W129 2137087-1•BVwG W129 2137087-1
W129 2137087-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,<br/>Jahreszeugnis, kommissionelle Prüfung, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand
W129 2137087-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 03.10.2016, Zl. A3-403-36/3-16, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klasse
XXXX des BG XXXX in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Klassenkonferenz festgestellt habe, dass die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c SchUG ("Aufstiegsklausel") bzw. die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt durch Hinterlegung am 05.07.2016 (Beginn der Abholfrist), wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
4. Am 13.09.2016 trat die Beschwerdeführerin zur Nachprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an.
Beim schriftlichen Teil erreichte die Beschwerdeführerin 13,5 Gesamtpunkte (von 48) und wurde negativ beurteilt. Auch der mündliche Prüfungsteil wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt; somit lautete auch das Gesamtprüfungsergebnis bzw. die Jahresbeurteilung auf "Nicht genügend".
5. Am 13.09.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie bei der Nachprüfung in Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
6. Gegen diese Entscheidung, zugestellt durch Hinterlegung am 19.09.2016 (Beginn der Abholfrist), brachte die Mutter der (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen) Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Widerspruchs ein und begründete den Widerspruch auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Es sei ihr leider nicht bekannt gewesen, dass sie die "Aufstiegsklausel" früher hätte einfordern müssen. Ihre Tochter habe neben dem Nicht genügend in Mathematik nur drei Genügend. Die Mathematiklehrerin habe ihrer Tochter und zwei weiteren Klassenkameradinnen am Ende des Schuljahres mitgeteilt, dass eine von den Schülerinnen erwünschte mündliche Prüfung nichts bringen würde; hingegen habe ihre Tochter in Latein zu einer Prüfung antreten können und diese positiv absolviert; im Jahresendzeugnis habe sie in Latein ein Genügend, obwohl alle Schularbeiten negativ gewesen seien. Eine andere Mitschülerin habe bei einer Prüfung in Mathematik "nicht die gewünschte Leistung erbracht", zu weinen begonnen und ein weiteres Beispiel nicht zu 100% richtig gelöst; diese Mitschülerin sei ohne Nachprüfung im Jahreszeugnis positiv beurteilt worden. In der Parallelklasse habe ein Schüler nach einer ersten negativen Prüfung zu einer weiteren antreten dürfen, die er positiv absolviert habe. Hingegen habe ihre Tochter diese Chancen nicht erhalten. Es sei eigenartig, dass ihre Tochter und zwei weitere Klassenkolleginnen nach wochenlangem Lernen durchgefallen seien, während in der Parallelklasse ein Schüler nur eine Woche gelernt habe und durchgekommen sei, weil seine Lehrerin ihn gern habe. Hingegen habe es zwischen der Mathematiklehrerin und ihrer Tochter, aber auch zwischen der Lehrerin und ihr (der Mutter) selbst des öfteren Auseinandersetzungen gegeben. Dies gelte auch für die Beziehungen zum beisitzenden Lehrer; dieser habe zur gesamten Klasse ein schlechtes Verhältnis und habe mehrfach gedroht, die Klasse aufgrund schlechter Leistungen abzugeben, und habe Vorträge gehalten, dass die Schüler so die Matura nie schaffen würden. Die mündliche Prüfung habe fast doppelt so lange gedauert wie der Tochter gesagt worden sei; sie habe auch doppelt so lange wie bei den anderen gedauert. Beim letzten Beispiel habe sie 25 Minuten lang Schwierigkeiten gehabt. Darüber hinaus habe der beisitzende Prüfer die ganze Zeit die Arbeit der Tochter kommentiert, worauf ihre Tochter noch nervöser geworden sei, weil der Beisitzer mehr gesprochen habe als die Prüferin. Nach der Prüfung habe der Beisitzer ihrer Tochter vorgeworfen, oft bei seinen Physikstunden zu fehlen. Während der schriftlichen Prüfung des Schülers aus der Parallelklasse habe die Professorin des Schülers immer wieder mit einem Lächeln gefragt, ob alles gut wäre. Hingegen hätten die Prüflinge der Lehrerin aus der Klasse der Tochter nichts dergleichen gehört, die Lehrerin habe nur lautlos die Taschenrechner der drei kontrolliert. Abschließend wolle sie weitere Ereignisse nennen, die ihr sehr unfair erscheinen würden: Warum habe eine Schülerin der 9.Schulstufe trotz negativer Nachprüfung und ohne Klausel und ohne Rechtsmittel aufsteigen dürfen? Wieso hätten Schüler einer oberösterreichischen Schule die Nachprüfung vier Tage später nochmals wiederholen dürfen? Wieso werde bei Schülern, die bei zwei Nachprüfungen nur eine positiv haben, die Möglichkeit der Aufstiegsklausel geprüft; Schüler mit (von vornherein) nur einem Nicht genügend bekämen eine solche Chance hingegen nicht?
