W226 1436975-4•BVwG W226 1436975-4
W226 1436975-4Tribunale amministrativo federale24 ott 2016
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W226 1436972-4/2E
W226 1436973-4/2E
W226 1436974-4/2E
W226 1436975-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX; 2.) von XXXX (BF2), geb. XXXX; 3.) von XXXX (BF3), geb. XXXX und 4.) von XXXX (BF4), geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 25.08.2016, Zlen. 1.) 820398301-160309885, 2.) 820398410-160309923, 3.) 820398508-160309940 und 4.) 820398606-160309966 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden betreffend Spruchpunkt I. werden gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerden wird zu den Spruchpunkten II. und III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen werden die Beschwerden zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - Mutter und drei volljährige Töchter - ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführerinnen auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführerinnen abzuhandeln war. Die Beschwerdeführerinnen werden in der Folge als BF1 bis BF4 und alle zusammen als "die Beschwerdeführerinnen" bezeichnet.
1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 02.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag erstmals Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab BF1 nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Tochter (BF4) am XXXX in XXXX von Unbekannten entführt worden sei. BF1 habe zunächst gewartet, dass sie nach Hause komme und habe herumtelefoniert, um herauszufinden, wo sie sich aufhalte. Um Mitternacht habe eine Frau angerufen und gesagt, dass die Tochter von BF1 bei dieser sei. Sie habe anschließend ihre Tochter abgeholt. Diese habe ihr erzählt, dass sie acht Stunden lang in einem Keller eingesperrt gewesen und geschlagen worden sei. Anschließend habe BF1 Drohungen auf ihrem Handy erhalten, wonach sie erschossen werden solle, wenn sie die Leute verrate und anzeige. Sie habe dann Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Aus Angst um ihr Leben bzw. um jenes ihrer Tochter, habe sie beschlossen, die Russische Föderation zu verlassen.
BF2 brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihre Schwester (BF4) am XXXX von Unbekannten entführt und in einen Keller verbracht worden sei, wobei sie geschlagen worden sei. Dieser sei die Flucht gelungen. Ihre Mutter habe danach Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Aus diesem Grund hätten sie sich dazu entschlossen, das Heimatland zu verlassen.
BF3 gab zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Schwester (BF4) am XXXX in XXXX entführt worden sei. Als sie in XXXX gewesen seien, sei ihrer Mutter am Telefon gedroht worden, dass sie umgebracht würden, weshalb sie anschließend ihre Heimat verlassen hätten.
BF4 führte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.04.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen aus, am XXXX in XXXX von Unbekannten entführt worden zu sein. Als sie in die Apotheke gegangen sei, habe man sie von hinten gepackt und in ein Fahrzeug geschleppt. Anschließend habe man ihr eine Pistole angehalten, ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte und sie betäubt. Als sie wieder munter geworden sei, sei sie in einem Keller gewesen und habe herumgeschrien. Ein Mann sei gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht ruhig sei und habe sie dieser auch geschlagen. Anschließend seien Männer gekommen, hätten sie geholt und auf die Straße gebracht. BF4 habe geschrien, sodass Passanten ihr zur Hilfe gekommen seien und sie flüchten können habe. Sie sei in ein Haus gelaufen, in dem eine Frau gewesen sei, die ihr geholfen habe. Diese habe dann auch ihre Mutter verständigt. Es komme häufig vor, dass Mädchen entführt, vergewaltigt und ermordet würden; BF4 sei nur geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt worden. Im Oktober 2011, als sie wieder in XXXX gewesen seien, hätten sie Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Die Unbekannten hätten jedoch nicht gesagt, was sie wollen. Die Beschwerdeführerinnen seien bei der Polizei und beim FSB gewesen, jedoch sei ihnen nicht geholfen worden, weshalb sie schließlich beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen.
Am 03.04.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerinnen zugelassen und am 13.04.2012 langte durch das LPK XXXX das Ergebnis der Handyauswertung beim Bundesasylamt ein.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX am 09.05.2012 gab BF1 auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, dass sie Probleme mit dem Blutdruck habe und deshalb in ärztlicher Behandlung stehe. Sie nehme auch Medikamente ein. Die Frage, ob sie ärztliche Unterlagen habe oder in ihrem Heimatland deshalb in Behandlung gestanden sei, verneinte BF1. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, führte BF1 aus, einen Deutschkurs zu besuchen und schon etwas lesen zu können. Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu schildern, brachte sie vor, in XXXX geboren worden zu sein. XXXX habe BF1 die pädagogische Berufsschule angefangen und anschließend eine mittlere Fachausbildung abgeschlossen. Bis XXXX habe sie als Lehrerin in einer Schule gearbeitet, anschließend habe sie geheiratet und ihre drei Töchter bekommen. Ihr Mann sei im Jahr XXXX verstorben. Im Jahr XXXX seien sie nach XXXX gezogen, weil ihre mittlere Tochter dort eine medizinische Schule besucht habe. XXXX habe auch ihre jüngste Tochter eine Ausbildung an dieser Schule begonnen. Ihre älteste Tochter habe 2006 ein Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät begonnen. BF1 habe nach der Geburt ihrer Kinder keine Zeit mehr gehabt zu studieren und habe Bekleidung am Markt verkauft. 2004 habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Mannes sehr verschlechtert. BF1 habe versucht, ein gutes Einkommen zu erzielen, um ihren Töchtern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Nachgefragt, wann ihr letzter Arbeitstag in der Heimat gewesen sei, führte sie aus, dass dies am XXXX gewesen sei. Anschließend habe sie eine Verkäuferin engagiert und sei weggefahren. Nach ihrer Rückkehr aus Tschetschenien habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie nach der Entführung Angst gehabt habe, ihre Töchter alleine zu Hause zu lassen. Seitdem sie am XXXX oder XXXX nach XXXX gefahren seien, habe sie ihre Töchter nicht mehr alleine gelassen. Im September seien sie alle zu Hause gewesen; anschließend habe BF4 das College BF3 als Hebamme arbeiten müssen. BF1 und BF2 seien immer zusammen gewesen; sie habe auch als Verkäuferin bei ihr am Stand gearbeitet und mit der Buchführung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte BF1 aus, dass ihre beiden Schwestern und deren Kinder in Tschetschenien leben und eine staatliche Pension beziehen würden. BF1 sei verwitwet, habe selbst eine Witwenpension erhalten und für ihre Töchter jeweils bis zum 18. Lebensjahr eine Hinterbliebenenpension bezogen. Nachgefragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, führte BF1 aus, sich nach der Entführung ihrer Tochter entschieden zu haben, auszureisen. Tatsächlich seien sie dann am XXXX ausgereist. Dazu aufgefordert, ihre Aufenthaltsorte seit 2007 bis zur Ausreise chronologisch und lückenlos anzugeben, führte BF1 aus, seit 2007 in XXXX gewohnt zu haben. Zuletzt hätten sie in einem Miethaus gelebt. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, brachte BF1 vor, am XXXX nach Tschetschenien gefahren zu sein, weil ihre Töchter Ferien gehabt hätten. Am XXXX sei BF4, als sie von BF1 zur Apotheke geschickt worden sei, entführt worden. Als BF4 nicht zurückgekehrt sei, habe sie dann alle Krankenhäuser, die Polizei und Verwandte angerufen, sie jedoch nirgends finden können. Die Verwandten hätten sie nicht ernst genommen und gesagt, BF1 werde bald Besuch von Hochzeitswerbern bekommen; sie solle schlafen gehen und sich keine Sorgen machen. Die anderen beiden Töchter von BF1 hätten geweint und habe sie versucht, diese zu beruhigen. In der Nacht habe sie einen Anruf von einer Frau erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass sich ihre Tochter bei ihr befinde. BF1 sei dann mit einem Taxi in das genannte Dorf gefahren. Dort habe die Frau, die zuvor angerufen habe, ihre Tochter zum Auto gebracht. Diese habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt, sei am Hals und Dekolletee ganz schwarz gewesen und habe geschrien, dass sie nach XXXX wolle, weil diese Banditen sie alle töten würden. BF1 habe zwischenzeitig ihre anderen beiden Töchter angerufen und diesen mitgeteilt, dass sie die nötigsten Dokumente packen sollten. Anschließend seien sie gleich mit dem Taxi nach XXXX weitergefahren. In XXXX habe BF1 den Kinderarzt gerufen, der ihr die notwendigen Medikamente verschrieben habe. Einige Tage später sei BF1 von BF4 gefragt worden, welche Tante von ihr Schlimmes angestellt habe, weil ihr der Mann, den sie angefleht habe, mitgeteilt habe, dass sie sich selbst töten werde, so wie ihre Tante andere Frauen dazu gezwungen habe. BF1 sei zunächst schockiert gewesen, habe sich dann jedoch erinnert, dass ihr ihr Mann einmal erzählt habe, dass eine seiner Cousinen eine Schahidka gewesen sei, die ein Frauenbataillon geleitet habe. BF1 habe zwar von ihrem Mann gewusst, dass seine Verwandten Schahiden seien, habe aber nie gedacht, dass sich dies auf ihre Kinder auswirken werde. Nachgefragt, ob sie zu ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, führte BF1 aus, dass die Banditen ihnen am Tag und in der Nacht gedroht hätten. BF1 habe auch Audio-Aufnahmen von den Drohungen und habe sich an die Polizei und den FSB in XXXX gewandt, von denen sie jedoch keine Hilfe erhalten hätten. Sie habe sogar einen Brief an Kadyrow geschrieben und um Hilfe gebeten, weil ihre Kinder studieren wollen würden. Sie habe jedoch von niemandem Hilfe bekommen. Ihr Mann habe zwei Cousinen und zwei Cousins gehabt. Ihr Mann habe ständig gesagt, dass sie Terroristen seien, im Wald kämpfen würden und dass seine Schwester, die Leiterin unter den Schahiden sei, XXXX erobert habe und nach ihnen gefahndet würde. BF1 habe sie seit der Geburt der dritten Tochter nicht mehr gesehen. Auf die Frage, ob es jemals konkrete Übergriffe auf BF1 selbst oder Drohungen gegen sie gegeben habe, führte sie aus, dass ihr nach der Entführung ihrer Tochter am 10.10.2011 telefonisch von einer männlichen Stimme gedroht worden sei. Er habe gesagt, dass er vor ihren Augen ihre Kinder abstechen und sie erschießen würde. Sie hätten dann die Polizei gerufen, die ziemlich schnell zu ihnen gekommen sei. Der Polizist habe versucht sie zu beruhigen und gesagt, dass die Banditen das ohne Bedrohung gleich tun würden, wenn sie tatsächlich vorhätten, sie zu töten. Der Polizist habe ihr seine Handynummer gegeben und ihr nahegelegt, Aufnahmen zu machen, wenn es wieder zu Drohungen kommen sollte. Am 18.10.2011 hätten dann auch ihre Töchter (BF2 und BF3) Drohanrufe erhalten. Am 19.10. sei BF1 angerufen worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Paket für sie gebe. Ihren Töchtern hätten sie gesagt, dass sie nicht aufgeben würden, bevor der Stamm der XXXX nicht ausgerottet sei. Bezüglich des Pakets habe ihr ein Mann telefonisch mitgeteilt, dass eine Frau aus Dagestan ein Paket für sie abgegeben habe, das sie abholen solle. Er habe ihr dann die Marke und das Kennzeichen seines Autos genannt. BF1 habe darauf die Polizei angerufen und zum Treffpunkt geschickt. Nachgefragt, wie oft BF1 angerufen worden sei, führte sie aus, es nicht gezählt zu haben, sie hätten sie endlos bedroht. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der FSB ihre Anzeigen abgelehnt hätten, hätten sie das Telefon abgeschaltet und dieses nur eingeschaltet, um Telefonate zu tätigen. Sie hätten oft angerufen, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Ende September, als es BF4 wieder besser gegangen sei, hätten sie ihr Telefon wieder eingeschaltet. Als ihre Töchter Drohungen erhalten hätten, hätten sie sofort am nächsten Tag die Telefonnummern gewechselt. Das Telefon von BF1 sei lange aktiv gewesen. Erst als sie gesehen habe, dass sie keine Hilfe bekommen könne und am 07.11.2011 eine negative Antwort bekommen habe, habe sie gewusst, dass sie keine Hilfe erwarten könne und habe daraufhin das Telefon ausgeschaltet. Nachgefragt, wie die Bedrohungen konkret ausgesehen hätten, führte BF1 aus, dass man sich mit ihr habe treffen wollen und ihr gedroht worden sei, sie wie einen Hund zu erschießen. Auch habe er ihr einmal gesagt, dass er ihre Kinder vor ihren Augen abstechen und wie einen Hund erschießen werde. Während des Telefonates sei BF2 daneben gestanden und habe alles aufgenommen. Auf die Frage, weshalb sie bedroht worden sei, führte BF1 aus, dass dies aufgrund der Blutrache gewesen sei. Genauer könne sie es nicht sagen; zuerst habe sie es auch nicht verstanden, jedoch habe sie sich nach der Entführung gedacht, dass es Blutrache sein könne. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie erschossen würde, wenn sie diese Leute verraten würde und dies allen ihren bisherigen Angaben widerspreche, rechtfertigte sich BF1 damit, dass man sich doch nicht gleich an alles wortwörtlich erinnern könne. Nachgefragt, wie sie die Leute verraten und anzeigen hätte sollen, wenn sie gar nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien, führte sie aus, dass sie die Leute nicht gekannt habe, jedoch gewusst habe, dass es Banditen seien, die sie verfolgen würden. Auf die Frage, wann, wo und bei wem sie Anzeige erstattet habe, führte BF1 aus, dass sie am XXXX gemeinsam mit BF2 beim FSB gewesen sei. Sie hätten alle ihre Audioaufnahmen angehört und die SMS gelesen. Auch habe sie alle Telefonnummern der Banditen, die sie angerufen hätten, aufgeschrieben und ihnen gegeben. Darüber hinaus habe sie sich an den Abschnittsbevollmächtigten der Polizei in XXXX gewandt, um eine Leibwache zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Am XXXX habe sie zum ersten Mal bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet. Nach den letzten Drohanrufen im November 2011 habe BF1 dann das Telefon abgeschaltet, weil sie gesehen habe, dass es sinnlos sei, sich an jemanden zu wenden. Am XXXX habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem ihre Nachbarin zu ihnen gekommen sei und BF1 gesagt habe, dass jemand nach ihr gesucht habe. Konkret hätten Männer nach einer Tschetschenin mit drei Töchtern gefragt. Auf die Frage, weshalb sie erst im März 2012 ausgereist seien, führte BF1 aus, dass ihre Pässe nicht früher fertig gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte BF1, dass sie alle von den Banditen getötet würden. Diese könnten in der Russischen Föderation überall hinkommen. Die Frage, ob sie verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte BF1. Sie besuche seit einem Monat zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Sie würde gerne arbeiten und etwas lernen, beherrsche jedoch die Sprache noch nicht.
