BVwG W176 2101906-1

W176 2101906-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016

Regest

Denkmalschutz, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Parteiengehör, Sachverständigengutachten,<br/>Veränderungsantrag

Testo completo

BVwG W176 2101906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2101906.1.00

Spruch

W176 2101906-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 03.12.2014, Zl. BDA-34761/obj/2014/0002-DMVer, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail an das Bundesdenkmalamt vom 29.07.2014 führte die XXXX an, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf dem Dach des verfahrensgegenständlichen Objektes in Lustenau eine Photovoltaikanlage errichten wolle, und ersuchte diesbezüglich um Abklärung.

2. Mit E-Mail vom 30.07.2014 teilte die Landeskonservatorin (des Bundesdenkmalamtes) für Vorarlberg der XXXX unter Verweis auf die "Richtlinie Energieeffizienz am Baudenkmal" mit, dass Photovoltaikanlagen auf Baudenkmalen nicht bzw. nur an nicht einsehbaren Stellen - dies lasse sich wahrscheinlich nur vor Ort klären - möglich seien.

3. Mit E-Mail an die XXXX vom 10.09.2014 führte eine Mitarbeiterin des Landeskonservatorates für Vorarlberg aus, dass es nach Rücksprache mit der Landeskonservatorin keine positive Nachricht für das Belangen geben könne und es beim Verweis auf die zuvor genannte Richtlinie bleibe, wo fixiert worden sei, dass Photovoltaikanlagen auf Baudenkmalen nicht möglich seien. Zudem sehe das Bundesdenkmalamt in der Ausführung der Paneele auf dem sehr fragilen Dach des gegenständlichen Objektes eine technisch nicht sehr einfache Aufgabe, die vermutlich nicht ohne Eingriffe in die Substanz möglich sei.

4. In der Folge fand am 06.10.2014 ein Augenschein beim gegenständlichen Objekt statt.

5. Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte der stellvertretende Abteilungsleiter des Landeskonservatorates (nunmehr: Abteilung) für Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit, dass - wie bereits beim Augenschein mitgeteilt - für die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem gegenständlichen Objekt keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Aus Sicht der Denkmalpflege würde die geplante 50m² umfassende Photovoltaikanlage das gesamte Gebäude in seiner Erscheinung negativ beeinträchtigen, da die Dachfläche einen Großteil der Gesamtwirkung des Objektes ausmache und sich die Kollektoren dem Objekt nicht unterordnen könnten. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, die Anlage auf das sich nebenan befindliche Haupthaus, welches nicht unter Denkmalschutz stehe, anzubringen.

6. Mit einem E-Mail vom 05.11.2014 an die unter Punkt 3. erwähnte Mitarbeiterin der Abteilung für Vorarlberg hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Schreiben vom 15.10.2014 für ihn ein "sehr einfach" sei; Bezüge auf ortsbezogene Gründe sowie Möglichkeiten oder Hinweise auf Energieeffizienz, Nutzen und Interessensabwägung fehlten. Der Beschwerdeführer werde einen "Vorschlag und Regress" an die Architekturabteilung des Bundesdenkmalamtes machen.

7. Mit Schreiben der Abteilung (des Bundesdenkmalamtes) für Architektur und Bautechnik vom 21.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Die Architekturabteilung des Bundesdenkmalamtes übermittelt Ihnen hiermit die gewünschte Stellungnahme zur PV-Anlage:

Wirkung (Objekt - Umfeld - Dachlandschaft)

OBJEKT

Das sog. Tatschhaus repräsentiert für Vorarlberg einen charakteristischen Häusertypus, dessen Bestand sich auf nur mehr wenige Exemplare reduziert hat. Eigenart dieser Bauwerke ist die Verbindung der Gebäudeteile unter einem gemeinsamen Dach, dessen First aber (im Gegensatz zu den Einhöfen etwa) parallel zur Schmalseite spannt und damit sehr große, tiefziehende Dachflächen entstehen.

Die Ansichten der Tatschhäuser besitzen in Folge jeweils zwei sehr ausgedehnte Giebelfronten und im Gegensatz dazu eher unscheinbare Fassaden an der Trauf Seite. Sehr viel mehr treten hier die großflächigen, geschlossenen Dachflügel in Erscheinung. In der Gesamtwirkung besitzt das Dach die Größe und Wertigkeit einer Fassade.

Das Tatschhaus in Lustenau ist in einer bemerkenswerten Integrität (Vollständigkeit und Schlüssigkeit) erhalten. Die Rolle und Wirkung des mächtigen schützenden Daches ist bei diesem Bauwerk eine wichtige Denkmaleigenschaft und Kern des Schutzziels.

