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W169 2015740-1•BVwG W169 2015740-1
W169 2015740-1Tribunale amministrativo federale20 ott 2016
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche<br/>Verfolgung
W169 2015740-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 13 830209500-1218754/BMI-BFA-RD-ST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 und am 13.06.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 18.02.2013 nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Jalalabad, Provinz Nangarhar, geboren und aufgewachsen sei. Er habe keine Schule besucht und sein zuletzt ausgeübter Beruf sei Automechaniker gewesen. Seine Mutter, sein Bruder und seine Ehefrau würden in Afghanistan leben, sein Vater und seine Schwester seien bereits verstorben. Er habe in Großbritannien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kabul eine Werkstätte gehabt habe. Eine Tages hätten ihn zwei Männer aufgesucht und ihm aufgrund Probleme mit ihren Autos ihre Adresse bekanntgegeben, damit der Beschwerdeführer sich diese näher ansehen könne. Als der Beschwerdeführer an der Adresse angekommen sei, hätten sich die Männer als Mitglieder der Taliban zu erkennen gegeben und den Beschwerdeführer aufgefordert, Bomben in ihr Auto einzubauen. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, hätten ihn die Taliban zusammengeschlagen und gefangengenommen. Er sei insgesamt sechs Tage in Gefangenschaft gewesen und sei mehrmals von ihnen verprügelt worden. Nach sechs Tagen hätten Regierungsmitglieder das Haus gestürmt und den Beschwerdeführer und zwei Mitglieder der Taliban verhaftet. Diese hätten den Regierungsleuten erzählt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Mitglied der Taliban sei. Nach einem sechzehntägigen Aufenthalt im Gefängnis habe ihn sein Onkel freigekauft. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung einen afghanischen Führerschein vor.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.06.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Befund eines Arztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose "Episod. Migräne ohne Aura" sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 06.05.2014 vorgelegt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.07.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, aber an Migräne leide. Er habe im Herkunftsstaat mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwester sowie seiner Ehefrau in einem Haus in Jalalabad gewohnt und sei ungefähr drei bis vier Jahre als Mechaniker beschäftigt gewesen. Da seine Arbeitsstelle in Kabul gewesen sei, habe er mit einem Freund eine Mietwohnung in Kabul bezogen. In Afghanistan habe er sowohl Probleme mit der Polizei als auch mit den Taliban gehabt. Es sei gegen ihn jedoch kein Gerichtsverfahren anhängig, da er nach Verbüßung einer Haft durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen und geflüchtet sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Kabul eine Autowerkstatt gehabt habe und 2007 zwei Männer in sein Geschäft gekommen wären, um ihn darum zu bitten, ihr Auto zu reparieren. Da dieses nicht in unmittelbarer Nähe abgestellt gewesen sei und der Beschwerdeführer sein Geschäft nicht so lange habe schließen können, sei er erst am nächsten Tag mit den beiden zu dem Auto gefahren. Dort hätten ihm die Männer preisgegeben, dass er eine Bombe im Auto einbauen müsse, ohne dass diese ersichtlich sei. Nach Weigerung, diese Aufforderung zu befolgen, hätten die Männer nur gemeint, dass Verräter in ihrem Land seien und der Beschwerdeführer sie daher unterstützen müsse. Nach erneuter Weigerung hätten ihn die Männer in ein anderes Zimmer gebracht und dort festgehalten. Am selben Abend hätten den Beschwerdeführer ca. 15 Leute aufgesucht und der Leiter der Gruppe habe ihm eingeredet, dass sie alle Moslems wären und er daher den "Dschihad ausüben sollte". Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass es sich um Mitglieder der Taliban gehandelt habe, da diese mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien und sie nur über das Paradies gesprochen hätten. Er sei geschlagen und wieder in das ursprüngliche Zimmer gebracht worden. Nach sechs Tagen sei das Haus von der Regierung angegriffen worden und zwei Mitglieder der Taliban seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge versucht, die Beamten zu überzeugen, dass er selbst ein Opfer der Taliban sei und nur unter einem Vorwand mitgenommen worden sei. Da die Regierung jedoch überzeugt gewesen sei, dass er für die Taliban gearbeitet und Geld kassiert habe, sei er inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Onkel kontaktiert, der ihm in weiterer Folge durch Bestechung eines Kommandanten zur Freilassung verholfen und seine Ausreise mittels Schlepper organisiert habe. 2008 habe er Afghanistan verlassen.
