BVwG I406 2001853-1

I406 2001853-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen,<br/>Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG I406 2001853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2001853.1.00

Spruch

I406 2001853-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013, Zl. 1217.135-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 sowie am 26.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien am 23.11.2012 gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ägyptischen Reisepasses sowie eines ägyptischen Personalausweises den im Spruch genannten Namen an, er sei am dort genannten Datum in Alexandria, Ägypten, geboren, seine Muttersprache sei Arabisch, weiters spreche er Englisch, Französisch, Italienisch und Russisch, sei Sunnit, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, habe am Geburtsort von 1992 bis 1997 die Grundschule und von 1997 bis 2003 das Gymnasium besucht, von 2003 bis 2005 an der Universität Beirut, von 2005 bis 2009 an der Universität des Geburtsortes sowie von 2010 bis 2011 an der Universität in Mailand Design studiert. Als Beruf gab er Designer, Modeschöpfer und Stylist an, zuletzt sei er Rezeptionist in einem Hotel in Mailand gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die in an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen; er verstehe den Dolmetscher. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer seinen Vater, seinen Bruder sowie vier Schwestern, alle volljährig, an und verneinte die Fragen nach Kindern, einer Ehefrau oder Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat oder Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab er eine solche im Geburtsort an, von dort sei er am 28.01.2010 nach Italien geflogen, dies mit einem vom italienischen Konsulat in Alexandria ausgestellten, für ein Jahr gültigen Studentenvisum, in Italien bis 24.04.2012 verlängert, eine weitere Verlängerung sei mangels Studienerfolgen nicht möglich gewesen, eine Verlängerung als Arbeitsvisum nicht genehmigt worden. Danach habe er bis zur Ausreise illegal in Italien gelebt, einen Landesverweis bekommen und sei daher am 21.11.2012 nach Österreich gereist, zurückgeschoben worden und am 22.11.2012 wiederum in Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht; falls er nach Italien zurückkehre, werde er dort vermutlich eingesperrt und nachhause abgeschoben. Sein Land habe er verlassen, da er ursprünglich in Italien studieren und in Freiheit leben wollte, sein Bruder und Vater seien sehr religiös und mit seinem Lebensstil nicht einverstanden gewesen, er sei Künstler und habe "sein eigenes Leben führen wollen", der Vater habe ihn öfters gewarnt, er solle keinen Alkohol trinken. Auch sei er nicht religiös und habe nicht beten wollen, weiters nicht den Militärdienst ableisten, da er es verabscheue, Waffen zu tragen. Die an die Macht gekommenen Islamisten würden ihn wahrscheinlich einsperren, wenn er Alkohol trinke. Ausschließlich dies seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dort nicht in Freiheit leben zu können; er verneinte die Fragen nach konkreten Hinweisen, dass ihm diesfalls unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit Sanktionen zu rechnen habe.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 21.05.2013 erklärte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können. Er habe weder physische noch psychische Probleme und keine Krankheiten, er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die Angaben im Rahmen der Einvernahme am 23.11.2012 seien vollständig und wahrheitsgemäß, er wolle nichts hinzufügen und habe keine anderen Fluchtgründe. Nach Österreich sei er gereist, da er sich hier sicher fühle, weiters führte er zum Fluchtgrund aus, er sei homosexuell und habe deswegen in Ägypten Probleme, darüber habe er bisher nicht sprechen können, da es in Ägypten schlimm sei, wenn man etwas derartiges sage. Bei der Erstbefragung habe er dies nicht gesagt, da er in Schubhaft gewesen sei und sich aus Angst vor weiteren Folgen nicht getraut habe, dies anzugeben. Da die Befragung durch eine weibliche Organwalterin durchgeführt wurde, unterbrach diese zu diesem Zeitpunkt die Einvernahme. Der Beschwerdeführer erklärte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, es sei alles korrekt, er habe nichts hinzuzufügen.