7. Mit Schreiben vom 19.09.2016 übermittelte die Schulleiterin den Widerspruch samt Unterlagen an den Landesschulrat für Oberösterreich und nahm zusammengefasst zum Widerspruch wie folgt Stellung: die mündliche Prüfung habe nicht schon um 12.40 Uhr, sondern erst mit einer Viertelstunde Verspätung begonnen, da die Erstprüferin mit der Mutter der zuvor geprüften Schülerin eine Unterredung gehabt habe. Sie (die Schulleiterin) habe mit dem Zweitprüfer Rücksprache gehalten, dieser habe durch entsprechende Hilfestellungen versucht, die mündliche Prüfung positiv zu beeinflussen, was aufgrund der fehlenden Leistungen der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei. Der Vorwurf, dass zwei Prüferinnen den Schülern beim schriftlichen Teil der Nachprüfung mit unterschiedlicher Freundlichkeit begegnet seien, könne nicht nachvollzogen werden, da ein und dieselbe Prüferin (konkret die Lehrerin der Beschwerdeführerin) die Prüfungsaufsicht gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Weigerung mitgeteilt, in eine 7. Klasse zu gehen, da bereits die gesamte Verwandtschaft zum Maturaball eingeladen worden sei und sie alles probieren werde, um nicht noch einmal die Klasse zu wiederholen. Im vergangenen Jahr habe die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufgewiesen, welche weder angekündigt noch entschuldigt gewesen seien. Veranstaltungen wie beispielsweise jene zur Berufsorientierung oder das Schülerparlament seien von der Beschwerdeführerin ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen worden. Erst nach mehrfacher Urgenz sei eine Entschuldigung nachgereicht worden.
8. Mit Gutachten vom 27.09.2016 nahm der zuständige Landesschulinspektor zu den vorliegenden Unterlagen auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst wie folgt Stellung:
Beim schriftlichen Teil entsprächen die Aufgabenstellungen den Anforderungen des Lehrplanes, Schwierigkeitsgrad und Länge seien angemessen. Die Korrektur sei transparent und fachlich korrekt, wobei die Punktebewertung wohlwollend erfolgt sei. Die Schülerin erfülle nicht einmal bei den Grundkompetenzen die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend. Bei der Anwendung und Vernetzung von Grundkompetenzen erbringe die Schülerin de facto keine nennenswerte Leistung.
Beim mündlichen Teil entsprächen die Aufgabenstellungen den Anforderungen des Lehrplanes, Schwierigkeitsgrad und Länge seien angemessen. Die Beschreibung der Prüfungsleistung sei transparent und fachlich korrekt. Daraus gehe klar hervor, dass die Schülerin bei allen drei Aufgabenstellungen gravierende Mängel sowohl bei den Grundkompetenzen als auch bei deren Anwendung und Vernetzung aufgewiesen habe. Trotz Hilfestellung habe die Beschwerdeführerin lediglich vereinzelt Teilaufgaben lösen können.
