BVwG W217 2126495-1

W217 2126495-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W217 2126495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2126495.1.00

Spruch

W217 2126495-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M, sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2016, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60%.

Dabei wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

  • chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gold III) 60% GdB

  • arterielle Hypertonie 20% GdB

  • beidseitige Varikositas, bei Zustand nach Beinvenenthrombose 20% GdB

  • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 20% GdB

  • Gonarthrose beidseits, Zustand nach Operation, Epicondylitis 10% GdB

und Tendovaginitis rechts

2. Am 29.12.2015 beantragte die BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Hierzu legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden und Beweismitteln bei.

3. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Sozialanamnese: nach HBLA als angelernte Versicherungsangestellt tätig bis 05/2013, dzt. im Sozialplan der XXXX Versicherung, geschied., keine Kinder, AW lebt alleine,

Operationen: Zustand nach Tonsillektomie und Appendektomie ohne Folgeschaden,

Knieoperation beids.; links Arthroskopie 2003 im XXXX wegen Meniskusschädigung, postop. Besserung,

rechts Umstellungsosteotomie 1988 im XXXX , postop. Besserung, keine Beschwerden,

Vorgutachten 6/2013 wegen chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Stadium Gold III), arterielle Hypertonie, beidseits Variköse das bei Zustand nach Beinvenenthrombose, degenerative Veränderung der Wirbelsäule (Osteoporose), und Gonarthrose beidseits 60 %

Lungenleiden seit 2004 nach Nikotinmissbrauch bis 05/2013, maximal 15/d, Med.: Respicur 400 1-0-0, Singulair 10, Symbicort, Seebri Breezhaler, Beschwerden: Atemnot bei Belastung, p02-Sättigung unter Last unter 90%, daher ambulante Sauerstoffversorgung, nicht dauernd erforderlich, Kuraufenthalt in XXXX 06/2013, ambulante Rehabilitation in XXXX 2015, Phase 2 der Rehabilitation musste wegen Zahnextraktion abgebrochen werden weitere Therapie folgt,

art. Hypertonie idem zu VGA, Med.: Losartan 50 1-0-1, Concor 5 1/2-0-0, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert,

Stammvarikositas beids., Zustand nach Perforansligatur im Sanatorium XXXX , keine Med., keine Beschwerden, keine Stützstrümpfe,

Wirbelsäulen-Läsion seit Jahren, Osteoporose, keine Knochendestruktion dokumentiert, keine Operation, keine mot.

Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment,

Medikation: Maxikalz, Oleovit,

Nik: 3, Alk: wenig, P: 0

derzeitige Beschwerden: Lungenleiden, Atemnot bei Belastung, bringt ambulante Sauerstoffflasche zu untersuchen mit, die jedoch während des Untersuchungsganges nicht angewendet wird,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Losartan 50, Berodual Dosieraerosol, Symbicort 160/spekulieren, Concor 5, Xarelto 20, Oleovit D3,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Sauerstoffverordnung vom 19.11.2015 durch den pulmologischen Facharzt,

Patientenbrief, ärztliche Befundbericht der Privatklinik XXXX vom 7 20.11.2015, stationäre Behandlung vom 12.11.2015 bis 20.11.2015, Diagnose: Infektexazerbation einer sehr schweren chronischen obstruktive Lungenerkrankung mit Lungenemphysem, eitrige Bronchitis, arterielle Hypertonie, Varikose das, Langzeit-Antikoagulation-Therapie wegen tiefe Beinvenenthrombose,

Osteoporose, Lungenfunktion: unter Therapie hochgradige periphere

Obstruktion mit deutlicher Emphysemzeichen, Entlassungsmedikation:

Aprednislon 25, Respekt 400, Losartan 50, Concor 5, Xarelto 20, Maxikalz, Halcion 0,25, Singulair 10, Seebri Breezhaler, Symbicort,

Entlassungsbrief des Sanatorium XXXX vom 29.6.2015, stationäre Behandlung vom 7.6.2015 bis 18.6.2015, in Zusammenschau besteht eine schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Lungenemphysem, arterielle Hypertonie, Osteoporose, Langzeit-Antikoagulation-Xarelto, Entlassungsdiagnose: Infektexazerbation einer sehr schweren chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Lungenemphysem, arterielle Hypertonie, Entlassungstherapie: Respicur 400, Losartan 50, Concor 5, Singulair 10, Xarelto 20, Maxikalz, Seebri, Symbicort, Aprednislon,

ärztliche Befundbericht des Sanatorium XXXX vom 4.5.2015, stationäre

Behandlung vom 29.3.2015 bis 7.4.2015, Diagnose: Infektexazerbation einer sehr schweren chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit Lungenemphysem, arterielle Hypertonie, Osteoporose,

