BVwG W224 2137697-1

W224 2137697-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016

Regest

Beweiswürdigung, Entwicklungsstörung, Sachverständigengutachten,<br/>Schuleintritt, Schulpflicht, schulpsychologisches Gutachten,<br/>Schulreife, Volksschule

Testo completo

BVwG W224 2137697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2137697.1.00

Spruch

W224 2137697-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 12.09.2016, Zl. SA300225/0004-BR/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 2c Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Schulleitung einer näher bezeichneten Volksschule stellte mit Entscheidung vom 29.04.2016 fest, dass der schulpflichtig gewordene mj. Sohn der Beschwerdeführer die Schulreife im Sinne gemäß § 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz 1985 nicht aufweise. Diese Entscheidung stütze die Schulleitung auf ein eingeholtes schulpsychologisches Gutachten der Schulpsychologischen Beratungsstelle. Diese Entscheidung über das Nichtvorliegen der Schulreife wurde den Beschwerdeführern am 11.05.2016 zugestellt.

2. Am 24.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung. Darin machten sie geltend, das Gutachten habe nicht die Beeinträchtigung des rechten Auges ihres Sohnes (lediglich 50 % Sehschärfe vorhanden) berücksichtigt. Außerdem beherrsche ihr Sohn bereits das Alphabet und lese schon teilweise. Auch mit Zahlen sei er vertraut. Aus diesem Grund könne ihr Sohn aus der Sicht der Beschwerdeführer sehr gut in eine normale Klasse integriert werden. Sie wollten ihrem Sohn "ein Jahr Unterforderung ersparen".

3. Der Landesschulrat für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. SA300225/0004-BR/2016, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) - nach Einholung einer Ergänzung zum ursprünglichen schulpsychologischen Gutachten und Abhaltung einer Akteneinsicht und eines Gespräches (Parteiengehör) am 08.09.2016 - fest, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer die Schulreife nicht besitze und daher in die Vorschulstufe aufzunehmen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das schulpsychologische Gutachten decke sich in seiner Befundaufnahme und Diagnose mit der Feststellung durch die Schulleitung, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer noch schulunreif sei. Der Einwand, dass die Schulpsychologin nicht gewusst habe, dass das Kind eine Augenverletzung habe, widerspreche der klaren Ausführung der Schulpsychologin, dass der Vater des Kindes im anamnestischen Vorgespräch davon berichtet habe und es ihr daher bekannt sei. Daher gebe es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Schulpsychologin dies nicht mit in ihr Kalkül gezogen habe. Zudem sei bei der Testung festgestellt worden, dass das Kind seine Sehschwäche gut kompensieren könne, dass jedoch bei der Wahrnehmungsverarbeitung deutliche Probleme bestünden. Die Befürchtung, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer bei einer Aufnahme in die Vorschulstufe negative Folgen im sozialen Umfeld haben könnte, könne die belangte Behörde nicht näher feststellen. Auf die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens habe verzichtet werden können, da keine Fragestellungen zu überprüfen gewesen seien, bei denen ein solche Expertise noch etwas verändern hätte können.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, sie würden die "Aufnahme" ihrer "Richtigstellung" begehren. Diese seien, dass der Termin (Akteneinsicht; Parteiengehör) bei der belangten Behörde von einer anderen Person wahrgenommen worden sei, als sie aus der Einladung zur Akteneinsicht angenommen hätten. Die Mitschrift über die Akteneinsicht sei ihnen nicht vorgelegt und in weiterer Folge nicht von ihnen "bestätigt" worden. Es sei der Wunsch der Beschwerdeführer gewesen, dass ihr Sohn in eine Integrationsklasse aufgenommen werde. Es fehle im ersten Gutachten, dass ihr Sohn mit seinem rechten Auge eine Sehschärfe von nur 50 % habe und aus diesem Grund habe die Schulpsychologin dies auch nicht ausreichend gutachterlich berücksichtigt. Weiters sei falsch, dass die Beschwerdeführer behauptet hätten, ihr Sohn könne in einer anderen näher bezeichneten Volksschule in die erste Klasse aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führte die Beschwerde aus, dass diese "nicht zutreffe".