Im Zuge der Einvernahme durch einen männlichen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, in Beisein eines männlichen Dolmetschers am 06.08.2013 erklärte der Beschwerdeführer, sich mit diesem einwandfrei verständigen zu können. Er bejahte die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen und verneinte, irgendwelche Krankheiten zu haben, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder Medikamente zu nehmen. Er erinnere sich an seine Angaben in den vorangegangenen Befragungen, diese entsprächen der Wahrheit. Den letzten Kontakt mit seiner Familie habe er 2008 vor der Ausreise gehabt. Er sei weder in seiner Heimat noch einem anderen Land vorbestraft, werde in seiner Heimat weder von Polizei, noch Staatsanwalt, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht, sei dort niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden oder habe Probleme mit den Behörden gehabt, sei Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen oder staatlicherseits wegen seiner Rasse, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden; er sei aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden, indem er belästigt, wiederkehrend unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden sei, konkret verfolgt sei er nicht worden. Befragt, wer ihn wegen der Homosexualität unter Druck gesetzt habe, erklärte der Beschwerdeführer, "niemand". Er sei in einer wohlhabenden Familie aufgewachsen. Er habe mit ca. 14 oder 15 Jahren bemerkt, dass er homosexuell gewesen sei, und damals mit einem Kollegen ein sexuelles Verhältnis gehabt. Es sei ihm verboten worden, er sei geschlagen, misshandelt und zuhause eingesperrt worden. Sein Vater habe ihn zwar geschlagen und eingesperrt, sei aber trotzdem sehr human zu ihm gewesen, nur sein Bruder habe sich ihm gegenüber sehr extrem verhalten. Im Alter von 18-19 Jahren sei er wiederum ein homosexuelles Verhältnis eingegangen, die Familie habe davon erfahren und ihn wiederum geschlagen, beschimpft und gedroht, ihn aus dem Haus zu werfen. Er habe dann im Libanon studiert, dann das dritte und vierte Jahr in Ägypten weiterstudiert und wieder wegen seiner Homosexualität Probleme mit der Familie bekommen, auch mit der Familie seines Partners, dessen Bruder habe versucht, ihm etwas anzutun, sein eigener Vater und Bruder hätten ihn aus der Familie ausgestoßen. Um nicht zum Militär zu müssen, habe er den Universitätsabschluss absichtlich nicht gemacht, da er von einem homosexuellen Freund gehört habe, dass dieser aufgrund dieses Umstandes in ein Militärgefängnis gesperrt worden sei, auch habe er Gewissensgründe. Sein letzter Partner sei in seinem - des Beschwerdeführers - Geburtsort in die Psychiatrie eingeliefert worden, er habe ihn nicht besuchen können. Den letzten Kontakt mit ihm habe er im April 2009 gehabt, er habe ihn in dieser Klinik besucht und dort zwar von außen vor der Hausmauer im Hof der Klinik gesehen und angesprochen, jedoch keine Antwort erhalten. Probleme habe er mit dessen Bruder gehabt, die Familie des Partners habe versucht, ihn bei der Behörde anzuzeigen, jedoch erfolglos, da der Partner volljährig gewesen sei. Eine Schwester habe ihm beim letzten Kontakt mitgeteilt, dass die Universität vom Militär ein Schreiben erhalten habe, wonach er entweder weiterstudieren solle oder seine Unterlagen an die für die Einberufung zuständige Behörde weitergeleitet würden. Weiters führte der Beschwerdeführer zu seiner Homosexualität aus, ab dem Alter von ca. 15 Jahren habe er mit einem namentlich Genannten an seinem Geburtsort ungefähr sechs Jahre lang eine Beziehung gehabt. Dies sei die einzige längere Beziehung mit Männern gewesen. Er wisse nicht genau, ob Homosexualität nach ägyptischem Gesetz strafbar sei, nach islamischem Glauben sei sie verboten. Auf die Frage nach konkreten Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab er an, in erster Linie Angst vor der Einberufung zum Militär zu haben, auch sei der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Die Situation in seiner Heimat sei jetzt schwerer als früher. Er habe bereits in Italien einen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch von den dortigen Behörden vertröstet worden und habe von diesen dann nichts mehr gehört. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich nahe Verwandte oder Familienangehörige habe und erklärte abschließend, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen sowie nach Rückübersetzung, die Einvernahme sei richtig und vollständig protokolliert worden.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde eine Botschaftsanfrage betreffend die Situation Homosexueller in Ägypten ein, der Beschwerdeführer erstattete mit Stellungnahme vom 14.10.2013 Vorbringen zu Lage von Homosexuellen in Ägypten; er sei dort aufgrund seiner Homosexualität von Vater und Bruder geschlagen worden, auf der Universität seien er und sein Lebensgefährte diskriminiert worden, diesen habe seine Familie im Jahr 2008 wegen der als Krankheit angesehenen Homosexualität in eine psychiatrische Anstalt zwangseingewiesen, über seinen Verbleib sei ihm nichts bekannt. Die Familie des Beschwerdeführers betrachte auch seine Homosexualität als psychische Krankheit und habe einen Arzt nach Hause gebracht.

Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. 12 17.135-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2012 bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ab aus (Spruchpunkt III.). Seine Identität stehe fest, er sei ägyptischer Staatsbürger, sunnitischen Glaubens, gehöre der arabischen Volksgruppe an, beherrsche die Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Italienisch in Wort und Schrift und sei ledig und kinderlos. Er sei bereits im Jänner 2010 aus seinem Heimatland ausgereist und habe bis zu seiner Weiterreise nach Österreich im November 2012 in Italien gelebt. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Sein Gesundheitszustand sei nicht beeinträchtigt. Weder sei er vorbestraft, noch werde er im Herkunftsstaat gesucht, sei dort weder von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden oder habe Probleme mit den heimischen Behörden gehabt noch sei er dort Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er sei im Herkunftsstaat niemals staatlicherseits wegen seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden und wäre im Fall seiner Rückkehr einer derartigen Verfolgungsgefahr nicht ausgesetzt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass er in der Heimat homosexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten hätte und deshalb von seiner Familie sowie der Familie seines Partners Probleme gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe lediglich kurze, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben gemacht und im Laufe des Verfahrens sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert. Bei der Erstbefragung habe er als Fluchtgründe angegeben, mit der streng religiösen Familie in der Heimat Probleme gehabt zu haben, da er Alkohol getrunken und nicht gebetet hätte und nicht bereit gewesen sei, zum Militär einzurücken aus Abscheu, Waffen zu tragen, jedoch habe er keinen einzigen Hinweis gegeben, in der Heimat aufgrund seiner Homosexualität Probleme gehabt zu haben, im Gegenteil dazu aus eigenem zu Protokoll gegeben, alle Fluchtgründe geschildert zu haben und zudem ausdrücklich verneint, weitere Ausreisgründe zu haben und habe bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen erklärt, in der Heimat mit keinen Sanktionen zu rechnen zu haben. Zur Rechtfertigung, bei der Erstbefragung darüber aus Angst vor weiteren Folgen nichts erwähnt zu haben, da er im Heimatland über so etwas nicht habe frei sprechen können, sei zu beachten, dass ihm nach beinahe drei Jahren in Italien bei Antragstellung in Österreich bewusst sein habe müssen, dass er hier vor einer staatlichen Behörde wegen seiner sexuellen Orientierung keiner Bedrohung ausgesetzt sei, daher sei dies eine Schutzbehauptung. Zum Einwand, die Erstbefragung sei nur kurz gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm frei gestanden wäre, die wichtigsten Fluchtgründe zu schildern, Asylwerber hätten dazu im Rahmen der Erstbefragung erfahrungsgemäß genug Gelegenheit, darüber hinaus sagten Asylwerber der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerade zu Beginn, an dem sie noch unbeeinflusst seien, am ehesten die Wahrheit, auch gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne, lasse doch kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit verstreichen, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.08.2013 habe er zwar die Frage nach allfälliger Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit Hinweis auf seine Homosexualität bejaht, über nähere Nachfrage jedoch dies nicht untermauern können und erklärt, nicht konkret verfolgt worden zu sein und auf die Frage, wer ihn unter Druck gesetzt habe, mit "niemand" geantwortet. Die Schilderung der Drohung seines Bruders Mohammed, ihn anzuzeigen sowie dass dieser ihn zusammengeschlagen habe, entsprächen nicht dem Wesen eines Erlebnisberichtes sondern seien überaus oberflächlich, insbesondere angesichts der Wichtigkeit eines solchen Ereignisses, welches das eigene Schicksal verändere und aufgrund dessen man das Land fluchtartig verlasse. Auch dass er die angedrohten Strafen für Homosexualität nicht kenne, spreche dagegen, dass er es sei, lasse sein hoher Bildungsgrad doch erwarten, dass er sich