Langzeit-Antikoagulation Therapie mit Xarelto, Epikrise: die Aufnahme erfolgt wegen einer Infektexazerbation einer sehr schweren chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit Fieber, Husten, Missvergnügen Auswurf, Pfeifen und Brummen im Brustkorb mit Kurzatmigkeit, antibiotische Therapie und antiobstruktive Infusionstherapie mit systemischen Glukokortikoiden, Theophyllininfusion und intensive Inhalationstherapie mit lang- und kurzwirksamen ß- Mimetika, Entlassungsmedikation: Aprednislon, Respicur400, Losartan 50, Concor5, Singulair 10, Xarelto 20, Maxikalz, Seebri 44, Symbicort, Oleovit,

Status:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,

Größe: 166 cm, Gewicht: 53 kg, Blutdruck: 120/75 mmHg

Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft p02: 89%, Puls 62/min

Kopf: Zähne: Restzähne, Lesebrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: verschärftes Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie

Abdomen: weich, in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:

33cm, (links: 32,5cm), rechts längsverlaufende blande Narbe nach Umstellungsosteotomie, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkels: 31,5cm, keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Funktionseinschränkungen:

  1. chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (CORD Stadium Gold III),

  2. arterielle Hypertonie,

  3. Stammvarikositas beidseits, Zustand nach Beinvenenthrombose

  4. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose

  5. Gonarthrose beidseits, Zustand nach Operation, Epicondylitis und Tendovanginits rechts,

Gutachterliche Stellungnahme:

Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.

Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringste Belastung und ein ständiges Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar.

X Dauerzustand"

5. Mit Bescheid vom 05.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

6. In ihrer Beschwerde vom 09.05.2016 behauptete die BF, nur bei körperlicher Belastung erhebliche Atemnot zu haben. Da sie nach 2 Stunden Wartezeit nicht an extremer Atemnot gelitten habe, habe sie die mitgeführte ambulante Sauerstoffflasche nicht angewendet. Sie lebe allein und sei allein für ihre Versorgung und Erledigungen außer Haus verantwortlich und habe auch keine Hilfe. Um Erledigungen zu tätigen, müsse sie von ihrem Reihenhaus zur Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel gehen. Zur nächsten Einkaufsmöglichkeit bzw. zur Apotheke (ca. 1,5 km) müsse sie sogar den Bus wechseln. Auch fahre der Bus nur sehr eingeschränkt, Samstags bis 14:00 Uhr, Sonntags und Feiertags gar nicht. Insbesondere bei der Rückkehr stelle der Fußweg zu ihrem Wohnhaus für sie höchste Ansprüche selbst unter Verwendung von Sauerstoff dar, weil dieser Weg bergauf führe. Nicht die Gehfähigkeit, sondern die Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht durch extreme Atemnot sei ihr Problem.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

8. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Pulmologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

9. Dr. XXXX , FA für Allgemeinmedizin, Lungenfacharzt, führt in seinem lungenfachärztlichen Gutachten vom 24.08.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.07.2016 Folgendes aus:

"Die BF erhebt Einspruch gegen das Gutachten Abl. 27-29, da gemäß ihrer Meinung die chronische Atemwegserkrankung nicht ausreichend eingestuft worden sei.

Als Beweismittel vorgelegt werden ein lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 21.03.2016. wo eine COPD des Stadiums III beschrieben wird, weiters ein Befund der Privatklinik XXXX vom 04.03.2016, wo eine akute Exazerbation der vorbekannten COPD bestätigt wird. Die Lungenfunktion zeigt Veränderungen wie bei COPD III.

COPD sei schon seit 2006 bekannt, 2015 wurde vom behandelnden Lungenfacharzt Dr. XXXX eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet, welche zur gegenständlichen Untersuchung als mobile Sauerstoffversorgung auch mitgeführt wird.

Bekannter Zustand nach 3maliger tiefer Beinvenenthrombose, derzeit auf Xarelto eingestellt.

Eingesehen wird das Beschwerdevorbringen Abl. 44-45, wo die BF im Wesentlichen auf ihre Atemprobleme hinweist, sie wohne auswärts, bis zur nächsten Bushaltestelle müsse sie einen sehr weiten Weg zurücklegen und dies sei insbesondere mit schweren Einkaufstaschen nicht möglich.

Ebenfalls eingesehen wird der Befund Abl. 19-25: hochgradige COPD, wiederkehrende Infekt-Exazerbationen, Emphysem. Messungen des Sauerstoffdruckes sind in den Befunden nicht enthalten, ein Lungenröntgen vom 12.11.2015 beschreibt ein Emphysem bei sonst unauffälligen Befund.

Fachbezogen sind keine weiteren schweren Vorerkrankungen anamnestisch zu erheben.