BF2 führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2012 aus, abgesehen von ihrer Akne im Gesicht, gesund zu sein. Sie gab weiters an, seit Sommer 2007 in XXXX gelebt zu haben. Davor habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Schwestern in XXXX gelebt. Nach XXXX seien sie gezogen, weil ihre Mutter gewollt habe, dass BF3 an einem medizinischen College studiere. Ihre Wohnung in XXXX hätten sie bereits verkauft. Das Haus in XXXX sei ein Miethaus gewesen. Auf ihre Schul- bzw. Berufsausbildung angesprochen, brachte BF2 vor, zunächst ein Gymnasium und anschließend die Universität in XXXX besucht zu haben. Die Universität habe sie nicht abgeschlossen, weil sie anschließend ausgereist seien. Nachgefragt, wie sie die Universität in XXXX habe besuchen können, wenn sie in XXXX gelebt habe, führte sie aus später ein Fernstudium absolviert zu haben, bei dem sie sich die Prüfungen gekauft habe. Sie habe ihrer Mutter dann am Markt geholfen, Kleidung zu verkaufen. BF3 habe von 2007 bis 2010 ein College in XXXX gemacht und dort die Ausbildung zur Hebamme und Krankenschwester absolviert. Zuletzt sei sie als Hebamme auf einer Geburtenstation gewesen. BF4 habe zunächst ein Gymnasium besucht und sei dann 2010 auf einem medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. Dazu aufgefordert, alle Verwandten aufzuzählen, die in der Russischen Föderation leben würden, brachte BF2 vor, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Darüber hinaus gebe es zwei Cousinen ihres Vaters, wobei eine Cousine bei dem Vorfall in XXXX im Theater dabei gewesen sei. Ihre Großeltern seien bereits verstorben. Nachgefragt, wer beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen, gab BF2 zu Protokoll, dass sich ihre Mutter im März 2012, als ihre Nachbarin in der Früh des Ausreisetages gekommen sei, dazu entschlossen habe. Grundsätzlich hätten sie sich bereits im Oktober dazu entschlossen gehabt, jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Reisepässe gehabt.
Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes genau zu schildern, brachte BF2 vor, dass ihre Schwester (BF4) am XXXX in XXXX entführt worden sei. Ihre Mutter habe sie zur Apotheke geschickt, anschließend sei sie verschleppt und in einem Keller eingesperrt worden. Erst nach einigen Stunden sei sie aus dem Keller hinausgebracht worden und habe nach Hilfe gerufen. Irgendwelche Leute hätten ihr geholfen, sodass sie davon laufen habe können. Ihre Schwester sei anschließend in ein Haus gelaufen, wo ihr eine Frau geholfen habe. Ihre Mutter habe sie anschließend von dort abgeholt und sie seien danach noch in derselben Nacht nach XXXX gereist. Bereits einen Monat später hätten sie Telefonanrufe erhalten, im Zuge derer sie bedroht worden seien. Anschließend hätten sie ein paar Mal die Polizei informiert und die Probleme auch dem Geheimdienst FSB gemeldet. Diese hätten ihnen jedoch nicht helfen wollen. Seitdem ihre Mutter das Handy ausgeschaltete gehabt habe, habe diese keine Anrufe mehr bekommen. Sie würden dies mit den beiden Cousinen ihres Vaters verbinden; wahrscheinlich sei es Blutrache. Nachgefragt, für welches Datum die Ausreise geplant gewesen sei, führte BF2 aus, dass diese zunächst für Ende März oder Anfang April geplant gewesen sei. Als sie dann von der Nachbarin erfahren hätten, dass sie von Leuten gesucht würden, habe ihre Mutter dann sofort mit dem Schlepper vereinbart, dass er sie noch am Abend des 29.03. abhole. Auf die Drohanrufe angesprochen, führte BF2 aus, dass zunächst ihre Mutter und im Oktober auch sie und BF3 bedroht worden seien. Am 18.10.2011 habe BF2 dann die SIM Karte gewechselt und anschließend keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Die Leute hätten ihnen gedroht, die ganze Familie zu vernichten. Von ihrer Mutter hätten sie dann anschließend verlangt, ein Paket abzuholen. Das habe ihre Mutter dann der Polizei gemeldet, die zu dieser Adresse gefahren sei. Die Mutter von BF2 sei fast täglich über einen Zeitraum von Oktober bis XXXX, als der FSB keine Strafanzeige habe erstatten wollen, angerufen worden. Anschließend habe ihre Mutter das Handy ausgeschaltet und nur ihre Schwestern angerufen. Auch ihrer Mutter sei damit gedroht worden, dass sie sie umbringen würden. Auf die Frage, was zwischen XXXX und XXXX gewesen sei, führte BF2 aus, dass es in dem Zeitraum keine Vorfälle gegeben habe. Erst am 29.03.2012 sei nach ihnen gefragt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach jedem Drohanruf die Polizei informiert, die anschließend zu ihnen gekommen sei und ihnen nahe gelegt habe, die Drohanrufe aufzuzeichnen. Darüber hinaus habe die Polizei nichts unternommen. Auch dem FSB hätten sie zunächst mündlich und anschließend schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass sie bedroht würden. Der Fall sei dann vom FSB an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die das Verfahren eingestellt habe.
Nachgefragt, warum es sich um Blutrache habe handeln sollen, brachte BF2 vor, dass BF4 mit Füßen getreten worden sei, als sie von den Banditen verschleppt worden sei. Darüber hinaus sei dieser mitgeteilt worden, dass sie sich selber umbringen werde, weil ihre Tante ebenfalls junge Frauen gezwungen habe, sich das Leben zu nehmen. Wer diese Leute seien, könne sie nicht angeben. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, dass die Vorfälle mit ihren Cousinen in Zusammenhang stünden, gab BF2 an, sich nicht erinnern zu können; sie sei damals sehr müde gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würden sie sie umbringen.
BF3 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland führte sie aus, von Sommer 2007 bis Oktober 2011 in XXXX gelebt zu haben. Zuvor hätten sie in XXXX gelebt, seien dann aber aufgrund der besseren Ausbildung in Russland umgezogen. Sie habe stets gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern gelebt. Bevor ihr Vater verstorben sei, habe auch dieser bei ihnen gewohnt. Die Wohnung in XXXX sei im Oktober 2011 verkauft worden. Zwischen 2007 und 2011 seien sei in den Sommerferien dort gewesen. BF3 gab zu Protokoll, zunächst ein Gymnasium in XXXX und anschließend ein medizinisches College in XXXX besucht zu haben. Seit 2010 habe sie auch ein Fernstudium an der staatlichen technischen Universität in XXXX, Studienrichtung Psychologie, absolviert. Ab November 2010 habe sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet und sei auch auf der Geburtenstation tätig gewesen. Der letzte Arbeitstag von BF3 sei am 12.03.2012 gewesen; anschließend habe sie gekündigt, weil sie mit ihrem Fernstudium nicht mehr zu Recht gekommen sei. Ihre Schwester (BF4) sei 2010 in einem anderen medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. BF2 habe Jus als Fernstudium in Tschetschenien absolviert und sei die letzten sechs Monate zu Hause gewesen und habe ihrer Mutter beim Verkauf von Bekleidung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, führte BF3 aus, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Vor kurzem habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater zwei Cousinen und Cousins habe. Beide Cousinen seien als schwarze Witwen und als Terroristen tätig. Eine der Cousinen sei auch bei der Geiselnahme im Theater dabei gewesen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach dem Vorfall, bei dem ihre Schwester entführt worden sei, gefasst. Zunächst hätten sie nicht gedacht, dass sie sie in XXXX finden würden. Als sie dann die Anrufe erhalten hätten, habe ihre Mutter den Entschluss gefasst, das Heimatland zu verlassen. Woher die Leute gewusst haben, dass sie in XXXX aufhältig seien, könne BF3 nicht angeben. Am 29.03.2012 hätten sie von ihrer Nachbarin erfahren, dass die Leute nach ihnen gesucht hätten; an demselben Tag habe ihre Mutter mit dem Schlepper telefoniert und sie ersucht, noch an diesem Tag auszureisen. Auf die Frage, weshalb die Flucht bereits nach den Drohanrufen geplant gewesen sei, wenn erst fünf Monate später in XXXX nach ihnen gefragt worden sei, führte BF3 aus, dass sie zunächst die Polizei und den FSB informiert hätten, als die Drohanrufe begonnen hätten. Diese hätten ihnen keine Hilfe geleistet, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Dazu aufgefordert sämtliche Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, führte BF3 aus, dass ihre Schwester am XXXX entführt worden, in einen Keller eingesperrt, geschlagen und bedroht worden sei. Nachdem sie ihre Mutter von der Frau, die ihre Schwester gerettet habe, abgeholt habe, seien sie sofort nach XXXX gefahren. Ab 10.10. hätten sie Drohanrufe erhalten. Sowohl ihre Mutter als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten Drohanrufe erhalten, woraufhin sie die Polizei verständigt hätten. BF3 und ihre Schwester hätten die Handys sofort ausgeschalten und SIM Karten gewechselt; zu ihrer Mutter habe der FSB jedoch gesagt, dass sie die SIM Karte behalten solle und Anrufe, die sie bekomme, speichern solle. Am 11.10., nachdem ihre Mutter den Anruf bekommen habe, seien sie in eine andere Wohnung umgezogen, woraufhin ihre Mutter ununterbrochen angerufen worden sei. Ihre Mutter gehe davon aus, dass wegen der Cousine ihres Vaters, die als schwarze Witwe tätig gewesen sei, Blutrache geübt würde, weil die Cousine junge Mädchen und Frauen dazu gezwungen habe, ihr Leben zu opfern. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte BF3 getötet zu werden, weil Blutrache bei ihnen nicht verzeihbar sei. Auf die Frage, wann zum ersten Mal die Polizei verständigt worden sei, führte BF3 aus, dass dies am 10.10. der Fall gewesen sei. Danach hätten sie auch direkt die Polizei verständigt. Am 17. oder 18.10. als BF3 und ihre Schwester telefonisch bedroht worden seien, hätten sie erneut die Polizei gerufen. Am 19.10. habe dann jemand bei ihrer Mutter angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie ein Paket abholen solle. Anschließend seien Polizisten zu dieser Adresse gefahren, hätten dort aber niemanden angetroffen. Am XXXX oder XXXX sei ihre Mutter beim FSB und bei der Staatsanwaltschaft gewesen und habe dort Anzeige erstattet. Diese hätten das Verfahren jedoch am XXXX eingestellt.