Es sei davon auszugehen, dass die Jahresbeurteilung mit Nicht genügend gerechtfertigt sei.
9. Mit Schreiben vom 28.09.2016 übermittelte der Landesschulrat für Oberösterreich das Gutachten zum Parteiengehör.
10. Mit Mail vom 29.09.2016 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin dem Landesschulrat für Oberösterreich mit, es sei nicht auf ihre Argumente eingegangen worden. Sie habe von Fällen gehört, bei der ein Widerspruch sogar durchgegangen sei, weil zu lang (23 min.) geprüft worden sei. Ihre Tochter sei sogar 30 Minuten lang geprüft worden. Woher solle man wissen, dass die Prüfungsleitung transparent und sachlich gewesen sei, wenn man nur die Aussagen der Prüferin und des Beisitzes habe. Es habe keine Hilfestellungen gegeben, nur Kommentare, die nichts mit der Prüfung zu tun gehabt hätten. Der Beisitzer habe lachend von einem Freund erzählt, der in einem Flugzeug keinen Platz erhalten habe. Auch sei ihre Tochter laufend von der Lehrerin benachteiligt worden. Jeder aus der Klasse könne die nicht passende Harmonie zwischen Professorin und Schülerin bestätigen. Ihre Tochter sei nunmehr bereits drei Wochen lang in der 8a, habe sich wieder eingelebt, stehe in der Maturazeitung und habe ein teures Kleid für den Maturaball gekauft. Die Integration in eine neue Klasse wäre deshalb unmöglich und würde der Psyche ihrer Tochter schaden. Laut Gesetz sollte das ein zu beachtender Punkt sein. Sie wolle diesen Fall nicht ruhen lassen, bis sie sich wenigstens auf einen Kompromiss einigen könnten oder Antworten bekämen, die ganz klar ihre Behauptungen widerlegen würden.
11. Mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. A3-403-36/3-16, wies der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab und bestätigte die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik und stellte schließlich die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der Beschwerdeführerin besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 SchUG fest. Auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wurde ausgeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik gerechtfertigt sei. Auch nach Einholung einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin sehe man keinen Anlass, die Aussagen der Prüferin und des Beisitzers in Zweifel zu ziehen. Über die Verweigerung der Aufstiegsklausel sei bereits im Sommer rechtskräftig abschlägig entschieden worden.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 06.10.2016 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
12. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde der nunmehr volljährigen Beschwerdeführerin vom 09.10.2016 wurde moniert, dass man auf das Vorbringen ihrer Mutter nicht eingangen sei. Es werde mit keinem Satz das Verhalten des Prüfers erwähnt, dieser habe fast mehr geredet als die Prüferin. Teilweise hätten seine Kommentare nichts mit Mathematik zu tun gehabt, so habe er bei einer Prüfungsfrage von einem Freund erzählt, der keinen Platz in einem vollen Flugzeug erhalten habe. Auch habe er kritisiert, dass sie nie zu den Physikstunden erscheine. Auch sei das Verhältnis des Beisitzers zur Klasse schlecht, er habe gedroht, die Klasse aufgrund der schlechten Leistungen abzugeben. Auch habe er eine Predigt gehalten, wonach die Klasse die Matura so nie schaffen würden. Während des schriftlichen Prüfungsteiles habe die Prüferin keine aufmunternde Worte gesprochen, sondern gleich mit der Prüfung begonnen. Die Professorin des Prüflings aus der Parallelklasse habe diesen hingegen alle halben Stunden aufgesucht, gelächelt und gefragt, wie es ihm denn ginge. Die Prüferin habe sie bereits seit der fünften Klasse anders und strenger behandelt als die anderen. Sie sei mehrmals zur Wiederholung drangekommen, andere hingegen nie oder höchstens ein Mal. Alle aus der Klasse könnten bestätigen, dass die Lehrerin sie nicht besonders gerne habe. Im Bescheid stünde, dass Vergleich mit anderen Schülern keine Gegenstände eines Widerspruchsverfahrens sein könnten, diese Aussage könne sie nicht nachvollziehen, solle das heißen, dass Lehrer offensichtlich die Schüler unterschiedlich behandeln dürften? Eine Schülerin habe eine positive Note ins Zeugnis erhalten, da die Lehrerin der Ansicht gewesen sei, dass drei Nachprüfungen genug seien. Umgekehrt habe sie selbst trotz eines Antrages keine mündliche Prüfung bewilligt erhalten, da die Lehrerin die Ansicht vertreten habe, dass das nichts nützen werde. In der neunten Schulstufe habe sich ein Fall ereignet, wo eine Schülerin habe aufsteigen dürfen, trotz negativer Nachprüfung und ohne Widerruf. Sie habe einfach mit ihrer Mutter und mit dem Direktor ein Gespräch geführt.
