W210 2109636-1•BVwG W210 2109636-1
W210 2109636-1Tribunale amministrativo federale21 ott 2016
angemessene Frist, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdelegimitation, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachweismangel, objektiver Erklärungswert, Parteistellung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Urkunde,<br/>Verbesserungsauftrag, Vertretung, Vollmacht, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung
W210 2109636-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte Herr XXXX , BNr. XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde Herrn XXXX als Bescheidadressat eine EBP für das Antragsjahr 2009 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ
XXXX , wurde hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 ein Abänderungsbescheid erlassen und gegenüber Herrn XXXX als Bescheidadressat eine Rückforderung ausgesprochen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer und nunmehrige Betriebsinhaber XXXX , BNr. XXXX , mit Eingabe vom 27.11.2013, eingelangt bei der AMA am 28.11.2013, rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde).
5. Mit Datum vom 01.07.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
6. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Verbesserung seines Anbringens betreffend den fehlenden Nachweis einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten XXXX im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde), erteilt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel andernfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden kann.
8. Mit Eingabe vom 25.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2016, legte der Beschwerdeführer eine von Herrn XXXX als Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 05.04.2009 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Adressat des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 14.11.2013 und der darin ausgesprochenen Rückforderung ist Herr XXXX , BNr. XXXX .
Beschwerdeführer der gegenständlichen Beschwerde betreffend den Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 ist Herr XXXX . Die gegenständliche Beschwerde ist vom Beschwerdeführer unterschrieben und ist dieser in der Beschwerde (sowohl im Briefkopf als auch am Briefkuvert) als Absender angeführt.
Die Beschwerde wurde ohne Nachweis einer Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer betreffend das Fehlen eines Nachweises einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) einen Auftrag zur Verbesserung seines Anbringens.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine von Herrn XXXX unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 05.04.2009 vor. Diese ist wie folgt formuliert:
"Ich als Bewirtschafter XXXX bevollmächtige hiermit Herrn XXXX
Alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen ab dem Tag der Unterfertigung bis zum schriftlichen Widerruf in meinem Namen zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen in meinem Namen aufzugeben."
Einen weiteren Nachweis einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des XXXX legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel sowie aus der von ihm vorgelegten Vollmachtsurkunde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig.
3.1. Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde:
Wie festgestellt, ist Adressat des gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheides Herr XXXX .
Wie festgestellt, ist Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Herr XXXX . Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer somit um eine vom Bescheidadressaten verschiedene Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht hinsichtlich der Vertretung des Bescheidadressaten ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Über Aufforderung des Gerichts zur Verbesserung seines Anbringens legte der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Vollmacht zur Vertretung des Bescheidadressaten eine schriftliche und vom Bescheidadressaten als Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde vom 05.04.2009 vor. Nach deren Wortlaut bevollmächtigt diese Urkunde den Beschwerdeführer als Vollmachtnehmer zur Unterfertigung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Förderanträge sowie aller AMA-Ansuchen im Namen des Bescheidadressaten als Vollmachtgeber sowie zur Abgabe aller dafür erforderlichen Erklärungen.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen. Diese Erklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist aber nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offen lassen (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (vgl etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist darüber hinaus ebenfalls unzulässig. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163).
Im Lichte der angeführten Rechtsprechung ergaben sich im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer mit Vollmachtsurkunde vom 05.04.2009 eingeräumte Vertretungsbefugnis diesen zwar nach deren Wortlaut zur Unterfertigung aller land- und forstwirtschaftlicher Förderanträge und AMA-Ansuchen sowie aller erforderlichen Erklärungen im Namen des Vollmachtgebers bevollmächtigte, diesen jedoch gerade nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels allgemein und insbesondere nicht betreffend das gegenständliche Verfahren ermächtigte, keinerlei Zweifel über den Inhalt und Umfang der vorgelegten Vollmachtsurkunde. Vielmehr ist dem Wortlaut der nachträglich vorgelegten Vollmachtsurkunde nach ihrem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde gegen den an XXXX gerichteten Abänderungsbescheid nicht vom Umfang der dem Beschwerdeführer mit Vollmachtsurkunde vom 05.04.2009 erteilten Vertretungsbefugnis umfasst ist. Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht zulänglich entsprochen.
Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Bescheidadressaten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht dem Bescheidadressaten des angefochtenen Bescheides zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da der Beschwerdeführer jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
Dem Beschwerdeführer kommt im gegenständlichen Verfahren somit weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat dieser seine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Bescheidadressaten dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittel auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des notwendigen Inhalts einer Vollmacht und der zulässigen Auslegungskriterium wie unter 3.1. in der rechtlichen Beurteilung dargelegt auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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