Allergie: Hausstaubmilbe

Alkohol: negiert, Nikotin: derzeit 5-8 Zigaretten täglich

Medikamente: Sultanol, Spiolto, Respicur, Seebri, Lasartan, Singulair, Concor, Xarelto, MaxiKalz, Pram, Halcion, Trittico, Oleovit, weiters Langzeitsauerstofftherapie seit 2015, welche zur gegenständlichen Untersuchung als mobile Versorgung mitgeführt wird

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

Atemnot bei jeder Belastung, Kurzatmigkeit, immer wieder Husten und Auswurf, schwere COPD seit 2006 mit gehäuften wiederkehrenden akuten Exazerbationen, sie werde dann jeweils von Dr. XXXX im Sanatorium XXXX behandelt, seit 2015 verwende sie eine Sauerstoffflasche. Im Vordergrund stehen die Probleme der langen Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmittel von ihrem Wohnort.

Objektiver Untersuchungsbefund

Die Befunderhebung erfolgt am 08.07.2016 von 09:45 - 10:10 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.

54 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und leicht reduzierten Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird eine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich vollständig orientiert, keine kognitiven Defizite fassbar, ausgeglichene Stimmungslage, bei Raumluftatmung leicht eingeschränkte Sauerstoffsättigung von 95%, normale Gesamtmobilität, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch, flüssig und ohne erkennbare Atemnot, das Tragen des Sauerstofftanks ist der BF offensichtlich selbsttätig ohne fremde Hilfe möglich

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute.

Blutdruck: 130/80

Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche

Gliedmaßen: keine Beinödeme oder Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich

Funktionseinschränkungen:

-) fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD lll-IV nach alter Stadieneinteilung)

-) Lungenemphysem

-) Langzeitsauerstofftherapie

-) abgeheilter Zustand nach 3maliger tiefer Beinvenenthrombose, derzeit unter gerinnungshemmender Dauerbehandlung

-) Hypertonie

-) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose

-) Gonarthrose beidseits

Lungenfachärztliche Beurteilung zum Auftrag des Gerichtes:

Die Kundin zeigt sich bei der fachärztlichen Untersuchung kardiorespiratorisch vollständig kompensiert und stabil. Selbst bei Raumluftatmung war die Sauerstoffsättigung nur grenzwertig eingeschränkt. Es liegen keine sekundären Folgeerscheinungen der COPD wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale vor. Es konnte keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen festgestellt werden.

Handhabung und Tragen der mobilen Sauerstoffversorgung sind der BF zumutbar und körperlich auch möglich. Durch Anwendung dieses Heilbehelfes ist es ihr möglich, kurze Gehstrecken von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause zurückzulegen.

Höhergradige Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparates liegen nicht vor, psychiatrische Störungen konnten ebenfalls nicht objektiviert werden.

Somit besteht weiterhin die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu benutzen.

Das Beschwerdevorbringen Abl. 44-45 wurde vollinhaltlich erfasst, die Entfernung zwischen Wohnort und nächstem öffentlichen Verkehrsmittel stellt allerdings keine Grundlage für die Beurteilung der Eintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar."

10. Mit Schreiben vom 09.09.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Gelegenheit blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.12.2015 stellte die BF bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %.

Dabei wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

  • chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gold III) 60% GdB

  • arterielle Hypertonie 20% GdB

  • beidseitige Varikositas, bei Zustand nach Beinvenenthrombose 20% GdB

  • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 20% GdB

  • Gonarthrose beidseits, Zustand nach Operation, Epicondylitis 10% GdB

und Tendovaginitis rechts

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie des lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens eines Lungenfacharztes und FA für Allgemeinmedizin vom 24.08.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.

Bereits im Gutachten vom 04.02.2016 stellte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin fest, dass die BF ein unauffälliges Gangbild aufweist und keine Gehilfe verwendet und führte aus, dass bei der BF weder eine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung noch ein ständiges Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie besteht. Die anerkannte Gesundheitsschädigung habe keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Insbesondere habe eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können. Sohin seien öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar.

Die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden nunmehr vom Sachverständigen im Gutachten vom 24.08.2016 berücksichtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte von diesem jedoch keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen festgestellt werden. Wie der Sachverständige ausführte, sind die Handhabung und das Tragen der mobilen Sauerstoffversorgung der BF zumutbar und körperlich auch möglich. Durch die Anwendung dieses Heilbehelfes ist es ihr möglich, kurze Gehstrecken von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause zurückzulegen. Es würden weder höhergradige Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparates vorliegen, noch hätten psychiatrische Störungen objektiviert werden können. Somit bestehe auch weiterhin die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu benutzen.

Laut den eigenen Angaben der BF stehen die Probleme der langen Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort im Vordergrund der gegenständlichen Antragstellung.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.02.2016 und dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine Wegstrecke von 300-400 Metern von der BF selbsttätig und ohne Pausen zurückgelegt werden kann und keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen festgestellt werden konnte, vielmehr die Handhabung und das Tragen der mobilen Sauerstoffversorgung der BF zumutbar und körperlich möglich befundet wurden, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Zum Vorbringen der BF, das Problem sei der lange Anmarschweg zu öffentlichen Verkehrsmitteln, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, zu verweisen, wonach es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.

Im gegenständlichen Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung der nächstgelegenen Haltestelle zum Wohnsitz der BF.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 04.02.2016 und 24.08.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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