BVwG W203 2137149-1

W203 2137149-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, kommissionelle<br/>Prüfung, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand

Testo completo

BVwG W203 2137149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2137149.1.00

Spruch

W203 2137149-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführer vom 04.10.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29.09.2016, GZ I-26079/1-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 und 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1), besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5A-Klasse des XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX).

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/16 wurde die BF 1 im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" mit "Nicht genügend" beurteilt.

3. Am 23.06.2016 entschied die Klassenkonferenz der 5A-Klasse des XXXX, dass die BF 1 die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erhalte, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.

Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz wurde kein Widerspruch erhoben.

4. Am 05.09.2016 trat die BF 1 im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" zur Wiederholungsprüfung an, wobei

XXXX als Prüferin und XXXX als Beisitzer fungierten. Der schriftliche Teil der Prüfung wurde auf Grund des Erreichens von 57,4% der höchstmöglichen Leistung mit "Genügend" und der mündliche Teil der Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt. Insgesamt lautete die Beurteilung der Wiederholungsprüfung auf "Nicht genügend".

5. Ebenfalls am 05.09.2016 entschied die Klassenkonferenz der 5A-Klasse des XXXX dass die BF 1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass sie im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

6. Am 06.09.2016 brachte der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 2) einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 05.09.2016 ein und begründete diesen damit, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung der BF 1 im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" zu Unrecht erfolgt sei.

7. Am 08.09.2016 gab die Prüferin hinsichtlich der Wiederholungsprüfung der BF 1 vom 05.09.2016 eine "Beschreibung der schriftlichen und mündlichen Leistung und ihre Beurteilung" ab.

Dem zu Folge wären bei der Prüfung die schriftlichen Anforderungen nur "sehr mäßig" erfüllt worden. Die BF 1 sei nur sehr mäßig in der Lage, einen zusammenhängenden Text zu verstehen bzw. die dazu gestellten Fragen dem Text zuordnen zu können. Außerdem werde die Grammatik nur sehr mangelhaft beherrscht. Die schriftliche Arbeit vermittle den Anschein, dass Phrasen auswendig gelernt und diese wiederholt willkürlich eingesetzt worden wären. Insgesamt habe die schriftliche Leistung aber auf Grund des Erreichens von 57,4% der möglichen Leistungen und des Umstandes, dass die Grenze zum "Nicht genügend" bei 50% gelegen sei, noch mit "Genügend" beurteilt werden können.

Umso mehr habe es verwundert, dass die BF 1 überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die Grammatik im mündlichen Prüfungsteil adäquat anzuwenden. Sie habe sich "völlig überfordert" gezeigt und die mündlichen Anforderungen "bei weitem nicht erfüllt". Es hätten "enorme Defizite in der Anwendung der Grammatik" bestanden, was sich darin gezeigt habe, dass die BF 1 nicht zwischen Singular und Plural unterscheiden könne, große Lücken in der Anwendung von Präpositionen aufweise und ständig die Zeiten verwechsle. Die BF 1 habe nur sehr mangelhaft auf die Fragen antworten können und sich bei der Stellung von Zwischenfragen sehr oft "völlig ratlos" gezeigt. Die BF 1 habe selbst festgestellt, dass sie zu viel Zeit zum Nachdenken brauche und sie daher der französischen Konversation nicht folgen könne, was ihr mangelndes Repertoire an sprachlichen Mitteln und ihre Überforderung hinsichtlich der mündlichen Kompetenz bestätige. Die mündlichen Anforderungen hätten bei weitem nicht erfüllt werden können, weswegen der mündliche Prüfungsteil mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei.

Insgesamt sei die Prüfung mit "Nicht genügend" beurteilt worden, weil die BF 1 die durch den Lehrplan gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe.

8. Ebenfalls am 08.09.2016 gab der Beisitzer der Wiederholungsprüfung eine "Beschreibung der Leistung und ihre Beurteilung" ab.

Demnach seien die mündlichen Anforderungen "nicht ausreichend erfüllt" worden. Es lägen große Defizite beim Ausdruck vor, der Wortschatz der BF 1 sei nicht vielfältig und deren Formulierungen "extrem einfach". Die BF 1 habe nur wenige der gestellten Fragen verstehen bzw. richtig beantworten können.

Auch die schriftlichen Anforderungen wären nur "sehr mäßig" erfüllt worden. Durch falschen Satzbau und unvollständige Sätze habe der Sinnzusammenhang einiger Passagen gänzlich gefehlt.

Eine positive Beurteilung der BF 1 sei nicht möglich gewesen, da sie die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung des Lehrstoffs sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt habe.

