W228 2135489-1•BVwG W228 2135489-1
W228 2135489-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016
Berichtigung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W228 2135489-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, SVNR:
XXXX, XXXX, 2721 Bad Fischau, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 25.05.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Verspätung der Beschwerde abgewiesen, wobei der Spruch nunmehr korrigiert zu lauten hat:
"Ihre Beschwerde, datierend auf 14.04.2016, eingelangt in der Anstalt am 19.04.2016 gegen den Bescheid vom 09.03.2016 bezüglich Beitragspflicht und Beitragshöhe gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird als verspätet zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (im Folgenden: SVB) hat mit Bescheid vom 09.03.2016 gemäß § 23 BSVG die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage in Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung tabellarisch für den Zeitraum 01.07.2014-31.07.2015 für XXXX, SVNR:
XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführerin) festgestellt.
Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.03.2016 übernommen und somit zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datierend auf 14.04.2016 eine begründete Beschwerde. Diese wurde laut Poststempel am 16.04.2016 zur Post gegeben.
Die SVB hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Es wurde mit 09.06.2016 ein Vorlageantrag bei der SVB eingebracht. Darin wurde darauf verwiesen, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, die am 19.04.2016 bei der SVB eingelangt sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde. Dem Vorlageantrag wurde der Postaufgabezettel beigelegt, der auf 16.04.2016 datiert.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt gemacht.
Am 19.10.2016 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, die jedoch nicht auf den Verspätungsvorhalt eingeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid wurde laut Rückschein am 18.03.2016 übernommen und somit zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 15.04.2016.
Die Beschwerde wurde am 16.04.2016 zur Post gegeben.
Die Versäumung der Rechtsmittelfrist wurde nicht begründet.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund des im Akt befindlichen Rückscheines sowie der Kopie des Postaufgabezettels getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Vorlageantrags
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - der Bescheid der SVB vom 09.03.2016 am 18.03.2016 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 18.03.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 15.04.2016. Die mit 14.04.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 16.04.2016 - und sohin eindeutig verspätet - bei der Post aufgegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Beschwerdevorentscheidung von einer Beschwerde vom "14.03.2016" die Rede ist, die am 19.04.2016 bei der SVB eingelangt sei, dies jedoch nicht stimmen könne, wenn der Bescheid doch erst am 18.03.2016 zugestellt wurde, so weist sie damit auf einen Fehler in der Beschwerdevorentscheidung hin, der ein offensichtlicher Schreibfehler ist und der nach § 62 Abs. 4 AVG korrigiert werden kann. Da die Korrektur bisher nicht durch die Behörde erfolgte und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen die Beschwerdevorentscheidung ersetzenden Charakter hat, ist mit der Abänderung der Textierung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Korrektur erfolgt.
Der Vorlageantrag war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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