BF4 brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu geben, brachte sie vor, in XXXX geboren zu sein und bis 2007 auch dort gewohnt zu haben. Anschließend seien sie nach XXXX gezogen. Ab dem Jahr 2010 habe BF4 ein medizinisches College besucht, das sie bislang nicht abgeschlossen habe. Den Lebensunterhalt habe ihre Mutter durch den Verkauf von Kleidung am Markt in XXXX bestritten. Im Heimatland würden zwei Tanten mütterlicherseits der Viertbeschwerdeführerin mit ihren Kindern leben. Auf die Frage, wann sie sich dazu entschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen, führte BF4 aus, dass sie nach der Entführung am 10.10. erstmals bedroht worden seien und dann am 11.10.2011 die Reisepässe beantragt hätten. Tatsächlich seien sie dann, nachdem sie die Reisepässe am 25.03.2012 erhalten hätten, am 29.03.2012 aus dem Heimatland ausgereist. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, führte BF4 aus, dass ihre Mutter, als sie im Sommer 2011 in Tschetschenien gewesen seien, krank gewesen sei, weshalb sie sie in die Apotheke geschickt habe, um Medikamente für sie zu besorgen. Unterwegs sei sie von hinten gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Als sie geschrien habe, habe man ihr ein Gewehr an den Kopf gehalten und ihr gedroht, sie zu erschießen. Als sie sich weiterhin gewehrt habe, hätten sie ihr etwas an die Nase gedrückt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem dunklen Raum befunden und dort um Hilfe geschrien. BF4 habe geschrien und gefleht, sie hinauszulassen. Sie sei auch geschlagen worden. Der Mann habe ihr dann auch gesagt, nicht vor zu haben, sie zu töten, sondern sie dies selbst machen werde. Es gebe eine Tante, die junge Frauen dazu bringe, sich in die Luft zu sprengen. Als BF4 gesagt habe, keine Tante zu haben, habe er begonnen sie noch fester zu schlagen. Ihr ganzer Körper sei taub gewesen. Anschließend seien Männer gekommen und hätten sie herausgezerrt um zu einem Auto zu bringen. Währenddessen seien Leute gekommen, wodurch BF4 habe weglaufen können. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wisse nur noch, dass sie zu einer Frau gelaufen sei, die sie beruhigt habe. Anschließend sei ihre Mutter gekommen. Noch am selben Tag seien sie nach XXXX gefahren. Am 10.10. hätten dann die Bedrohungen begonnen. Zunächst sei ihre Mutter angerufen worden und habe man ihr gesagt, dass ihre Töchter vor ihren Augen getötet würden und sie wie ein Hund erschossen würde. Dies hätten sie bei der Polizei angezeigt. Am 18.10.2011 seien auch die beiden älteren Schwestern von BF4 angerufen und auf die gleiche Weise bedroht worden. Sie hätten wieder die Polizei alarmiert, die gesagt habe, dass keine Tat vollbracht sei, wenn keine Leiche vorhanden sei und sie die Kleinigkeiten nicht stören würden. Am 18.10.2011 sei die Mutter der Viertbeschwerdeführerin erneut angerufen worden und habe man ihr mitgeteilt, dass ihr eine Freundin aus Dagestan ein Paket geschickt habe, dies obwohl ihre Mutter keine Freundin in Dagestan habe. Die Polizisten seien dann statt der Mutter zu dem vereinbarten Treffpunkt gefahren, jedoch hätten diese später angerufen und gesagt, dass niemand dort gewesen sei. In derselben Nacht sei ihre Mutter erneut angerufen worden, wobei sie dieses Gespräch dann mit dem Handy aufgenommen hätten. Am XXXX habe sich ihre Mutter an den FSB gewandt. Die Mitarbeiter des FSB hätten ihrer Mutter dann mitgeteilt, dass sie keine Aufnahmen mehr machen bräuchten, weil das sie erledigen würden. Man habe ihnen gesagt, dass sie die Nummer, an die die Drohungen kommen würden, aktiv lassen sollten. Es sei in der Folge immer wieder zu Drohungen gekommen. Nachdem sie eine negative Antwort vom FSB bekommen hätten, habe sie das Telefon ausgeschaltet und Telefonnummer gewechselt. Am 29.03.2012 sei die Nachbarin zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass Leute nach den Beschwerdeführerinnen gesucht hätten. Daraufhin habe ihre Mutter den Schlepper angerufen und gefragt, ob sie noch an demselben Tag ausreisen können. Am Abend seien sie dann weggefahren. Ihre Mutter habe der Viertbeschwerdeführerin dann erzählt, dass es Cousins und Cousinen väterlicherseits gebe, die Schahiden und Wahhabiten seien und sie vermuten würden, dass die Leute sich an ihnen rächen wollten. Nachgefragt, weshalb und von wem sie glaube, entführt worden zu sein, führte BF4 aus, dass man sich vermutlich an ihr wegen ihrer Tante habe rächen wollen. Eine Cousine ihres Vaters habe jüngere Frauen dazu gezwungen, sich in die Luft zu sprengen. Von wem sie entführt worden sei, könne BF4 nicht angeben; vermutlich seien es irgendwelche Banditen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen getötet werden, weil ihre Tante eine Schahidin gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab BF4 an, derzeit keinen Kontakt zu den Verwandten in der Heimat zu haben. In Österreich würden entfernte Verwandte mütterlicherseits leben, die BF4 jedoch nicht kenne. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen führte BF4 aus, derzeit Deutsch zu lernen. Manchmal würden sie einkaufen gehen; darüber hinaus würde sie jedoch nichts unternehmen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen brachte sie vor, Unterstützung vom Staat zu erhalten und darüber hinaus auch noch bei der Bank in Russland Geld zu haben.
Mit Schreiben vom 05.06.2012 wurden BF1 die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Heimatland zur Stellungnahme übermittelt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 19.06.2012 beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 05.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerinnen ausführlich zu den Fluchtgründen, sonstigen Abschiebehindernissen sowie zu integrativen Aspekten befragt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 22.05.2015, Zlen. W196 1436972-1/9E, W196 1436973-1/11E, W196 1436974-1/9E und W196 1436975-1/10E die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005) zurück. In der genannten Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt, wobei der Entscheidung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt wurden:
"Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Sie reisten am 02.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
BF1 leidet unter einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich derzeit in Psychotherapie. Darüber hinaus befindet sich BF1 aufgrund von Bluthochdruck, von Tachykardem Vorhofflimmern und Übergewicht in ärztlicher Behandlung.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund.
Festgestellt wird, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen arbeitsfähig sind und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
Die Beschwerdeführerinnen haben, abgesehen von entfernten Verwandten, keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten. BF1 war Inhaberin eines Geschäftes, BF2 studierte Rechtswissenschaften, BF3 arbeitete nach ihrem Collegeabschluss als Hebamme und Krankenschwester und BF4 besuchte ein medizinisches College.
Die Beschwerdeführerinnen waren während ihres knapp über dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in Grundversorgung.
(...)
Die Identität der Beschwerdeführerinnen konnte auch das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei feststellen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus ihren Kenntnissen der russischen Sprache.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Arztbestätigungen.
Dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen gesund sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben.
Die Feststellung wonach, die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthaltes durchgehend in Grundversorgung waren, beruht auf dem eingeholten GVS Speicherauszug vom 18.05.2015.
Dass die Beschwerdeführerinnen unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen vom 18.05.2015.
Die Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 19.05.2015 wurden die Berichte von diesen nicht in Zweifel gezogen.
Im Zuge der Befragungen vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass BF4 im September 2011 in XXXX von Unbekannten, vermutlich von Banditen, entführt worden und für mehrere Stunden in einem Keller eingesperrt worden sei. Anschließend seien die Beschwerdeführerinnen von unbekannten Männern telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerinnen würden davon ausgehen, dass die Ereignisse im Zusammenhang mit einer Cousine des Vaters der Zweit- bis Vierbeschwerdeführerinnen stehen würde, weil diese einen Frauenbataillon geleitet habe und junge Frauen dazu gezwungen habe, sich in die Luft zu sprengen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in der Folge an die Polizei gewandt, wobei diese ihre Angst sehr ernst genommen habe. Die Polizisten seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich auch anstelle der Erstbeschwerdeführerin an den von den Unbekannten genannten Ort zur angeblichen Paketübergabe begeben. Beim FSB habe man ihnen mitgeteilt, dass die Behandlung ihrer Anzeige nicht in den Zuständigkeitsbereich des FSB falle und habe man die Anzeige der Beschwerdeführerinnen in der Folge an die Staatsanwaltschaft des Gebietes XXXX weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerinnen haben während sämtlichen Einvernahmen davon gesprochen, von unbekannten Personen, vermutlich von Banditen, bedroht worden zu sein. Dass die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen von staatlichen Organen ausging, bzw. dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Erstmalig in der Stellungnahme vom 19.05.2015 wurde von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass diese nicht wissen würden, ob die Entführung bzw. die Bedrohungen möglicherweise von Mitgliedern der Sicherheitskräfte ausgegangen seien. Dieses Vorbringen ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Befragung vom 09.05.2012 ausdrücklich verneint, Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Auch ihre Angaben, wonach sie Unterstützung durch die Polizei erhalten hätten, sprechen gegen eine staatliche Verfolgung ihrer Person. Dass die Behörden schutzwillig sind, ergibt sich zudem auch aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumenten. Aus dem vorgelegten Schreiben der FSB-Verwaltung geht hervor, dass die Anzeige wegen Morddrohung wegen Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft des Gebietes XXXX weitergeleitet worden sei. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Anzeige bezüglich der Morddrohung geprüft und anschließend an die XXXX Russlands für die Stadt XXXX für die Durchführung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung übermittelt worden sei.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur behaupteten Verfolgungsgefahr durch Unbekannte entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens - jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen war."