Die geschützten Exemplare der Tatschhäuser fallen unter die Denkmale, deren "Dächer eine besondere architektonische Wirkung und Bedeutung haben" und die Montage von Solaranlagen denkmalfachlich nicht vertretbar ist (Standards der Baudenkmalpflege, S.365).

UMFELD

Eine "Nichteinsehbarkeit" von potentiellen Solaranlagen ist erst dann ein ausschlaggebendes Kriterium, wenn sich keine negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmals selbst ergeben und eine Positionierung von Modulen am Objekt vertretbar ist. Dann gilt es, die optimale Anbringungsstelle, Anlagengröße und Ausführungsart zu suchen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Ausführung (Position - Größe - Form - Material)

POSITION - FORM - MATERIAL

Abgesehen von der architektonischen Wirkung lassen sich zudem die Material- und Konstruktionsart am Objekt mit einer PV-Anlage nicht vereinbaren. Die Form des Daches ist geprägt von den leichten Verformungen im Laufe seines langjährigen Bestehens und dem sich flexibel "anpassenden" Deckungsmaterial der Einzelziegel. Die Dachkontur wird durch die typische schmale Dachkante bei Pfettendächern gebildet Diese besondere Lebendigkeit und Filigranität der Dachhaut steht im massiven Kontrast zur Wirkung einer PV-Anlage und den entsprechenden Montagevoraussetzungen.

Dies gälte auch für den Fall einer kleindimensionierten Anlage. Die Module lassen sich "architektonisch nicht unauffällig" integrieren. PV-Module bilden hier eine konkurrierende Maßstäblichkeit, Sperrigkeit und Farbigkeit. (RL Energieeffizienz am Baudenkmal, S. 35, "Anbringung am Baudenkmal nicht einsehbar", Pkt.3)

Die Installation der PV-Anlage ist aufgrund der architektonischen Bedeutung des Daches und den bautechnischen Bedingungen keine denkmalverträgliche Maßnahme".

8. Mit E-Mail vom 30.11.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Lageplans, eines Fotos des Objektes, in dem die Stelle der beabsichtigten Anbringung der Photovoltaikanlage eingezeichnet ist, sowie eines Kostenvoranschlages der XXXX vom 26.07.2014 einen auf § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), gestützten Antrag auf Veränderung des Objektes.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde dieser Antrag abgelehnt (gemeint: abgewiesen) und die Bewilligung zur Umgestaltung des gegenständlichen Denkmals durch Anbringung einer Photovoltaikanlage am Dach des Hauses entsprechend den im zuvor genannten Kostenvoranschlag genannten Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nicht erteilt.

Begründend führte das Bundesdenkmalamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter der Überschrift "Zusammenfassende Bewertung"

Folgendes aus:

"Um fachliche Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die letzte ha Aussendung vom 21.11.2014 und auf die Aussendung den Lokalaugenschein betreffend verwiesen.

Die fachlichen Parameter haben sich seither nicht verändert.

In der Ausführung der Paneele auf dem sehr fragilen Dach des denkmalgeschützten Tatschhauses wird überdies eine technisch nicht sehr einfach Aufgabe gesehen, die wohl nicht ohne Eingriffe in die Substanz möglich wäre.

Die vom Antragsteller geplante Veränderung des Objekts erschien dem Bundesdenkmalamt unter Abwägung der vorgebrachten Argumente vom Standpunkt des Denkmalschutzes keinesfalls möglich, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objekts in Substanz und Erscheinung verloren gingen."

10. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Südseite des gegenständlichen Objektes, auf der er eine Photovoltaikanlage anbringen wolle, sei nicht einsichtig und beeinflusse weder die straßenseitige Ansicht noch die Giebelfront. Die Dacheindeckung habe mit dem Ursprung nichts mehr zu tun, sondern sei den damaligen Verhältnissen entsprechend auf damals moderne Falzziegel umgestellt worden. Darauf sei im (Unterschutzstellungs)Bescheid GZ 21.408/2-IV/3/2002 schon verwiesen worden. Die Südseite sei noch mehr verändert worden, denn das Kamin sei schon vor Jahren umgefallen, die Dachrafen seien nur provisorisch eingefügt worden und somit sei das Dach weder filigran noch entspreche es dem Sinne nach dem Denkmal. Zudem sei die Südseite durch die Erneuerung des Eingangsbereiches stark verändert worden und habe mit der ursprünglichen Form nichts mehr zu tun. Da auch die Bauordnung habe bei Bauvorschriften für Photovoltaikanlagen Änderungen vorgenommen, müsse es ebenso hier eine weitere Auslegung geben, die den Nutzen, die Energieautonomie, die Nachhaltigkeit und Zukunftssicherung berücksichtige.

11. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (nicht aber die Verwaltungsakt betreffend die Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Aus § 5 Abs. 1 DMSG ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des DMSG (insbesondere ua. dessen § 1 Abs. 1) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121). Es ist daher Pflicht der Behörde, die für die unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Die gemäß § 5 Abs. 1 DMSG vorzunehmende Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 22.06.2005, 2004/09/0014).

Nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt sich, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat iSd zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (vgl. VwGH 09.11.2009, 2008/09/0204).

Aus der dem DMSG innewohnenden Zielsetzung des Schutzes von Kulturgütern folgt, dass im Fall eines Antrages gemäß § 5 DSMG die gewünschte Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals nur dann und nur so weit erfolgen darf, als dies zur Erreichung der vom Antragsteller behaupteten, gerechtfertigten Interessen sowohl geeignet als auch im beantragten Umfang erforderlich ist. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG insofern dem Antragsteller (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0108 unter Hinweis auf VwGH 29.10.1997, 95/09/0299; 19.11.1997, 95/09/0325; 11.03.2011, 2010/09/0144).

2.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

2.2.3. Nichts anderes kann für die Ermittlung der Auswirkungen, die die beantragte Veränderung des Denkmals auf dessen Bedeutung iSd des § 1 Abs. 1 DMSG hätte, gelten; hier ist gleichfalls ein Fachgutachten zu erstellen.

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Wie oben ausgeführt, hat das Bundesdenkmalamt bei der Erledigung eines Antrages auf Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die (unveränderte) Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Veränderung sprechenden Gründen abzuwägen. Ausgangspunkt muss dabei (im Falle der Unterschutzstellung durch Bescheid) der Bescheid sein, mit dem das Objekt (rechtskräftig) unter Denkmalschutz gestellt wurde. Denn aus diesem ergibt sich, worin die Denkmalbedeutung des Objektes gesehen wurde und aus welchen Gründen ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung angenommen wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zum einen kein Fachgutachten zur Frage, welche Auswirkungen die beabsichtigte Veränderung für die Denkmalbedeutung des Objektes hätte, eingeholt. Was das Schreiben vom 21.11.2014 angeht, ist schon aus dessen Einleitungssatz ersichtlich, dass es sich dabei um kein Gutachten eines - weisungsfreien - (Amts)Sachverständigen, sondern um der Behörde "Bundesdenkmalamt" zuzurechnende Ausführungen handelt.

Zum anderen wurde weder in diesem genannten Schreiben noch an anderer Stelle auf die Umstände Bezug genommen, aufgrund derer im Unterschutzstellungsbescheid das Vorliegen einer Denkmalbedeutung sowie eines öffentlichen Erhaltungsinteresses angenommen wurde; der Unterschutzstellungsbescheid scheint in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen gar nicht auf. Vielmehr wurde auf die Beschaffenheit des Haustypus "Tatschhaus" schlechthin abgestellt.

Soweit auf die "Richtlinie Energieeffizienz am Baudenkmal" sowie die "Standards der Baudenkmalpflege" verwiesen wurde, ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass diesen beiden Publikationen des Bundesdenkmalamtes kein normativer Charakter zukommt: Gegen einen solchen sprechen einerseits die Formulierungen in den Vorbemerkungen zur genannten Richtlinie (vgl. deren S 7), wonach diese bloß die "Grundsätze" des Bundesdenkmalamtes im Hinblick auf die energetische Sanierung von Baudenkmalen umfasst und einen "Leitfaden" zur Einschätzung der Vertretbarkeit von Maßnahmen bildet, bzw. in den Ausführungen zur Zielsetzung der Publikation zu den Standards der Baudenkmalpflege (vgl. ebenfalls deren S 7), denen zufolge die Entscheidungsfindungen in Prozessen verlaufen und daher nicht absolut "durch Rezepte, Dogmen und Normen gelöst" werden könnten. Andererseits fehlt es an einer entsprechenden Verordnungsermächtigung für das Bundesdenkmalamt.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein Fachgutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, welche Folgen die beantragte Anbringung einer Photovoltaik-Anlage am Dach des gegenständlichen Objektes für dessen Denkmalbedeutung hätte, dies gemessen an den betreffenden Ausführungen im Unterschutzstellungsbescheid. Dem Ergebnis dieser Ermittlungen (zu denen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zu gewähren sein wird) wird es in einem weiteren Schritt das Interesse des Beschwerdeführers an der Errichtung der beantragten Anlage gegenüberzustellen haben.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die beantragte Veränderung des Denkmals zu bewilligen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, welches konkrete öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals dem Interesse der Beschwerdeführer an der Veränderung gegenübersteht. Da zu der offenen Fragestellung umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind und es sich dabei um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt unterlassen hat, zur Frage, welche Auswirkungen die beantragte Anbringung einer Photovoltaik-Anlage am Dach des gegenständlichen Objektes für dessen Denkmalbedeutung hätte, ein (Amts)Sachverständigengutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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