Von 2008 bis 2011 habe er sich in Großbritannien aufgehalten und nach einem vierwöchigen Aufenthalt in Italien habe er sich wieder zurück nach Großbritannien begeben. 2012 sei er von Großbritannien nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung nach Afghanistan abgeschoben worden. Bei seiner Einreise in Afghanistan habe es keine Probleme gegeben. Nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er seine Verlobte geheiratet. Polizisten hätten ihn beim Willkommensfest ca. einen Monat nach seiner Rückkehr aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie wissen würden, dass er wieder in Afghanistan sei. Daraufhin habe er Afghanistan erneut verlassen. Ein Aufenthalt in einer anderen Provinz Afghanistans hätte keinen Sinn ergeben, da die Polizei "überall gleich" sei. Seine gesamte Familie würde sich nach wie vor im Herkunftsstaat befinden und der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu dieser. Er mache sich große Sorgen um seine Familie, da seine Geschwister noch jung seien und sie niemanden haben würden, der sie versorgen könnte. Es gehe ihnen schlecht, da der Beschwerdeführer in Österreich sei und sie sich in Afghanistan befinden würden. Die Polizei mache seiner Familie Druck, dass sie ihn suchen solle. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde es zu einer Gerichtsverhandlung kommen und er würde zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt werden.
Nach Erörterung von Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er dies alles wisse.
Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe von der Grundversorgung. Er sei von der österreichischen Polizei vorgeladen worden, da er einem Kind einen Kuss auf die Wange gegeben habe.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.11.2015 erteilt.
Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage jedoch in eine ausweglose Lage geraten, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Länderfeststellungen für ihre Entscheidung heranzuziehen, die sich auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden. So würden Berichte zum Umgang der Sicherheitskräfte mit (vermeintlichen) Angehörigen der Taliban und zum Ablauf des Gerichtsverfahrens fehlen, die gegen (vermeintliche) Talibanmitglieder geführt werden würden, insbesondere zu der Frage, ob diese Personen ein faires Verfahren zu erwarten hätten. Weiters würden Berichte zur Anwendung der Todesstrafe in Afghanistan fehlen. Zudem wäre die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu überprüfen. Dabei hätte sie insbesondere im Wege eines Vertrauensanwaltes Nachforschungen im Heimatland anstellen und dadurch Informationen dahingehend erlangen können, ob der Beschwerdeführer von den afghanischen Behörden gesucht werde. Anschließend trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegen und führte aus, dass die afghanische Behördenstruktur und ihr Funktionieren (bzw. Nichtfunktionieren) nicht mit jener westlicher Länder vergleichbar seien. Insbesondere müsse anhand der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden in verschiedenen Landesteilen Afghanistans unterschiedlich starken Einfluss hätten. Aus den Länderberichten der belangten Behörde gehe hervor, dass afghanische Justizbehörden nicht unabhängig und durch Korruption beeinflusst seien. Zudem würden die Gerichte uneinheitlich Recht sprechen und sich auf fragwürdige Rechtsgrundlagen bzw. lokale Gepflogenheiten stützen. Angesichts dieser Länderberichte sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland bei einer erneuten Festnahme durch die afghanischen Behörden mit keinem fairen Verfahren zu rechnen habe. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund falscher Anschuldigungen und einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verurteilt werde und ihm kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe, wobei diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Todesstrafe in Afghanistan verwiesen werde. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan aufgrund einer ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellten Zugehörigkeit zu den Taliban verfolgt. Dabei handele es sich um eine Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung. Da die Verfolgung von den Behörden des Heimatslandes ausgehe, stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
