BVwG W167 2134276-1

W167 2134276-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016

Regest

Berufsausbildung, Beschäftigungsbewilligung, Regionalbeirat

Testo completo

BVwG W167 2134276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2134276.1.00

Spruch

W167 2134276-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Ges.m.b.H. vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX für die berufliche Tätigkeit als Tischler, zur Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Tischler.

2. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Absatz 3 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Regionalbeirat die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe und auch keine der sonstigen Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 AuslBG vorlägen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertrete Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorlägen und nachgewiesen worden seien. Der Regionalbeirat habe die Erteilung zu Unrecht nicht einhellig befürwortet.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS führte im Bescheid u.a. die gesetzlichen Grundlagen an und verwies auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. In seiner Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der kroatische Staatsangehörige eine Ausbildung "Fachbefähigung Tischler" von rund einem Jahr und vier Monaten nachgewiesen habe. In Österreich werde der Beruf "Tischler" im Rahmen einer Lehrausbildung erlernt (Mindestzeit der Ausbildung: 3 Jahre) und ende mit der Lehrabschlussprüfung. Die im Beschwerdefall vorgelegten Zeugnisse seien nicht geeignet, eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Daher könne auch keine Zuordnung zur Fachkräfte-BHZÜV-2008 erfolgen.

5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem kroatischen Staatsangehörigen die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Daher wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Staatsbürger für die Tätigkeit als Tischler (Tischlertätigkeiten: Reparatur von Paletten und damit verbundene Be- und Entladetätigkeiten) beantragt. Die monatliche Bruttoentlohnung für 38,5 Wochenstunden beträgt €

2. 173,79.

Der Beschwerdeführer hat sich am XXXX an einer Fachmittelschule in Bosnien-Herzegowina im Ausbildungsprogramm Fachbereich Holzverarbeitung, Beruf/Fachrichtung Tischler eingeschrieben und im Zeitraum XXXX die Abschlussprüfung abgelegt. Diese Ausbildung hat daher 1 Jahr und 4 Monate gedauert.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen: Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, Zeugnisse aus Bosnien-Herzegowina, Anmeldebescheinigung der MA 35 vom 03.09.2015, Staplerführerausweis ausgestellt vom WIFI der WK Wien am 24.06.2015, Arbeitsvorvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem kroatischen Staatsangehörigen vom 14.03.2016, Vermittlungsauftrag, Bescheid, Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen Firmenbuchauszug eingeholt. Auch das AMS hat bereits gleichlautende Feststellungen getroffen.

Die Ausweitung der Tätigkeit des kroatischen Staatsbürgers für die Beschwerdeführerin von Reparatur von Paletten auf das künftige Betätigungsfeld "Herstellung von Möbeln aus Paletten" ergibt sich aus dem Vermittlungsauftrag an das AMS. Angemerkt wird, dass auf der Homepage der Beschwerdeführerin zwar das Reparaturservice angeboten wird, sich allerdings kein Hinweis auf das künftige Betätigungsfeld findet (Stand: 25.10.2015) und dieses erst im Vermittlungsauftrag an das AMS angegeben wurde. Somit kann der geplante Einsatz des kroatischen Staatsangehörigen im "Bereich Herstellung von Möbeln aus Paletten" nicht festgestellt werden. Die Dauer der Ausbildung im Ausland ergibt sich aus den vorgelegten Zeugnissen. Im Abschlusszeugnis ist angeführt, dass der kroatische Staatsangehörige am 22.09.2014 seine Ausbildung begonnen und am 22.01.2016 abgeschlossen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt bereits vom AMS ausreichend ermittelt wurde und daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften (Fachkräfte-BHZÜV 2008)

Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind in § 32 AuslBG geregelt. Gemäß § 32a Absatz 11 AuslBG gelten die Absätze 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien.

§ 4 AuslBG bestimmt:

"(1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2) [...]

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(5) bis (7) [...]

Die Fachkräfte-BHZÜV 2008 lautet:

§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen: [...]Möbeltischler/innen

[...]

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung liegen nicht vor

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (Hinweis VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, V 211/90 = VfSlg. 12506; die Entscheidung erging zum damaligen § 4 Absatz 6 Ziffer 3 lit. a AuslBG ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar).

Bei einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates kann daher eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 5 bis 14 AuslBG zu prüfen sind.

Im Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, hat der VwGH betreffend einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen rumänischen Staatsangehörigen festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Der VwGH hat diesbezüglich auf die Erläuterungen des Gesetzgebers (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Ziffer 1 AuslBG verwiesen. Diesen ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. [...]"

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im Beschwerdefall hat der Regionalbeirat die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wie sich aus der zitierten Judikatur der Höchstgerichte ergibt, handelt es sich dabei um eine Tatbestandsvoraussetzung, welche nicht auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen ist. Daher gehen die Einwände der Beschwerdeführerin, der Regionalbeirat habe die Erteilung zu Unrecht nicht befürwortet, ins Leere.

Bereits das AMS hat entsprechend den Feststellungen - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen -detailliert ausgeführt, weshalb die in § 4 Absatz 3 Ziffern 5 bis 13 AuslBG genannten Voraussetzungen nicht zutreffen. Aus diesem Grund hat das AMS zutreffend gemäß § 4 Absatz 3 Ziffern 14 AuslBG in Verbindung mit § 32 Absatz 12 AuslBG geprüft, ob der kroatische Staatsangehörige einer in der Fachkräfte-BHZÜV 2008 genannten Personengruppe angehört. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Fachkräfte-BHZÜV 2008 ist das Vorliegen einer der beantragten Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung (im Beschwerdefall als Tischler) erforderlich.

Gemäß Berufsausbildungsgesetz erfordert die sachgemäße Erlernung eines Lehrberufs mindestens zwei Jahre (§ 5 Absatz 1 lit. c), die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf beträgt in der Regel drei Jahre (§ 6 Absatz 1). Gemäß Tischlerei-Ausbildungsordnung ist in Österreich der Lehrberuf Tischlerei mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet (§ 1 Absatz 1) und endet mit der Lehrabschlussprüfung.

Aus den vorgelegten Zeugnissen des kroatischen Staatsangehörigen ergibt sich nur eine Ausbildungszeit von 1 Jahr und 4 Monaten, weshalb für ihn keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn der Fachkräfte-BHZÜV 2008 nachgewiesen wurde.

Das AMS hat daher die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben 3.2.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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