9. Am 12.09.2016 ergänzte der BF 2 seinen Widerspruch dahingehend, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz einen erheblichen Einfluss auf die Zukunft der BF 1 habe. Er habe die BF 1 bei deren intensiver Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung, während der auch stets die mündlichen Fähigkeiten geübt worden wären, begleitet.

10. Am 14.09.2016 gab Landesschulinspektor XXXX ein Fachgutachten zur Wiederholungsprüfung der BF 1 ab.

Demnach habe die Aufgabenstellung der Wiederholungsprüfung den Anforderungen des Lehrplanes für das 3. Lernjahr im Pflichtgegenstand "Französisch" entsprochen. Die Aufgabenstellungen wären "durchaus anspruchsvoll", aber innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu schaffen gewesen.

Das Fachgutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass "schwerwiegende Fehler in der Basisgrammatik" vorliegen würden. Trotz der äußerst schwachen eigenständigen Textproduktion sei aufgrund der Leistungen bei den Grammatikübungen eine positive Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung noch zu vertreten, sie liege jedoch "nur ganz knapp an einer negativen Note".

Nach den vorliegenden Unterlagen werde die Beurteilung der mündlichen Teilprüfung mit "Nicht genügend" bestätigt und sei die Beurteilung der Wiederholungsprüfung insgesamt mit "Nicht genügend" richtig.

Insgesamt liege eine ausführliche Dokumentation der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen vor und es ergebe sich ein Leistungsbild, welches als gesichert erscheinen lasse, dass die BF 1 im Pflichtgegenstand "Französisch" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe.

11. Am 15.09.2016 wurden dem BF 2 im Rahmen des Parteiengehörs die entscheidungsrelevanten Unterlagen mit der Möglichkeit vorgelegt, bis 21.09.2016 dazu Stellung zu nehmen.

12. Am 21.09.2016 gab der BF 2 eine Stellungnahme zu den Unterlagen ab, in der er ausführte, dass die BF 1 die schriftliche Teilprüfung eindeutig positiv absolviert habe. Sie habe 57,4% des Möglichen erreicht und die Beurteilung mit "Genügend" liege daher wohl näher beim "Befriedigend" als beim "Nicht genügend". Die BF 1 habe bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung bei dieser Prüferin erstmals eine schriftliche Arbeit positiv abgelegt, was eindeutig für deren Leistung spreche. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung könne nur mit Prüfungsangst der BF 1 erklärt werden, und zukünftig werde eine diesbezügliche Beratung stattfinden.

13. In einer Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors vom 22.09.2016 führt dieser aus, dass sich in der schriftlichen Arbeit der BF 1 sehr viele, nämlich insgesamt 9 näher bezeichnete Fehler fänden, die anlässlich der Korrektur der Wiederholungsprüfung gar nicht als solche gewertet worden wären. Die tatsächlich erzielte Leistung der BF 1 würde demnach deutlich unter den 57,4% gemäß der Lehrerkorrektur liegen, es könne aber insgesamt die positive Leistung bei der schriftlichen Teilprüfung bestätigt werden.

14. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2016, GZ. I-26079/1-2016, wurde über den Widerspruch des BF 2 dahingehend abgesprochen, dass die BF 1 zum Aufstiegen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da sie bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Französisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen insgesamt überwiegend nicht erfüllt habe.

Hinsichtlich der "fachlichen Feststellungen" sei dem schlüssigen und glaubhaften Fachgutachten des Landesschulinspektors zu folgen, und dieses sei im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht substantiiert bestritten wurden. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine nicht objektive Beurteilung der Wiederholungsprüfung der BF 1.

Da die BF 1 nach Ablegung der negativ beurteilten Wiederholungsprüfung im Jahreszeugnis weiterhin in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthalte, habe sie die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchUG sei wegen entschiedener Sache nicht mehr zu prüfen, da die diesbezügliche Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016 bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

15. Am 04.10.2016 erhob der BF 2 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016. Begründend führte er aus, dass er keinen Sinn darin erkennen könne, warum die Prüferin bei der schriftlichen Prüfung mögliche, vorhandene Fehler nicht festgehalten habe, und dies erst durch ein Gutachten geklärt werden müsse. Gleichzeitig beziehe sich die Beschwerde auch auf die mündliche Prüfung, die laut Rücksprache mit der BF 1 eher einer Reifeprüfung entsprochen habe.

16. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 13.10.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die BF 1 besuchte im Schuljahr 2015/16 die 5A-Klasse des XXXX und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand "Französisch (zweite lebende Fremdsprache)" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016, dass die BF 1 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, wurde kein Widerspruch eingebracht.