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.10.2016, eingelangt am 19.10.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Sohn der Beschwerdeführer vollendete am 20.08.2010 das sechste Lebensjahr und er wurde damit gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 schulpflichtig. Im Verfahren wurden zur Feststellung der Schulreife des mj. Sohnes der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2016 ein schulpsychologisches Gutachten von der Schulpsychologischen Beratungsstelle erstellt. Am 25.08.2016 wurde dieses schulpsychologische Gutachten ergänzt. Das schulpsychologische Gutachten kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer "derzeit nicht schulreif" ist. Im schulpsychologischen Gutachten wurde festgestellt: Der mj. Sohn der Beschwerdeführer erreichte beim CPM-Intelligenztest für Kinder einen PR = 90-95, was eine sehr hohe logische Grundbegabung bzw. hohe Intelligenz bedeutet. Andere kognitive Schuleingangsvoraussetzungen wie Gestalterfassung, Gestaltwiedergabe und Phonologie sind im Vergleich mit den für einen erfolgreichen Schulbesuch erforderlichen Mindestkompetenzen im knapp unterdurchschnittlichen Bereich. In Bezug auf die Arbeitshaltung bringt der mj. Sohn der Beschwerdeführer in Puncto Selbstständigkeit, Aufmerksamkeit und Ausdauer die erforderlichen Voraussetzungen für die 1. Klasse nicht mit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen den mj. Sohn der Beschwerdeführer betreffend stützen sich auf ein schulpsychologisches Gutachten, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelte Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen des schulpsychologischen Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritten das Vorliegen der Voraussetzungen zur Feststellung der Nichtschulreife lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete dieses insofern nicht.

In Bezug auf die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde machte die Beschwerde geltend, diese "treffe nicht zu". Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, substantiiert darzulegen, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig sind (vgl. neuerlich VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lautet:

"Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen."

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 6 Abs. 2b Schulpflichtgesetz 1985 ist ein Kind schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

Entscheidungswesentlich ist somit im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde auf Grund des eingeholten schulpsychologischen Gutachtens davon ausgehen konnte, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer die Schulreife nicht besitzt. Es liegt in der Natur eines Gutachtens, dessen Aufgabe eine Prognose über das zukünftige Verhalten und die Entwicklung eines Menschen auf Grund seines Ist-Zustandes ist, dass eine solche Prognose nicht mit absoluter Sicherheit erstellt werden kann, zumal schon die Ermittlung des Ist-Zustandes an Grenzen stößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache bereits dann als erwiesen anzusehen, wenn für sie eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Eintritt anderer Tatsachen (vgl. VwGH 13.11.1986, 85/16/0109; VwGH 12.2.1987, 81/08/0035 ua; ähnlich auch VwSlg. 11.935/A zum Schulrecht). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides erscheint schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert bzw. einbezogen. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken, dass die Mitschrift der Akteneinsicht den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden sei und dass die Akteneinsicht von einer anderen Person als von den Beschwerdeführern angenommen durchgeführt worden sei, sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit die Beschwerde davon spricht, dass das schulpsychologische Gutachten nicht ausreichend darauf Bezug bzw. Rücksicht genommen habe, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer auf Grund einer Augenverletzung am rechten Auge eine Sehschärfe von lediglich 50 % aufweise, so geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, dass der Vater des Kindes in einem anamnestischen Vorgespräch über diese Tatsache aufgeklärt hat und dies der gutachtenerstellenden Schulpsychologin bekannt gewesen ist. Aus diesem Grund verweist das schulpsychologische Gutachten auch ausdrücklich darauf, dass in Bezug auf die Schulreife nicht die Wahrnehmung, sondern die Wahrnehmungsverarbeitung zu beurteilen sei. In diesen Bereichen zeitigten sich beim mj. Sohn der Beschwerdeführer bezogen auf die geforderten Mindestvoraussetzungen für den Besuch der 1. Klasse bei der Graphomotorik und Gestaltwiedergabe deutliche Probleme. Die Beschwerde erstattete hierzu kein substantiiertes Vorbringen.

Es sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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