Das BVwG ging in rechtlicher Hinsicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates aus, verneinte demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und gewährte auch keinen subsidiären Schutz.
Weiters wurde zur Frage einer Rückkehrgefährdung - wie folgt - ausgeführt:
"Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten.
Bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen handelt es sich um junge Frauen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Auch BF1 gab an, vor ihrer Ausreise erfolgreich ein Geschäft geführt zu haben und wohlhabend gewesen zu sein. BF2 gab an, in ihrem Heimatland Rechtswissenschaften studiert zu haben. BF3 arbeitete nach ihrem Collegeabschluss als Hebamme und Krankenschwester. BF4 absolvierte ebenfalls eine medizinische Ausbildung auf einem College. Den Beschwerdeführerinnen kann es daher zugemutet werden, nach einer Rückkehr das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführerinnen nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass diese noch immer auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen könnten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerinnen kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass diese, wie festgestellt, unter einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich derzeit in Psychotherapie befindet. Darüber hinaus wird BF1 aufgrund von Bluthochdruck, tachykardem Vorhofflimmern und Übergewicht ärztlich behandelt.
Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, weshalb dieser einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen sollte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass eine medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Psychische Erkrankungen könnten beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk XXXX behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen seien im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. Herzkrankheiten können in der Russischen Föderation und in der Tschetschenischen Republik behandelt und nachversorgt werden.
(...)
Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht gegeben, zumal - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten.
Der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMRK nicht ausschlaggebend.
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."
Zur Frage der Un(zulässigkeit) einer Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei einer Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen mit den öffentlichen Interessen, die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen würden als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zulässig sei, wurde das Verfahren diesbezüglich an das BFA zurückverwiesen.
2. Am 23.10.2015 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. BF1 gab an, in der Lage zu sein, die an sie gestellten Fragen zu beantworten.
Ihr Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr nicht verschlechtert, es gehe ihr schlecht, seit das mit der Tochter in der Heimat passiert sei. Im Falle der Rückkehr würden sie umgebracht werden, was ihr große Sorgen bereite.
BF1 schilderte, namentlich genannte Medikamente zu nehmen, dies für die Schmerzen in der Wirbelsäule, und Beruhigungsmittel, weiters ein Blutdruckmittel namens "Erfolg". Sie wohne in einer Asylwerber-Unterkunft der Volkshilfe, auch die Töchter würden dort wohnen. Im Heimatland habe sie noch eine Schwester gehabt, diese sei Anfang 2015 verstorben, die andere Schwester lebe noch im Herkunftsstaat. Die beiden Schwestern hätten Kinder, zu den Verwandten habe sie Kontakt über WhatsApp. Im Fall der Rückkehr in das Heimatland befürchte sie, getötet zu werden, dies aus den Gründen, die sie im Asylverfahren angegeben habe.
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich an den Umständen oder an ihrer familiären Situation nichts geändert. Sie lebe von der Grundversorgung, habe auch nie um eine Arbeitsbewilligung angesucht, auch nie einen Antrag gestellt, mit der weißen Karte würde sie sowieso keiner nehmen.
Auf die Frage nach Kursen schilderte BF1, sich für einen Kurs angemeldet zu haben. Den letzten Kurs habe sie im März 2015 gemacht. Auf die Frage nach darüber hinausgehenden Ausbildungen führte die BF1 aus, dass sie Näherinnenkurse und das "Familienfrühstück" besuche, letzteres sei ein großer Kreis, wo Österreicherinnen, die bei der Kirche tätig seien, Deutsch mit Asylwerberinnen sprechen. Verwandte habe sie in Österreich keine, mit Ausnahme der drei Töchter. Das Sozialleben in Österreich wurde von der BF1 dahingehend beschrieben, dass sie in der Früh aufstehe und bete, dann nehme sie Termine war, kümmere sich um die Töchter und erwarte deren Rückkehr, dann würde sie kochen. Zu Hause würde sie auch putzen.
Die BF1 legt diverse Schreiben von Personen vor, die die Familie der BF1 in Deutsch unterrichten würden bzw. mit denen die Familie bekannt sei.
Am gleichen Tag fand auch die Befragung von BF2 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung statt. Auch BF2 schilderte die Teilnahme an einem Deutschkurs, sie lebe mit der Mutter und den Schwestern gemeinsam in einer Unterkunft der Volkshilfe. Auch BF2 schilderte die Befürchtung, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation von Kriminellen umgebracht zu werden und sie verwies auf die bereits im Asylverfahren getätigten Angaben.
Zu integrativen Aspekten befragt, schilderte BF2, von der Grundversorgung zu leben. Sie wolle besser Deutsch lernen und später wolle sie versuchen, eine Arbeit zu finden. Sie würde gerne Rechtswissenschaften studieren und Rechtsanwältin werden, aber zuerst wolle sie Deutsch lernen. Eine Schule in Österreich habe sie nicht besucht, sie wolle sich von der Tante ihre Dokumente von der (russischen) Universität besorgen lassen, um hier in Österreich weiter zu studieren, aber zuerst wolle sie Deutsch lernen. Eine Lebensgemeinschaft oder eine enge Beziehung habe sie nicht, auch die BF2 schilderte die Teilnahme an einem "Frauentag", an welchem sich Frauen auf Deutsch unterhalten, im selben Gebäude würde auch ein Näherinnenkurs stattfinden. In Vereinen oder Organisationen sei sie sonst nicht aktiv tätig, die BF2 verwies auf den Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, der bis 27.02.2015 dauere. Sonst wurden die gleichen Unterlagen wie im Verfahren der BF2 vorgelegt, weiters die Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerberinnen.
Die Einvernahme von BF3 ergab im Wesentlichen die gleichen Angaben, auch diese führte gleichlautend die familiären Verhältnisse in der Russischen Föderation aus, im Bundesgebiet würden nur die Mutter und die beiden Schwestern leben. Auch sie lebe von der Grundversorgung, habe sich zwar um Lehrstellen bemüht, sei aber überall abgelehnt worden. Beim AMS sei sie nur herumgeschickt worden, selbst eine Meldung zur freiwilligen Arbeit habe keine Rückmeldung bewirkt. Bei wem sie sich genau gemeldet habe, das wisse sie nicht mehr.
Auch die BF3 verwies darauf, dass sie im Jahr 2014 einen Deutschkurs besucht habe, sie habe auch im Februar 2015 einen Pflichtschulabschluss gemacht und besuche nunmehr die HAK. Sie gehe somit in die Schule, in der Freizeit lerne sie oder gehe zu einem Nähkurs. Mit ihrem ehemaligen Deutschlehrer fahre sie manchmal nach Wien, dort gingen sie einkaufen oder in den Prater. In Vereinen oder Organisationen sei sie nicht aktiv tätig, in den Herkunftsstaat wolle sie aber nicht zurückkehren. Vorgelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule LINZ, Bundeshandelsakademie für Berufstätige/Kaufmännisches Kolleg, wonach die BF3 die erste Klasse besuche.
Zuletzt wurde am selben Tag auch BF4 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung einvernommen. Auch diese schilderte, von der Grundversorgung zu leben, um eine Arbeitsbewilligung habe sie nie angesucht, denn sie habe gehört, dass Asylwerber sowieso nicht arbeiten dürfen. Sie besuche einen Deutschkurs A2 und lerne zu Hause. Sie habe auch bis Dezember 2014 eine Schule besucht, aber nicht abgeschlossen, sie habe einen Hauptschulabschluss und sei nur hingegangen, um das Deutsch zu verbessern. Auch BF4 verwies auf die Teilnahme an einem Nähkurs sowie den Besuch von Deutschkursen. Privat mache sie noch zu Hause Gymnastik, in Vereinen sei sie nicht tätig. Zur BF4 wurde eine Teilnahmebestätigung, datiert mit XXXX von XXXX, vorgelegt, wonach BF4 einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss besuchen könne. Auch zur BF4 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerberinnen, datiert mit 13.03.2015, vorgelegt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen keine Umstände vorgebracht hätten, die einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung entgegenstehen würden. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, welches vom Sachverhalt abweiche, der vom BVwG geprüft worden sei. Darüber hinaus habe sich der Aufenthalt im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert. Es seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und verfestigten Integration hervorgekommen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht selbsterhaltungsfähig, hätten nur schwache Beziehungspunkte in Österreich. Sie hätten zwar die Kenntnisse der Deutschen Sprache vertieft, seien aber nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesen wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, dass ein Privatleben in Österreich in der Dauer von ca. dreieinhalb Jahren vorliege. Alle Beschwerdeführerinnen hätten seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weitere, nicht unerhebliche Integrationsschritte gesetzt. Somit habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich geändert.
BF1 führte diesbezüglich aus, einen Deutschkurs für Asylwerberinnen - Stufe 4, abgeschlossen zu haben. Sie stehe auf einer Warteliste für einen weiteren Deutschkurs. mittwochs besuche sie einen Nähkurs und freitags den Frauentag, der "Rema-Gemeinde". Einmal im Monat gehe sie am Samstag zum Familienfrühstück, sie sei fallweise bei der Caritas freiwillig im Einsatz.
BF3 habe sich auch schon um Arbeitsstellen bemüht, sei beim AMS aber immer abgelehnt worden. In der Heimat hätten alle eine gute Ausbildung genossen und hätten sie sich auch hier in Österreich weitergebildet. Auch wenn nicht zu bestreiten sei, dass sie derzeit von Mitteln der Grundversorgung leben würden, könnten die guten Deutschkenntnisse und die gute Bildung sicherlich weiterhelfen, bald wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, sollten sie einen Aufenthaltsstatus in Österreich bekommen.
BF2 verwies ebenfalls auf den Abschluss eines Deutschkurses für Asylwerberinnen, sie bereite sich derzeit auf die B1-Prüfung vor, diese wolle sie im Jahr 2016 absolvieren. Auch BF2 verwies auf die Teilnahme an einem Nähkurs und den Besuch von Deutschkursen. Sie stehe außerdem im Zuge des derzeitigen Flüchtlingszustroms für weitere Einsätze, etwa in der Notschlafstelle für Flüchtlinge beim Samariterbund auf Abruf. Sie persönlich habe Rechtswissenschaften in der Russischen Föderation studiert und würde dieses Studium auch gerne in Österreich fortführen. Sie habe so wie die Schwestern überhaupt keinen Kontakt mehr zu Verwandten oder Bekannten in der Russischen Föderation.
BF3 verwies auf den Besuch der Handelsakademie für Berufstätige, auch BF3 gab an, sich in einer Notschlafstelle für Flüchtlinge beim Samariterbund zu engagieren. Beim AMS habe man ihr bezüglich ihres Jobwunsches nicht weiterhelfen können.
BF4 führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie den Deutschkurs für Asylwerberinnen - Stufe 4 abgeschlossen habe und ebenfalls im Jahr 2016 den B1-Kurs besuchen wolle. Auch sie führte den Besuch von Nähkursen und den Besuch eines Frauentages der Rema-Gemeinde an.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2016, Zlen. W226 1436972-2/3E, W226 1436973-2/3E, W226 1436974-2/3E und W226 1436975-2/3E wurden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde - wie folgt ausgeführt:
"Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennen sich zum muslimischen Glauben und stammen aus Tschetschenien. Die Beschwerdeführer reisten im April 2012 illegal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
(...)
Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat an verschiedenen Orten, wo sie auch jeweils die Ausbildung absolviert haben.
Wie im Erkenntnis des BVwG vom 22.05.2015 festgehalten, handelt es sich bei BF2 bis BF4 jeweils um junge Frauen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Auch BF1 hat angegeben, bis zur Ausreise ein Geschäft geführt zu haben und wohlhabend gewesen zu sein. Die BF2 will im Heimatland Rechtswissenschaften studiert haben, die BF3 hat nach eigenen Angaben nach dem Collegeabschluss in der Russischen Föderation als Hebamme und Krankenschwester gearbeitet. Auch die BF4 hat im Herkunftsstaat eine medizinische Ausbildung auf einem College absolviert.
Wie bereits im Erkenntnis vom 22.05.2015 ausgeführt, steht es den Beschwerdeführern auch weiterhin frei und kann ihnen zugemutet werden, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten.
Bereits im Erkenntnis vom 22.05.2015 wurde auf die existierenden staatlichen Unterstützungsleistungen sowie auf den familiären Zusammenhalt in der Russischen Föderation hingewiesen. Sofern die Beschwerdeführerinnen im Ergebnis erneut die Befürchtungen vortragen, die sie bereits im Asylverfahren geschildert haben, sind sie darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geprüft und dahingehend beurteilt wurde, dass weder Asyl noch subsidiärer Schutz einzuräumen ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben auch übereinstimmend angegeben, dass sich bezogen auf die gesundheitliche Situation nichts Wesentliches, verglichen mit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung vom 22.05.2015 geändert hat, sodass eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Russische Föderation wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiterhin nicht erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerinnen befinden sich somit seit ca. dreieinhalb Jahren aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet, seit Mai 2015 ist ihnen bekannt, dass ihr Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Bundesgebiet über geringe soziale und gesellschaftliche Bindungen, die sich nach den dargestellten Angaben im Ermittlungsverfahren primär auf den Besuch von Sprach- und Nähkursen der gesamten Familie sowie auf geringe soziale Kontakte mit einer Person, die ihnen Unterricht in der deutschen Sprache gibt, reduzieren. Darüber hinaus nehmen die Beschwerdeführerinnen zur Gänze an Sprachkursen teil, die ebenso wie ein "Familienfrühstück" im Zuge der Betreuung von Asylwerberinnen angeboten werden.
Darüber hinausgehende intensive soziale und gesellschaftliche Kontakte, sei es die Teilnahme an einem Vereinsleben, sei es die Mitgliedschaft in Sportvereinen, seien es besondere Ausbildungsmaßnahmen etc., all das wurde von den Beschwerdeführerinnen gleichlautend verneint.
Es bleibt somit - wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 22.05.2015 festgehalten - die Tatsache bestehen, dass die Beschwerdeführerinnen den Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt haben, mehrfach Sprachkurse zu besuchen und relativ gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben haben. BF2 hat wie dargestellt bereits den Pflichtschulabschluss erlangt und ist nunmehr im ersten Jahr in der Bundeshandelsakademie für Berufstätige in Linz angemeldet.
Bei all diesen Aspekten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt auch nur vorgetragen haben, irgendeine Aussicht auf ein eigenes Einkommen zu haben, die Beschwerdeführerinnen schildern übereinstimmend, bislang überhaupt keine Aussicht auf eine Anstellung gehabt zu haben. Ohne Hinzukommen weiterer Gründe kann somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise erkannt werden, dass es den Beschwerdeführerinnen oder auch nur einer einzigen von ihnen in absehbarer Zeit möglich wäre, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden, wobei in diesem Zusammenhang der Wunsch mancher Beschwerdeführerinnen nach einer noch fundierteren Ausbildung in Österreich, etwa dem Wunsch nach einem Studium der Rechtswissenschaften und dem Ergreifen des Berufs als Rechtsanwalt insofern völlig unrealistisch ist, als keine der Beschwerdeführerinnen darlegen kann, wie der Unterhalt in den folgenden Jahren und Jahrzehnten gesichert werden kann.
Dass aus den behaupteten und belegten Teilnahmen an Nähkursen und aus dem Gewinn von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache irgendeine realistische Chance bestünde, dass auch nur eine einzige der Beschwerdeführerinnen dauerhaft in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert werden könnte, dies lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, dazu wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch aus der freiwilligen Mitarbeit mancher Beschwerdeführerinnen beim Samariterbund anlässlich des "derzeitigen Flüchtlingszustroms" lässt sich für die Beschwerdeführerinnen nichts gewinnen, zeigt dieses Vorbringen in der Beschwerde doch einzig auf, dass eine enorme Anzahl von Asylsuchenden jährlich in das Bundesgebiet gelangt, die naturgemäß zum Großteil auf den österreichischen Arbeitsmarkt drängen. Angesichts der großen Anzahl von Arbeitslosen, gerade auch bei schlechter Qualifizierten und Fremden, kann somit wie dargestellt eine dauerhafte Integration der Beschwerdeführerinnen in den Arbeitsprozess in Österreich nicht angenommen werden, darüber hinausgehende familiäre und soziale Bindungen, abgesehen von der eigenen Kernfamilie, wurden nicht vorgetragen.
(...)
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführer sind als "Kernfamilie" im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Wie dargestellt, leben im Herkunftsstaat hingegen zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer, mag auch derzeit einzig die BF1 in regelmäßigem Kontakt zu diesen von Österreich aus stehen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich seit April 2012 - sohin seit wesentlich weniger als 4 Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht so kurz ist, als dass kein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sofern die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privatleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die Beschwerdeführer halten sich erst seit April 2012 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit 3 Jahren - angesichts der großen Anzahl an Asylanträgen - nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.
Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin halten sich dort auf. Die Beschwerdeführerinnen, die als Erwachsene nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen Russisch/Tschetschenisch in Wort und Schrift, erfuhren dort ihre Schulbildung und haben bis zuletzt dort gelebt, studiert und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach weniger als 4 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.
Dabei könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde; eine allenfalls notwendige Unterstützung ist im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aufgrund des familiären Zusammenhaltes üblich, auf die staatlichen Unterstützungsprogramme wurde bereits hingewiesen.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführerinnen in Österreich schwächer integriert: Die Beschwerdeführerinnen verfügen über Deutschkenntnisse, nehmen darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch, die in absehbarer Zeit eine Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichen. Weder der Wunsch nach einem Studium der Rechtswissenschaft noch der Beginn einer schulischen Ausbildung (HAK) vermag aufzuzeigen, dass in den nächsten Jahren eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist.
Das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer - geringen - privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013, zuletzt auch VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247-8).
Den im Ergebnis schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 22.05.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 22.05.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen."
Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
3. Am 26.02.2016 stellten die Beschwerdeführerinnen Folgeanträge auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.02.2016 brachte BF1 im Wesentlichen vor, sie habe neue Informationen über zwei namentlich genannte Verwandte ihres verstorbenen Gattens, welche sich derzeit als Asylwerber in der Türkei aufhalten würden. Diese beiden Personen hätten seinerzeit in Tschetschenien gekämpft und seien BF1 sowie ihre Töchter die einzigen Verwandten dieser beiden Kämpfer. Sollten die Beschwerdeführerinnen daher in ihre Heimat zurückkehren müssen, werde man sie wegen ihrer Verwandtschaft zu diesen beiden Personen töten, da man sich in ihrem Heimatland an Familienangehörigen räche. Die Töchter von BF1 hätten diese Information zufällig aus dem Internet erhalten und sie fürchte daher um ihre und um die Sicherheit ihrer Kinder. Weiters habe sie eine Woche zuvor mit ihrem Neffen in Tschetschenien telefoniert, welcher ihnen geraten habe, nicht nach Tschetschenien zurückzukehren, da sie dort mit dem Tode bedroht seien. Er selbst sei im Rahmen eines Spazierganges mit seinem Hund von unbekannten Männern angehalten und wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu BF1 bis BF3 gefoltert worden. Hiezu wurde eine Kopie einer Aufenthaltsbestätigung des Neffen in einer Krankenanstalt vom XXXX vorgelegt. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass der Neffe wegen Blutergüssen und einer Gehirnerschütterung im Krankenhaus gewesen sei.
BF1 führte weiter aus, dass ihr Neffe ihr mitgeteilt habe, aus Angst um sein Leben den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen in Österreich verraten zu haben.
BF2 bis BF4 haben im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen vorgebracht und die Angaben der Mutter bzw. der Schwestern verwiesen.
Anlässlich der im Zulassungsverfahren am 21.03.2016 vor der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten Befragung führte BF1 an, sie sei aufgrund ihres Bluthochdrucks in stationärer Behandlung gewesen, sei russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, verwitwet und habe drei Kinder. Ihre Angaben, die sie seinerzeit bei der Erstbefragung am 29.02.2016 gemacht habe, seien richtig. Sie legte eine Bestätigung des Cousins ihres Mannes, beglaubigt von einem Notar vor, welche zum Akt genommen wurde. Weiters führte sie aus, dass in ihrem ersten Asylverfahren ihr nicht geglaubt worden sei, sie jedoch nunmehr Beweismittel vorlegen könne. Sie habe seit der Erstantragstellung Österreich nicht verlassen und beziehe sich auf die bereits im Erstverfahren genannten Fluchtgründe. Nunmehr könne sie beweisen, dass zwei in der Türkei aufhältige dortige Asylwerber mit ihnen verwandt seien. Sie habe im Internet ein ihr bekanntes Gesicht gesehen und daraufhin diese Person am nächsten Tage angerufen. Sie habe ihren Verwandten erkannt, obwohl dieser seine Personalien geändert habe. Ihr Verwandter sei in der Türkei interviewt worden und gebe es darüber ein Video. In diesem Video gebe ihr Verwandter an, dass er in seiner Heimat stark gefährdet sei und umgebracht würde. Sie habe die Asylausweise ihrer zwei Verwandten aus der Türkei per E-Mail erhalten. Wie schon erwähnt, habe ihr Neffe nunmehr auch Probleme wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführerinnen. Wegen der Verfolgung durch die Banditen hätten sie sich schriftlich an die Polizei, aber auch an den FSB, sowie an Kadyrow persönlich gewandt, aber niemand habe ihnen geholfen.
BF1 legte vor: eine Kopie des Ausweises für Asylwerber in der Türkei der Tante und des Onkels, eine Sterbeurkunde und eine Urkunde über eine Ordensverleihung ihres Mannes, sowie einige Empfehlungsschreiben und Bestätigungen der Integration.
BF2 führte in ihrer Befragung am 21.03.2016 ergänzend zur Ersteinvernahme aus, sie sei gesund, russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Nunmehr habe ihr Onkel ihnen Dokumente geschickt, die bestätigen würden, dass er tatsächlich ein Verwandter der Beschwerdeführerinnen sei und dass die Beschwerdeführerinnen deshalb auch in Gefahr seien. Darüber hinaus sei auch ihr Cousin von den Banditen gefunden und gefoltert worden. Ihre bisherigen Angaben in den Verfahren seien richtig und sie habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen. Ihre Mutter habe dann im Internet auf einer tschetschenischen Seite in einem Video ihren Onkel erkannt und ihn angerufen. Darüber hinaus habe ihr Cousin, als er von den Banditen gefoltert worden sei, diesen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen sich in Österreich aufhalten würden. BF2 wisse allerdings immer noch nicht, wer ihre Verfolger seien. Sie hätten in weiterer Folge die Kopien der Ausweise ihrer Verwandten aus der Türkei per Mail übermittelt erhalten. Im Herkunftsstaat lebe noch eine Schwester der Mutter mit ihren beiden Söhnen. Eine weitere Tante sei letztes Jahr verstorben, mit welcher BF2 nicht in Kontakt gewesen sei. Sie würden von den Banditen verfolgt werden, da ihre Tante (die Schwester des Onkels, der nun in der Türkei sei) schlimme Sachen angestellt habe.