über die einschlägigen Strafbestimmungen seines Heimatlandes erkundige. Widersprüchlich sei ferner, wenn er bei der Erstbefragung erklärte habe, nicht zum Militär zu wollen, da er es verabscheue, Waffen zu tragen, vor der Behörde jedoch, dass man einen homosexuellen Freund beim Militär ins Gefängnis gesperrt habt, dieser sei nicht zum Militärdienst zugelassen worden, erst nach Vorhalt dieser Divergenzen habe er ergänzt, er lehne auch aus Gewissensgründen den Militärdienst ab. Der Beschwerdeführer habe zwar von einer Mitteilung gesprochen, die ihm von seiner Schwester via Facebook zugegangen wäre, wonach das ägyptische Militär ein entsprechendes Schreiben an die vom Beschwerdeführer in der Heimat besuchte Universität übermittelt habe, der Beschwerdeführer habe dieses angebliche Schreiben jedoch nicht vorgelegt. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebracht, im Heimatland wegen Alkoholkonsums Probleme bekommen zu haben, davon jedoch vor der Behörde nichts erwähnt, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden sei, alle Fluchtgründe vollständig zu schildern und dies erst auf konkrete Nachfrage vorgebracht. Aus dem Vorbringen gehe ebenso nicht hervor, dass die staatlichen Behörden von der angeblichen Homosexualität erfahren hätten. Widersprüchlich stellten sich die in der Stellungnahme vom 14.10.2013 behaupteten körperlichen Angriffe auf der Universität dar, welchen der Beschwerdeführer und sein Lebensgefährte ausgesetzt gewesen sein sollten, die tätlichen Angriffe habe der Beschwerdeführer vor der Behörde mit keinem Wort erwähnt, trotz der Aufforderung, alle ausreisekausalen Gründe anzugeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde vom 10.12.2013 focht der Beschwerdeführer den oben angeführten Bescheid vollumfänglich an. Die belangte Behörde habe falsche Feststellungen getroffen und dabei unter anderem nicht berücksichtigt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene. Eine negative Entscheidung dürfe nicht ausschließlich auf Widersprüchen in den Aussagen getroffen werden, die Behörde habe amtswegig Beweismittel zu beschaffen. Im Rahmen der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen polizeilichen Anhaltung sehr eingeschüchtert gewesen und habe in Anwesenheit des arabischen Dolmetschers nicht offen über seine sexuelle Neigung reden wollen. Daran ändere sein dreijähriger Aufenthalt in Italien nichts, habe er doch dort keinen Kontakt zur Exekutive gehabt und daher nicht vor staatlichen Behörden über seine sexuelle Orientierung sprechen müssen. Auch sei er darauf weder vorbereitet noch dazu bereit gewesen, da er mit einem gültigen Visum nach Europa gekommen sei und nie beabsichtigt habe, in Italien oder einem anderen europäischen Land einen Asylantrag zu stellen, erst als ihm das Visum in Italien nicht verlängert worden sei, sei er dazu gezwungen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme auf konkrete Nachfrage angegeben, niemand von den staatlichen Behörden habe ihn unter Druck gesetzt oder verfolgt, da es vor allem innerfamiliär und an der Universität zu Anfeindungen und körperlichen Übergriffen gekommen sei. Die Behörde habe im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht Informationen betreffend die Wehrdiensteinberufung bzw. - ableistung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einholen können. Wie der Beschwerdeführer bereits vorgebracht habe, habe ein Kollege seiner Schwester ihn bei Facebook darüber informiert, dass sich das Militär erneut wegen einer möglichen Einberufung an die Universität des Beschwerdeführers gewandt habe, diese Information habe die Schwester von einer dem Beschwerdeführer wohlgesinnten ehemaligen Professorin erhalten. Der Beschwerdeführer sei von der Familie sowie an der Universität mehrfach verbal und körperlich attackiert worden, seine homosexuelle Neigung sei bereits öffentlich an der Universität bekannt gewesen, es wäre lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis eine staatliche Verfolgung stattgefunden hätte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 wurde eine Vertretungsvollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst Volkshilfe, nichtbeinhaltend die Zustellung, vorgelegt.

