 2104822-1/8E).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH vom 15. 10. 2015, Zl Ra 2015/20/0218 bis 0221). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der BF weder konkrete Erkrankungen dargetan hat, die hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheit aufzeigen, noch liegen diesbezüglich - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargetan wurde - nachvollziehbare Anhaltspunkte vor.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF
3.3.1. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Zwar sieht weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
3.3.2. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.3.3. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit 2002/2003 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der VR China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.3.5.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
3.3.5.3. Der BF hält sich laut eigenen Angaben in der Beschwerde seit 2003 - also über 13 Jahre - in Österreich auf. Er stellte am 03.03.2003 einen Asylantrag und verfügte ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren. Sein Antrag wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2005 abgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn ausgesprochen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.05.2006 (zugestellt am 09.05.2006) wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten abgewiesen und der BF rechtskräftig nach China ausgewiesen.
Der BF musste sich bereits nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, der sich im Wesentlichen nur auf einen unbegründeten Asylantrag stützte. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. VfSlg. 18.224). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360).
Spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid samt Ausweisungsentscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat durfte der BF aber keinesfalls mehr auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen. Mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2010 ging das auf einen Asylantrag gestützte (vorläufige) Aufenthaltsrecht des BF endgültig verloren und wurde die Ausweisung durchsetzbar.
Der BF ist aber trotz der seit Oktober 2010 auch durchsetzbaren, rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet verblieben und hielt sich infolge inzwischen seit fast sechs Jahren vollkommen unrechtmäßig hier auf. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). Unabhängig davon findet die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt aber auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, grundsätzlich Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151). Hinzu kommt, dass der BF sich über viele Jahre einer Aliasidentität bediente und - als nach Einholung eines Heimreisezertifikates eine Abschiebung unmittelbar bevorstand - untertauchte. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das der BF durch sein Fehlverhalten beeinträchtigt hat, ist hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722).
Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Abgesehen von seiner ohnehin schon durch sein fremdenrechtliches Fehlverhalten geschwächten Position konnte er aber auch nicht dartun, die in Österreich verbrachte Zeit in irgendeiner Form genutzt zu haben, um sich sozial und/oder beruflich zu integrieren. Dem BF ist es weder gelungen, eine Integration am Arbeitsmarkt noch Deutschkenntnisse darzutun, was in Anbetracht von über 13 Jahren Aufenthalt letztlich aber auch keinerlei Bemühungen um eine Integration erkennen lässt. Daran ändert auch ein allenfalls bestehender inländischer Freundes- und Bekanntenkreis nichts.
Auch die Bindung des BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich seinen Bezug zu Österreich: der BF hat im Alter von etwa 35 Jahren China verlassen, wo er aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Schulbildung erhalten und eine eigene Familie gegründet hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das der BF, der im Wesentlichen arbeitsfähig ist und in China als Gelegenheitsarbeiter sein Leben bestritten hat, sowie in China Familienangehörige (Gattin und erwachsene Kinder) besitzt, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).
Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.
3.3.5.4. Die vom BF zu seiner Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit - auch bei Berücksichtigung einer Aufenthaltsdauer von über 13 Jahren - in Summe daher noch nicht als derart außergewöhnlich bzw. schwerwiegend dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472).
3.3.5.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.4.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser - wie schon unter Punkt II.2.2. ausgeführt - kein neues, entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger neuer Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. So wurden beispielsweise die Feststellungen des Bundesamtes zum Fehlen einer sozialen und beruflichen Integration nicht erkennbar bekämpft. Gleiches gilt für die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
3.5. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch eine Behandlung des Antrages auf aufschiebende Wirkung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f., II.3.5.2. f., und II.3.4.1. zitierte Judikatur)
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