BF3 führte im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.03.2016 aus, sie sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Angaben, die sie am 29.02.2016 im Verfahren gemacht habe, seien richtig. In weiterer Folge bezog sie sich auf die durch ihre Mutter (BF1) vorgelegten Asylausweiskopien ihres Onkels und ihrer Tante. Ihre Mutter habe beim Surfen im Internet ihren Onkel erkannt. Dieser habe in Tschetschenien gegen Russen gekämpft und sei dann, als es ihm zu gefährlich in Tschetschenien geworden sei, in die Türkei geflüchtet. Ihr Cousin habe sie vor eineinhalb Monaten angerufen und ihnen mitgeteilt, er sei von unbekannten Personen geschlagen und schwer verletzt worden. Weiters führte dieser aus, es sei für alle Beschwerdeführerinnen sehr gefährlich, nach Tschetschenien zurückzukehren. Der Cousin übermittelte eine Bestätigung über seine erlittenen Verletzungen, welche per E-Mail an die Beschwerdeführerinnen übermittelt worden sei. Nach Erzählungen der Nachbarin seien es zwei, drei große unbekannte Männer gewesen, die sie in ihrer Heimat verfolgt hätten. Ihre jüngere Schwester sei von diesen entführt worden und sei dieser gesagt worden, dass es sich dabei um Rache handle. Der bereits erwähnte Cousin habe wegen den Beschwerdeführerinnen (Verwandtschaftsverhältnis) Probleme bekommen, während andere Cousins nicht in Tschetschenien leben würden.
BF4 wurde ebenso am 21.03.2016 im Verfahren erneut einvernommen und gab hiezu an, sie sei russische Staatsbürgerin, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Ihre Angaben, die sie seinerzeit im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, seien richtig. Sie habe den Folgeantrag gestellt, da sie immer noch in Gefahr seien. Die Familie habe in Tschetschenien von keiner Seite Hilfe erhalten und sei ihnen aber ihre Fluchtgeschichte im ersten Verfahren nicht geglaubt worden. Nunmehr gebe es Beweise, dass die von ihnen im Erstverfahren angegebenen Verwandten tatsächlich mit ihnen in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen würden. Sie habe seit der Erstantragstellung Österreich nicht verlassen und sei ihr Cousin in Tschetschenien vor kurzem entführt und gefoltert worden. Er habe daraufhin den Banditen auch den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen bekannt gegeben. Ihre Mutter habe im Internet gesurft und habe ihre Verwandten in der Türkei erkannt. Ihr Cousin habe ihnen mitgeteilt, dass er verletzt worden sei und dass sie nicht zurückkommen sollen. Die Banditen, die sie verfolgen würden, würden sie deshalb töten wollen, da ihre Verwandten alle gekämpft hätten. BF4 legte Kopien von Personaldokumenten sowie Teilnahmebestätigungen für integrationsrelevante Kurse und Empfehlungsschreiben vor.
Im Rahmen der Verfahren der Beschwerdeführerinnen wurde diesen ein aktueller Ländervorhalt über die Situation in ihrem Herkunftsland zur Kenntnis und zur Stellungnahme gebracht. Sämtliche vorgelegte Beweismittel wurden zum Akt genommen und katalogisiert.
Im Rahmen einer abschließenden Einvernahme am 23.03.2016 bestätigte BF1 die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben im Verfahren. In Bezug auf das Video erklärte sie, dass unten in den Kommentaren der Name und die Telefonnummer eingeblendet gewesen seien. Sie nehme nach wie vor regelmäßig Tabletten wegen ihres hohen Blutdrucks ein und könne derzeit ihre Familienmitglieder zuhause nicht telefonisch erreichen.
Zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen könne sie keine Stellungnahme abgeben, da sie die deutsche Sprache nicht so gut beherrsche.
BF2 führte in einer abschließenden Einvernahme am 23.03.2016 aus, sie wolle in Bezug auf das Internetvideo nunmehr etwas ergänzen. Der Artikel sei auf Türkisch geschrieben und habe sie diesen daher zum Teil noch übersetzen müssen. Inhalt dieses Artikels sei gewesen, dass man im Jahr 2008 auf Forderung des russischen Innenministeriums ihren Onkel habe nach Russland zurückschicken wollen. Es sei dann eine Veranstaltung mit Journalisten abgehalten worden, bei welcher ihr Onkel gesagt habe, dass er im Falle einer Abschiebung in seinem Heimatstaat "in Stücke geschnitten" würde.
Die ihr zur Stellungnahme überreichten Länderfeststellungen habe sie nicht gelesen, da sie auf Deutsch gewesen seien.
Auch BF3 wurde am 23.03.2016 abschließend einvernommen und führte aus, ihr Onkel habe sich deswegen sogar im Fernsehen gezeigt, da er keine Angst vor dem Tod habe. Er wolle lediglich nicht "in Stücke geschnitten" werden. In dieser Weise sei sein Freund, der mit ihm mitgekämpft habe, getötet worden.
Zu den übergebenen Länderfeststellungen ergänzte BF3, dass selbst Kadyrow-Männer, die zu lange Bärte tragen würden, als Extremisten angesehen würden. Frauen, die ohne Kopftuch unterwegs seien, würden entführt und ihre Haare abgeschnitten werden. Männer mit langen Bärten würden gefoltert werden.
Auch BF4 wurde im Rahmen einer abschließenden Einvernahme am 23.03.2016 näher befragt und gab an, ihre bisher gemachten Angaben seien richtig. Über die Situation in Tschetschenien wolle sie jedoch ergänzen, dass Mädchen, die ohne Kopftuch in Tschetschenien unterwegs seien, vergewaltigt, entführt und wie Müll entsorgt würden. Wenn das Mädchen kein Kopftuch tragen würde, dann würde das bedeuten, dass das Mädchen "zugänglich" sei.
Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 23.03.2016 Zlen. 820398301-160417254, 820398410-160417289, 820398508-160417319 und 820398606-160417305 wurde in sämtlichen Verfahren gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 aufgehoben.
Das BFA stellte darin fest, dass die in den nunmehrigen Verfahren weiterhin aufrecht gehaltene Behauptung des Vorliegens der bereits bekannten Fluchtgründe, der Verfolgung aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses (Blutrache), die Vorlage von nachträglich erhaltenen Beweismitteln und die weiterhin behauptete Gefährdung anhand von Beweismitteln aus dem Internet keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung der Verfahren darstellen. Hinsichtlich der dargelegten Verletzungen des Neffen wurde ausgeführt, dass aufgrund der sich bereits im Vorverfahren ergebenden Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen in weiterer Folge zu diesem Punkt des Vorbringens vorgelegten Urkunden lediglich geringe Beweiskraft zugemessen werden könne. Da diesbezüglich von einer absoluten Unglaubwürdigkeit der Aussagen im Vorverfahren auszugehen sei, sei auch davon auszugehen, dass die nun angeführten Verletzungen des Cousins nicht asylrechtlich relevanten Sachverhalten entstammen würden. Bei der vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses handle es sich nicht um ein Original und könne daher die Echtheit des Dokumentes auch nicht überprüft werden. Aufgrund der in den Länderberichten enthaltenen Feststellung, dass die von staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt würden, ergebe sich daher in einer Gesamtschau, dass den diesbezüglich vorgelegten Beweismitteln keine erhöhte Beweiskraft zukomme. Darüber hinaus sei aus den Verfahren hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit April 2012 in Österreich aufhältig sei und regelmäßig mit ihren Schwestern telefoniert habe. Diese hätten ihnen nicht von weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat berichtet, welche aufgrund der Verfolgung der Beschwerdeführerinnen geschehen sein sollten. Gerade zum Zeitpunkt, als die negativen Entscheidungen für die Beschwerdeführerinnen im Erstantragsverfahren erlassen worden seien, soll die Nachricht über die Misshandlung und Folterung des Neffen passiert sein und habe Eingang ins Verfahren genommen. Nach Ansicht des BFA sei dies schwer nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Banditen erst nach knapp vier Jahren ihre Bestrebungen zur Rache plötzlich wieder aufnehmen hätten sollen. Hinsichtlich des Vorbringens über die in der Türkei lebenden Verwandten sei nicht davon auszugehen, dass diese Personen, welche sich dadurch dem öffentlichen Leben unter Verwendung von medialen Techniken stellen, einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein würden. Schließlich würden sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auf die Verfolgung durch Privatpersonen gestützt, wobei die Behörden des Heimatstaates aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen sowie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen im Erstverfahren, nachweislich schutzwillig und schutzfähig seien. Somit liege keine Änderung bezüglich der Angaben der Beschwerdeführinnen in deren Erstasylverfahren vor.
In dem als Beschwerde, Ergänzung gegen mündlich verkündeten Beschluss, Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bezeichneten Schreiben wurde dargelegt, dass die mündliche Entscheidung des BFA inhaltlich falsch sei und an Verfassungswidrigkeit sowie im Übrigen an mangelhafter Verfahrenshilfe leide.
Das Vorbringen weise zumindest einen glaubwürdigen Kern auf, weshalb keine res iudicata vorliege. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerinnen "keine Beweise" hätten, da diese sogar aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen heraus ihre persönliche Verfolgung plausibel und nachvollziehbar darstellen hätten können. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen die unmittelbare Behandlungsbedürftigkeit von BF1 hervorgehe, würden nicht in Zweifel stehen.
Das von den Beschwerdeführerinnen Vorgebrachte zeige eine aktuelle, neue, persönliche Gefährdung.
Die Länderfeststellungen würden dies untermauern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend die Beschwerdeführerinnen mit Beschlüssen vom 31.03.2016, Zlen. W171 1436972-3/3E, W171 1436973-3/3E, W171 1436974-3/3E und W171 1436975-3/3E die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG bestätigt.
Begründend wurde dort ausgeführt, dass die Asylverfahren und die Rückkehrentscheidungen betreffend die Beschwerdeführerinnen rechtskräftig seien, sie bisher nicht freiwillig ausgereist seien, sondern den gegenständlichen weiteren Antrag gestellt hätten.
In den gegenständlichen Verfahren würden sich die Beschwerdeführerinnen auf Gründe beziehen, die bereits Gegenstand der Erstverfahren der Beschwerdeführerinnen gewesen seien bzw. denen kein glaubwürdiger Kern zukomme.
Aufbauend auf die negative Asylentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Vorjahr ergebe sich zudem, dass es sich nach wie vor um eine Verfolgung Privater handle, eine prinzipielle Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der zuständigen russischen Behörden unverändert gegeben sei.
In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen bestehe auch weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen seien im Wesentlichen gesund und es befinde sich lediglich BF1 in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der im Verfahren vor dem BFA herangezogenen Länderfeststellungen sei jedoch hinsichtlich der Erkrankung von BF1 eine ausreichende Behandlung im Herkunftsstaat jedenfalls gesichert. Da sämtliche Beschwerdeführerinnen eine gleichlautende Entscheidung betreffe, werde die bestehende Kernfamilie auch nicht auseinandergerissen, weshalb diesbezüglich auch kein schützenswertes Familienleben im Inland bestehe.