Sie habe jedes Jahr gute Leistungen erbracht und habe dieses Jahr die erste Nachprüfung gehabt. Sie habe in den Hauptfächern nur ein Genügend, eines bei den Wahlfächern und eines im Nebenfach. Sie habe ein Talent für Sprachen und wolle nicht wegen einer negativen Note im Fach Mathematik ihre ganzen Zukunftspläne versauen.
Auch hätten ihre Eltern bereits Geld ausgegeben, angefangen von der Maturareise bis hin zum Ballkleid für den anstehenden Maturaball. Sie habe sich auch für eine Universität angemeldet und die Anmeldegebühren bezahlt, auch ein Gap-Year sei in Planung. Das alles wolle und könne sie sich nicht verderben lassen.
Sie befinde sich seit nunmehr drei Wochen in der achten Klasse, es würde ihr schwer fallen, in eine Klasse zu müssen, wo sie noch nie gewesen sei und keinen kenne.
13. Mit Schreiben vom 11.10.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 13.10.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse XXXX des BG XXXX in XXXX.
1.2. Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Klassenkonferenz festgestellt habe, dass die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c SchUG ("Aufstiegsklausel") bzw. die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt durch Hinterlegung am 05.07.2016 (Beginn der Abholfrist), wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
1.3. Am 13.09.2016 trat die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Nachprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik an. Beim schriftlichen Teil erreichte die Beschwerdeführerin 13,5 Gesamtpunkte (von 48) und wurde negativ beurteilt. Auch der mündliche Prüfungsteil (Beginn der Prüfung: 12:55 Uhr, Ende 13:15 Uhr) wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt; somit lautete auch das Gesamtprüfungsergebnis bzw. die Jahresbeurteilung auf "Nicht genügend".
1.4. Am 13.09.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie bei der Nachprüfung in Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
1.5. Mit pädagogischem Gutachten vom 27.09.2016 führte der zuständige Landesschulinspektor - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass die negative Beurteilung der Nachprüfung in Mathematik zu Recht erfolgt sei.
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen zur Nachprüfung im Unterrichtsgegenstand Mathematik sind - wie im eingeholten Gutachten des Landesschulinspektors ausgeführt wurde - hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurde weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiiert die inhaltliche Richtigkeit dieses Gutachtens bestritten.
Hinsichtlich der Dauer des mündlichen Prüfungsteiles wurde von der Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, dass die Prüfung länger gedauert habe. Diesbezüglich wurde jedoch seitens der Schulleiterin nachvollziehbar vorgebracht, dass sich der am Prüfungsprotokoll ausgewiesene Prüfungsbeginn (12:40 Uhr; Anmerkung: diese Uhrzeit wurde bereits vor der Prüfung auf die Protokollvorlage aufgedruckt und handschriftlich auf 12:55 Uhr aufgebessert) um 15 Minuten verschoben habe, da die Prüferin mit der Mutter jener Kandidatin, die vor der Beschwerdeführerin geprüft worden sei, ein (nicht vorhergesehenes) längeres Gespräch geführt habe, sodass die gegenständliche Prüfung mit einer Viertelstunde Verspätung beginnen musste. Zu diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert, sodass von der Richtigkeit der Begründung für die Verspätung und somit auch von der Richtigkeit der Prüfungsdauer (12:55 Uhr bis 13:15 Uhr) auszugehen ist.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.6. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.7. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.8. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Prüfer (Beisitzer) zu erfolgen.