Am 10.07.2015 langte, übermittelt durch die belangte Behörde, ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls ein.

Am 17.08.2015 langte, übermittelt durch die belangte Behörde, ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck betreffend einen Diebstahl des Beschwerdeführers ein, wobei sich dieser geständig zeigte.

Am 31.08.2015 langte, übermittelt durch die belangte Behörde, ein Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung, wobei sich der Beschwerdeführer teilweise geständig zeigte sowie des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Suchtmitteln, wobei der Beschwerdeführer angab, Kokain konsumiert zu haben.

Mit Schreiben vom 11.01.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ägypten, solche zu seiner persönlichen Situation, welche zu seinem Gesundheitszustand feststellten, er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, leide jedoch weder an keiner schweren Krankheit noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig, sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.

Mit Stellungnahme vom 27.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, in seinem Pass sei zwar islamisches Religionsbekenntnis vermerkt, er habe jedoch weder diesen Glauben noch übe er ihn aus, in Ägypten dürfe er wegen seiner Homosexualität nicht zu Hause wohnen und habe dort keine Wohnmöglichkeit, seine Familie akzeptiere ihn auf Grund seiner homosexuellen Orientierung nicht. In Österreich bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben, er habe sich hier gut integriert. Er habe einen gebrochenen Arm, sei in psychiatrischer Behandlung in der Drogenambulanz und habe seit Oktober 2015 eine Drogenersatztherapie und sei seit drei Monaten "clean". Er sei depressiv, könne nicht schlafen und habe einen Suizidversuch hinter sich. Er habe keine Angehörigen in Österreich, erhalte die Grundversorgung, wohne in einem Flüchtlingsheim, finanziert über die Grundversorgung, vor September 2015 habe er gemeinsam mit seinem Freund B zusammengewohnt. Er habe zahlreiche österreichische Freunde (J, B, etc.) sowie Freundinnen (K, D, S, Ma, etc.) sowie italienische, spanische und englische Freunde. Sein bester Freund sei Mr, ein italienischer Staatsangehöriger, ein professioneller Kletterer, der in einer Stadt in Tirol lebe. Die Bekanntschaft bestehe seit ca. sieben Monaten, es handle sich um eine Beziehung. Der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch verständigen und verstehe "70 %" des Geschriebenen. Er beabsichtige, eine Deutschprüfung abzulegen, sobald es ihm gesundheitlich besser gehe. Er sei weder in Vereinen oder Organisationen tätig. Im ersten Jahr habe er ehrenamtlich in einer Gemeinde gearbeitet, er helfe Freunden. Über ihn sei in Österreich oder einem anderen EU-Staat kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt worden. Sein Vater sowie drei Schwestern lebten in Ägypten, ein Bruder arbeite sowie eine weitere Schwester lebe in Saudi Arabien.