Es sei weiters nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation diese einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aussetzen würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände bestehen, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerinnen würden über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen verfügen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation sei nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein würden.
In der Beweiswürdigung wurde insbesondere auf die bereits in den vorangegangenen Verfahren ausführlich erörterte Sicherheitslage verwiesen, von der aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren unvermindert auszugehen gewesen sei.
Sämtliche Beschwerdeführerinnen hätten sich bereits in deren Erstverfahren auf eine unglaubwürdige Verfolgung aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses mit tschetschenischen Freiheitskämpfern berufen und das jeweilige Erstverfahren habe ergeben, dass von einer tatsächlichen Bedrohung aufgrund der geschilderten Fluchtgründe nicht auszugehen sei. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2015 dargelegt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten in Verbindung mit den konkreten Angaben sämtlicher Beschwerdeführerinnen ergebe, dass die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Anzeigen auch tätig geworden seien und mehrere Stellen mit der Sache tatsächlich befasst gewesen seien. Es sei daher in Zusammensicht mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat sowohl schutzwillig, als auch schutzfähig seien. Daher sei das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der vorgegebenen Verfolgung, selbst bei Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerinnen, nicht um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handle.
Ausgehend von diesen Feststellungen, die keiner Überprüfung im Rahmen dieses Verfahrens zulassen würden, könne das Gericht nicht erkennen, inwiefern die nunmehr vorgelegten Beweismittel geeignet sein könnten, nunmehr eine konventionsmäßige Verfolgung darzulegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Folgeantragsverfahren seien daher im Rahmen der hier durchzuführenden Grobprüfung weder als glaubwürdig, noch als asylrelevant anzusehen, wobei Näheres im Verfahren vor dem BFA zu prüfen sein werde.
Das Vorliegen von schützenswerten Privat- oder Familienleben sei anlässlich der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in den Erkenntnissen des BVwG vom 18.01.2016) eingehend erörtert und als nicht schützenswert festgestellt worden. In der Zwischenzeit seien keine zusätzlichen Integrationsmerkmale aufgetaucht, die innerhalb dieser kurzen Zeit (seit Jänner 2016) insgesamt zu einer anderen Beurteilung beitragen hätten können.
Das BMI teilte im Schreiben vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerinnen am XXXX nach XXXX abgeschoben worden seien.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 25.08.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.02.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation festgehalten. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt III.).
Dort wurde festgestellt, dass die ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig negativ entschieden worden seien (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2015 und 26.01.2016). Gegen die Beschwerdeführerinnen bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
Festgestellt wurde weiters, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit ihrer ersten Asylantragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hätten und ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht festgestellt werden können habe. Die Beschwerdeführerin hätten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die allgemeine für die Beschwerdeführerinnen maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine weiteren engen Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich hätten. Gegen sie bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und würden sie bei einer Überstellung in die Russische Föderation keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerinnen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen hätten, nunmehr jedoch Beweismittel vorlegen könnten.
Das Vorbringen rund um den Neffen von BF1 und die in diesem Zusammenhang vorgelegte Krankenhausbestätigung sei nicht glaubwürdig bzw. habe die vorgelegte Krankenhausbestätigung im Lichte der bereits für absolut unglaubwürdig bewerteten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nur geringe Beweiskraft. Aus der vorgelegten Krankenhausbestätigung gehe im Übrigen nicht hervor, wie der Neffe von BF1 verletzt worden sei. Die Bestätigung sei im Übrigen nicht im Original sondern per E-Mail übermittelt worden, weshalb auch die Echtheit nicht feststellbar sei, wobei die belangte Behörde auch auf die Länderinformationen verwies, wonach die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen würden, nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt seien und rund 20 % der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente Fälschungen seien.
Die Beschwerdeführerinnen seien im Übrigen bereits seit April 2012 in Österreich aufhältig und hätten trotz regelmäßigem Kontakt mit Angehörigen im Herkunftsstaat von keinen weiteren Vorfällen im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit ihren Verfolgungsgründen berichtet. Schwer nachzuvollziehen sei deshalb, dass gerade zum Zeitpunkt des negativen Ausganges des Erstasylverfahrens der Neffe überfallen, geschlagen und gefoltert worden sein soll, nur um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen zu erfahren. Weshalb die Banditen nach knapp vier Jahren wieder beginnen sollten, nach den Beschwerdeführerinnen zu suchen, sei schwer nachvollziehbar. Das Vorbringen erscheine auch vor dem Hintergrund schwer nachvollziehbar, als die Cousine und der Cousin des verstorbenen Mannes von BF1 nunmehr als Asylwerber in der Türkei im Internet erreichbar seien und sogar deren Telefonnummer dort eingeblendet gewesen sei und dies, obwohl sie von Terroristen gesucht werden würden. Dies spreche gegen eine konkrete asylrelevante Verfolgung.
Auch aus der vorgelegten per E-Mail übermittelten Bestätigung, wonach sie untereinander verwandt seien, könne nichts gewonnen werden, sei doch bereits im Erstasylverfahren festgestellt worden, dass auf Grund Verfolgung durch Privatpersonen, wobei die Polizei auf Grund der Angaben und vorgelegten Bestätigungen im Erstasylverfahren nachweislich schutzwillig und schutzfähig sei, nicht die im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründe vorliegen würden.
Das BFA kam demnach zum Schluss, dass bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerinnen im nunmehrigen Verfahren keine Änderung bezüglich der Angaben im Erstasylverfahren vorliege. So hätten die Beschwerdeführerinnen selbst angegeben, früher bereits alle Fluchtgründe angegeben zu haben.
Rechtlich wurde dargelegt, dass die Rechtskraft der o.a. ergangenen Entscheidungen dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen würden, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Rechtlich wurde zur getroffenen Rückkehrentscheidung darauf verwiesen, dass durch diese nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen eingegriffen werde, da alle Beschwerdeführerinnen gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Zum Privatleben in Österreich wurde auf den viereinhalb Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen. Sie seien illegal eingereist und hätten keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Verfahren (08.06.2015, bzw. 26.01.2016) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen - zweiten - Verfahrens (25.08.2016) sei keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens der Beschwerdeführerinnen eingetreten, womit daher auch die Rückkehrentscheidungen in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen könnten.
Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sei im vorliegenden Fall demnach höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich.
Es sei ihnen daher weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 noch ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da sich hiefür nach amtswegiger Prüfung keine Anhaltpunkte ergeben hätten.
Es sei deshalb im Fall der Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, zumal ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben, in der diese ihrem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.
Die neuen Asylanträge der Beschwerdeführerinnen seien dahingehen begründet worden, dass sich die allgemeine Situation in der Heimat weiterhin so darstelle, dass eine Rückkehr nicht möglich sei. Sie würden jedoch immer noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zumal die heimatstaatlichen Behörden in solchen Fällen schutzunwillig bzw. schutzunfähig seien. Überdies liege im Fall der Beschwerdeführerinnen ein schützenswertes Familienleben iSv. Art. 8 EMRK vor. Daher hätten die Beschwerdeführerinnen neuerlich in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellen müssen.
Die Ansicht des BFA, dass entschiedene Sache vorliege, treffe nicht zu. Das BFA habe in seiner Beweiswürdigung insbesondere die Prüfung unterlassen, ob ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliege. Auch sei nicht geprüft worden, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoße. Auch sei keine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerinnen iSv. Art. 8 EMRK vorgenommen worden.
Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen Ländersituation auseinandergesetzt, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass Personen wie die Beschwerdeführerinnen, die nach Europa geflüchtet seien, keine Zukunftsperspektive in der Russischen Föderation hätten und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe.
Es hätten auch aktuelle Recherchen zum neuen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat durchgeführt werden müssen.
Unrichtig sei die Abwägung des BFA zwischen den öffentlichen Interessen Österreichs und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen. Sie seien bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet aufhältig, integrations- und arbeitswillig. Diesbezüglich habe jedoch keinerlei Beurteilung seitens des BFA stattgefunden, obwohl sich einerseits jedenfalls hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF1, andererseits auch hinsichtlich des umfangreichen Familienlebens der Beschwerdeführerinnen und hinsichtlich der Integrationsanstrengungen der Beschwerdeführerinnen zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem BFA aus den genannten Gründen in keiner nachvollziehbarer Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen zu widerlegen und dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen der Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien.
Das BFA habe sich auf formelhafte Textbausteine beschränkt.
Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien und aufgrund der Unmöglichkeit für Tschetschenen, in andere Landesteile der Russischen Föderation auszuweichen, wäre den Beschwerdeführerinnen allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Aufgrund der tiefen Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich wäre eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären zu gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerinnen, Zlen.
820398301-160309885, 820398410-160309923, 820398508-160309940 und 820398606-160309966, durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den in Rechtskraft erwachsenen Verfahren und schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS und IZR.
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.
Die nach illegaler Einreise am 02.04.2012 gestellten ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2016 wurden im Fall der Beschwerdeführerinnen auch rechtskräftige Rückkehrentscheidungen getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation festgestellt.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 26.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit den angefochtenen Bescheiden vom 25.08.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt.
Bereits zuvor - mit rechtskräftigen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2016 - wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Falle der Beschwerdeführerinnen festgestellt und wurden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam am XXXX per Charterflug nach XXXX abgeschoben.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerinnen betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von BF1 - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen haben sich vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufgehalten. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerinnen hat während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wenn auch Ansätze einer Integration festzustellen waren.
Die Beschwerdeführerinnen sind illegal eingereist, haben zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren nicht gewillt, nach negativem Ausgang ihrer Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.
2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das BFA zu Recht die Folgeanträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen einer Beurteilung unterzogen. Dabei wurde verneint, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären, dies aufgrund einer festgestellten Schutzwilligkeit und Schutzwilligkeit im konkreten Fall der Beschwerdeführerinnen. Auf die im Verfahrensgang wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2015 wird verwiesen, in der umfassend dargelegt wurde, warum den Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen ausgeführt haben, von unbekannten Personen, vermutlich von Banditen, bedroht worden zu sein. Dass die Verfolgung der Beschwerdeführerinnen von staatlichen Organen ausging, bzw. dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre, hat sich im damaligen Verfahren nicht ergeben. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Schutzwilligkeit der Behörden zudem auch aus den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumenten ergibt. Aus dem vorgelegten Schreiben der FSB-Verwaltung geht hervor, dass die Anzeige wegen Morddrohung wegen Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft des Gebietes XXXX weitergeleitet worden sei. Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Anzeige bezüglich der Morddrohung geprüft und anschließend an die XXXX Russlands für die Stadt XXXX für die Durchführung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung übermittelt worden sei. Die Glaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung wurde aufgrund dieses Ergebnisses als nicht wesentlich betrachtet.
Im zweiten Antrag haben sich die Beschwerdeführerinnen auf dasselbe Vorbringen wie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bezogen und haben gemeint, dass unvermindert die im Erstverfahren geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat bestehe und sie nunmehr auch Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen könnten.
Das BFA hat demnach im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen sich auf dieselben Gründe beziehen, die bereits vor Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden haben, weshalb diese nicht geeignet sind, einen neuen Antrag zu begründen, sondern vielmehr die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der erkennende Richter sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerinnen ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen haben.
Die Beschwerdeführerinnen haben im gegenständlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, die ihr Vorbringen aus dem ersten Verfahren belegen würde.
So wurde eine Krankenhausbestätigung in Kopie vorgelegt, wonach ein Neffe im Herkunftsstaat vom XXXX bis XXXX in medizinischer Behandlung gestanden sei mit den Diagnosen: Gehirnerschütterung, Hämatom rechts, geprellte Wunde im Bereich der rechten Augenbraue, periorbitales Hämatom, Prellung des Weichgewebes rechts im Bereich der Lenden.