3.9. Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO beträgt die Dauer der mündlichen Teilprüfung einer Wiederholungsprüfung 15 bis 30 Minuten.
3.10. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.
Aufgrund des eingeholten pädagogischen Gutachtens des zuständigen Landesschulinspektors wurde in Bezug auf das Fach Mathematik die inhaltliche Rechtmäßigkeit der negativen Beurteilung der kommissionellen Nachprüfung festgestellt. Dem trat die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiiert entgegen.
Die Beschwerdeführerin monierte hingegen, dass sie seitens der Erstprüferin (und Lehrerin im abgelaufenen Schuljahr) sowohl generell im Schuljahr als auch während der Nachprüfung nicht gleich oder ähnlich gleich wohlwollend behandelt worden sei wie andere Schüler, dass der beisitzende Prüfer während des mündlichen Prüfungsteils mehr gesprochen habe als die Erstprüferin und zudem ablenkende Bemerkungen getätigt habe, dass der mündliche Prüfungsteil zu lange gedauert habe, dass sie außer in Mathematik nur drei Genügend und sonst gute Noten habe, dass andere Schülerinnen und Schüler auf teils rechtswidrige Weise die Berechtigung zum Aufsteigen zuerkannt erhalten hätten und dass aus dem (provisorischen) Aufstieg in die achte Klasse eine gewisse Bestandskraft abzuleiten wäre (Unzumutbarkeit eines Wechsels in eine andere Klasse, Kauf eines Ballkleides für den Maturaball, Einladung aller Verwandten zum Maturaball, etc.).
Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Nachprüfung und der Nichtzuerkennung der Berechtigung des Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe zu verneinen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich anordnet, dass die Lehrerin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse als Prüferin zu fungieren hat, sodass diese Lehrerin nicht als befangen gilt (VwGH 15.02.1999, Zl. 98/10/0377). Ungeachtet dessen kann aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Befangenheit der Prüferin abgeleitet werden: So begegnet es keinen erheblichen Bedenken, wenn die Prüferin die Beschwerdeführerin "nicht so gerne hat" oder im Schuljahr "mehrmals" zur Wiederholung aufruft, andere Schüler hingegen nie oder nur ein einziges Mal. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann sachlich und rechtlich geboten, wenn eine Lehrkraft für die Leistungsbeurteilung bei einem Schüler (hier: die Beschwerdeführerin) mehrere Leistungsaufzeichnungen für die Leistungsbeurteilung benötigt (vgl. § 4 Abs 3 LBVO), bei einem anderen Schüler hingegen nicht (zB weil ausreichend Aufzeichnungen über andere Formen der Mitarbeit iSd § 4 Abs 1 LBVO vorliegen). Auch erreicht die - behauptete - Unfreundlichkeit der Prüferin, die vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteiles kein Glück gewünscht, sondern lediglich die Taschenrechner kontrolliert haben soll, kein solches Ausmaß, welches erheblich bedenklich erscheint. Auch das behauptete Verhalten des Beisitzers stellt keinen Durchführungsmangel der Wiederholungsprüfung dar: Es ist ebenso vertretbar - jedenfalls nicht unzulässig - "fast mehr als die Prüferin (zu reden)" wie private Bemerkungen zum Inhalt eines Textbeispieles abzugeben, wenn diese Bemerkungen einen vertretbaren sachlichen Bezug zu diesem Beispiel aufweisen, was auch der Fall war: die Beschwerdeführerin hatte anhand gegebener Werte die Wahrscheinlichkeit der Überbuchung eines Flugzeuges zu berechnen, der Beisitzer fügte zu diesem Textbeispiel hinzu, dass ein Freund von ihm mit einer solchen Überbuchung konfrontiert gewesen sei. Auch aus der (früheren) drohenden kollektiven Ankündigung des Beisitzers, die Klasse werde aufgrund schlechter Leistungen "so nie die Matura schaffen", ist nicht zwingend abzuleiten, dass dieser Lehrer nicht für die Funktion des Beisitzers bei der gegenständlichen Nachprüfung geeignet war.
