W133 2103052-1•BVwG W133 2103052-1
W133 2103052-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Postlauf, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag,<br/>Vorlagefrist, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuständigkeit,<br/>Zustellung
W133 2103052-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über den Vorlageantrag der Personengemeinschaft XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, den Beschluss:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die erstgenannte Alm 55,78 ha und für die zweitgenannte Alm 163,97 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.447,80 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 55,78 ha, sondern nur mehr 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 163,97 ha, sondern nur mehr 155,51 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.08.2013 auf der Alm mit der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 von 49,27 ha. Beantragt waren 53,69 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 4,42 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.10.2013 auf der Alm mit der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 von 146,37 ha. Beantragt waren 155,51 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 9,14 ha.
Mit angefochtenem, auf der Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG erlassenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.263,52 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 184,28 ausgesprochen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.08.2013 auf der XXXX sind Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Aufgrund der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.089,30 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 174,22 ausgesprochen. Der Bescheid wurde erlassen, da die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkte. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgte bei der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Gegen diese als Abänderungsbescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wendet sich der als Bescheidbeschwerde bezeichnete Vorlageantrag datiert vom 08.01.2015.
Die Beschwerdeführerin gibt im Vorlageantrag an, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am 22.12.2014 zugestellt wurde. Der mit 08.01.2015 datierte Vorlageantrag weist einen Poststempel datiert vom 09.01.2015 auf und langte am 12.01.2015 bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, am 17.08.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass nach der Aktenlage der Vorlageantrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Es wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen, die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 5.089,30 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 174,22 ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Bescheid um eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG handelt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird auf die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben am 22.12.2014 (Montag) zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher am Montag, dem 05.01.2015.
Der mit 08.01.2015 datierte Vorlageantrag, der am 09.01.2015 zur Post gegeben wurde, erweist sich als verspätet.
Die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 der Beschwerdeführerin am 22.12.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 08.01.2015. Aus dem Umstand, dass der Vorlageantrag mit 08.01.2015 datiert ist, ergibt sich, dass er erst nach Ablauf der Einbringungsfrist, die am 05.01.2015 endete, verfasst wurde. Der Postaufgabestempel datiert vom 09.01.2015 ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, ihr Vorlageantrag sei verspätet, nicht entgegengetreten.
Zu A)
Die belangte Behörde hat ihren ursprünglichen Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Bescheides vom 18.12.2014, in der ausgeführt wird, dass dieser Bescheid auf Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG als Beschwerdevorentscheidung erlassen wird, und aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides, in der auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen wird, ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 18.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erließ.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben am 22.12.2014, einem Montag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete daher am Montag, dem 05.01.2015. Damit erweist sich aber der mit 08.01.2015 datierte und am 09.01.2015 zur Post gegebene Vorlageantrag als verspätet.
Dabei ist es im gegebenen Zusammenhang rechtlich nicht relevant, dass die Beschwerdevorentscheidung selbst verspätet erlassen wurde.
Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit ist aber auch die Beschwerde vom 13.01.2014 nicht mehr in Behandlung zu ziehen.
In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Zuständigkeit, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte so - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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