Grund hiefür soll gewesen sein, dass der Neffe von unbekannten Personen geschlagen, gefoltert und weggebracht worden sei. Auch sei dessen Hund erschossen worden. Diese Banditen hätten nach den Beschwerdeführerinnen gefragt, wobei der Neffe den Aufenthaltsort in Österreich bekannt gegeben habe.
Weiters hätten die Beschwerdeführerinnen zufällig im Internet vom Aufenthalt der im ersten Verfahren genannten Verwandten, die der Grund für die Verfolgung sein sollen, in der Türkei erfahren. Zu diesen Verwandten legte sie Identitätsunterlagen sowie ein Schreiben vom 11.03.2016 vor, in dem diese das Verwandtschaftsverhältnis zu den Beschwerdeführerinnen bestätigen.
Vorweg war auszuführen, dass das nunmehr vorgetragene Vorbringen nichts daran ändert, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 22.05.2015 insbesondere dargelegt wurde, dass von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat auszugehen ist. In diesem Zusammenhang hat sich weder das Vorbringen noch die Lage im Herkunftsstaat verändert.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismittel keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt werden konnte.
Dieser im Verfahrensgang wiedergegeben Beurteilungen des Vorbringens unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel im angefochtenen Bescheid konnten die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde überhaupt nichts entgegenhalten, sondern stellt die Beschwerde vielmehr eine lose Ansammlung von allgemeinen Ausführungen dar. Insbesondere finden sich in der Beschwerde keine Länderberichte zum Herkunftsstaat bzw. zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstadt, weshalb der bloßen Behauptung, die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen seien zu kurz gegriffen bzw. habe sich die Situation seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2015 entscheidungswesentlich verändert, nicht gefolgt werden kann. Das BFA hat umgekehrt den Beschwerdeführerinnen auch allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und unter Berücksichtigung dieser die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat im Vergleich zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 wiedergegebenen Länderinformationen als unverändert erkannt. Die Beschwerdeführerinnen haben weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde konkret dargelegt, inwieweit sich die allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2015 derart verändert haben soll, dass nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auszugehen sein soll. Insbesondere wurden keine den Beschwerdeführerinnen betreffenden Länderberichte vorgelegt, die ihre individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung nahelegen würden.
Das BFA hat im Übrigen vollkommen zu Recht ausgeführt, dass von keinem glaubhaften Kern des nunmehrigen Vorbringens auszugehen ist und die Beweismittel eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen nicht darlegen können.
Von zentraler Bedeutung erscheint hier der Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung kurz nachdem die Rückkehrentscheidungen betreffend die Beschwerdeführerinnen, in denen die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen in die Russische Föderation festgehalten wurde, in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich auf Verfolgungsgründe aus dem Jahr 2012. Sie erklärten auch, mit den Verwandten im Herkunftsstaat in regelmäßigem Kontakt gestanden zu sein, wobei über vier Jahre offenbar keine Verfolgungshandlungen gegen Angehörige aufgrund der Beschwerdeführerinnen stattgefunden haben sollen. Das ausgerechnet nach negativer Beendigung ihrer Asylverfahren in Österreich ein Neffe von BF1 im Herkunftsstaat massive Verfolgung aufgrund der Beschwerdeführerinnen erlebt haben will, erscheint vollkommen konstruiert. Es kann hier insbesondere nicht erkannt werden, inwieweit es nach vier Jahren plötzlich zu einer Verfolgung eines Angehörigen der Beschwerdeführerinnen kommen soll. Das BFA hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Krankenhausbestätigung lediglich ein stationärer Aufenthalts des Neffen sowie diverse Diagnosen angeführt sind. Die Umstände, wie es zur Verletzung des Neffen von BF1 gekommen ist, sind im vorgelegten Krankenhausbefund nicht angeführt. In den Bescheiden vom BFA wurde im Übrigen vollkommen zu Recht darauf verwiesen, dass der Krankenhausbefund lediglich in Kopie vorgelegt worden ist und die Echtheit und Richtigkeit nicht überprüfbar sind, wobei auf den notorischen bekannten Umstand verwiesen wurde, dass von russischen Asylwerbern häufig gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt werden würden.
Auch das Vorbringen rund um das zufällige Wiederfinden der Verwandten, aufgrund derer sie verfolgt werden würden, im Internet gerade zu der Zeit, nachdem negative Entscheidungen im Asylverfahren ergangen sind, erscheint vollkommen konstruiert.
Das BFA hat zu diesem Vorbringen auch völlig richtig ausgeführt, dass eine Verfolgung der genannten Verwandten und damit auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang bezweifelt werden muss, hätten sich die Verwandten sonst doch nicht im Internet, noch dazu mit Telefonnummern gezeigt, wäre dadurch eine Verfolgung naher Angehöriger im Herkunftsstaat möglich.
Hier hat das BFA aber letztlich wiederum korrekter Weise darauf hingewiesen, dass durch die vorgelegte, per Mail übermittelte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerinnen mit den in der Türkei aufhältigen Personen verwandt sein sollen, nichts zum Vorbringen beigetragen werden kann, weil bereits im rechtskräftigen Erstasylverfahren festgestellt wurde, dass aufgrund der dargelegten Verfolgung durch Privatpersonen, wobei die Polizei aufgrund der eigenen Angaben und vorgelegten Bestätigungen der Beschwerdeführerinnen im Erstasylverfahren nachweislich schutzwillig und schutzfähig ist, nicht die im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründe vorliegen.
Es war schließlich am Rande auch noch einmal klar festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2007 bis zur Ausreise in XXXX - also außerhalb von Tschetschenien aufgehalten haben und ihnen daher nicht nur die Rückkehr nach Tschetschenien, sondern auch eine Rückkehr nach XXXX offensteht.
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen ist demnach eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umständen, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen ergeben. Auch der Gesundheitszustand von BF1 seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hat sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Dies erklärte BF1 ausdrücklich im gegenständlichen Verfahren und legte sie auch keine aktuellen medizinischen Befunde vor, die eine wesentliche Veränderung des bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahren beurteilten Gesundheitszustandes von BF1 nahelegen würde. Auch mit der Beschwerde wurden keine aktuellen medizinischen Befunde betreffend BF1 vorgelegt, sondern wird dort vollkommen abstrakt und oberflächlich der Gesundheitszustand von BF1 releviert. Es ist demnach unverändert - wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 dargelegt - davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch unverändert keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerinnen bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und war auch hier auf die unveränderte Situation seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 zu verweisen.
Die Beschwerdeführerinnen konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren waren die Beschwerdeführerinnen unverändert darauf zu verweisen, dass ihnen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bestreitung ihres lebensnotwendigen Unterhalts aus Eigenem zumutbar ist.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Sie konnten in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des BFA zur Russischen Föderation auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Juni 2015 nicht entscheidungswesentlich verändert und es finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten bzw. konkreten Hinweise dafür.
Offensichtlich haben die Beschwerdeführerinnen bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 herbeiführen zu wollen, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, zumal die gegenständlichen Folgeanträge unmittelbar nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen, in denen die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde, gestellt wurden.
Die Beschwerdeführerinnen verkennen offensichtlich, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerinnen gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. zu bestätigen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerinnen haben sich von April 2012 bis 08.06.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet gewesen und sind sie auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(...)
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(...)
kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführerinnen sind als "Kernfamilie" im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer von vier Jahren und zwei Monaten ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass sie das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Verfahren trotz Rückkehrentscheidungen sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation nicht freiwillig verlassen wollten. Stattdessen haben sie Folgeanträge gestellt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
In der Beschwerde findet sich kein substantiiertes bzw. individuelles Vorbringen, wonach es seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 zu einer weiteren Integration der Beschwerdeführerinnen gekommen ist, was auch insofern zu verneinen war, als die Beschwerdeführerinnen lediglich weitere Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt haben. Betreffend BF3 wurde ein in Deutsch negativ beurteiltes Semesterzeugnis einer Handelsakademie vorgelegt, in dem außerdem drei Gegenstände gar nicht beurteilt wurden. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführerinnen nach Erlassung des Erkenntnisses nur noch wenige Monate bis Juni 2016 im Bundesgebiet aufgehalten.
Es war demnach - wie vom BFA vollkommen zu Recht dargelegt - unverändert vom Ergebnis im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2016 auszugehen, wonach eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet nicht vorliegt.
Die Beschwerdeführerinnen sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben im April 2012 erstmals Anträge gestellt, die im Juni 2015 rechtskräftig negativ entschieden wurden. Im Februar 2016 sind die Rückkehrentscheidungen samt Feststellung, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, in Rechtskraft erwachsen. Die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, sind sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat jedoch nicht nachgekommen, sondern haben sie versucht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen von unbegründeten Folgeanträgen zu verlängern. Dem Umstand des vier Jahre und zwei Monate langen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann demnach keine hervorgehobene Bedeutung bei der Rückkehrentscheidung zugemessen werden.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin halten sich dort auf. Die Beschwerdeführerinnen, die als Erwachsene nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen Russisch/Tschetschenisch in Wort und Schrift, erfuhren dort ihre Schulbildung und haben bis zuletzt dort gelebt, studiert und gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach vier Jahren und zwei Monaten Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.
Dabei könnten die Beschwerdeführerinnen, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde; eine allenfalls notwendige Unterstützung ist im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen aufgrund des familiären Zusammenhaltes üblich, auf die staatlichen Unterstützungsprogramme wurde bereits hingewiesen.
Im Gegensatz dazu haben sich die Beschwerdeführerinnen in Österreich nur schwächer integrieren können: Die Beschwerdeführerinnen verfügen über Deutschkenntnisse und haben darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, die in absehbarer Zeit eine Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichen. Weder der Wunsch nach einem Studium der Rechtswissenschaft noch der Beginn einer schulischen Ausbildung (HAK) vermag aufzuzeigen, dass in den nächsten Jahren eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, wobei bereits das erste Semesterzeugnis negativ ausgefallen ist.
Das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung ihrer - geringen - privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführerinnen durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013, zuletzt auch VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247-8).
Den im Ergebnis schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Es war demnach unverändert von der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beurteilung des Privatlebens in Österreich durch das Bundesverwaltungsgericht in den Erkenntnissen vom 18.01.2016 auszugehen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 22.05.2015 rechtskräftig verneint, wobei nach der oa. Beurteilung unverändert von diesem Ergebnis auszugehen ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des BVwG vom 22.05.2015 rechtskräftig verneint, wobei nach der oa. Beurteilung unverändert von diesem Ergebnis auszugehen ist.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was auch im angefochtenen Bescheid erneut überprüft wurde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für die Beschwerdeführerinnen veränderte Situation seit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015. In der Beschwerde wurde der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid auch nichts Konkretes bzw. Substantiiertes entgegengehalten.
Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation zulässig ist.
§ 55 Abs. 1a FPG normiert als Konsequenz einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise entfällt.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG im Falle einer erhobenen Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und Nichtaufhaltens des Fremden im Bundesgebiet im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ansonsten dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Wie bereits ausgeführt konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche einer Rückkehrentscheidung weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden hätten, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr fehlt es der Beschwerde einem konkreten individuellen Vorbringen, sondern ist dieses vielmehr formelhaft und weist keine Substanz auf. Es findet sich dort insbesondere kein über das Vorbringen vor dem BFA hinausgehendes Vorbringen.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 haben sich - wie dargelegt - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen bezogen) ergeben, was vom BFA durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführerinnen mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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