BVwG W119 2114444-1

W119 2114444-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W119 2114444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2114444.1.00

Spruch

W119 2114444-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. 8. 2015, Zl 1017526708/14591181, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. 7. 2016 und am 12. 10. 2016

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 2114442) und seiner minderjährigen Tochter (Zl W119 2114443) am 7. 5. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

Er wurde am selben Tag im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz einvernommen und gab eingangs an, der Glaubensgemeinschaft der Sikhs anzugehören und verheiratet zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, Angst vor den Taliban gehabt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 3. 7. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Problemen befragt gab er an, in XXXX geschlagen worden zu sein. Muslime hätten gewollt, dass er seine Religionszugehörigkeit ändere und dem Islam beitrete. Seine Beine würden wegen der erfolgten Schläge stark schmerzen, weswegen er Medikamente einnehme. Weiters gab er an der Volksgruppe der Sikhs anzugehören. Er wisse nicht, ob sich noch Familienangehörige in Afghanistan aufhalten würden.

Am 7. 10. 2014 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt in der Sprache Punjabi ergänzend einvernommen. Dabei gab er an, in einem Tempel in XXXX geheiratet zu haben. Er gehöre der Kaste der Ghulati an. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bereits anlässlich der vorangegangenen Einvernahme geschilderten Fluchtgründe.

Das Bundesamt ersuchte mit Schreiben vom 28. 11. 2014 den länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehören würden, ob es in der aktuellen oder in absehbarer Zeit eine Verfolgungsgefahr unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gebe und ob der Beschwerdeführer nicht aus einem anderen Herkunftsstaat stammen könne.

Der länderkundige Sachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 18. 2. 2015 ein Gutachten. Darin führte er aus, dass seine Mitarbeiter das Büro des Zentralverbandes der Sikhs und Hindus in XXXX besucht und dort einen Vertreter des Verbandes als auch einen Priester des Tempels in XXXX zur Familie des Beschwerdeführers befragt hätten. Es habe sich herausgestellt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau dort bekannt seien. Anschließend seien seine Mitarbeiter nach XXXX gefahren und hätten dort einige Sikhs befragt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien dort ebenfalls nicht bekannt. Allerdings hätten seine Mitarbeiter die Information erhalten, dass der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers an der von der Ehefrau des Beschwerdeführers genannten Adresse gelebt habe. Dieser sei in den 80er Jahren nach XXXX übersiedelt und vor circa zehn Jahren gestorben. Daraufhin seien seine Mitarbeiter nach XXXX an die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau genannte Adresse gefahren. Dort würden noch sechs Sikh-Familien leben. Diese hätten den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls nicht identifizieren können.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - da sie Dari beherrschten - aus Afghanistan stammen würden.

Am 24. 6. 2015 fand beim Bundesamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, an der auch der länderkundige Sachverständige teilgenommen hatte. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er aus XXXX komme und die gutachterlichen Äußerungen nicht zutreffen würden.

Nach einer vom länderkundigen Sachverständigen durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers zu den politischen Gegebenheiten und zu seinen örtlichen Kenntnissen in Afghanistan führte der Sachverständige ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer ein Dari eines früher in Afghanistan aufhältig gewesenen Angehörigen der Religionsgruppe der Sikh spreche, er aber nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan gelebt habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. 8. 2015, Zl 1017526708/14591181, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Weiters wurde dargelegt, dass unter Zugrundelegung des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen der Beschwerdeführer zwar aus Afghanistan stamme, aber bereits früher das Land verlassen habe müsse.

Daher seien die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu erachten und könnten den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zugrunde gelegt werden.

Weiters wurde dargelegt, dass zwar beim Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein Familienleben bestehe, aber aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer daher kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. 9. 2015 Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14. 7. 2016 und am 12. 10. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom anwesenden länderkundigen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, neuerlich zu ihren Kenntnissen zu Afghanistan befragt. Im Anschluss daran erstattete der Sachverständige ein Gutachten, das die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestätigte. Weitere Ausführungen des Sachverständigen sind den Länderfeststellungen zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und am XXXX geboren. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Er stellte am 7. 5. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W119 2114442-1/14E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Ehemann der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren, aus dem mündlichen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 14. 7. 2016 anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemäß § 34 AsylG aus.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Entgegen der Beurteilung des Bundesamtes zur ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung des in der mündlichen Verhandlung vom 14. 7. 2016 erstatteten Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Begründend führte der länderkundige Sachverständige dazu aus, dass der Beschwerdeführer ein Dari eines früher in Afghanistan aufhältig gewesenen Angehörigen der Religionsgruppe der Sikh spreche, er aber nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Afghanistan gelebt habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Zu I.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt bei einer Zurückziehung eines Antrages vor (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Da der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers in der mündlichen Verhandlung am 14. 7. 2016 zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu II.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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