4. Am 21.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl protokollierten Angaben bezüglich seiner Schwester nicht stimmen würden. Diese sei nicht drei, sondern 14 Jahre alt und sei noch am Leben. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe bereits als Kind eine Mechanikerlehre abgeschlossen. Er habe einige Zeit in einer Werkstatt in Jalalabad gearbeit und nach Absolvierung seiner Lehre habe er selbst eine Werkstätte in Jalalabad eröffnet. Ca. vier bis fünf Jahre vor seiner Ausreise, ungefähr im Jahr 2003, sei er nach Kabul gezogen und habe auch dort eine Werkstatt eröffnet. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Ehefrau, sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter wohnen. Seine gesamte Familie würde mit seinem Onkel väterlicherseits in einem Haus zusammenwohnen, da die Familie auf seine Unterstützung angewiesen sei. Er stehe nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat und habe durch seinen Onkel erfahren, dass die Regierung seinen Bruder vor ca. vier oder fünf Monaten entführt und ihn zwei Monate in einem Gefängnis in Jalalabad festgehalten habe, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Mit Hilfe von Dorfältesten habe die Familie seine Freilassung erwirkt, da sie den Behörden gesagt habe, der Beschwerdeführer sei verschollen.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan 2007 oder 2008 verlassen habe und nach England gereist sei. Er habe sich dort von 2008 bis 2011 aufgehalten, einen Asylantrag gestellt und nach Erhalt eines negativen Asylbescheides sei er in weiterer Folge nach Italien gereist, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Da die Situation für Flüchtlinge in Italien nicht gut sei, habe er sich erneut nach England begeben, sei jedoch von dort nach Afghanistan abgeschoben worden. Ihm sei in England vorgeworfen worden, dass er seine Fluchtgeschichte von einem anderen Asylwerber übernommen habe. Nach seiner Rückkehr in Afghanistan sei er zu seiner Familie nach Jalalabad zurückgekehrt und habe seine Verlobte geheiratet. Damals hätte seine Familie von seinem Onkel getrennt gelebt und der Onkel habe seine Ehefrau und den Beschwerdeführer zum Essen eingeladen. Da er von einem Dorfbewohner erfahren habe, dass die Polizei das Haus seiner Familie umzingelt habe und nach dem Beschwerdeführer suchen würde, sei er erneut geflüchtet. Er habe sich nach seiner Rückkehr insgesamt eineinhalb Monate in Afghanistan aufgehalten, indem er sich bei einem Freund seines Onkels im Distrikt Khugiani versteckt habe. Auf die Frage, weshalb die Polizei nach seiner Abschiebung aus England nach ihm gesucht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Polizei beschuldigt werde, den Taliban geholfen zu haben. Es gebe Aufzeichnungen bei der Polizei über ihn, dass er gemeinsam mit Mitgliedern der Taliban festgenommen und zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zur Frage, ob er Unterlagen zu seiner Verhaftung und Verurteilung vorlegen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits ein Schreiben der afghanischen Polizei in Jalalabad zu seiner Festnahme vorgelegt habe. Der Polizist, der seine Verurteilung veranlassen habe wollen, habe von seinem Onkel für die Freilassung des Beschwerdeführers Geld erhalten, daher könne er kein Urteil vorlegen. Er wisse nicht, wie die afghanische Polizei von seiner Rückkehr informiert gewesen sei, jedenfalls hätten sich bereits zwei oder drei Monate vor seiner Wiedereinreise Polizisten bei seiner Familie nach ihm erkundigt.
Zur Frage, ob es am Flughafen Kabul nach seiner Abschiebung aus England Probleme gegeben hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass es überhaupt keine Probleme gegeben habe und der Flüchtlingsbeauftragte der Regierung nach dem Direktflug von England nach Afghanistan alle aufgefordert habe, das Flugzeug zu verlassen und nach Hause zu fahren. Es seien mehr als 100 Afghanen abgeschoben. Jedem Afghanen sei bei der Ankunft ein Schreiben ausgehändigt worden.
