I403 2136760-1•BVwG I403 2136760-1
I403 2136760-1Tribunale amministrativo federale25 ott 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche<br/>Gründe
I403 2136760-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1107578910/161264685, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 16.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er Marokko verlassen habe, weil seine Familie sehr arm gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen zu überleben. Er sei aus Marokko ausgereist, um Geld zu verdienen und seine Familie zu unterstützen. Marokko habe er im November 2015 verlassen. In Marokko würden noch seine Mutter und eine Schwester leben, eine Schwester und ein Bruder seien in Italien wohnhaft. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verbrannt, damit er nicht mehr nach Marokko zurück müsse. Ausgereist sei er über die Türkei, Griechenland und Italien. Er habe sich zuletzt auch etwa vier Monate in Deutschland aufgehalten, sei aber noch vor einer Asylantragsstellung in Deutschland über Österreich nach Italien gereist. In Italien habe er etwas Zeit mit seiner Schwester verbracht und sei dann wieder mit dem Zug zurückgereist. Wenn Österreich ihn nicht wolle, sei er gerne bereit, wieder nach Deutschland zu reisen, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Zur Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Nichts".
Ein EUROAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer in anderen Mitgliedstaaten zuvor andere Identitäten verwendet hatte.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, einvernommen. Er erklärte zunächst, gesund zu sein und gab auf Nachfrage zu den verschiedenen Aliasdaten an, dass sein Nachname falsch geschrieben worden sei. In Österreich habe er keine Familie, er sei auch nicht verheiratet oder habe Kinder. Sein Vater sei im Jahr 2001 verstorben. Über das Internet habe er noch ungefähr einmal in der Woche Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester in Marokko. Er selbst sei Marokkaner, aber im Irak geboren. Er sei etwa zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen, als er den Irak verlassen habe. Er habe keinen Schulabschluss und habe zu arbeiten begonnen, nachdem sein Vater gestorben sei. Als es im Irak "nicht mehr gegangen" sei, habe sich die Familie zurück nach Marokko begeben. Dort sei das Leben auch nicht viel besser gewesen. Es habe keinen Krieg gegeben, er habe sich dort aber nicht wohl gefühlt, weil er zuvor sein Leben im Irak verbracht habe. Daher habe er sich entschlossen, aus Marokko auszureisen. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führte allerdings ins Treffen, dass viele Jugendliche oder junge Männer aus wirtschaftlichen oder psychischen Gründen aus Marokko ausreisen würden. In Marokko habe er als Schlosser gearbeitet, habe aber kaum etwas verdient, konkret etwa 30 € bis 40 € im Monat. Als der Flüchtlingsstrom begonnen habe, habe auch er sich entschlossen aus Marokko auszureisen. In Marokko bekomme man keine fixe Arbeit und sei auch nicht versichert. Sonst habe er keine Probleme in Marokko. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Marokko.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er habe angegeben, aus Marokko zu stammen, spreche Arabisch und sei Muslim. Er sei ledig und kinderlos und seit (mindestens) 16.09.2016 in Österreich aufhältig. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es stehe fest, dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide. Seine Arbeitsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei oder von einer Behörde gesucht werde. Es habe keinerlei Verfolgung festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei auch nicht festzustellen, dass ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er sei jung und gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. In Österreich liege kein Familienbezug vor und auch kein besonders schützenswertes Privatleben.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 21.09.2016 übernommen.
Am 03.10.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eine Beschwerde ein, in welcher beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchführen; dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Angaben zu den Fluchtgründen entsprechend zu konkretisieren. Soweit die Behörde dem Beschwerdeführer anlaste, dieser habe sich gegenüber der Ersteinvernahme vor der Polizei widersprochen, sei auf das Verbot einer näheren Befragung zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung hinzuweisen. Es wurden in weiterer Folge in der Beschwerde allgemeine Textteile - ohne konkreten Bezug zum Fall des Beschwerdeführers - zur Frage der Gewährung des Status eines Asylberechtigten wiedergegeben und weiters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen hätte werden müssen. Konkret wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar über Familie in Marokko verfüge, im Falle einer Rückkehr jedoch nicht mit deren Unterstützung rechnen könne. Seine Mutter sei nicht in der Lage, sich um ihn zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens im Irak verbracht, spreche daher mit irakischem Akzent und werde aufgrund dessen in Marokko gesellschaftlich und am Arbeitsmarkt diskriminiert. In den vorliegenden Länderberichten der Behörde zur wirtschaftlichen Lage in Marokko werde auch auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die große Armut hingewiesen. Ebenso werde in diesen Feststellungen darauf hingewiesen, dass es keine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende geben würde. Es könne somit in einer Gesamtschau nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer Verhandlung notwendig sei. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) im September 2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wuchs im Irak auf; nach dem Tod seines Vaters kehrte die Familie nach Marokko zurück. Der Beschwerdeführer war als Schlosser tätig, konnte sich damit aber keine für ihn zufriedenstellende Existenz aufbauen, so dass er Marokko im November 2015 verließ. In Marokko leben noch seine Mutter und eine Schwester, mit denen er regelmäßig in Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer verließ Marokko aus wirtschaftlichen Gründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.
Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht anzunehmen bzw. wurde auch diesbezüglich nichts vorgebracht.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Der Beschwerdeführer brachte sowohl gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl klar zum Ausdruck, dass er Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hatte. Eine Verfolgung wurde von ihm nicht behauptet. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, der Beschwerdeführer würde wegen seines irakischen Dialekts diskriminiert, kann dies nicht als Verfolgungshandlung interpretiert werden. Ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann bzw. muss gegenständlich daher ausgeschlossen werden.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur einen geringen Verdienst erzielt hatte und dass die Arbeitslosigkeit in Marokko hoch ist, doch reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen zu lassen. Der Umstand, dass er in der Vergangenheit eine Arbeit ausübte, schwächt auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass sein irakischer Dialekt den Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt stark behindere. Es wird auch nicht verkannt, dass die familiäre Unterstützung durch Mutter und Schwester keine auf Dauer finanziell tragfähige Basis sein mag, doch können sie anfangs einen Rückhalt bieten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund und ist nicht erkennbar, warum er sich nicht wieder seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen können sollte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.
Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Marokko zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Marokko ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht lange abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass es nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, wird die Rechtslage verkannt: Es ist nicht Aufgabe der Behörden zu "beweisen", dass der Beschwerdeführer in keine Notlage geraten kann, sondern ist vielmehr für die Gewährung von subsidiärem Schutz von Seiten des Beschwerdeführers darzulegen, warum die reale Gefahr besteht, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse nicht befriedigen kann und in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Marokko den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von wenig mehr als einem Monat davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.5. Zur Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetzt die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG beantragt. § 17 BFA-VG ist hier allerdings gar nicht anzuwenden.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG im Sinne der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016 Fr. 2016/01/0014-5 bzw. vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152 zu prüfen hatte, ob der Beschwerde doch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, wurde mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 11.10.2016 festgehalten, dass die zur Verfügung stehende Aktenlage nicht annehmen lasse, dass eine Verletzung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG im gegenständlichen Fall vorliege. Das Vorbringen in der Beschwerde reiche nicht aus, um eine konkrete Gefährdungssituation darzulegen. Daher wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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