W175 2120624-1•BVwG W175 2120624-1
W175 2120624-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016
Antragsbegehren, Antragserfordernisse, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Reisedokument, Voraussetzungen
W175 2120624-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 12.01.2016, Zahl: Kairo-OB/KONS/0036/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 10.12.2015, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Kairo zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist ägyptische Staatsangehörige und stellte am 15.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" für eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten. Begründend führte sie aus, sie wolle ihre Tochter und deren in Österreich lebende Familie besuchen.
Die BF gab an, verwitwet und in Pension zu sein. Sie beziehe eine Pension von umgerechnet € 250,- im Monat und verfüge über € 2000,-
Bargeld. Weiters legte sie eine gemeinsame Verpflichtungserklärung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes vor, die von der ÖB als tragfähig eingestuft wurde.
Aktenkundig sind Voraufenthalte der BF in Österreich in den Jahren 2000, 2004 und 2005. 2005 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der jedoch abgewiesen wurde, woraufhin die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste.
2010 stellte die BF einen Visumantrag, der mangels ausreichender Mittel abgewiesen wurde. Zu dieser Zeit war die BF Hausfrau, ihr Mann war noch am Leben.
Die BF legte eine Versicherung sowie Belege ihrer Angaben vor.
1.2. Die ÖB Kairo forderte die BF mit Schreiben vom 25.11.2015 (übernommen am 01.12.2015) zu einer Stellungnahme auf. Es wurde der BF mitgeteilt, dass ihre Absicht aus Österreich auszureisen nicht habe festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Als genauere Begründung wurde "geringe Verwurzelung" angegeben.
1.3. Mit Schreiben vom 07.12.2015 gab die BF an, dass sie in Ägypten zwei Pensionen beziehe (insgesamt € 300,-). Den Anspruch darauf und ihre Krankenversicherung würde sie verlieren, wenn sie sich länger als drei Monate im Ausland aufhielte. Sie besitze ein Lokal und zwei Wohnungen, die sie verwalte, sodass eine längere Abwesenheit nicht möglich sei. Überdies verwalte sie mehrere Liegenschaften ihres Schwiegersohnes und ihrer Tochter. Belege dafür legte sie nicht bei.
1.4. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015, zugestellt am 10.12.2015, verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
1.5. Gegen den Bescheid richtete sich die am 21.12.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen die Angaben in der Stellungnahme wiederholte. Verwiesen wurde auf die Voraufenthalte der BF in Österreich und ihre rechtzeitigen Ausreisen.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2016 wies die ÖB Kairo die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Der Ehemann der BF sei verstorben, alle Kinder seien volljährig, sie verfüge daher über keine Kernfamilie in Ägypten mehr, weshalb es nicht von der Hand zu weisen sei, dass sie bei ihrem in Österreich lebenden volljährigen Schwiegersohn und dessen Familie zu leben beabsichtigen könnte. Die vorgebrachten Argumente (Immobilien) hätten die Bedenken nicht zu zerstreuen vermocht, da ein Lukrieren der Mieteinnahmen nicht von einem ständigen Aufenthalt in Ägypten abhängig sei.
Die Voraufenthalte lägen mehr als zehn Jahre zurück, die familiäre und soziale Lage der BF habe sich damals anders dargestellt (der Ehemann sei noch am Leben gewesen). Dazwischen habe die BF einen Aufenthaltstitel beantragt, der negativ beschieden worden sei. Dies sei ein Indiz dafür, dass die BF beabsichtige, in Österreich zu bleiben.
Die geringe Pension sowie Einkünfte aus Mietobjekten könnten nicht als ausreichende Verwurzelung betrachtet werden. Die Beweislast läge beim Antragsteller.
1.7. Mit Schreiben vom 25.01.2016 langte bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 21.12.2015 verwiesen.
1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 02.02.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 15.11.2015 bei der ÖB Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" für eine Aufenthaltsdauer von drei Monaten zum Zweck des Besuches ihrer Tochter und deren Familie in Österreich.