Befragt, wann seine Probleme begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Probleme hätten in Kabul, ca. eineinhalb Monate vor seiner Flucht, begonnen. Er sei ca. 2003 oder 2004 nach Kabul gekommen, habe eine Werkstatt eröffnet und zu diesem Zeitpunkt keine Probleme in seiner Heimatregion gehabt. Ungefähr eineinhalb Monate vor seiner Flucht aus Kabul sei es zu Problemen mit den Taliban und der Polizei gekommen. Nachdem er gemeinsam mit den Taliban festgenommen worden sei, habe die Polizei in Kabul jene in Jalalabad informiert. In weiterer Folge seien regelmäßig Polizisten zu dem Haus seiner Familie gefahren und hätten sich nach ihm erkundigt.
Befragt, wohin ihn die Taliban gebracht hätten, nachdem sie ihn von seiner Werkstatt in Kabul abgeholt hätten, entgegnete er, dass zwei Männer unter dem Vorwand der dringend notwendigen Autoreparatur in sein Geschäft gekommen seien und den Beschwerdeführer in ein großes Haus im Distrikt Tagab gebracht hätten. In einem Gästezimmer sei ihm Tee serviert und gesagt worden, dass er Vorrichtungen für Bomben bauen und im Auto verstecken müsste. Nach ausdrücklicher Ablehnung, dies zu tun, sei ihm Geld angeboten und nach erneuter Weigerung sei er geschlagen und in einem Raum eingesperrt worden. Der Taliban-Führer habe am selben Abend gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls er sich nicht dazu bereit erkläre, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Nach erneuter Beteuerung, dass er die Arbeit nicht machen wolle, sei er geschlagen und am nächsten Tag wieder bedroht worden. Insgesamt habe er vier Tage bei den Taliban verbracht und sei nachts immer in einem Raum eingesperrt worden. Nach vier Tagen sei es zu einem Angriff auf das Haus gekommen, zwei Taliban seien getötet worden und der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit zwei weiteren Talibanmitgliedern verhaftet worden. Als er den Polizisten erklären habe wollen, dass er kein Mitglied der Taliban sei, hätten diese ihm keinen Glauben geschenkt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, von den Taliban insgesamt sechs Tage inhaftiert worden zu sein, entgegnete dieser, dass er insgesamt vier Tage in diesem Raum festgehalten und ihm eingeredet worden sei, dass es seine Pflicht sei, den "Jihad" zu unterstützen und er sein Land gegen "Nicht-Muslime" verteidigen müsse. Nach seiner Verhaftung sei er zuerst zu einer Polizeistation in Tagab gebracht worden, wo er von Polizisten geschlagen und ihm unterstellt worden sei, für seine Arbeit von den Taliban Geld zu erhalten. Nach einigen Tagen sei er auf eine Polizeistation ins Zentrum von Kapisa überstellt worden, wo er 15 Tage festgehalten worden sei und ausführliche Befragungen durch Polizisten stattgefunden hätten. Er sei noch nicht verurteilt worden, sondern noch während der Ermittlungen und seiner endgültigen Inhaftierung aus Afghanistan geflüchtet. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass er bereits zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm dies im Rahmen seiner polizeilichen Befragungen so mitgeteilt worden sei. Er sei nur freigelassen worden, da sein Onkel einen höherrangigen Polizisten bestochen habe. Befragt, wie lange er sich nach seiner Freilassung noch in Afghanistan aufgehalten habe, brachte der Beschwerdeführer vor, bereits am Tag seiner Entlassung aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er 2007 inhaftiert und erst 2008 wieder freigelassen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er Ende 2007 festgenommen worden sei und erst Anfang 2008 wieder freigelassen worden sei. Er könne sich nicht an den genauen Tag oder das Monat erinnern. Während seiner Inhaftierung habe er seinen Onkel angerufen, der daraufhin vor Ort mit einem leitenden Polizisten gesprochen habe und diesem für die Freilassung 10 Millionen Afghani gegeben habe. Sonstige Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt.
