BVwG W141 2135823-1

W141 2135823-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG W141 2135823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2135823.1.00

Spruch

W141 2135823-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Robert LADINIG, als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 09.09.2016, GZ: 2016-0566-9-001686, betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 144,84, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 144,84 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, in Folge belangte Behörde genannt, vom 10.02.2016, wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 nicht gewährt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.02.2016 Beschwerde ein.

Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte am 07.03.2016 eine Auszahlung der Notstandshilfe von insgesamt €

1. 134,58 (das ist für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 und vom 20.01.2016 bis 29.02.2016).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 17.05.2016 einen Vorlageantrag ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.06.2016, W229 2127040-1/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 144,84 verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 ausbezahlt wurde. Die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seine Beschwerde hat ergeben, dass die Sanktion gem. § 10 AlVG zu Recht verhängt wurde und dass er für den benannten Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat. Dieser Umstand stellt nunmehr einen Rückforderungsgrund dar. Der offene Übergenuss beträgt € 144,84 (= 6 Kalendertage x 24,14 (tägl. Anspruch)).

Im Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.

Dazu wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliegt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert wird, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen ist. Aus diesem Grund überwiegt in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben, datiert mit 04.07.2017 (eingelangt am 06.07.2016), fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt B den Antrag, die ihm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und verweist zudem, dass im Erkenntnis des BVwG in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht werden kann. Er meinte weiters, dass ihm die belangte Behörde hier die 6 Wochen-Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einräumen hätte müssen.

3. Am 26.07.2016 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom BVwG am 12.08.2016 gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016, W229 2127040-1/6E (Workflowzahl: 2016-0566-9-001686), bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 vorliege. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016 würde ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und daher war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde die Beschwerde datiert mit 04.07.2017 (eingelangt am 06.07.2016), im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Am 21.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

Laut seiner Ansicht sei der Bescheid vom 09.09.2016 rechtswidrig und werde wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bereits seit 20.01.2016 keinen Leistungsbezug aus der Notstandshilfe beziehe und sich deshalb außer Stande sehe, den geforderten Betrag von 144,84 € zurück zu zahlen.

Am 27.09.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 nicht gewährt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.02.2016 Beschwerde ein.

Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte am 07.03.2016 eine Auszahlung der Notstandshilfe von insgesamt €

1. 134,58.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 17.05.2016 einen Vorlageantrag ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.06.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 144,84 verpflichtet wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben, datiert mit 04.07.2017 (eingelangt am 06.07.2016), fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt B den Antrag, die ihm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und verweist zudem, dass im Erkenntnis des BVwG in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht werden kann.

Am 26.07.2016 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorprüfungsverfahren einzuleiten, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde vom BVwG am 12.08.2016 gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde die Beschwerde, datiert mit 04.07.2017 (eingelangt am 06.07.2016), im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Am 21.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und aus dem beim BVwG aufliegenden Gerichtsakt.

Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 17.05.2016 einen Vorlageantrag zwecks Entscheidung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem rechtskräftigen Erkenntnis,

GZ W229 2127040-1/6E, vom 22.06.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 in Höhe von € 144,84 verpflichtet.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.09.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, datiert mit 04.07.2017 (eingelangt am 06.07.2016), gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 als unbegründet abgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

  • Rückforderung der Notstandshilfe

§ 10 AlVG:

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 24. (1): Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1):

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

Da der Beschwerdeführer gemäß dem oben angeführten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W229 2127040-1/6E, vom 22.06.2016 die Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 zu Unrecht bezogen hat, wurde er mit Bescheid der belangten Behörde zu Recht zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 144,84 verpflichtet.

Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe beträgt wie im Spruch angegeben € 144,84 (6 Kalendertage mal € 24,14 täglich) vom 05.01.2016 bis 10.01.2016.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag vom 21.09.2016, wonach durch Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2016 ein nichtiger Rückforderungsbescheid vorliegt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis, GZ W229 2127040-1/6E, vom 22.06.2016 die Beschwerde vom 29.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 als unbegründet abgewiesen hat. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.02.2016 im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren von der belangten Behörde aufschiebende Wirkung gewährt wurde und ihm daher die Notstandshilfe vorläufig für die Zeit vom 05.01.11.2016 bis 10.01.2016 ausbezahlt wurde, erfolgte in Entsprechung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2016 mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 144,84.

§ 38 AlVG:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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