BVwG W158 2104160-1

W158 2104160-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W158 2104160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2104160.1.00

Spruch

W158 2104160-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311189, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 18.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch eine GesnbR (als zuständige Almbewirtschafterin; vertreten durch einen Almobmann) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104660653, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 981,37 gewährt. Auf Basis von 47,59 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 38,08 ha (davon Almfläche: 18,22 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,92 ha (davon Almfläche: 18,22 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105766695, wurde dem Beschwerdeführer erneut die EBP in Höhe von EUR 981,37 zugesprochen. Die Erlassung des Bescheides beruhte auf einer Kürzung der Zahlungsansprüche auf eine Anzahl von 46,11. Hinsichtlich beantragter und ermittelter Fläche wurden die gleichen Kennzahlen herangezogen wie im vorangegangenen Bescheid. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Schreiben vom 07.06.2013 korrigierte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm ihren Mehrfachantrag-Flächen und reduzierte das von ihr für das Antragsjahr 2009 beantragte Flächenausmaß.

5. Mit Datum vom 14.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311189, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Antragsjahr 2009 in Höhe von nunmehr EUR 841,62 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 139,75 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 46,11 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 33,39 ha (davon Almfläche: 13,53 ha) sowie - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,52 ha (davon Almfläche: 12,82 ha) zu Grunde gelegt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2013, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden;

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens;

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm;

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle

6. den Ausspruch der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid und

7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer erhob eingangs eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der verfahrensgegenständlichen Alm zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser wird zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2008 Stellung genommen. Betreffend das Antragsjahr 2009 beruft sich der Almobmann auf die seitens der AMA erfolgte Referenzflächenfeststellung im Winter 2013, im Zuge derer ein Almfutterflächenausmaß von 141,05 ha vorgeschlagen worden sei. Dieses Ergebnis habe er akzeptiert und auch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres eine entsprechende Korrektur vorgenommen und das Almfutterflächenausmaß reduziert. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei die größtmögliche Sorgfaltspflicht gewahrt worden.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Begründend verwies er dabei auf frühere Flächenfeststellungen und monierte eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen.

Die beihilfefähige (Alm)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen (vgl. die beigelegte Sachverhaltsdarstellung) im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004) und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung bzw. durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vorliege. Zudem habe sich die Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen geirrt. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei dem Almbewirtschafter auch nicht erkennbar gewesen und habe man im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut. Letztlich sei dem Beschwerdeführer auch bereits aus dem Grund kein Verschulden anzulasten und Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen, da die Überbeantragung nicht durch ihn, sondern den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt sei.

Weiters monierte der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen und führte aus, dass gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 auch ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen sei.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen und Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 bestehe für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Parteiengehörs die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle. Auch die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS seien zu einer Stellungnahme zu übermitteln. Zudem werde der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge für den Zeitraum früherer Antragstellungen die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form zur Stellungnahme übermitteln sowie die Prüfberichte der VOK sämtlicher betreffender Almen mit einem Luftbild, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, versehen und diese ebenfalls dem Beschwerdeführer übermitteln.

8. Mit Datum vom 30.01.2014 langte bei der belangten Behörde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ein, wonach dem Almbewirtschafter und der Landwirtschaftskammer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 24.03.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 19,70 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese wurde von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 133,63 ha, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm auf die Alm aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,82 ha zuzurechnen war.

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der EBP 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 33,39 ha (Heimfläche: 19,86 ha; Almfläche: 13,53 ha) und verfügte im Antragsjahr 2009 über 46,11 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 19,89 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangte Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 19,70 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 die verfahrensgegenständliche Alm betreffend liegt ebenso dem Verwaltungsakt bei. Dieser wurde vom vertretungsbefugten Almobmann der zuständigen Almbewirtschafterin am 18.03.2009 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eingebracht.

Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht auf den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (vgl. Kontrollbericht der AMA vom 14.08.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht substantiiert.

Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrollen in Zweifel zu ziehen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht ansatzweise aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen darauf, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als falsch zu bezeichnen (zu den Vorbringen, es habe seitens der AMA eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden bzw. die AMA habe Landschaftselemente nicht berücksichtigt vgl. unten 3.3.2. und 3.3.3.). Auch der beigelegten Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes können keine Angaben entnommen werden, die sich gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wenden. Vielmehr beteuert der Almobmann in seinen Ausführungen lediglich, die Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, weswegen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei.

Damit sind im vorliegenden Fall - bei unbestrittener Fläche des Heimbetriebes - auch die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2013 festgestellten Flächenausmaße der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2009 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 33,39 ha beantragt und über 46,11 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom

31. 1. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hat (33,39 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (32,52 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.2. Auf den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen seitens der belangten Behörde (im Rahmen der Almfutterflächenfeststellung) ist zudem nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

3.3.3. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.

3.3.4. Das in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen. Gegenständlich liegt jedoch bereits aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus beteuert, dass ihn an der Überbeantragung jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 erfolgt sind, sondern lediglich der mit Bescheid vom 30.12.2009 zu Unrecht gewährte Betrag (EUR 138,75) rückgefordert wurde.

Jegliche Ausführungen, mit denen auf verhängte Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) Bezug genommen wird, gehen somit ins Leere. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen, dass man im Zuge der Beantragung auf die Behördenpraxis vertrauen habe dürfen bzw. das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden anzulasten sei, nicht näher einzugehen. Auch kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verjährung ausgesprochener Kürzungen und Ausschlüsse mangels der Verhängung solcher Sanktionen entfallen und ist auch auf das Vorbringen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig, nicht weiter einzugehen.

Die Vorlage einer "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit der mangelndes Verschulden des Almbewirtschafters darzulegen versucht wird und die auf ein Absehen von Sanktionen abzielt, ist im vorliegenden Fall somit ebenso entbehrlich.

3.3.6. Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 anerkennen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2009 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 19 VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.7. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Tag der ersten (Teil)Zahlung der gewährten Prämie (16.12.2009; vgl. Bescheid vom 30.12.2009) und dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, mit dem der zu Unrecht gewährte Betrag zurückgefordert wird, nicht mehr als vier Jahre vergangen sind und im Sinne der zitierten Bestimmung Verjährung somit jedenfalls nicht eingetreten ist.

Zudem ist eine Verjährungsfrist von vier Jahren auch nur dann einschlägig, wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat. Eine diesbezügliche weitere Prüfung kann unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen jedoch unterbleiben.

3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216).

3.3.9. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorgelegt werden, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bzw. der Almbewirtschafterin - als dessen Vertreterin - sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen.

3.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten werden. Das Gericht kann so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.3.11. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, Ra 2014/07/0053).

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