Auf die Frage, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er annehme, wie sein Bruder ebenfalls festgenommen zu werden. Nach seiner ersten Abschiebung aus England habe die Polizei bereits versucht, den Beschwerdeführer festzunehmen. Er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in England bereits dieselben Fluchtgründe angegeben.
Nach Aufklärung über die Möglichkeit, die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt zu bekommen und binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben, erwiderte der Beschwerdeführer, auf eine Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Er wolle aber sagen, dass die Polizei nach jedem Selbstmordattentat annehme, dass der Beschwerdeführer daran mitgewirkt habe und seinen Onkel nach seinem Aufenthaltsort frage.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016 wurde Herr Dr. RASULY als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Afghanistan bestellt und es wurde ihm die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:
"1. Kann in Erfahrung gebracht werden, ob der Beschwerdeführer, der aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, stammt, von 2003 bis 2007/2008 im XXXX. Bezirk in der Stadt Kabul (gegenüber dem Zollamt) eine Autowerkstätte mit dem Namen "XXXX Workshop" besessen hat?
2. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass er im Jahr 2007 von den Taliban von seiner Werkstatt in Kabul in ein Dorf nach Tagab gebracht worden sei, wo er für sie Bomben in Autos einbauen sollte. Dort sei er von den Taliban einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Nach vier Tagen sei das Haus von der Polizei gestürmt worden; zwei Taliban seien getötet und der Beschwerdeführer sei mit zwei weiteren Taliban festgenommen worden, da man dem Beschwerdeführer vorwarf, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Anschließend sei er nach Tagab auf eine Polizeistation und nach einigen Tagen auf eine Polizeistation ins Zentrum von Kapisa gebracht worden, wo er 15 Tage festgehalten worden sei. Die Polizei in Tagab habe bezüglich des Beschwerdeführers die Polizei in Jalalabad informiert. Die Sicherheitskommandantur in Jalalabad habe die Polizei in Distrikt XXXX beauftragt, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Kann in Erfahrung gebracht werden, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen bzw. gibt es Schreiben der Polizei in XXXX an den Beschwerdeführer, worin der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich bei der Polizei zu melden.
3. Entspricht es der Wahrheit, dass der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX im September/Oktober 2015 von der Regierung entführt und zwei Monate lang im Gefängnis in Jalalabad festgehalten worden ist, damit er bzw. die Familie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gibt? Wurde der Bruder des Beschwerdeführers mit Hilfe von Dorfältesten wieder freigelassen?"
6. Am 03.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Gutachten des Sachverständigen vom 23.04.2016 ein (siehe OZ 12), aus welchem hervorgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familie und seines Berufes der Wahrheit entsprechen würden. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Fluchtvorbringens und der Entführung seines Bruders konnten nicht bestätigt werden.
7. Daraufhin wurde für den 13.06.2016 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Sachverständige Dr. RASULY teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer von der Dolmetscherin das Gutachten des Sachverständigen übersetzt. Nach Erörterung des Gutachtens mit dem Beschwerdeführer und dem Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder kein Geschäft bzw. keine Werkstatt besitzen würde. Er sei zu Hause. Nachdem der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei, sei sein Geschäft geschlossen geblieben. Niemand könne gewusst haben, was mit ihm passiert sei, bzw. wo er sich aufgehalten habe. Sein Bruder habe sich zwei Monate in Haft befunden. Es habe mit Hilfe der Dorfältesten sowie des Dorfvorstehers die Freilassung bewirkt werden können. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erneut schildern solle, sondern er die Möglichkeit habe, zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben bzw. diesbezüglich auch Fragen an den Sachverständigen zu stellen, gab der Beschwerdeführer an, noch einmal betonen zu wollen, dass sein Bruder für zwei Monate von Mitarbeitern der Sicherheitskommandantur festgenommen worden sei. Er habe keine speziellen Fragen an den Sachverständigen. Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen wolle er keine Stellungnahme abgeben, da ihm die Situation bekannt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren, hat dort mit seiner Mutter, seinem Bruder sowie seiner Schwester in einem Haus gewohnt und ist nicht zur Schule gegangen. Sein Vater ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer begann bereits als Kind, eine Lehre als Mechaniker in Jalalabad zu absolvieren und eröffnete nach Abschluss seiner Ausbildung dort eine Werkstätte. Ca. vier Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2008 zog der Beschwerdeführer nach Kabul und arbeitete dort bis 2007 als Autoelektriker. Dann ging der Beschwerdeführer wieder nach Jalabad Der Bruder des Beschwerdeführers besitzt in Jalalabad eine Mechaniker-Werkstatt und finanziert damit den Lebensunterhalt der Familie.