Mit Schreiben vom 10.02.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die von ihm als Freunde bezeichneten Personen mit den Vornamen XXXX mit Nachnamen zu bezeichnen und deren Wohnadressen bekannt zu geben, um deren Ladung als Zeugen zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 24.02.2016 gab der Beschwerdeführer den Nachnamen seines Freundes E bekannt. Dieser sei aus England, er habe mit ihm eine Beziehung in Österreich gehabt, als dieser hier gearbeitet habe, sei jedoch wegen eines Todesfalles in der Familie nach England zurückgekehrt, daher könne der Beschwerdeführer keine Wohnadresse in Österreich bekanntgeben. Weiters gab der Beschwerdeführer Nachnamen und Adresse seiner Bekannten K an.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen die mit dem Schreiben vom 24.02.2016 noch nicht bekanntgegebenen Daten seiner privaten Bekanntschaften mitzuteilen.

Am 09.03.2016 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, über die bereits bekanntgegeben Daten hinaus könne er keine weiteren bekannt geben, da die betreffenden Personen entweder im Ausland wohnten oder er zu ihnen keinen Kontakt mehr habe.

Am 26.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist am dort genannten Datum geboren, ist Staatsbürger Ägyptens, sunnitischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des Beschwerdeführers auf:

  1. LG XXXX vom 08.09.2016 RK 13.09.2016

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 15 StGB § 141 (1) StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 11.06.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache, weiters Englisch, Französisch sowie Italienisch, ist ledig und kinderlos und verfügt über keine verwandtschaftlichen, jedoch private Anknüpfungspunkte in Österreich. Er lebt in Österreich ausschließlich von der Grundversorgung. Er verfügt im Herkunftsstaat über mehrjährige Schulbildung, hat dort, im Libanon und in Italien die Universität besucht und verfügt im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr nach Ägypten entgegenständen.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in Grundzügen.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer konnte die von ihm als Fluchtgrund vorgebrachte Homosexualität nicht glaubhaft machen, hat das Vorliegen anderer asylrelevanter Fluchtgründe nicht vorgebracht und auch im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a).

Gemäß Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).

In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem 17. und 19. Oktober statt, die zweite zwischen dem 21. und 23. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli 2013. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a).

Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015).

Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013).

Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015).

Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015).

Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a).

In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015

8. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).

Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember 2012. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).

Quellen:

9.1. Opposition

Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).

Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des 6. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus:

Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-15. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11. Todesstrafe

Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014).

Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya

1. 247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a).

In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).

Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014).

Quellen:

13. Homosexuelle

Gesetzlich sind einvernehmliche sexuelle Handlungen nicht explizit verboten. Gesetzliche Bestimmungen erlauben es der Polizei jedoch, Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund von Ausschweifungen, Prostitution oder Verstoß gegen die Lehren der Religion zu verhaften. Dies geschieht auch fallweise, im Jahr 2014 mit steigender Tendenz, und kann zu bis zu 10 Jahren Haft führen. Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz sexueller Minderheiten. Homosexuelle Männer und lesbische Frauen sind gesellschaftlich stigmatisiert (USDOS 25.6.2015). Angehörige sexueller Minderheiten werden vor allem dann verfolgt, wenn ihre Aktivitäten an die Öffentlichkeit gelangen. Seit Herbst 2013 ist die Anzahl der Verhaftungen offenbar steigend. Im September 2014 wurden Teilnehmer an einer homosexuellen Eheschließung verhaftet, nachdem gefilmte Mitschnitte in die sozialen Medien geraten waren. Acht Teilnehmer mussten sich vor Gericht verantworten. Über die Verfolgung von Lesben wurde in der Öffentlichkeit nichts bekannt (ÖBK 9.2014).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

14.1. Meldewesen

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013).