Die BF ist verwitwet und bezieht eine geringe Pension. Laut unbelegten Angaben kümmert sie sich um mehrere Immobilien (eigene und solche ihrer Tochter und des Schwiegersohnes) und hat volljährige Kinder, deren Aufenthalt aus dem Akt nicht hervorgehen.
Die BF hat mehrere Voraufenthalte in Österreich, ein Verbleib über die Ablaufzeit der jeweiligen Visa ist nicht aktenkundig. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2005 wurde abgewiesen, die BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Ein Visumantrag aus dem Jahr 2010 wurde mangels ausreichender finanzieller Mittel abgelehnt.
Die festgestellten Tatsachen zu den Voraufenthalten und zu den sonstigen Verfahren sowie zu den persönliche Verhältnissen der BF ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen beziehungsweise aus der Beschwerdevorentscheidung.
Die BF hat sich mehrmals in Österreich aufgehalten und das Bundesgebiet freiwillig wieder verlassen. Auch nach der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu einer Zeit also, in der sie einen offensichtlichen Verbleib im Bundesgebiet anstrebte. Zu dieser Zeit war ihr Ehemann im Übrigen offenbar noch am Leben. Weshalb die BF nunmehr ihre Haltung zur Österreich Rechtsordnung ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Allein daraus, dass sie nunmehr verwitwet ist, lässt sich im Zusammenhang mit dem bisher rechtskonformen Verhalten nicht zwingend der Eindruck gewinnen, dass sie in Ägypten nun nicht mehr verwurzelt ist beziehungsweise, dass sie einen unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet plant.
Die BF hat ihre Angaben hinsichtlich der diversen Immobilien nicht belegt, es kann also auch nicht seriös beurteilt werden, ob ihr Aufenthalt in Ägypten vonnöten ist. Laut Beschwerdevorentscheidung hat die BF noch weitere Kinder, weshalb zu diesen keine Bindung mehr bestehen sollte, beziehungsweise weshalb die Bindung zu ihrer Tochter größer sein sollte, konnte aus der bloßen Behauptung in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollzogen werden.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Im gegenständlichen Fall verweigert die belangte Behörde die Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie "C" mit der Begründung, dass die Wiederausreise der BF nicht gesichert sei. Sie stützt ihre Entscheidung darauf, dass die Voraufenthalte der BF schon lange zurückliegen und dass sich die Umstände geändert hätten, da ihr Ehemann zwischenzeitlich verstorben sei.
Dies ist im gegenständlichen Fall für sich allein kein ausreichendes Indiz dafür, dass die BF das Bundesgebiet nicht mehr verlassen werde. Der Ehemann war auch zuvor kein Hindernis für die BF, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Umgekehrt reiste sie auch zu einer Zeit aus, als sie nachweislich einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte, da ein solcher nicht mangels Titel nicht möglich war.
Da sich die BF bisher rechtskonform verhalten hat, ist derzeit nicht erkennbar, weshalb sie das nicht weiterhin tun sollte. Etwas anders läge der Fall etwa, wenn sie in Ägypten nun überhaupt keine Familienangehörige mehr hätte oder zu diesen keine tiefere Bindung mehr hätte. Lediglich aus der der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich, dass die BF volljährige Kinder hat. Eine nähere Befassung mit der Frage, ob keine Bindung zu diesen besteht, ergibt sich aus dem Akt jedoch nicht und kann daher nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Die BF hat auch die Angaben in der Stellungnahme, sie habe Immobilien in Ägypten, weder belegt, noch hat sie dies im Antrag angeführt. Sollten sich dies Angaben als inkorrekt darstellen, wäre dies sehr wohl ein Indiz dafür, dass die BF ein nicht rechtskonformes Verhalten beabsichtige. Dies ist jedoch seitens der ÖB nicht weiter geprüft worden.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Vorlage geeigneter Unterlagen durch die BF bei Nichtvorliegen sonstiger Indizien für den weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums - so die übrigen Voraussetzungen weiter vorliegen - ein Visum zu erteilen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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