Im Herkunftsstaat (in der Stadt Jalalabad) leben die Ehefrau, die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers; ein Onkel mütterlicherseits lebt im Heimatdorf. Die Familie verdient ihren Lebensunterhalt durch den Ertrag ihrer Grundstücke im Heimatdorf sowie aus den Einkünften des Bruders des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowie die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr von staatlicher Seite aufgrund einer ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban festgenommen zu werden, waren nicht glaubwürdig und werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seines Bruders werden dem Verfahren mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,
Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016
Sicherheitslage in Nangarhar
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).
Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015;
Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).
http://www.-un.org/apps/news/story.asp?NewsID=52261#.VpTj5lkILf4, Zugriff 12.1.2016
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf
Zugriff 30.10.2015
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA
16.11. 2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf
Zugriff 30.10.2015
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015)
Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, zur beruflichen Tätigkeit seines Bruders sowie zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem im Verfahren eingeholten Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen vom 23.04.2016 sowie dem afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründe bzw. die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung seines Bruders nicht glaubwürdig waren, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.04.2016:
Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Kabul gewohnt habe und dort bis 2007 als Autoelektriker in der "XXXX" Werkstatt tätig gewesen sei. Von ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers wurde auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor 9 Jahren, ca. 2007, von Kabul wieder nach Jalalabad gezogen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers besitze derzeit in Jalalabad eine Mechaniker-Werkstatt und beziehe seine Familie ihr Einkommen sowohl von den Einkünften des Bruders des Beschwerdeführers als auch aus den Erträgen ihrer verpachteten Grundstücke im Heimatdorf. Nicht jedoch konnte laut Gutachten vom 23.04.2016 bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden sei und folglich von der Regierung aufgrund der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit den Taliban verfolgt werde. Auch wurde bestätigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine Probleme mit den afghanischen Behörden habe bzw. gehabt habe und niemand über Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Familie etwas gewusst habe.
Nur der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch widersprüchlich waren: So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.2016 vorgebracht, dass er insgesamt vier Tage von den Taliban inhaftiert worden sei, während er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2014 zu Protokoll gab, insgesamt sechs Tage von den Taliban festgehalten worden zu sein. Zudem führte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, noch vor Ende seines Prozesses, während laufender Ermittlungen, aus Afghanistan geflüchtet zu sein, obwohl er kurz zuvor in derselben Einvernahme schilderte, im Herkunftsstaat bereits zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Ferner ist die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan widersprüchlich: Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nach seiner Hochzeit, als er gerade bei seinem Onkel eingeladen gewesen sei, von einem der Dorfbewohner zugetragen worden sei, dass die Polizei das Haus seiner Familie umzingle und ihn suche, weshalb er erneut geflüchtet sei. Im Gegensatz dazu brachte er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2014 vor, afghanische Polizisten seien nach seiner Ankunft aus England zu einem Fest gekommen, das für ihn ausgerichtet worden sei und hätten ihm mitgeteilt, dass sie über seine Rückkehr Bescheid wissen würden, weshalb er das Land erneut verlassen habe.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 sowie am 13.06.2016 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wie oben unter Punkt
2. 1 ausführlich dargestellt, widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig waren und auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen nicht bestätigt werden konnten.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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