Am 05.09.2016 trat die BF 1 zur Wiederholungsprüfung in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand an. Dabei wurde sie im schriftlichen Prüfungsteil mit "Genügend" und im mündlichen Prüfungsteil mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Gesamtbeurteilung lautete auf "Nicht genügend".

Die BF 1 hat die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die für die Leistungsbeurteilung maßgeblichen, im Akt aufliegenden Unterlagen der Prüferin, des Beisitzers und des zuständigen Landesschulinspektors sind hinsichtlich der Notenfindung plausibel, schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist daher von deren inhaltlicher Richtigkeit auszugehen.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung anlässlich der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" nicht substantiiert entgegengetreten.

Die dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der BF 1 im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 71 SchUG mit Verweis auf VwGH 24.06.1985, 85/10/0052 [S. 733] iVm FN 1 zu § 4 LBVO [S. 849f]).

3. Rechtliche Beurteilung

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.

Gemäß § 23 Abs. 6, erster Satz SchUG hat die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen.

Gemäß § 22 Abs. 9 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., findet auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF 2 nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Prüfungsunterlagen - insbesondere auch aus dem Fachgutachten des Landesschulinspektors - ergibt, war die Aufgabenstellung der Prüfung lehrplankonform und stand der Kandidatin auch ausreichend Prüfungszeit zur Verfügung.

Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen des Schülers". (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 12a zu § 18 SchUG [S. 570f]). Das Beschwerdevorbringen, das schlechte Abschneiden der BF 1 bei der mündlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung sei auf Prüfungsangst zurückzuführen, geht daher - abgesehen davon, dass der BF 2 keinerlei Belege für die Richtigkeit dieses Vorbringens vorgelegt hat - schon dadurch ins Leere, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob die Schule bzw. der Lehrer den besonderen Anforderungen, die sich für einen Schüler auf Grund einer Behinderung ergeben, entsprochen hat (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Da die Beurteilung ausschließlich von der anlässlich der Prüfung gezeigten Leistung eines Schülers abhängt und somit die im Studienjahr vor der Wiederholungsprüfung gezeigten Leistungen nicht maßgeblich sind, lässt sich auch aus dem Vorbringen, die Schülerin habe bei der Wiederholungsprüfung insofern eine "besondere Leistung" erbracht, als sie erstmals eine positive schriftliche Arbeit erreicht hat, nichts für die BF 1 gewinnen.

Aus demselben Grund können auch die in der Beschwerde angezogenen Argumente, die BF 1 habe sich intensiv auf die Prüfung vorbereitet, und das Ergebnis der Prüfung sei von erheblichem Einfluss auf die Zukunft der BF 1, keinen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung haben.

Unstrittig ist der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung der BF 1 mit "Genügend" beurteilt worden. Wie die Ausführungen der Prüferin und vor allem des Landesschulinspektors darlegen, handelt es sich dabei entgegen der Ansicht des BF 2 aber nicht um ein an der "Grenze zum Befriedigend" liegendes "Genügend", sondern im für die BF 1 günstigsten Fall um ein durchschnittliches "Genügend" bzw. - den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Landesschulinspektors folgend - sogar eher um ein nur schwach abgesichertes Genügend. Es kann dabei auch dahingestellt bleiben, wo die laut Lehrerbeurteilung mit 57,4% ausgewiesene Beurteilung auf einer Beurteilungsskale von 0% bis 100% tatsächlich anzusiedeln wäre, da - wie oben ausgeführt - letztlich nicht ein ermittelter Prozentwert für die Leistungsbeurteilung ausschlaggebend ist, sondern ausschließlich die tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung. Diese wäre aber gemäß Fachgutachten zwar "noch im positiven Bereich", aber wegen zahlreicher in die Lehrerbeurteilung nicht eingeflossener zusätzlicher Fehler in der schriftlichen Arbeit bei deutlich weniger als 57,4% anzusetzen gewesen.

Unstrittig - wenn auch aus Sicht des BF 2 durch Prüfungsangst der BF 1 verursacht - ist auch, dass die Leistung der BF 1 im mündlichen Prüfungsteil auf Grund der sehr großen sprachlichen Defizite deutlich negativ zu beurteilen war.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn bei einer Beurteilung des schriftlichen Teiles einer Prüfung mit einem im besten Fall "durchschnittlichen Genügend" und einer Beurteilung des mündlichen Teiles einer Prüfung mit einem klaren "Nicht genügend" die Prüfung insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt wird.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF 1 auf Grund der negativ abgelegten Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Französisch (Zweite lebende Fremdsprache)" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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