BVwG W141 2137546-1

W141 2137546-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W141 2137546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2137546.1.00

Spruch

W141 2137546-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,

geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 07.01.2016, VN XXXX, betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein befristeter Behindertenpass, gültig bis 31.10.2015, mit der Nummer XXXX ausgestellt und der Grad der Behinderung wurde mit 60% eingetragen. In diesen befristeten Behindertenpass wurde die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ab 11-2014 eingetragen.

1.1. hat am 16.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung (Verlängerung) eines Behindertenpasses und deren relevanten Zusatzeintragungen eingebracht.

1.2. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 13.11.2015, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:

1. Mehrsegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden mit Zustand nach Dekompression L3-L5 und fehlender neurologischer Symptomatik

2. Hüfttotalendoprothese bds.

3. Beginnende Kniegelenksabnützung links

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben, da am Bewegungsapparat keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar sind. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würde das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport nicht zulassen. Der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen seien gewährleistet und kurze Wegstrecken können zurückgelegt werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.01.2016 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und der Antrag daher abzuweisen war.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer am 15.01.2016, eingelangt am 18.01.2016, fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde von ihm im Wesentlichen vorgebracht, dass sich seine Gehfähigkeit nicht wesentlich gebessert habe, schon kurze Fußwege seien nur schwer und mit Unterbrechungen möglich, ebenso sei das Einsteigen in Straßenbahnen äußerst beschwerlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Am 01.02.2016 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde am 26.07.2016 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie ersucht.

6. Mit Schreiben vom 05.08.2016, eingelangt am 16.08.2015 wurde von dem Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 05.08.2016, ist am 16.08.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Der Beschwerdeführer wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 05.08.2016 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen die Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da der Beschwerdeführer die mit 15.01.2016 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.01.2016, VN XXXX, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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