I404 2132842-1•BVwG I404 2132842-1
I404 2132842-1Tribunale amministrativo federale24 ott 2016
Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage
I404 2132842-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.06.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den zu den Zahlen I404 2132837-1, I404 2132928-1, I404 2132930-1 sowie I404 2133162-1, I404 2124255-1 und I404 2132839-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.06.2016 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin dazu verpflichtet ist, die von der belangten Behörde mit der Beitragsabrechnung vom 27.06.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 371.612,96 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zudem verpflichtet ist, Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 in der Höhe von €
163. 813,30 an die belangte Behörde zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf die "Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2016 und 29.06.2016" berufen zu können. Diese seien jedoch nicht rechtskräftig und würden die Bescheide auch nicht Günter B. umfassen.
Im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2013 hätten keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden, sodass Verjährung eingetreten sei.
Des Weiteren habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf diverse Unterlagen in einer für die Beschwerdeführerin nicht verständlichen und überdies nicht nachvollziehbaren Form gestützt. Auch könne die belangte Behörde nicht einfach auf die Beweiswürdigung in den "Versicherungspflichtbescheiden" verweisen. Bei diesen Bescheiden gehe es um die Pflichtversicherung dem Grunde nach, beim angefochtenen Bescheid jedoch um Sozialversicherungsbeiträge (und Verzugszinsen) der Höhe nach.
Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Des Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin gemäß § 414 Abs. 2 ASVG die Entscheidung durch einen Senat sowie, dass gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.
3. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 12.09.2016 regte die - rechtsfreundlich vertretene - belangte Behörde an, dass das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde bis zur Entscheidung der zu den Zahlen I404 2132839-1, I404 2132929-1, I404 2132848-1, I404 2132841-1, I404 2132837-1, I404 2132928-1, I404 2132930-1 sowie I404 2133162-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Frage der korrekten Beitragsnachverrechnung präjudiziell sei, ob die "Schlafberater" der Beschwerdeführerin als unselbständige Dienstnehmer zu beurteilen seien und daher der Vollversicherung unterliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge für Henriette K, Herwig K, Elmar R, Helmut S, Günther B und Kurt K betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 samt Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben.
1.2. Zur Klärung der Frage, ob Henriette K, Herwig K, Elmar R und Helmut S, Günther B und Kurt K im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind derzeit Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen I404 2132837-1, I404 2132928-1, I404 2132930-1 sowie I404 2133162-1 ,I404 2124255-1 und I404 2132839-1 anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG unterliegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
...
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
...
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
...
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
...
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, Beiträge für Henriette K, Herwig K, Elmar R, Helmut S, Günther B und Kurt K in dem Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 zu entrichten sowie Verzugszinsen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die Nachverrechnung der Beiträge vorzunehmen sei.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Ob die verfahrensgegenständlichen Personen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren im Sinne des § 38 AVG
.
§ 38 AVG gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem anderen Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte (vgl. VwGH vom 20.06.1980, Zl. 0099/80).
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich dahingehend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem ASVG der verfahrensgegenständlichen Personen wäre ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss der im Spruch genannten Gerichtsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen zu beschließen war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.