Quellen:

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b).

Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b).

Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014).

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität beruhen auf den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Originaldokumenten. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, den privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, seiner Schul- und Hochschulbildung im Herkunftsstaat, seiner wirtschaftlichen Situation in Österreich sowie seinen Kenntnissen der arabischen, englischen, französischen sowie italienischen Sprache beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, der Beschwerdeführer leide an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr nach Ägypten entgegenständen, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, die von ihm vorgebrachten Leiden, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen, sind in Ägypten behandelbar. Auch eine Suizidgefährdung steht einer Abschiebung nicht entgegen. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dessen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen:

Zunächst ist der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens als nicht gegeben ansieht, da der Beschwerdeführer lediglich kurze, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben gemacht im Laufe des Verfahrens sein Fluchtvorbringen massiv gesteigert, so bei der Erstbefragung als Fluchtgründe lediglich Probleme mit der streng religiösen Familie angeben habe, da er Alkohol getrunken und nicht gebetet hätte und nicht bereit gewesen sei, zum Militär einzurücken, er jedoch keinen einzigen Hinweis auf Probleme in der Heimat aufgrund seiner Homosexualität angeben sondern vielmehr von sich aus erklärt habe, alle Fluchtgründe geschildert zu haben und weitere Ausreisgründe ausdrücklich, ebenso Sanktionen bei einer Rückkehr verneint habe und auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.05.2013 erklärt habe, seine Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme seien vollständig und wahrheitsgemäß, er wolle nichts hinzufügen und habe keine anderen Fluchtgründe. Der belangten Behörde ist insbesondere vollinhaltlich darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, bei der Erstbefragung die wichtigsten Fluchtgründe zu schildern, Asylwerber hätten dazu im Rahmen der Erstbefragung erfahrungsgemäß genug Gelegenheit, darüber hinaus sagten Asylwerber der allgemeinen Lebenserfahrung nach gerade zu Beginn, an dem sie noch unbeeinflusst seien, am ehesten die Wahrheit; zurecht wird darauf hingewiesen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, läßt doch kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit verstreichen, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, bei der Erstbefragung darüber aus Angst vor weiteren Folgen nichts erwähnt zu haben, wies die Behörde insbesondere zu Recht darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt schon beinahe drei Jahre in Italien gelebt hatte und es ihm daher möglich und zumutbar gewesen war, über seiner Homosexualität zu sprechen; so erklärte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.08.2015, in Europa gebe es keine Probleme für Homosexuelle, auf Nachfrage, auch in Italien nicht. Es überzeugt ferner nicht, wenn der Beschwerdeführer in derselben mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als weiteren Grund dafür, seine Homosexualität in der Erstbefragung nicht angegeben zu habe, erklärt, müde gewesen zu sein, die Lage im "Gefängnis" sei nicht angenehm gewesen. Der in der Beschwerde geäußerte Einwand, er habe nicht mit Behörden zu tun gehabt, verfängt schon deshalb nicht, da dem Beschwerdeführer der Umgang mit Homosexualität in Europa nach drei Jahren bekannt war, wie er später selbst erklärte und ihm bekannt war, dass er aus diesem Grund keiner wie immer gearteten Bedrohung ausgesetzt war.

Zuzustimmen ist der belangten Behörde auch darin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, im Heimatland wegen Alkoholkonsum Probleme bekommen zu haben, davon jedoch vor der belangten Behörde nichts erwähnte, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe vollständig zu schildern und dass er dies erst auf konkrete Nachfrage vorbrachte.