Das Prüfungsprotokoll der Wiederholungsprüfung weist für den mündlichen Prüfungsteil als Beginnzeit 12:55 Uhr, als Ende 13.15 Uhr aus. Die Gesamtdauer von 20 Minuten entspricht somit den rechtlichen Vorgaben der Leistungsbeurteilungsverordnung (§ 22 Abs 6 LBVO).
Das (sinngemäße) Vorbringen, im Jahreszeugnis neben dem Nicht genügend in Mathematik nur drei Genügend und sonst gute Noten erhalten zu haben, bezieht sich auf die Nichtzuerkennung der sogenannten "Aufstiegsklausel" nach § 25 Abs 2 lit c SchUG (Aufstieg auch bei einem Nicht genügend); diesbezüglich liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2016 vor. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vorgebracht, inwiefern die negative Leistungsprognose in Bezug auf die Beschwerdeführerin unzutreffend sei. Vielmehr wurde die Zuerkennung der "Aufstiegsklausel" an andere - angeblich schlechtere - Mitschüler der BF kritisiert bzw. sogar behauptet, dass es sowohl an der Schule der Beschwerdeführerin als auch an anderen oberösterreichischen Schulen Einzelfälle gegeben haben soll, wo Schülern in offenbar rechtswidriger Weise das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ermöglicht sein soll. In Bezug auf dieses Vorbringen ist jedoch zunächst festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht (10. Auflage), Rz 1372 mit zahlreichen Judikaturverweisen). Und zweitens besteht die faktische und auch rechtlich vertretbare Möglichkeit, dass einer Schülerin aufgrund eines einzigen denkbar knapp abgesicherten "Genügend" die "Aufstiegsklausel" verwehrt wird, einem anderen Schüler jedoch zuerkannt wird, obwohl dessen Jahreszeugnis mehrere "Genügend" aufweist, die allerdings mit einer positiven Leistungsprognose abgesichert sind (so auch der in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 16 zu § 25 SchUG [S. 609] zitierte Erlass des BMU vom 21.03.1997, MVBl. Nr. 56 (RS 20/1997)). Und schließlich sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird, obwohl das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält (vgl. etwa die Fallkonstellation des § 25 Abs 1 letzter Satz SchUG).
Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Unzumutbarkeit, nach nunmehr einigen Wochen Schulbesuch der achten Klasse zurück in die siebente Klasse wechseln zu müssen, ist auszuführen, dass die vorläufige Berechtigung des Besuchs der nächsthöheren Schulstufe gem. § 73 Abs 5 SchUG ausdrücklich vorgesehen und mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befristet ist.
Auch der zwischenzeitlich erfolgte Kauf eines Ballkleides für den Maturaball, die erfolgte Einladung der gesamten Verwandtschaft zum Maturaball oder die behauptete Anmeldung für eine Universität stellen keine gesetzlichen Kriterien für die Zuerkennung der Aufstiegsberechtigung in die achte Klasse dar, zumal der Beschwerdeführerin angesichts der negativen Prüfungsbeurteilung und der negativen Entscheidung der Klassenkonferenz von Anfang an die Unsicherheit der - eben nur provisorischen - Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe bewusst gewesen sein musste.
3.11. Die Beschwerdeführerin ist somit zum Aufsteigen in die 8. Klasse (12. Schulstufe) eines Gymnasiums nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.12. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran hätte gegebenenfalls auch ein etwaiger, in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts geändert. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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