Ebenso zuzustimmen ist der belangten Behörde in Bezug auf den Widerspruch zwischen der Stellungnahme vom 14.10.2013, in der der Beschwerdeführer körperliche Angriffe auf der Universität behauptete, denen er und sein Lebensgefährte ausgesetzt gewesen sein sollten, er diese tätlichen Angriffe in der Einvernahme durch die Behörde jedoch nicht erwähnte, obwohl er aufgefordert worden war, alle Ausreisegründe anzugeben.

Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht, die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens darzutun, wenn er zunächst schriftlich bekanntgibt, er habe sechs österreichische Freunde und deren Vornamen angibt, weiters, er habe seit ca. sieben Monaten eine Beziehung mit einem italienischen Staatsangehörigen, wohnhaft in einer Stadt in Tirol und in weiterer Folge, aufgefordert, Nachnamen sowie Wohnadressen dieser Personen bekanntzugeben, um deren Ladung als Zeugen zu ermöglichen, erklärt, sein Freund E sei aus England, er habe mit ihm eine Beziehung in Österreich gehabt, als dieser hier gearbeitet habe, dieser sei jedoch wegen eines Todesfalles in der Familie nach England zurückgekehrt, daher könne er keine Wohnadresse in Österreich bekanntgeben, und später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.04.2016 erklärt, zu E überhaupt keinen Kontakt mehr zu haben und der Beschwerdeführer im Endeffekt Nachnamen sowie Adresse lediglich von seiner Bekannten K angibt.

Zu dieser ist festzuhalten, dass deren Angaben, der Beschwerdeführer habe ihr von seiner Homosexualität berichtet, in ihrer Glaubhaftigkeit zwar nicht anzuzweifeln sind, sie jedoch befragt ausdrücklich angab, selbst keine konkreten Beobachtungen gemacht zu haben, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Es liegt - auch angesichts des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers - durchaus nahe, dass dieser auch K gegenüber tatsachenwidrige Behauptungen zu seiner sexuellen Orientierung tätigte, konnte er doch damit rechnen, dass sie im Zuge des Asylverfahrens dazu befragt wird.

Der Beschwerdeführer kam seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes und damit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, beantwortete er doch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.04.2016 trotz wiederholter Aufforderung Fragen zu seinen angeblichen homosexuellen Beziehungen in Ägypten nicht und und verminderte damit weiter die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht auch, wenn er mehrere Male sein schriftliches Vorbringen relativiert, indem er seiner Rechtsvertretung die fehlerhafte Wiedergabe seiner Angaben vorwirft.

Widersprüchlich ist ferner, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund unter anderem Probleme mit der streng religiösen Familie angibt, da er Alkohol getrunken habe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.08.2015 jedoch Probleme mit seinem Vater angibt, der viel Alkohol getrunken habe.

Desgleichen widersprüchlich ist, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.08.2013 erklärt, er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität verfolgt worden, indem er belästigt, wiederkehrend unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden sei, konkret verfolgt worden sei er jedoch nicht worden, er im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 15.08.2015 auf die Frage, ob er Angst vor einer Strafe des Staates gehabt habe, jedoch erklärt, einmal sei er erwischt worden und habe dann viel Schmiergeld bezahlt, "damit es nicht öffentlich werde".

In dieses Gesamtbild fügt sich ein, wenn der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.08.2013 auf die Frage nach konkreten Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat Problem auf Grund seiner angeblichen Homosexualität nicht erwähnt.

Da somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei homosexuell, nicht glaubhaft ist, gilt dies auch für das darauf aufbauende Vorbringen, als Homosexueller den Wehrdienst nicht ableisten zu wollen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Wie unter Punkt 2.3. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, homosexuell zu sein und deshalb einer aktuellen Verfolgungsgefahr wegen dieser bzw. aus einem anderen in der GFK angeführten Grund ausgesetzt zu sein, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.

3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

In Ägypten erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (junger Mann mit mehrjährigem Schulbesuch und Hochschulbesuch, in Ägypten aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in Ägypten, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen in Ägyptens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

3.4.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.4.2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.3. Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt.

3.4.5. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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